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WEG 17 Bütow-Zepkow

Im Dokument Mecklenburgische Seenplatte (Seite 138-168)

4 Prüfung aller im Entwurf der Teilfortschreibung ausgewiesenen

4.4 Zu erwartende Umweltauswirkungen und Einschätzung ihrer

4.4.17 WEG 17 Bütow-Zepkow

Tabelle 140: Zu erwartende Umweltauswirkungen im WEG 17 Bütow-Zepkow

Voraussichtliche Umweltauswirkungen im WEG 17 Bütow-Zepkow einschließlich Hinweisen zur Abschichtung

Einschätzung der Erheblichkeit / des Erfordernisses einer vertieften Prü-fung

Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt Biotope

Überplant wird ein intensiv ackerbaulich genutztes Gebiet mit mehreren Biotopen der offenen Agrarlandschaft (Kleingewässer, Feldgehölze, Baumreihen), welche tlw. dem gesetzlichen Biotopschutz unterliegen.

Das Gebiet ist zu großen Teilen bereits mit WEA bestanden.

Durch die Errichtung von weiteren WEA sowie die Anlage von befahr-baren Zufahrten sowie von Kranaufstell- und Montageflächen kommt es insgesamt zum Verlust von Ackerflächen.

Unter der Voraussetzung, dass die vorhandenen Biotopstrukturen nicht überbaut werden (Freihalten von WEA, Kranaufstell- und Montageflä-chen, Zuwegungen), sind erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgu-tes durch direkte Schädigungen nicht zu erwarten.

Die genaue Eingriffsermittlung kann erst im Zuge des immissions-schutzrechtlichen Verfahrens auf der Grundlage einer flächendecken-den Biotopkartierung erfolgen.

Fauna

Es sind keine erheblichen Beeinträchtigungen der drei Horste des Fischadlers im 3 km-Umfeld des WEG zu erwarten, da der Mindestab-stand von 1.000 m eingehalten wird und das WEG außerhalb der direk-ten Flugkorridore (Mindestbreite 1 km) zwischen Horsdirek-ten und größeren Gewässern (> 5 ha) im Umkreis von mindestens 3 km um die Brut-plätze liegt.

Es sind keine erheblichen Beeinträchtigungen der Brutvorkommen des Kranichs zu erwarten, sofern WEA außerhalb des Mindestabstandes von 500 m um die beiden Kranichbrutplätze errichtet werden. Bei einer Unterschreitung des Mindestabstandes kann beim Kranich durch CEF-Maßnahmen das Eintreten von artenschutzrechtlichen Verbotstatbe-ständen i.d.R. vermieden werden.

Es sind keine erheblichen Beeinträchtigungen des südöstlich gelege-nen Horstes des Seeadlers zu erwarten, da der Mindestabstand von 2.000 m eingehalten wird und das WEG außerhalb der direkten Flug-korridore (Mindestbreite 1 km) zwischen Horst und größeren Gewäs-sern (> 5 ha) im Umkreis von mindestens 6 km um den Horst liegt.

Es ist keine erhebliche Beeinträchtigung des in der Ortschaft Zepkow gelegenen Weißstorchhorstes zu erwarten. Der Mindestabstand von 1.000 m wird eingehalten. Nach einer Vorabschätzung liegt das WEG außerhalb essenzieller Nahrungsflächen (insb. Dauergrünland) und fast vollständig abseits von Flugwegen dorthin im 2.000 m-Umfeld um den Horst. Eine erhebliche Beeinträchtigung lässt sich daraus wahrschein-lich nicht ableiten.

Die Bedeutung der Rastflächen im WEG ist nach der Rastgebietskarte M-V (I.L.N. & IFAÖ 2009) zum Großteil gering bis mittel (Stufe 1). Klein-flächig erreichen die Rastflächen auch die Bewertungsstufe 2 (mittel bis hoch). Aktuell ist wahrscheinlich von einer teilweise deutlich höheren Rastflächenbedeutung auszugehen, insbesondere für den Kranich. Be-gründet wird das mit dem intensiven Maisanbau für Agroenergieanla-gen in der Region. Es ist nicht auszuschließen, dass sich die Rastflä-chenbedeutung zukünftig weiter erhöht. Allerdings ist auch die Vorbe-lastung des Bereichs durch den bestehenden Windpark zu berücksich-tigen. So liegt das WEG bezogen auf die Ost-West-Richtung vollständig im „Schatten“ bestehender Windkraftanlagen. Unter Berücksichtigung

Erhebliche Beeinträchtigungen von Bio-topen sind bei Beachtung der angege-benen Vermeidungs- und Minderungs-maßnahmen voraussichtlich nicht zu erwarten.

Erhebliche Beeinträchtigungen weiterer faunistischer Belange sind bei Beach-tung der angegebenen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen voraus-sichtlich nicht zu erwarten.

Weitere Belange sind im immissions-schutzrechtlichen Genehmigungsver-fahren detailliert zu untersuchen.

Umweltbericht zur Fortschreibung des Programmsatzes 6.5. (5) des RREP Mecklenburgische Seenplatte UmweltPlan

Voraussichtliche Umweltauswirkungen im WEG 17 Bütow-Zepkow einschließlich Hinweisen zur Abschichtung

Einschätzung der Erheblichkeit / des Erfordernisses einer vertieften Prü-fung

der Vorbelastungen werden keine erheblichen Beeinträchtigungen auf Rastvögel erwartet. Zwar werden künftig bisher genutzte Rastflächen von Kranichen im Bereich des WEG und dessen Umfeld gemieden wer-den, es wird aber eingeschätzt, dass die betroffenen Bestände auf Rastflächen der Umgebung ausweichen können. Ggf. müssen im Zuge des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens Rastflä-chen abseits des WEG aufgewertet werden, um Funktionsverluste von Rastflächen im WEG und dessen Umfeld zu kompensieren.

Erhebliche Auswirkungen auf sonstige artenschutzrechtlich relevante Arten sind unter Berücksichtigung der in Kap. 4.2 vorgeschlagenen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen nicht zu erwarten.

Schutzgut Boden

Bei den Böden im Bereich der Ackerflächen handelt es sich überwie-gend um Lehme bzw. Tieflehme sowie tlw. um Sande, die einer intensi-ven ackerbaulichen Nutzung unterliegen und somit anthropogen über-prägt sind. Die Schutzwürdigkeit der Böden wird überwiegend mit hoch bis sehr hoch sowie tlw. mit mittel bis hoch bewertet. Die Bewertung muss im Zuge des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfah-rens anhand von Baugrundgutachten / Bodengutachten verifiziert und ggf. angepasst werden.

Die Errichtung von Windenergieanlagen mit den erforderlichen Neben-anlagen in diesem Bereich wird nur zu einem geringen Verlust von Bö-den führen, da nur die jeweiligen Fundamentbereiche versiegelt wer-den. Dieser Verlust kann durch entsprechende Maßnahmen, die im Zuge der Genehmigungsplanung festzulegen sind, kompensiert wer-den. Hoch bis sehr hoch sowie sehr hoch bewertete Bodenbereiche sind dabei gemäß den HzE (LUNG M-V 1999) als Wert- und Funktions-elemente besonderer Bedeutung einzuordnen, was eine additive Kom-pensation des Schutzgutes Boden erfordert.

Baubedingte Beeinträchtigungen des Bodens können durch entspre-chende Maßnahmen vermieden werden (vgl. Kap. 4.2).

Havariebedingt kann es zum Austritt bodengefährdender Stoffe wäh-rend der Bauarbeiten kommen. Diese sind durch Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen eingrenzbar (vgl. ebd.).

Es sind keine erheblichen Beeinträchti-gungen des Schutzgutes Boden zu er-warten. Zu erwartende Auswirkungen können über geeignete Maßnahmen, die im Zuge des immissionsschutz-rechtlichen Genehmigungsverfahrens festzulegen sind, vermieden, vermin-dert oder kompensiert werden.

Eine vertiefte Prüfung ist auf regional-planerischer Ebene nicht erforderlich.

Schutzgut Wasser

Innerhalb des Eignungsgebietes befinden sich zwei stehende Kleinge-wässer innerhalb einer ackerbaulich genutzten Fläche. Unter der Vo-raussetzung, dass diese nicht durch Windkraftanlagen überplant wer-den, sind keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten.

Die Flächen haben keine Bedeutung als Vernässungs- oder Über-schwemmungsgebiet. Trinkwasserschutzgebiete sind nicht vorhanden.

Es sind keine erheblichen Beeinträchti-gungen des Schutzgutes Wasser zu er-warten. Zu erwartende Auswirkungen können über geeignete Maßnahmen, die im Zuge des immissionsschutz-rechtlichen Genehmigungsverfahrens

Umweltbericht zur Fortschreibung des Programmsatzes 6.5. (5) des RREP Mecklenburgische Seenplatte UmweltPlan

Voraussichtliche Umweltauswirkungen im WEG 17 Bütow-Zepkow einschließlich Hinweisen zur Abschichtung

Einschätzung der Erheblichkeit / des Erfordernisses einer vertieften Prü-fung

Ein besonderes Unfallrisiko insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien besteht für den Betrieb nicht, wenn der Her-steller Technologien zur Abwendung von Havarien, Brandgefahr oder Auslaufen von wassergefährdenden Stoffen einsetzt.

Ein Austritt wassergefährdender Stoffe kann nahezu ausgeschlossen werden, da sich sämtliche Betriebsvorgänge innerhalb der Windener-gieanlage in einem geschlossenen System ereignen. Sollte dennoch eine Leckage auftreten, können geeignete Bindemittel vorgehalten wer-den.

Schutzgut Landschaft

Anlage- und betriebsbedingt kommt es zu visuellen Beeinträchtigungen des gering- bis mittelwertigen und mittel- bis hochwertigen Landschafts-bildes (Stufe 1, Stufe 2) bezogen auf die gesamten Landschaftsbild-räume. Eine Vorbelastung besteht durch die bereits vorhandenen WEA und durch die Autobahn A 19, welche westlich des Eignungsgebietes verläuft.

Die Windkraftanlagen werden auf einer Ackerfläche mit wenigen struk-turierenden Landschaftselementen errichtet. Unter der Voraussetzung, dass diese nicht überplant werden, sind keine erheblichen Beeinträchti-gungen zu erwarten.

Die Auswirkungen werden insgesamt als nicht erheblich eingeschätzt, da im Umfeld des WEG Landschaftsbereiche mit einer ähnlichen Aus-stattung sowie hochwertigere Landschaftsbildräume in einem großen Umfang erhalten bleiben und die Gesamtcharakteristik der Land-schaftsbildräume „Ackerflächen um Bütow“ sowie „Wiesen südlich von Kambs“ nicht verändert wird.

Die konkreten Auswirkungen der neu zu errichtenden Windenergieanla-gen auf das Landschaftsbild können erst im Rahmen der nachfolWindenergieanla-gen- nachfolgen-den Vorhabensplanung anhand der dann vorliegennachfolgen-den Daten der kon-kreten Anlagen ermittelt und beurteilt werden. In Abhängigkeit von den konkreten Eingriffsfolgen sind die erforderlichen Maßnahmen zur Ver-meidung, Minimierung und Kompensation zu benennen.

Die Auswirkungen werden insgesamt als unerheblich bewertet. Eine vertiefte Prüfung ist auf regionalplanerischer Ebene nicht erforderlich.

Im Zuge des immissionsschutzrechtli-chen Genehmigungsverfahrens werden die konkreten Auswirkungen auf das Landschaftsbild ermittelt. Dabei wird auch die Fernwirkung untersucht. Für die optische Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die WEA gibt es keine Möglichkeit des Ausgleiches.

Ein Ersatz für Eingriffe in das Land-schaftsbild ist nur mit Kompensations-maßnahmen zur landschaftsästheti-schen Aufwertung umsetzbar bzw. über Ersatzgeldzahlungen zu gewährleisten.

Schutzgut Menschliche Gesundheit und Wohlbefinden

Spezifische Aspekte der Erholungsfunktion sind in dem vorbelasteten WEG nicht betroffen.

zur Wohnfunktion vgl. Definition des Schutzgutes in Kap. 2.1

Erhebliche Auswirkungen sind nicht zu erwarten.

Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter

Von der WEG-Ausweisung sind keine bewusst gesetzten historischen Sichtachsen historischer Bauwerke im Umfeld bis 12 km betroffen.

Fast das ganze WEG überlagert sich mit der wertvollen historischen Kulturlandschaft „Südwesten Dambeck-Finchen-Jaebetz-Massow-Be-low-Wredenhagen-Wildkuhl-Bütow“. Zu einem großen Teil ist dieser Bereich mit Windkraftanlagen bestanden.

Oberirdisch sichtbare Bodendenkmale sind nicht vorhanden. Angaben zu oberirdisch nicht sichtbaren Bodendenkmalen werden durch das Landesamt für Kultur und Denkmalpflege erst im Genehmigungsverfah-ren zur Verfügung gestellt (Schreiben im Rahmen der 1. Beteiligungs-stufe vom 28.3.2014). Auswirkungen auf oberirdisch nicht sichtbare Bo-dendenkmale können daher an dieser Stelle nicht beurteilt werden.

zu Baudenkmalen vgl. Definition des Schutzgutes in Kap. 2.1

Erhebliche Beeinträchtigungen sind nach derzeitigem Kenntnisstand nicht zu erwarten.

Eine fachgerechte Ermittlung, Beschrei-bung und Bewertung der Auswirkungen auf gegebenenfalls betroffene, oberir-disch nicht sichtbare Bodendenkmale ist im Rahmen der nachfolgenden kon-kreten Vorhabensplanung durchzufüh-ren. Mit dem Landesamt für Kultur und Denkmalpflege sind gegebenenfalls Maßnahmen zur archäologischen Pros-pektion sowie zur Sicherstellung und zum Schutz vorhandener Bodendenk-male zu vereinbaren. Eine vertiefte Prü-fung ist auf regionalplanerischer Ebene nicht erforderlich.

Umweltbericht zur Fortschreibung des Programmsatzes 6.5. (5) des RREP Mecklenburgische Seenplatte UmweltPlan

4.4.18 WEG 18 Massow

Tabelle 141: Zu erwartende Umweltauswirkungen im WEG 18 Massow

Voraussichtliche Umweltauswirkungen im WEG 18 Massow ein-schließlich Hinweisen zur Abschichtung

Einschätzung der Erheblichkeit / des Erfordernisses einer vertieften Prü-fung

Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt Biotope

Überplant wird ein intensiv ackerbaulich genutztes Gebiet mit mehreren Biotopen der offenen Agrarlandschaft (Kleingewässer, Feldgehölze, Feldhecken), welche tlw. dem gesetzlichen Biotopschutz unterliegen.

Durch die Errichtung von weiteren WEA sowie die Anlage von befahr-baren Zufahrten sowie von Kranaufstell- und Montageflächen kommt es insgesamt zum Verlust von Ackerflächen.

Unter der Voraussetzung, dass die vorhandenen Biotopstrukturen nicht überbaut werden (Freihalten von WEA, Kranaufstell- und Montageflä-chen, Zuwegungen), sind erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgu-tes durch direkte Schädigungen nicht zu erwarten.

Die genaue Eingriffsermittlung kann erst im Zuge des immissions-schutzrechtlichen Verfahrens auf der Grundlage einer flächendecken-den Biotopkartierung erfolgen.

Fauna

Es sind keine erheblichen Beeinträchtigungen der Weißstorchhorste in den Ortslagen Massow und Jaebetz zu erwarten, da der Mindestab-stand von 1.000 m eingehalten wird und das WEG außerhalb der direk-ten Flugkorridore zwischen Horst und essenziellen Nahrungsflächen (Dauergrünland) im Umkreis von mindestens 2 km um den Brutplatz liegt.

Die Bedeutung der Rastflächen im WEG ist gering bis mittel (Stufe 1).

Da eine geringe bis mittlere Rastflächenbedeutung i.d.R. mit niedrigen Rastzahlen im Zusammenhang steht, sind nur vergleichsweise geringe Auswirkungen auf Rastvögel zu erwarten. Zwar werden künftig stö-rungsempfindliche Rastvögel das WEG und dessen näheres Umfeld meiden, die betroffenen (individuenschwachen) Rastbestände können aber in störungsärmere Bereiche ausweichen.

Erhebliche Auswirkungen auf sonstige artenschutzrechtlich relevante Arten sind unter Berücksichtigung der in Kap. 4.2 vorgeschlagenen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen nicht zu erwarten.

Erhebliche Beeinträchtigungen von Bio-topen sind bei Beachtung der angege-benen Vermeidungs- und Minderungs-maßnahmen voraussichtlich nicht zu erwarten.

Erhebliche Beeinträchtigungen weiterer faunistischer Belange sind bei Beach-tung der angegebenen Vermeidungs-maßnahmen voraussichtlich nicht zu erwarten.

Weitere Belange sind im immissions-schutzrechtlichen Genehmigungsver-fahren detailliert zu untersuchen.

Schutzgut Boden

Bei den Böden im Bereich der Ackerflächen handelt es sich um Sande,

anmoorige Standorte und tlw. Niedermoore, die einer intensiven acker- Es sind keine erheblichen Beeinträchti-gungen des Schutzgutes Boden zu

er-Umweltbericht zur Fortschreibung des Programmsatzes 6.5. (5) des RREP Mecklenburgische Seenplatte UmweltPlan

Voraussichtliche Umweltauswirkungen im WEG 18 Massow ein-schließlich Hinweisen zur Abschichtung

Einschätzung der Erheblichkeit / des Erfordernisses einer vertieften Prü-fung

Havariebedingt kann es zum Austritt bodengefährdender Stoffe wäh-rend der Bauarbeiten kommen. Diese sind durch Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen eingrenzbar (vgl. ebd.).

Schutzgut Wasser

Innerhalb des Eignungsgebietes befindet sich ein temporäres Kleinge-wässer innerhalb einer ackerbaulich genutzten Fläche. Unter der Vo-raussetzung, dass dieses nicht durch Windkraftanlagen überplant wird, sind keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten.

Die Flächen haben keine Bedeutung als Vernässungs- oder Über-schwemmungsgebiet. Trinkwasserschutzgebiete sind nicht vorhanden.

Die Errichtung von Windenergieanlagen wird auf die Grundwasserneu-bildung keine erheblichen Auswirkungen haben, da nur geringfügig Flä-chenversiegelungen erfolgen. Beeinträchtigungen des Grundwassers durch Schadstoffeinträge sind nicht zu befürchten, sofern sämtliche Be-triebsvorgänge in einem geschlossenen System stattfinden (vgl. Kap.

4.2).

Havariebedingt kann es zum Austritt wassergefährdender Stoffe wäh-rend der Bauarbeiten kommen. Diese sind durch Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen eingrenzbar (vgl. ebd.).

Auch Havarien während des Betriebs der WEA sind nicht vollkommen auszuschließen (Fehlbeanspruchung). Durch Einhaltung der gesetzli-chen Sicherheitsvorschriften sowie regelmäßige Wartung und Kontrolle der Anlage wird das Havarierisiko jedoch auf ein Minimum beschränkt.

Ein besonderes Unfallrisiko insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien besteht für den Betrieb nicht, wenn der Her-steller Technologien zur Abwendung von Havarien, Brandgefahr oder Auslaufen von wassergefährdenden Stoffen einsetzt.

Ein Austritt wassergefährdender Stoffe kann nahezu ausgeschlossen werden, da sich sämtliche Betriebsvorgänge innerhalb der Windener-gieanlage in einem geschlossenen System ereignen. Sollte dennoch eine Leckage auftreten, können geeignete Bindemittel vorgehalten wer-den.

Es sind keine erheblichen Beeinträchti-gungen des Schutzgutes Wasser zu er-warten. Zu erwartende Auswirkungen können über geeignete Maßnahmen, die im Zuge des immissionsschutz-rechtlichen Genehmigungsverfahrens festzulegen sind, vermieden, vermin-dert oder kompensiert werden.

Eine vertiefte Prüfung ist auf regional-planerischer Ebene nicht erforderlich.

Schutzgut Landschaft

Anlage- und betriebsbedingt kommt es zu visuellen Beeinträchtigungen des mittel- bis hochwertigen sowie hoch- bis sehr hochwertigen Land-schaftsbildes (Stufe 2, Stufe 3) bezogen auf die gesamten Landschafts-bildräume.

Die Windkraftanlagen werden auf einer Ackerfläche mit einigen struktu-rierenden Landschaftselementen errichtet. Unter der Voraussetzung, dass diese Strukturelemente nicht überplant werden, sind keine erhebli-chen Beeinträchtigungen zu erwarten.

Die Auswirkungen werden insgesamt als nicht erheblich eingeschätzt, da im Umfeld des WEG Landschaftsbereiche mit einer ähnlichen Aus-stattung sowie hochwertigere Landschaftsbildräume in einem großen Umfang erhalten bleiben und die Gesamtcharakteristik der Land-schaftsbildräume „Ackerlandschaft um Jaebetz“ und „Massower Holz“

nicht verändert wird.

Die konkreten Auswirkungen der neu zu errichtenden Windenergieanla-gen auf das Landschaftsbild können erst im Rahmen der nachfolWindenergieanla-gen- nachfolgen-den Vorhabensplanung anhand der dann vorliegennachfolgen-den Daten der kon-kreten Anlagen ermittelt und beurteilt werden. In Abhängigkeit von den konkreten Eingriffsfolgen sind die erforderlichen Maßnahmen zur Ver-meidung, Minimierung und Kompensation zu benennen.

Die Auswirkungen werden insgesamt als unerheblich bewertet. Eine vertiefte Prüfung ist auf regionalplanerischer Ebene nicht erforderlich.

Im Zuge des immissionsschutzrechtli-chen Genehmigungsverfahrens werden die konkreten Auswirkungen auf das Landschaftsbild ermittelt. Dabei wird auch die Fernwirkung untersucht. Für die optische Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die WEA gibt es keine Möglichkeit des Ausgleiches.

Ein Ersatz für Eingriffe in das Land-schaftsbild ist nur mit Kompensations-maßnahmen zur landschaftsästheti-schen Aufwertung umsetzbar bzw. über Ersatzgeldzahlungen zu gewährleisten.

Umweltbericht zur Fortschreibung des Programmsatzes 6.5. (5) des RREP Mecklenburgische Seenplatte UmweltPlan

Voraussichtliche Umweltauswirkungen im WEG 18 Massow ein-schließlich Hinweisen zur Abschichtung

Einschätzung der Erheblichkeit / des Erfordernisses einer vertieften Prü-fung

Schutzgut Menschliche Gesundheit und Wohlbefinden Spezifische Aspekte der Erholungsfunktion sind nicht betroffen.

zur Wohnfunktion vgl. Definition des Schutzgutes in Kap. 2.1

Erhebliche Auswirkungen sind nicht zu erwarten.

Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter

Von der WEG-Ausweisung sind keine bewusst gesetzten historischen Sichtachsen historischer Bauwerke im Umfeld bis 12 km betroffen.

Ein Großteil des WEG ist Teil des Gebietes „Südwesten Dambeck-Fincken-Jaebetz-Massow-Below-Wredenhagen-Wildkuhl-Bütow“ und gehört zur „Park- und Gutslandschaft mit typischer Ausprägung“ mit der Bewertung „wertvolle historische Kulturlandschaft“.

Oberirdisch sichtbare Bodendenkmale sind nicht vorhanden. Angaben zu oberirdisch nicht sichtbaren Bodendenkmalen werden durch das Landesamt für Kultur und Denkmalpflege erst im Genehmigungsverfah-ren zur Verfügung gestellt (Schreiben im Rahmen der 1. Beteiligungs-stufe vom 28.3.2014). Auswirkungen auf oberirdisch nicht sichtbare Bo-dendenkmale können daher an dieser Stelle nicht beurteilt werden.

zu Baudenkmalen vgl. Definition des Schutzgutes in Kap. 2.1

Erhebliche Beeinträchtigungen sind nach derzeitigem Kenntnisstand nicht zu erwarten.

Eine fachgerechte Ermittlung, Beschrei-bung und Bewertung der Auswirkungen auf gegebenenfalls betroffene, oberir-disch nicht sichtbare Bodendenkmale ist im Rahmen der nachfolgenden kon-kreten Vorhabensplanung durchzufüh-ren. Mit dem Landesamt für Kultur und Denkmalpflege sind gegebenenfalls Maßnahmen zur archäologischen Pros-pektion sowie zur Sicherstellung und zum Schutz vorhandener Bodendenk-male zu vereinbaren. Eine vertiefte Prü-fung ist auf regionalplanerischer Ebene nicht erforderlich.

Umweltbericht zur Fortschreibung des Programmsatzes 6.5. (5) des RREP Mecklenburgische Seenplatte UmweltPlan

4.4.19 WEG 19 Grabow-Below

Tabelle 142: Zu erwartende Umweltauswirkungen im WEG 19 Grabow-Below

Voraussichtliche Umweltauswirkungen im WEG 19 Grabow-Below einschließlich Hinweisen zur Abschichtung

Einschätzung der Erheblichkeit / des Erfordernis einer vertieften Prüfung Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

Die Bedeutung der Rastflächen im WEG ist gering bis mittel (Stufe 1).

Da eine geringe bis mittlere Rastflächenbedeutung i.d.R. mit niedrigen Rastzahlen im Zusammenhang steht, sind nur vergleichsweise geringe Auswirkungen auf Rastvögel zu erwarten. Zwar werden künftig stö-rungsempfindliche Rastvögel das WEG und dessen näheres Umfeld meiden, die betroffenen (individuenschwachen) Rastbestände können aber in störungsärmere Bereiche ausweichen. Der Abstand zum Gän-seschlafplatz auf dem Ivenacker See ist mit ca. 4,5 km so groß, dass erhebliche Beeinträchtigungen unwahrscheinlich sind.

Erhebliche Auswirkungen auf sonstige artenschutzrechtlich relevante Arten sind unter Berücksichtigung der in Kap. 4.2 vorgeschlagenen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen nicht zu erwarten.

Erhebliche Beeinträchtigung faunisti-scher Belange sind bei Beachtung der angegebenen Vermeidungs- und Min-derungsmaßnahmen voraussichtlich nicht zu erwarten.

Weitere Belange sind im immissions-schutzrechtlichen Genehmigungsver-fahren detailliert zu untersuchen.

Schutzgut Boden

Bei den Böden im Bereich der Ackerflächen handelt es sich um grund-wasserbestimmte Sande, die einer intensiven ackerbaulichen Nutzung unterliegen und somit anthropogen überprägt sind.

Die Errichtung von Windenergieanlagen mit den erforderlichen Neben-anlagen in diesem Bereich wird nur zu einem geringen Verlust von Bö-den führen, da nur die jeweiligen Fundamentbereiche versiegelt wer-den. Dieser Verlust kann durch entsprechende Maßnahmen, die im Zuge der Genehmigungsplanung festzulegen sind, kompensiert wer-den.

Baubedingte Beeinträchtigungen des Bodens können durch entspre-chende Maßnahmen vermieden werden (vgl. Kap. 4.2).

Havariebedingt kann es zum Austritt bodengefährdender Stoffe wäh-rend der Bauarbeiten kommen. Diese sind durch Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen eingrenzbar (vgl. ebd.).

Es sind keine erheblichen Beeinträchti-gungen des Schutzgutes Boden zu er-warten. Zu erwartende Auswirkungen können über geeignete Maßnahmen, die im Zuge des immissionsschutz-rechtlichen Genehmigungsverfahrens festzulegen sind, vermieden, vermin-dert oder kompensiert werden.

Eine vertiefte Prüfung ist auf regional-planerischer Ebene nicht erforderlich.

Schutzgut Wasser

Innerhalb des Eignungsgebietes befinden sich zwei Fließgewässer in-nerhalb einer ackerbaulich genutzten Fläche. Unter der Voraussetzung, dass dieses nicht durch Windkraftanlagen überplant wird, sind keine

Innerhalb des Eignungsgebietes befinden sich zwei Fließgewässer in-nerhalb einer ackerbaulich genutzten Fläche. Unter der Voraussetzung, dass dieses nicht durch Windkraftanlagen überplant wird, sind keine

Im Dokument Mecklenburgische Seenplatte (Seite 138-168)