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WEG 12 Breesen-Teetzleben

Im Dokument Mecklenburgische Seenplatte (Seite 123-126)

4 Prüfung aller im Entwurf der Teilfortschreibung ausgewiesenen

4.4 Zu erwartende Umweltauswirkungen und Einschätzung ihrer

4.4.12 WEG 12 Breesen-Teetzleben

Tabelle 135: Zu erwartende Umweltauswirkungen im WEG 12 Breesen-Teetzleben

Voraussichtliche Umweltauswirkungen im WEG 12 Breesen-Teetz-leben einschließlich Hinweisen zur Abschichtung

Einschätzung der Erheblichkeit / des Erfordernisses einer vertieften Prü-fung

Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt Biotope

Überplant wird ein intensiv ackerbaulich genutztes Gebiet mit mehreren Biotopen der offenen Agrarlandschaft (Kleingewässer, Baumreihe, Baumgruppe, Feldgehölz), welche tlw. dem gesetzlichen Biotopschutz unterliegen.

Das Gebiet ist in Teilen bereits mit WEA bestanden.

Durch die Errichtung von weiteren WEA sowie die Anlage von befahr-baren Zufahrten sowie von Kranaufstell- und Montageflächen kommt es insgesamt zum Verlust von Ackerflächen.

Unter der Voraussetzung, dass die vorhandenen Biotopstrukturen nicht überbaut werden (Freihalten von WEA, Kranaufstell- und Montageflä-chen, Zuwegungen), sind erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgu-tes durch direkte Schädigungen nicht zu erwarten.

Die genaue Eingriffsermittlung kann erst im Zuge des immissions-schutzrechtlichen Verfahrens auf der Grundlage einer flächendecken-den Biotopkartierung erfolgen.

Fauna

Es sind keine erheblichen Beeinträchtigungen des Brutvorkommens des Kranichs zu erwarten, sofern WEA außerhalb des Mindestabstan-des von 500 m um den Kranichbrutplatz errichtet werden. Bei einer Un-terschreitung des Mindestabstandes kann beim Kranich durch CEF-Maßnahmen das Eintreten von artenschutzrechtlichen Verbotstatbe-ständen i.d.R. vermieden werden.

Es sind keine erheblichen Beeinträchtigungen der östlich vom WEG ge-legenen Horste des Seeadlers zu erwarten, da der Mindestabstand von 2.000 m eingehalten wird und das WEG außerhalb der direkten Flugkorridore (Mindestbreite 1 km) zwischen Horst und größeren Ge-wässern (> 5 ha) im Umkreis von mindestens 6 km um die Horste liegt.

Es sind keine erheblichen Beeinträchtigungen der in der Ortschaften Wolkow, Kaluberhof und Wildberg gelegenen Weißstorchhorste zu er-warten. Der Mindestabstand von 1.000 m wird eingehalten. Nach einer Vorabschätzung liegt das WEG außerhalb essenzieller Nahrungsflä-chen (insb. Dauergrünland) und fast vollständig abseits von Flugwegen dorthin im 2.000 m-Umfeld um den Horst. Eine erhebliche Beeinträchti-gung lässt sich daraus wahrscheinlich nicht ableiten.

Erhebliche Beeinträchtigungen von Bio-topen sind bei Beachtung der angege-benen Vermeidungs- und Minderungs-maßnahmen voraussichtlich nicht zu erwarten.

Erhebliche Beeinträchtigungen weiterer faunistischer Belange sind bei Beach-tung der angegebenen Vermeidungs-maßnahmen voraussichtlich nicht zu erwarten.

Weitere Belange sind im immissions-schutzrechtlichen Genehmigungsver-fahren detailliert zu untersuchen.

Umweltbericht zur Fortschreibung des Programmsatzes 6.5. (5) des RREP Mecklenburgische Seenplatte UmweltPlan

Voraussichtliche Umweltauswirkungen im WEG 12 Breesen-Teetz-leben einschließlich Hinweisen zur Abschichtung

Einschätzung der Erheblichkeit / des Erfordernisses einer vertieften Prü-fung

hoch bewertet. Die Bewertung muss im Zuge des immissionsschutz-rechtlichen Genehmigungsverfahrens anhand von Baugrundgutachten / Bodengutachten verifiziert und ggf. angepasst werden.

Die Errichtung von Windenergieanlagen mit den erforderlichen Neben-anlagen in diesem Bereich wird nur zu einem geringen Verlust von Bö-den führen, da nur die jeweiligen Fundamentbereiche versiegelt wer-den. Dieser Verlust kann durch entsprechende Maßnahmen, die im Zuge der Genehmigungsplanung festzulegen sind, kompensiert wer-den. Hoch bis sehr hoch sowie sehr hoch bewertete Bodenbereiche sind dabei gemäß den HzE (LUNG M-V 1999) als Wert- und Funktions-elemente besonderer Bedeutung einzuordnen, was eine additive Kom-pensation des Schutzgutes Boden erfordert.

Baubedingte Beeinträchtigungen des Bodens können durch entspre-chende Maßnahmen vermieden werden (vgl. Kap. 4.2).

Havariebedingt kann es zum Austritt bodengefährdender Stoffe wäh-rend der Bauarbeiten kommen. Diese sind durch Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen eingrenzbar (vgl. ebd.).

die im Zuge des immissionsschutz-rechtlichen Genehmigungsverfahrens festzulegen sind, vermieden, vermin-dert oder kompensiert werden.

Eine vertiefte Prüfung ist auf regional-planerischer Ebene nicht erforderlich.

Schutzgut Wasser

Innerhalb des Eignungsgebietes befindet sich ein stehendes Kleinge-wässer innerhalb einer ackerbaulich genutzten Fläche. Unter der Vo-raussetzung, dass dieses nicht durch Windkraftanlagen überplant wer-den, sind keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten.

Die Flächen haben keine Bedeutung als Vernässungs- oder Über-schwemmungsgebiet.

Das WEG überlagert sich im östlichen Bereich mit einer Trinkwasser-schutzzone III. Negative Veränderungen der TrinkwasserTrinkwasser-schutzzone III durch Verschmutzungen oder sonstige Stoffeinträge sind durch den Bau und Betrieb einer Windkraftanlage nur in unbedeutendem Maß zu erwarten, wenn gewährleistet wird, dass alle Wasserschutzvorschriften eingehalten werden. Dies ist ggf. im Genehmigungsverfahren vertieft auf Grundlage der konkreten Standort- und Anlagenverhältnisse zu un-tersuchen.

Die Errichtung von Windenergieanlagen wird auf die Grundwasserneu-bildung keine erheblichen Auswirkungen haben, da nur geringfügig Flä-chenversiegelungen erfolgen. Beeinträchtigungen des Grundwassers durch Schadstoffeinträge sind nicht zu befürchten, sofern sämtliche Be-triebsvorgänge in einem geschlossenen System stattfinden (vgl. Kap.

4.2).

Havariebedingt kann es zum Austritt wassergefährdender Stoffe wäh-rend der Bauarbeiten kommen. Diese sind durch Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen eingrenzbar (vgl. ebd.).

Auch Havarien während des Betriebs der WEA sind nicht vollkommen auszuschließen (Fehlbeanspruchung). Durch Einhaltung der gesetzli-chen Sicherheitsvorschriften sowie regelmäßige Wartung und Kontrolle der Anlage wird das Havarierisiko jedoch auf ein Minimum beschränkt.

Ein besonderes Unfallrisiko insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien besteht für den Betrieb nicht, wenn der Her-steller Technologien zur Abwendung von Havarien, Brandgefahr oder Auslaufen von wassergefährdenden Stoffen einsetzt.

Ein Austritt wassergefährdender Stoffe kann nahezu ausgeschlossen werden, da sich sämtliche Betriebsvorgänge innerhalb der Windener-gieanlage in einem geschlossenen System ereignen. Sollte dennoch eine Leckage auftreten, können geeignete Bindemittel vorgehalten wer-den.

Es sind keine erheblichen Beeinträchti-gungen des Schutzgutes Wasser zu er-warten. Zu erwartende Auswirkungen können über geeignete Maßnahmen, die im Zuge des immissionsschutz-rechtlichen Genehmigungsverfahrens festzulegen sind, vermieden, vermin-dert oder kompensiert werden.

Eine vertiefte Prüfung ist auf regional-planerischer Ebene nicht erforderlich.

Umweltbericht zur Fortschreibung des Programmsatzes 6.5. (5) des RREP Mecklenburgische Seenplatte UmweltPlan

Voraussichtliche Umweltauswirkungen im WEG 12 Breesen-Teetz-leben einschließlich Hinweisen zur Abschichtung

Einschätzung der Erheblichkeit / des Erfordernisses einer vertieften Prü-fung

Schutzgut Landschaft

Anlage- und betriebsbedingt kommt es zu visuellen Beeinträchtigungen des mittel- bis hochwertigen Landschaftsbildes (Stufe 2) bezogen auf die gesamten Landschaftsbildräume. Im WEG besteht bereits eine Vor-belastung durch die vorhandenen WEA.

Die Windkraftanlagen werden auf einer Ackerfläche mit einigen struktu-rierenden Landschaftselementen errichtet. Unter der Voraussetzung, dass diese Strukturelemente nicht überplant werden, sind keine erhebli-chen Beeinträchtigungen zu erwarten.

Die Auswirkungen werden insgesamt als nicht erheblich eingeschätzt, da im Umfeld des WEG Landschaftsbereiche mit einer ähnlichen Aus-stattung sowie hochwertigere Landschaftsbildräume in einem großen Umfang erhalten bleiben und die Gesamtcharakteristik des Land-schaftsbildraumes „Chemnitz - Breesener Hochfläche“ nicht verändert wird.

Die konkreten Auswirkungen der neu zu errichtenden Windenergieanla-gen auf das Landschaftsbild können erst im Rahmen der nachfolWindenergieanla-gen- nachfolgen-den Vorhabensplanung anhand der dann vorliegennachfolgen-den Daten der kon-kreten Anlagen ermittelt und beurteilt werden. In Abhängigkeit von den konkreten Eingriffsfolgen sind die erforderlichen Maßnahmen zur Ver-meidung, Minimierung und Kompensation zu benennen.

Die Auswirkungen werden insgesamt als unerheblich bewertet. Eine vertiefte Prüfung ist auf regionalplanerischer Ebene nicht erforderlich.

Im Zuge des immissionsschutzrechtli-chen Genehmigungsverfahrens werden die konkreten Auswirkungen auf das Landschaftsbild ermittelt. Dabei wird auch die Fernwirkung untersucht. Für die optische Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die WEA gibt es keine Möglichkeit des Ausgleiches.

Ein Ersatz für Eingriffe in das Land-schaftsbild ist nur mit Kompensations-maßnahmen zur landschaftsästheti-schen Aufwertung umsetzbar bzw. über Ersatzgeldzahlungen zu gewährleisten.

Schutzgut Menschliche Gesundheit und Wohlbefinden

Spezifische Aspekte der Erholungsfunktion sind in dem vorbelasteten WEG nicht betroffen.

zur Wohnfunktion vgl. Definition des Schutzgutes in Kap. 2.1

Erhebliche Auswirkungen sind nicht zu erwarten.

Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter

Von der WEG-Ausweisung sind weder bewusst gesetzte historische Sichtachsen historischer Bauwerke im Umfeld bis 12 km noch histori-sche Kulturlandschaften betroffen.

Oberirdisch sichtbare Bodendenkmale sind nicht vorhanden. Angaben zu oberirdisch nicht sichtbaren Bodendenkmalen werden durch das Landesamt für Kultur und Denkmalpflege erst im Genehmigungsverfah-ren zur Verfügung gestellt (Schreiben im Rahmen der 1. Beteiligungs-stufe vom 28.3.2014). Auswirkungen auf oberirdisch nicht sichtbare Bo-dendenkmale können daher an dieser Stelle nicht beurteilt werden.

zu Baudenkmalen vgl. Definition des Schutzgutes in Kap. 2.1

Erhebliche Beeinträchtigungen sind nach derzeitigem Kenntnisstand nicht zu erwarten.

Eine fachgerechte Ermittlung, Beschrei-bung und Bewertung der Auswirkungen auf gegebenenfalls betroffene, oberir-disch nicht sichtbare Bodendenkmale ist im Rahmen der nachfolgenden kon-kreten Vorhabensplanung durchzufüh-ren. Mit dem Landesamt für Kultur und Denkmalpflege sind gegebenenfalls Maßnahmen zur archäologischen Pros-pektion sowie zur Sicherstellung und zum Schutz vorhandener

Bodendenk-Umweltbericht zur Fortschreibung des Programmsatzes 6.5. (5) des RREP Mecklenburgische Seenplatte UmweltPlan

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