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3 Der Kündigungsverzicht im freien Dienstvertrag von GmbH-Geschäftsführern

3.1 Die Rechtsbeziehungen des Geschäftsführers zur GmbH

3.1.5 Beendigung der Anstellung

Genauso wie zur Begründung des Anstellungsverhältnisses ist auch zur Beendigung grundsätzlich wieder die Generalversammlung zuständig. Die Auflösung des Arbeitsvertrages oder freien Dienstvertrages kann gleichzeitig mit der Abberufung oder unabhängig davon erfolgen. Wenn der Geschäftsführer bereits abberufen worden ist, kann die Beendigung des Anstellungsverhältnisses auch durch einen verbliebenen oder neu bestellten Geschäftsführer durchgeführt werden.123 Sollte ein wichtiger Abberufungsgrund vorliegen, aber dennoch keine Mehrheit unter den Gesellschaftern zur Beendigung des Anstellungsverhältnisses zustande

121 Ratka in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 16 Rz 22.

122 Runggaldier/Schima, Manager-Dienstverträge4 148 f.

123 Knell/Freudhofmeier/Weber/Wenter, Dienstverträge für Führungskräfte2 186.

kommen, liegt meist eine Treupflichtverletzung vor und es kann auf Zustimmung geklagt werden. Einen Gesellschafter-Geschäftsführer trifft wie bei Bestellung, Anstellung und Abberufung auch bei Beendigung des Anstellungsvertrages kein Stimmrechtsverbot (§ 39 Abs 5 GmbHG). Umstritten ist sein Stimmrecht allerdings in Fällen einer gerichtlichen Abberufung.124 Im Falle eines Anstellungsvertrages mit einem Dritten (vgl Punkt 3.1.3) steht diesem Dritten alleine das Recht auf Beendigung zu.125

Bis auf wenige Einzelheiten gelten für die Auflösung des Anstellungsverhältnisses die klassischen Beendigungsformen und -regeln eines Dauerschuldverhältnisses. Grundsätzlich können Geschäftsführer der GmbH – im Unterschied zu Vorstandsmitgliedern der Aktiengesellschaft126 – auf bestimmte, aber auch unbestimmte Zeit bestellt werden.127 Für befristete Bestellungen macht es Sinn, den Anstellungsvertrag gleichlaufend zu gestalten und ebenfalls zu befristen. Damit endet das Arbeitsverhältnis gleich wie das Bestellungsverhältnis mit Zeitablauf automatisch. Wird dagegen eine unbefristete Anstellung gewählt, steht den Vertragsparteien die Kündigung offen. Als weitere Beendigungsmöglichkeiten kommen die vorzeitige Vertragsauflösung aus wichtigem Grund (Entlassung oder Austritt), die einvernehmliche Auflösung sowie die Beendigung aufgrund des Todes des Geschäftsführers oder des Untergangs der Gesellschaft ohne Betriebsübergang in Frage.128

Zu beachten ist, dass ein Geschäftsführer ein Organ zur gesetzlichen Vertretung der GmbH ist und damit gem § 36 Abs 2 Z 1 ArbVG vom Anwendungsbereich des ArbVG ausgenommen ist. Folglich gilt für den Geschäftsführer der betriebsverfassungsrechtliche Kündigungs- und Entlassungsschutz nach §§ 105 ff ArbVG jedenfalls nicht. Diskutiert wurde diese Thematik vor allem im Zusammenhang mit der Drittanstellung. Hier kann es ausnahmsweise zu Konstellationen kommen, in denen der Geschäftsführer den betriebsverfassungsrechtlichen Kündigungs- und Entlassungsschutz gegenüber dem Überlasser als AG sehr wohl genießt.129

Da die §§ 105 ff ArbVG keine Anwendung finden, ist auch keine Umgehung dieser Normen durch Aneinanderreihen von befristeten Arbeitsverträgen möglich. Im Gegensatz zu

124 Ratka in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 16 Rz 76.

125 Laimer/Wieser, Der GmbH Geschäftsführer als Angestellter 100.

126 Vgl § 75 Abs 1 AktG.

127 Ratka/Völkl in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 15 Rz 39.

128 Knell/Freudhofmeier/Weber/Wenter, Dienstverträge für Führungskräfte2 186.

129 OGH 24.7.2013, 9 ObA 79/13b, ASoK 2014, 76 (Subshizky) = Arb 13.114.

sonstigen AN werden daher bei Geschäftsführern, auch wenn diese Arbeitnehmereigenschaft aufweisen, Kettenarbeitsverträge für zulässig erachtet. Es darf ohne Weiteres ein Geschäftsführer mehrmals unter einer Befristung angestellt werden.130

Allgemeine Regeln im AngG zur Kündigung, Entlassung und zum Austritt gelten für Geschäftsführer mit Arbeitsvertrag gleich wie für jeden anderen AN. Die §§ 20, 26, 27 AngG finden Anwendung.131 Für den freien Dienstvertrag ergeben sich die Kündigungsmöglichkeiten in Analogie zu §§ 1159 f ABGB (vgl Punkt 3.2 und 3.3). Zu beachten ist, dass es zur Wirksamkeit einer Kündigung oder Entlassung zum einen die Willensbildung in der Generalversammlung in Form eines Gesellschafterbeschlusses braucht und zum anderen den Zugang der Beendigungserklärung gegenüber dem Geschäftsführer.132

Grundsätzlich ist neben der Abberufung immer auch eine eigenständige – ausdrückliche oder konkludente – Lösungserklärung vom Anstellungsverhältnis durch die Gesellschafter bzw einem vertretungsbefugten Geschäftsführer abzugeben. Im Einzelfall kann aber auch eine Abberufungserklärung aus wichtigem Grund als gleichzeitige Entlassung aufzufassen sein.

Einen solchen umfassenden Lösungswillen der Gesellschaft nimmt die Lehre in Fällen an, in denen der Abberufungsgrund eindeutig auch Grundlage für eine Entlassung bildet.133

Um das Ende der Organstellung mit dem Ende des Anstellungsverhältnisses zu verknüpfen, wurden diesbezüglich Koppelungsklauseln diskutiert. Es handelt sich dabei um einen Vertrag unter auflösender Bedingung. Mit der Abberufung soll es automatisch zur Beendigung des Anstellungsverhältnisses kommen. 134

Auflösende Bedingungen sind in Arbeitsverträgen nur in engen Grenzen zulässig. Ein Arbeitsverhältnis soll nicht willkürlich enden. So werden vom Obersten Gerichtshof nur Potestativbedingungen – Bedingungen, deren Eintritt vom Willen des AN abhängen – oder auch einer Befristung nahekommende Bedingungen erlaubt. Das Geschäftsführeranstellungsverhältnis ist allerdings durch Besonderheiten geprägt, wie bspw den fehlenden Kündigungs- und Entlassungsschutz im ArbVG. Nach Abwägung

130 Laimer/Wieser, Der GmbH Geschäftsführer als Angestellter 101.

131 Koppensteiner in Koppensteiner/Rüffler, GmbH-Gesetz3 § 16 Rz 34 ff.

132 Knell/Freudhofmeier/Weber/Wenter, Dienstverträge für Führungskräfte2 187.

133 Ratka in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 16 Rz 73.

134 Mosler, Arbeitsrechtliche Aspekte der Beendigung des Anstellungsverhältnisses des Geschäftsführers einer GmbH, wbl 2002, 49 (49).

unterschiedlicher Argumente kommt Mosler135 deshalb zum Schluss, dass solche Koppelungsklauseln für Gesellschafter, auch jene mit einem echten Arbeitsvertrag, grundsätzlich als zulässig anzusehen sind. Diese allgemeine Zulässigkeit bedeutet aber noch nicht, dass die Umgehung der Kündigungsfristen damit eröffnet werden soll. Als Rechtsfolgen hat Mosler dabei folgendes angedacht: Anstatt der Nichtigkeit bleiben die Klauseln aufrecht.

Sollte die Abberufung und damit das Ende eines Arbeitsverhältnisses bei Vorliegen eines Entlassungsgrundes stattfinden, kann sich die Gesellschaft ohne Probleme vom Geschäftsführer trennen. Sollte allerdings kein Entlassungsgrund vorliegen, ist die Koppelungsklausel und damit die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aber als ungerechtfertigte Entlassung zu deuten.

Demnach erlischt das Arbeitsverhältnis mit Abberufung, allerdings besteht ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung gem § 29 AngG.

Für den freien DN hingegen ergeben sich von Grund auf keine solchen Probleme, da die Normen im ABGB zu den Kündigungsfristen für diesen keine zwingende Wirkung entfalten (vgl Punkt 3.2). Im Falle eines freien DN als Geschäftsführer können daher Koppelungsklauseln ohne Weiteres vereinbart werden.136