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WEG 10 Altentreptow-W

Im Dokument Mecklenburgische Seenplatte (Seite 117-120)

4 Prüfung aller im Entwurf der Teilfortschreibung ausgewiesenen

4.4 Zu erwartende Umweltauswirkungen und Einschätzung ihrer

4.4.10 WEG 10 Altentreptow-W

Tabelle 133: Zu erwartende Umweltauswirkungen im WEG 10 Altentreptow-W

Voraussichtliche Umweltauswirkungen im WEG 10 Altentreptow-W einschließlich Hinweisen zur Abschichtung

Einschätzung der Erheblichkeit / des Erfordernisses einer vertieften Prü-fung

Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt Biotope

Überplant wird ein intensiv ackerbaulich genutztes Gebiet mit einigen Kleingewässern, welche dem gesetzlichen Biotopschutz unterliegen.

Das Gebiet ist zu großen Teilen bereits mit WEA bestanden.

Durch die Errichtung von weiteren WEA sowie die Anlage von befahr-baren Zufahrten sowie von Kranaufstell- und Montageflächen kommt es insgesamt zum Verlust von Ackerflächen.

Unter der Voraussetzung, dass die vorhandenen Biotopstrukturen nicht überbaut werden (Freihalten von WEA, Kranaufstell- und Montageflä-chen, Zuwegungen), sind erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgu-tes durch direkte Schädigungen nicht zu erwarten.

Die genaue Eingriffsermittlung kann erst im Zuge des immissions-schutzrechtlichen Verfahrens auf der Grundlage einer flächendecken-den Biotopkartierung erfolgen.

Fauna

Für beide Weißstorchhorste im 2 km-Umfeld um das WEG sind keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten. Der Mindestabstand von 1.000 m wird eingehalten. Nach einer Vorabschätzung liegt das WEG vollständig außerhalb essenzieller Nahrungsflächen (insb. Dauergrün-land) und von Flugwegen dorthin im 2.000 m-Umfeld um die Horste.

Für den nördlich gelegenen Fischadlerhorst werden keine erheblichen Beeinträchtigungen erwartet, da der Mindestabstand von 1.000 m ein-gehalten wird und das WEG außerhalb der direkten Flugkorridore (Min-destbreite 1 km) zwischen Horst und größeren Gewässern (> 5 ha) im Umkreis von mindestens 3 km um den Horst liegt.

Die Bedeutung der Rastflächen im WEG ist gering bis mittel (Stufe 1).

Da eine geringe bis mittlere Rastflächenbedeutung i.d.R. mit niedrigen Rastzahlen im Zusammenhang steht, sind nur vergleichsweise geringe Auswirkungen auf Rastvögel zu erwarten. Zwar werden künftig stö-rungsempfindliche Rastvögel das WEG und dessen näheres Umfeld meiden, die betroffenen (individuenschwachen) Rastbestände können aber in störungsärmere Bereiche ausweichen. Der Abstand zu den nächstgelegenen Schlafgewässern (Kranich) ist mit knapp 6 km recht groß. Erhebliche Beeinträchtigungen können mit hoher Wahrscheinlich-keit, auch vor dem Hintergrund der bestehenden Vorbelastungen durch

Erhebliche Beeinträchtigungen von Bio-topen sowie der Fauna sind bei Beach-tung der angegebenen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen voraus-sichtlich nicht zu erwarten.

Auf eine raumordnerische Vorprüfung von Belangen des Artenschutzes kann somit verzichtet werden.

Weitere Belange sind im immissions-schutzrechtlichen Genehmigungsver-fahren detailliert zu untersuchen.

Umweltbericht zur Fortschreibung des Programmsatzes 6.5. (5) des RREP Mecklenburgische Seenplatte UmweltPlan

Voraussichtliche Umweltauswirkungen im WEG 10 Altentreptow-W einschließlich Hinweisen zur Abschichtung

Einschätzung der Erheblichkeit / des Erfordernisses einer vertieften Prü-fung

den führen, da nur die jeweiligen Fundamentbereiche versiegelt wer-den. Dieser Verlust kann durch entsprechende Maßnahmen, die im Zuge der Genehmigungsplanung festzulegen sind, kompensiert wer-den. Hoch bis sehr hoch sowie sehr hoch bewertete Bodenbereiche sind dabei gemäß den HzE (LUNG M-V 1999) als Wert- und Funktions-elemente besonderer Bedeutung einzuordnen, was eine additive Kom-pensation des Schutzgutes Boden erfordert.

Baubedingte Beeinträchtigungen des Bodens können durch entspre-chende Maßnahmen vermieden werden (vgl. Kap. 4.2).

Havariebedingt kann es zum Austritt bodengefährdender Stoffe wäh-rend der Bauarbeiten kommen. Diese sind durch Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen eingrenzbar (vgl. ebd.).

Schutzgut Wasser

Innerhalb des Eignungsgebietes befinden sich vier Kleingewässer in-nerhalb einer ackerbaulich genutzten Fläche. Unter der Voraussetzung, dass diese nicht durch Windkraftanlagen überplant werden, sind keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten.

Die Flächen haben keine Bedeutung als Vernässungs- oder Über-schwemmungsgebiet. Trinkwasserschutzgebiete sind nicht vorhanden.

Die Errichtung von Windenergieanlagen wird auf die Grundwasserneu-bildung keine erheblichen Auswirkungen haben, da nur geringfügig Flä-chenversiegelungen erfolgen. Beeinträchtigungen des Grundwassers durch Schadstoffeinträge sind nicht zu befürchten, sofern sämtliche Be-triebsvorgänge in einem geschlossenen System stattfinden (vgl. Kap.

4.2).

Havariebedingt kann es zum Austritt wassergefährdender Stoffe wäh-rend der Bauarbeiten kommen. Diese sind durch Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen eingrenzbar (vgl. ebd.).

Auch Havarien während des Betriebs der WEA sind nicht vollkommen auszuschließen (Fehlbeanspruchung). Durch Einhaltung der gesetzli-chen Sicherheitsvorschriften sowie regelmäßige Wartung und Kontrolle der Anlage wird das Havarierisiko jedoch auf ein Minimum beschränkt.

Ein besonderes Unfallrisiko insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien besteht für den Betrieb nicht, wenn der Her-steller Technologien zur Abwendung von Havarien, Brandgefahr oder Auslaufen von wassergefährdenden Stoffen einsetzt.

Ein Austritt wassergefährdender Stoffe kann nahezu ausgeschlossen werden, da sich sämtliche Betriebsvorgänge innerhalb der Windener-gieanlage in einem geschlossenen System ereignen. Sollte dennoch eine Leckage auftreten, können geeignete Bindemittel vorgehalten wer-den.

Es sind keine erheblichen Beeinträchti-gungen des Schutzgutes Wasser zu er-warten. Zu erwartende Auswirkungen können über geeignete Maßnahmen, die im Zuge des immissionsschutz-rechtlichen Genehmigungsverfahrens festzulegen sind, vermieden, vermin-dert oder kompensiert werden.

Eine vertiefte Prüfung ist auf regional-planerischer Ebene nicht erforderlich.

Schutzgut Landschaft

Anlage- und betriebsbedingt kommt es zu visuellen Beeinträchtigungen des gering- bis mittelwertigen Landschaftsbildes (Stufe 1) bezogen auf den gesamten Landschaftsraum. Das Landschaftsbild ist im Bereich des WEG durch die bereits bestehenden WEA deutlich vorbelastet.

Die Windkraftanlagen werden auf einer Ackerfläche mit kaum struktu-rierenden Landschaftselementen und starken Vorbelastungen errichtet.

Die Auswirkungen werden insgesamt als nicht erheblich eingeschätzt, da im Umfeld des WEG Landschaftsbereiche mit einer ähnlichen Aus-stattung sowie hochwertigere Landschaftsbildräume in einem großen Umfang erhalten bleiben und die Gesamtcharakteristik des Land-schaftsbildraumes „Ackerplatte westlich von Altentreptow“ nicht verän-dert wird.

Die konkreten Auswirkungen der neu zu errichtenden

Windenergieanla-Die Auswirkungen werden insgesamt als unerheblich bewertet. Eine vertiefte Prüfung ist auf regionalplanerischer Ebene nicht erforderlich.

Im Zuge des immissionsschutzrechtli-chen Genehmigungsverfahrens werden die konkreten Auswirkungen auf das Landschaftsbild ermittelt. Dabei wird auch die Fernwirkung untersucht. Für die optische Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die WEA gibt es keine Möglichkeit des Ausgleiches.

Ein Ersatz für Eingriffe in das Land-schaftsbild ist nur mit

Kompensations-Umweltbericht zur Fortschreibung des Programmsatzes 6.5. (5) des RREP Mecklenburgische Seenplatte UmweltPlan

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Einschätzung der Erheblichkeit / des Erfordernisses einer vertieften Prü-fung

gen auf das Landschaftsbild können erst im Rahmen der nachfolgen-den Vorhabensplanung anhand der dann vorliegennachfolgen-den Daten der kon-kreten Anlagen ermittelt und beurteilt werden. In Abhängigkeit von den konkreten Eingriffsfolgen sind die erforderlichen Maßnahmen zur Ver-meidung, Minimierung und Kompensation zu benennen.

maßnahmen zur landschaftsästheti-schen Aufwertung umsetzbar bzw. über Ersatzgeldzahlungen zu gewährleisten.

Schutzgut Menschliche Gesundheit und Wohlbefinden

Spezifische Aspekte der Erholungsfunktion sind in dem stark vorbelas-teten WEG nicht betroffen.

zur Wohnfunktion vgl. Definition des Schutzgutes in Kap. 2.1

Erhebliche Auswirkungen sind nicht zu erwarten.

Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter

Von der WEG-Ausweisung sind weder bewusst gesetzte historische Sichtachsen historischer Bauwerke im Umfeld bis 12 km noch histori-sche Kulturlandschaften betroffen.

Oberirdisch sichtbare Bodendenkmale sind nicht vorhanden. Angaben zu oberirdisch nicht sichtbaren Bodendenkmalen werden durch das Landesamt für Kultur und Denkmalpflege erst im Genehmigungsverfah-ren zur Verfügung gestellt (Schreiben im Rahmen der 1. Beteiligungs-stufe vom 28.3.2014). Auswirkungen auf oberirdisch nicht sichtbare Bo-dendenkmale können daher an dieser Stelle nicht beurteilt werden.

zu Baudenkmalen vgl. Definition des Schutzgutes in Kap. 2.1

Erhebliche Beeinträchtigungen sind nach derzeitigem Kenntnisstand nicht zu erwarten.

Eine fachgerechte Ermittlung, Beschrei-bung und Bewertung der Auswirkungen auf gegebenenfalls betroffene, oberir-disch nicht sichtbare Bodendenkmale ist im Rahmen der nachfolgenden kon-kreten Vorhabensplanung durchzufüh-ren. Mit dem Landesamt für Kultur und Denkmalpflege sind gegebenenfalls Maßnahmen zur archäologischen Pros-pektion sowie zur Sicherstellung und zum Schutz vorhandener Bodendenk-male zu vereinbaren. Eine vertiefte Prü-fung ist auf regionalplanerischer Ebene nicht erforderlich.

Umweltbericht zur Fortschreibung des Programmsatzes 6.5. (5) des RREP Mecklenburgische Seenplatte UmweltPlan

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