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Wie sich nun am Ende dieser Arbeit erkennen lässt, sind bei einer Vereinbarung über einen Kündigungsverzicht einige Zulässigkeitsgrenzen aus den unterschiedlichsten Rechtsgebieten zu beachten.

Das Arbeitsrecht verfolgt dabei vor allem den Zweck, den AN vor einer zu starken Bindung an seinen Arbeitsplatz zu schützen. Einseitig zwingende Normen garantieren seine Kündigungsfreiheit. Daraus ergibt sich die erste wesentliche Schranke einer Kündigungsverzichtsvereinbarung: Ein AN kann nur über einen zeitlich sehr kurzen Zeitraum hinweg sein Kündigungsrecht ausschließen. Außerdem darf er niemals schlechter gestellt werden als sein AG. Umgekehrt kommt nach den arbeitsrechtlichen Bestimmungen aber sehr wohl ein Kündigungsausschluss des AG in Frage. Es liegt in seiner Privatautonomie, sein Kündigungsrecht teilweise einzuschränken oder sogar gänzlich auszuschließen.

Doch auch ein Kündigungsverzicht des AG kann unter gewissen Umständen unwirksam sein. Probleme haben sich in der Vergangenheit vor allem bei Vereinbarung einer solchen Klausel durch Vertreter des AG ergeben. Trotz Vorliegens der allgemeinen Voraussetzungen der Stellvertretung (Geschäftsfähigkeit, Vollmacht, Offenlegung) kann eine Vertretungshandlung, so auch ein abgeschlossener Arbeitsvertrag mit Kündigungsverzicht, unwirksam sein, wenn der Vertreter in den Vertragsverhandlungen bewusst mit dem AN zusammenwirkt, um den AG zu schädigen. Darunter fallen auch Fälle, in denen interne Befugnisse des Vertreters überschritten wurden und der AN davon weiß bzw ihm dies den Umständen nach auffallen hätte müssen oder der Vertreter mit Schädigungsabsicht handelt und der AN davon Kenntnis bzw grob fahrlässige Unkenntnis hat. Diese Fälle werden in Rsp und Lehre unter den Begriff der Kollusion zusammengefasst und stellen die zweite Schranke zur Zulässigkeit einer Kündigungsverzichtsvereinbarung dar.

Ist ein AN in einer Kapitalgesellschaft nicht nur angestellt, sondern hält er zugleich auch Anteile, hat er als Gesellschafter das Verbot der Einlagenrückgewähr zu beachten. Auch dieser Grundsatz kann unter gewissen Umständen mit einer Kündigungsverzichtsvereinbarung in Konflikt geraten. Da ein Kündigungsverzicht nicht nur die Bestandfestigkeit des Arbeitsverhältnisses garantiert, sondern folglich auch dem AN ein gesichertes Einkommen zugesteht, wurde eine solche Vertragsklausel als vermögenswerter Vorteil qualifiziert. Das

führt dazu, dass bei unbegründeter Einräumung dieser Sonderbegünstigung zugunsten eines Gesellschafters diese Vereinbarung unwirksam ist. Damit wurde auch vom Gesellschaftsrecht eine dritte Zulässigkeitsschranke eines Kündigungsverzichts aufgestellt.

Das freie Dienstverhältnis kennzeichnet sich hingegen durch die fehlende Abhängigkeit des AN vom AG. Es kommen deshalb gerade die Normen, die den sozial Schwächeren schützen sollen, nicht zur Anwendung. Aus diesem Grund entfällt auch die einseitig zwingende Wirkung der Kündigungsregeln für den freien DN und es steht ihm – anders als dem echten AN – völlig frei, auf sein Kündigungsrecht zu verzichten. Schranken, die sich aus anderen Rechtsgebieten ergeben, wie das Verbot der Einlagenrückgewähr oder das Verbot der Kollusion, sind aber selbstverständlich auch für den freien DG unter den geforderten Voraussetzungen beachtlich.

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