• Keine Ergebnisse gefunden

WEG 16 Fincken-Leizen

Im Dokument Mecklenburgische Seenplatte (Seite 135-138)

4 Prüfung aller im Entwurf der Teilfortschreibung ausgewiesenen

4.4 Zu erwartende Umweltauswirkungen und Einschätzung ihrer

4.4.16 WEG 16 Fincken-Leizen

Tabelle 139: Zu erwartende Umweltauswirkungen im WEG 16 Fincken-Leizen

Voraussichtliche Umweltauswirkungen im WEG 16 Fincken-Leizen einschließlich Hinweisen zur Abschichtung

Einschätzung der Erheblichkeit / des Erfordernis einer vertieften Prüfung Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

Biotope

Überplant wird ein intensiv ackerbaulich genutztes Gebiet mit vereinzel-ten Biotopen der offenen Agrarlandschaft (Kleingewässer, Feldgehölze, Baumreihe), welche tlw. dem gesetzlichen Biotopschutz unterliegen.

Durch die Errichtung von weiteren WEA sowie die Anlage von befahr-baren Zufahrten sowie von Kranaufstell- und Montageflächen kommt es insgesamt zum Verlust von Ackerflächen.

Unter der Voraussetzung, dass die vorhandenen Biotopstrukturen nicht überbaut werden (Freihalten von WEA, Kranaufstell- und Montageflä-chen, Zuwegungen) sind erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgu-tes durch direkte Schädigungen nicht zu erwarten.

Indirekte Schädigungen der Lebensraumfunktion für bestimmte Arten können vermieden werden, indem bei der konkreten Anlagenkonfigura-tion ein Abstand von mindestens 100 m zu den gesetzlich geschützten Biotopen eingehalten wird (Mindestabstand gemäß „WKA – Hinweise M-V“ 2004)6. Weisen geschützte Biotope eine Lebensraumfunktion für z.B. Fledermäuse oder Brutvögel auf, muss dieser Mindestabstand ggf.

artspezifisch vergrößert werden.

Die genaue Eingriffsermittlung kann erst im Zuge des immissions-schutzrechtlichen Verfahrens auf der Grundlage einer flächendecken-den Biotopkartierung erfolgen.

Fauna

Es sind keine erheblichen Beeinträchtigungen der Horste des Fischad-lers im 3 km-Umfeld des WEG zu erwarten, da der Mindestabstand von 1.000 m eingehalten wird und das WEG außerhalb der direkten Flug-korridore (Mindestbreite 1 km) zwischen Horsten und größeren Gewäs-sern (> 5 ha) im Umkreis von mindestens 3 km um die Brutplätze liegt.

Es sind keine erheblichen Beeinträchtigungen der beiden im 6 km-Um-feld gelegenen Horste des Seeadlers zu erwarten, da der Mindestab-stand von 2.000 m eigehalten wird und das WEG außerhalb der direk-ten Flugkorridore (Mindestbreite 1 km) zwischen Horst und größeren Gewässern (> 5 ha) im Umkreis von mindestens 6 km um die Horste liegt.

Es sind keine erheblichen Beeinträchtigungen bezüglich des Weiß-storchhorstes in Fincken zu erwarten, da der Mindestabstand von 1.000 m eingehalten wird und das WEG außerhalb der direkten

Flug-Erhebliche Beeinträchtigungen von Bio-topen sowie der Fauna sind bei Beach-tung der angegebenen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen voraus-sichtlich nicht zu erwarten.

Auf eine raumordnerische Vorprüfung von Belangen des Artenschutzes kann verzichtet werden.

Weitere Belange sind im immissions-schutzrechtlichen Genehmigungsver-fahren detailliert zu untersuchen.

Umweltbericht zur Fortschreibung des Programmsatzes 6.5. (5) des RREP Mecklenburgische Seenplatte UmweltPlan

Voraussichtliche Umweltauswirkungen im WEG 16 Fincken-Leizen einschließlich Hinweisen zur Abschichtung

Einschätzung der Erheblichkeit / des Erfordernis einer vertieften Prüfung Abstand zum nächstgelegenen Kranichschlafplatz bzw.

Gänseschlaf-platz ist mit ca. 6,5 bzw. 4 km so groß, dass erhebliche Beeinträchti-gungen unwahrscheinlich sind.

Erhebliche Auswirkungen auf sonstige artenschutzrechtlich relevante Arten sind unter Berücksichtigung der in Kap. 4.2 vorgeschlagenen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen nicht zu erwarten.

Schutzgut Boden

Bei den Böden im Bereich der Ackerflächen handelt es sich überwie-gend um Lehme bzw. Tieflehme sowie tlw. um Sande, die einer intensi-ven ackerbaulichen Nutzung unterliegen und somit anthropogen über-prägt sind. Die Schutzwürdigkeit der Böden wird mit mittel bis hoch bzw. tlw. hoch bis sehr hoch bewertet. Die Bewertung muss im Zuge des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens anhand von Baugrundgutachten / Bodengutachten verifiziert und ggf. ange-passt werden.

Die Errichtung von Windenergieanlagen mit den erforderlichen Neben-anlagen in diesem Bereich wird nur zu einem geringen Verlust von Bö-den führen, da nur die jeweiligen Fundamentbereiche versiegelt wer-den. Dieser Verlust kann durch entsprechende Maßnahmen, die im Zuge der Genehmigungsplanung festzulegen sind, kompensiert wer-den. Hoch bis sehr hoch sowie sehr hoch bewertete Bodenbereiche sind dabei gemäß den HzE (LUNG M-V 1999) als Wert- und Funktions-elemente besonderer Bedeutung einzuordnen, was eine additive Kom-pensation des Schutzgutes Boden erfordert.

Baubedingte Beeinträchtigungen des Bodens können durch entspre-chende Maßnahmen vermieden werden (vgl. Kap. 4.2).

Havariebedingt kann es zum Austritt bodengefährdender Stoffe wäh-rend der Bauarbeiten kommen. Diese sind durch Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen eingrenzbar (vgl. ebd.).

Es sind keine erheblichen Beeinträchti-gungen des Schutzgutes Boden zu er-warten. Zu erwartende Auswirkungen können über geeignete Maßnahmen, die im Zuge des immissionsschutz-rechtlichen Genehmigungsverfahrens festzulegen sind, vermieden, vermin-dert oder kompensiert werden.

Eine vertiefte Prüfung ist auf regional-planerischer Ebene nicht erforderlich.

Schutzgut Wasser

Innerhalb des Eignungsgebietes befinden sich zwei temporäre Kleinge-wässer innerhalb einer ackerbaulich genutzten Fläche. Unter der Vo-raussetzung, dass diese nicht durch Windkraftanlagen überplant wer-den, sind keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten.

Die Flächen haben keine Bedeutung als Vernässungs- oder Über-schwemmungsgebiet. Trinkwasserschutzgebiete sind nicht vorhanden.

Die Errichtung von Windenergieanlagen wird auf die Grundwasserneu-bildung keine erheblichen Auswirkungen haben, da nur geringfügig Flä-chenversiegelungen erfolgen. Beeinträchtigungen des Grundwassers durch Schadstoffeinträge sind nicht zu befürchten, sofern sämtliche Be-triebsvorgänge in einem geschlossenen System stattfinden (vgl. Kap.

4.2).

Havariebedingt kann es zum Austritt wassergefährdender Stoffe wäh-rend der Bauarbeiten kommen. Diese sind durch Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen eingrenzbar (vgl. ebd.).

Auch Havarien während des Betriebs der WEA sind nicht vollkommen auszuschließen (Fehlbeanspruchung). Durch Einhaltung der gesetzli-chen Sicherheitsvorschriften sowie regelmäßige Wartung und Kontrolle der Anlage wird das Havarierisiko jedoch auf ein Minimum beschränkt.

Ein besonderes Unfallrisiko insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien besteht für den Betrieb nicht, wenn der Her-steller Technologien zur Abwendung von Havarien, Brandgefahr oder Auslaufen von wassergefährdenden Stoffen einsetzt.

Ein Austritt wassergefährdender Stoffe kann nahezu ausgeschlossen werden, da sich sämtliche Betriebsvorgänge innerhalb der Windener-gieanlage in einem geschlossenen System ereignen. Sollte dennoch

Es sind keine erheblichen Beeinträchti-gungen des Schutzgutes Wasser zu er-warten. Zu erwartende Auswirkungen können über geeignete Maßnahmen, die im Zuge des immissionsschutz-rechtlichen Genehmigungsverfahrens festzulegen sind, vermieden, vermin-dert oder kompensiert werden.

Eine vertiefte Prüfung ist auf regional-planerischer Ebene nicht erforderlich.

Umweltbericht zur Fortschreibung des Programmsatzes 6.5. (5) des RREP Mecklenburgische Seenplatte UmweltPlan

Voraussichtliche Umweltauswirkungen im WEG 16 Fincken-Leizen einschließlich Hinweisen zur Abschichtung

Einschätzung der Erheblichkeit / des Erfordernis einer vertieften Prüfung eine Leckage auftreten, können geeignete Bindemittel vorgehalten

wer-den.

Schutzgut Landschaft

Anlage- und betriebsbedingt kommt es zu visuellen Beeinträchtigungen des überwiegend gering- bis mittelwertigen Landschaftsbildes (Stufe 1, Randbereiche Stufe 3) bezogen auf den gesamten Landschaftsbild-raum.

Die Windkraftanlagen werden auf einer Ackerfläche mit vereinzelten strukturierenden Landschaftselementen errichtet. Unter der Vorausset-zung, dass diese Strukturelemente nicht überplant werden, sind jedoch keine erheblichen Beeinträchtigungen derselben zu erwarten.

Die Auswirkungen werden insgesamt als nicht erheblich eingeschätzt, da im Umfeld der WEG Landschaftsbereiche mit einer ähnlichen Aus-stattung in einem großen Umfang erhalten bleiben und die Gesamtcha-rakteristik des Landschaftsbildraumes „Ackerflächen nördlich von Fincken“ bzw. „Darzer Tannen“ nicht verändert wird.

Die konkreten Auswirkungen der neu zu errichtenden Windenergieanla-gen auf das Landschaftsbild können erst im Rahmen der nachfolWindenergieanla-gen- nachfolgen-den Vorhabensplanung anhand der dann vorliegennachfolgen-den Daten der kon-kreten Anlagen ermittelt und beurteilt werden. In Abhängigkeit von den konkreten Eingriffsfolgen sind die erforderlichen Maßnahmen zur Ver-meidung, Minimierung und Kompensation zu benennen.

Die Auswirkungen werden insgesamt als unerheblich bewertet. Eine vertiefte Prüfung ist auf regionalplanerischer Ebene nicht erforderlich.

Im Zuge des immissionsschutzrechtli-chen Genehmigungsverfahrens werden die konkreten Auswirkungen auf das Landschaftsbild ermittelt. Dabei wird auch die Fernwirkung untersucht. Für die optische Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die WEA gibt es keine Möglichkeit des Ausgleiches.

Ein Ersatz für Eingriffe in das Land-schaftsbild ist nur mit Kompensations-maßnahmen zur landschaftsästheti-schen Aufwertung umsetzbar bzw. über Ersatzgeldzahlungen zu gewährleisten.

Schutzgut Menschliche Gesundheit und Wohlbefinden

Spezifische Aspekte der Erholungsfunktion sind in dem vorbelasteten WEG nicht betroffen.

zur Wohnfunktion vgl. Definition des Schutzgutes in Kap. 2.1

Erhebliche Auswirkungen sind nicht zu erwarten.

Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter

Von der WEG-Ausweisung sind weder bewusst gesetzte historische Sichtachsen historischer Bauwerke im Umfeld bis 12 km noch histori-sche Kulturlandschaften betroffen.

Oberirdisch sichtbare Bodendenkmale sind nicht vorhanden. Angaben zu oberirdisch nicht sichtbaren Bodendenkmalen werden durch das Landesamt für Kultur und Denkmalpflege erst im Genehmigungsverfah-ren zur Verfügung gestellt (Schreiben im Rahmen der 1. Beteiligung vom 28.3.2014). Auswirkungen auf oberirdisch nicht sichtbare Boden-denkmale können daher an dieser Stelle nicht beurteilt werden.

zu Baudenkmalen vgl. Definition des Schutzgutes in Kap. 2.1

Erhebliche Beeinträchtigungen sind nach derzeitigem Kenntnisstand nicht zu erwarten.

Eine fachgerechte Ermittlung, Beschrei-bung und Bewertung der Auswirkungen auf gegebenenfalls betroffene, oberir-disch nicht sichtbare Bodendenkmale ist im Rahmen der nachfolgenden kon-kreten Vorhabensplanung durchzufüh-ren. Mit dem Landesamt für Kultur und Denkmalpflege sind gegebenenfalls Maßnahmen zur archäologischen Pros-pektion sowie zur Sicherstellung und zum Schutz vorhandener

Bodendenk-Umweltbericht zur Fortschreibung des Programmsatzes 6.5. (5) des RREP Mecklenburgische Seenplatte UmweltPlan

Im Dokument Mecklenburgische Seenplatte (Seite 135-138)