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WEG 14 Schwarz

Im Dokument Mecklenburgische Seenplatte (Seite 129-132)

4 Prüfung aller im Entwurf der Teilfortschreibung ausgewiesenen

4.4 Zu erwartende Umweltauswirkungen und Einschätzung ihrer

4.4.14 WEG 14 Schwarz

Tabelle 137: Zu erwartende Umweltauswirkungen im WEG 14 Schwarz

Voraussichtliche Umweltauswirkungen im WEG 14 Schwarz ein-schließlich Hinweisen zur Abschichtung

Einschätzung der Erheblichkeit / des Erfordernisses einer vertieften Prü-fung

Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt Biotope

Überplant wird ein intensiv ackerbaulich genutztes Gebiet, welches kei-nerlei Biotopstrukturen aufweist.

Durch die Errichtung von weiteren WEA sowie die Anlage von befahr-baren Zufahrten sowie von Kranaufstell- und Montageflächen kommt es insgesamt zum Verlust von Ackerflächen.

Die genaue Eingriffsermittlung kann erst im Zuge des immissions-schutzrechtlichen Verfahrens auf der Grundlage einer flächendecken-den Biotopkartierung erfolgen.

Fauna

Es sind keine erheblichen Beeinträchtigungen der Weißstorchhorste in den Ortslagen Buschhof und Troja zu erwarten, da der Mindestab-stand von 1.000 m eingehalten wird und das WEG außerhalb der direk-ten Flugkorridore zwischen Horst und essenziellen Nahrungsflächen (Dauergrünland) im Umkreis von mindestens 2 km um den Brutplatz liegt.

Es sind keine erheblichen Beeinträchtigungen des östlich gelegenen Horstes des Seeadlers zu erwarten, da der Mindestabstand von 2.000 m eingehalten wird und das WEG außerhalb der direkten Flug-korridore (Mindestbreite 1 km) zwischen Horst und größeren Gewäs-sern (> 5 ha) im Umkreis von mindestens 6 km um den Horst liegt.

Die Bedeutung der Rastflächen im WEG ist ausschließlich mittel bis hoch (Stufe 2). Da eine geringe bis mittlere Rastflächenbedeutung i.d.R. mit niedrigen Rastzahlen im Zusammenhang steht, sind nur ver-gleichsweise geringe Auswirkungen auf Rastvögel zu erwarten. Zwar werden künftig störungsempfindliche Rastvögel das WEG und dessen näheres Umfeld meiden, die betroffenen (individuenschwachen) Rast-bestände können aber in störungsärmere Bereiche ausweichen.

Erhebliche Auswirkungen auf sonstige artenschutzrechtlich relevante Arten sind unter Berücksichtigung der in Kap. 4.2 vorgeschlagenen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen nicht zu erwarten.

Erhebliche Beeinträchtigungen von Bio-topen sowie der Fauna sind bei Beach-tung der angegebenen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen voraus-sichtlich nicht zu erwarten.

Auf eine raumordnerische Vorprüfung von Belangen des Artenschutzes kann verzichtet werden.

Weitere Belange sind im immissions-schutzrechtlichen Genehmigungsver-fahren detailliert zu untersuchen.

Schutzgut Boden

Bei den Böden im Bereich der Ackerflächen handelt es sich

überwie-gend um Sande-Tieflehme, die einer intensiven ackerbaulichen Nut- Es sind keine erheblichen Beeinträchti-gungen des Schutzgutes Boden zu

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Voraussichtliche Umweltauswirkungen im WEG 14 Schwarz ein-schließlich Hinweisen zur Abschichtung

Einschätzung der Erheblichkeit / des Erfordernisses einer vertieften Prü-fung

Havariebedingt kann es zum Austritt bodengefährdender Stoffe wäh-rend der Bauarbeiten kommen. Diese sind durch Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen eingrenzbar (vgl. ebd.).

Schutzgut Wasser

Innerhalb des Eignungsgebietes befinden sich keine Kleingewässer.

Die Flächen haben keine Bedeutung als Vernässungs- oder Über-schwemmungsgebiet. Trinkwasserschutzgebiete sind nicht vorhanden.

Die Errichtung von Windenergieanlagen wird auf die Grundwasserneu-bildung keine erheblichen Auswirkungen haben, da nur geringfügig Flä-chenversiegelungen erfolgen. Beeinträchtigungen des Grundwassers durch Schadstoffeinträge sind nicht zu befürchten, sofern sämtliche Be-triebsvorgänge in einem geschlossenen System stattfinden (vgl. Kap.

4.2).

Havariebedingt kann es zum Austritt wassergefährdender Stoffe wäh-rend der Bauarbeiten kommen. Diese sind durch Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen eingrenzbar (vgl. ebd.).

Auch Havarien während des Betriebs der WEA sind nicht vollkommen auszuschließen (Fehlbeanspruchung). Durch Einhaltung der gesetzli-chen Sicherheitsvorschriften sowie regelmäßige Wartung und Kontrolle der Anlage wird das Havarierisiko jedoch auf ein Minimum beschränkt.

Ein besonderes Unfallrisiko insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien besteht für den Betrieb nicht, wenn der Her-steller Technologien zur Abwendung von Havarien, Brandgefahr oder Auslaufen von wassergefährdenden Stoffen einsetzt.

Ein Austritt wassergefährdender Stoffe kann nahezu ausgeschlossen werden, da sich sämtliche Betriebsvorgänge innerhalb der Windener-gieanlage in einem geschlossenen System ereignen. Sollte dennoch eine Leckage auftreten, können geeignete Bindemittel vorgehalten wer-den.

Es sind keine erheblichen Beeinträchti-gungen des Schutzgutes Wasser zu er-warten. Zu erwartende Auswirkungen können über geeignete Maßnahmen, die im Zuge des immissionsschutz-rechtlichen Genehmigungsverfahrens festzulegen sind, vermieden, vermin-dert oder kompensiert werden.

Eine vertiefte Prüfung ist auf regional-planerischer Ebene nicht erforderlich.

Schutzgut Landschaft

Anlage- und betriebsbedingt kommt es zu visuellen Beeinträchtigungen des überwiegend gering- bis mittelwertigen Landschaftsbildes (Stufe 1) bezogen auf den gesamten Landschaftsbildraum.

Die Auswirkungen werden insgesamt als nicht erheblich eingeschätzt, da im Umfeld des WEG Landschaftsbereiche mit einer ähnlichen Aus-stattung in einem großen Umfang erhalten bleiben und die Gesamtcha-rakteristik des Landschaftsbildraumes „Ackerlandschaft bei Retzow“

nicht verändert wird.

Die konkreten Auswirkungen der neu zu errichtenden Windenergieanla-gen auf das Landschaftsbild können erst im Rahmen der nachfolWindenergieanla-gen- nachfolgen-den Vorhabensplanung anhand der dann vorliegennachfolgen-den Daten der kon-kreten Anlagen ermittelt und beurteilt werden. In Abhängigkeit von den konkreten Eingriffsfolgen sind die erforderlichen Maßnahmen zur Ver-meidung, Minimierung und Kompensation zu benennen.

Die Auswirkungen werden insgesamt als unerheblich bewertet. Eine vertiefte Prüfung ist auf regionalplanerischer Ebene nicht erforderlich.

Im Zuge des immissionsschutzrechtli-chen Genehmigungsverfahrens werden die konkreten Auswirkungen auf das Landschaftsbild ermittelt. Dabei wird auch die Fernwirkung untersucht. Für die optische Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die WEA gibt es keine Möglichkeit des Ausgleiches.

Ein Ersatz für Eingriffe in das Land-schaftsbild ist nur mit Kompensations-maßnahmen zur landschaftsästheti-schen Aufwertung umsetzbar bzw. über Ersatzgeldzahlungen zu gewährleisten.

Schutzgut Menschliche Gesundheit und Wohlbefinden Spezifische Aspekte der Erholungsfunktion sind nicht betroffen.

zur Wohnfunktion vgl. Definition des Schutzgutes in Kap. 2.1

Erhebliche Auswirkungen sind nicht zu erwarten.

Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter

Von der WEG-Ausweisung sind weder bewusst gesetzte historische Sichtachsen historischer Bauwerke im Umfeld bis 12 km noch histori-sche Kulturlandschaften betroffen.

Erhebliche Beeinträchtigungen sind nach derzeitigem Kenntnisstand nicht zu erwarten.

Umweltbericht zur Fortschreibung des Programmsatzes 6.5. (5) des RREP Mecklenburgische Seenplatte UmweltPlan

Voraussichtliche Umweltauswirkungen im WEG 14 Schwarz ein-schließlich Hinweisen zur Abschichtung

Einschätzung der Erheblichkeit / des Erfordernisses einer vertieften Prü-fung

Oberirdisch sichtbare Bodendenkmale sind nicht vorhanden. Angaben zu oberirdisch nicht sichtbaren Bodendenkmalen werden durch das Landesamt für Kultur und Denkmalpflege erst im Genehmigungsverfah-ren zur Verfügung gestellt (Schreiben im Rahmen der 1. Beteiligungs-stufe vom 28.3.2014). Auswirkungen auf oberirdisch nicht sichtbare Bo-dendenkmale können daher an dieser Stelle nicht beurteilt werden.

zu Baudenkmalen vgl. Definition des Schutzgutes in Kap. 2.1

Eine fachgerechte Ermittlung, Beschrei-bung und Bewertung der Auswirkungen auf gegebenenfalls betroffene, oberir-disch nicht sichtbare Bodendenkmale ist im Rahmen der nachfolgenden kon-kreten Vorhabensplanung durchzufüh-ren. Mit dem Landesamt für Kultur und Denkmalpflege sind gegebenenfalls Maßnahmen zur archäologischen Pros-pektion sowie zur Sicherstellung und zum Schutz vorhandener Bodendenk-male zu vereinbaren. Eine vertiefte Prü-fung ist auf regionalplanerischer Ebene nicht erforderlich.

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