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Rechtliche Rahmenbedingungen der Kosten- und Leistungs-

2 DAS KRANKENHAUS ALS WIRTSCHAFTLICHER

3.2 Kosten- und Leistungsrechnung in deutschen Krankenhäusern

3.2.2 Rechtliche Rahmenbedingungen der Kosten- und Leistungs-

Die Krankenhäuser haben - historisch bedingt - sehr unterschiedliche Motivationen, äußere Formen und innere Organisationen und betätigen sich auf einem Markt, der auf der Angebots- und auf der Nachfrageseite eine ganz besondere Struktur auf-weist. Die Besonderheiten der Krankenhäuser haben den Staat veranlasst, alle mit dem Angebot von Krankenhausleistungen zusammenhängenden Fragen gesetzlich zu regeln.169 Das gilt im besonderen Maße für das Rechnungswesen.

Zur Erfüllung der Aufgaben des Rechnungswesens werden Informationen über die Situationen des Krankenhausbetriebes allen berechtigten und interessierten Stellen zur Verfügung gestellt. Dazu haben deutsche Krankenhäuser mehr als andere Ein-zelwirtschaften gesetzliche Vorschriften zu beachten.170 Neben allgemeinen Vor-schriften, wie handels- und steuerrechtlichen Bestimmungen, zählen hierzu kran-kenhausspezifische Regelungen wie z. B. das Krankenhausfinanzierungsgesetz (HHG), die Bundespflegesatzverordnung (BPflV), die Krankenhausbuchführungs-verordnung (KHBV) sowie weitere landesgesetzliche Regelungen.

3.2.2.1 Allgemeine Vorschriften

Zu den allgemeinen Vorschriften gehören handelsrechtliche, kommunalrechtliche und steuerrechtliche Vorschriften.171

Handelsrechtliche Vorschriften umfassen das Handelsgesetzbuchs (HGB), die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) sowie Bestimmungen über des Rechnungswesens in den für entsprechende Rechtsform von Unternehmen geltende

169 Fuchs, M. (1988), S.50.

170 Vgl. Keun, F. (1997), S. 6.

171 Krankenhäuser als Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens sind von der Steuerpflicht befreit. Steuerrechtliche Vorschriften, die für andere Unternehmen von großer Bedeutung sind, spielen daher im Bereich des Krankenhauses eine untergeordnete Rolle. Eine Ausnahme bilden die erwerbswirtschaftlichen Privatkliniken.

Gesetzen.172 Diese Vorschriften enthalten konkrete Einzelheiten wie Durchfüh-rungspflicht, Aufstellung von Bilanz und Bewertung von Vermögen und Schulden.

Nach diesen handelsrechtlichen Vorschriften in Verbindung mit §1 Abs.1 und §3 KHBV sind Krankenhäuser verpflichtet, Bücher zu führen und die Vermögenslage nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung darzulegen.

Zu den kommunalrechtlichen Vorschriften gehören die Gemeinde- und Kreisord-nung, die Bestimmungen über die Haushaltwirtschaft, den Erwerb und die Ver-äußerung des Vermögens und die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden ent-halten, die Eigenbetriebsgesetze und -verordnungen und die für Eigenbetriebe zutreffenden Vorschriften der Gemeindehaushaltsverordnungen und der Gemein-dekassenverordnungen der Länder.173

3.2.2.2 Spezielle Vorschriften

Das Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) von 1993: Das GSG sieht vor allem die Einführung fallorientierter Krankenhausentgelte vor. Darüber hinaus nehmen mit Inkrafttreten des GSG die Aufgaben der Kosten- und Leistungsrechnung im Krankenhaus zu (z. B. Leistungs- und Kosten-Planung, Dokumentation, Kontrolle und Abweichungsanalyse). Durch die gesetzlichen Regelungen des GSG muss die Kostenrechnung die benötigten Daten für den Kosten- und Leistungsnachweis bereitstellen.174

Durch das GSG vom 01.01.1993, das als Artikelgesetz aufgebaut ist, wurden die nachstehenden krankenhausspezifischen Vorschriften wesentlich beeinflusst. Diese nachstehend aufgeführten Gesetze bzw. Verordnungen unterliegen bis heute weiteren Änderungen, die als solche nicht mehr auf das GSG zurückzuführen sind, da dieses als Artikelgesetz nur einmalige Wirkung besitzt.175

Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) von 1993

172 Krankenhäuser, die in der Rechtsform der AG geführt werden, haben die Vorschriften über die Bildung einer gesetzlichen Rücklage, über die Ergänzung der Gewinn- und Verlustrechnung, über die besonderen Vorschriften zum Anhang und über die Feststellung und Prüfung des Jahresabschlusses zu beachten.

173 Fuchs, M. (1988), S.56.

174 Vgl.Strehlau- Schwoll, H. (1993), S. 214.

Das Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetze) KHG, das 1972 in Kraft getreten ist, wurde am 10.04.1991 und durch Artikel 11 des GSG 93 modifi-ziert.176 Zuletzt wurde es geändert durch das zweite Gesetz zur Neuordnung von Selbstverwaltung und Eigen Verantwortung in der gesetzlichen Krankenversiche-rung (2. GKV-NOG) vom 23. 06. 1997.177

Zweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, eigenver-antwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten178 und zu sozial tragbare Pflegesätze zu ermitteln.179

Aus den Bestimmungen des KHG ergeben sich vor allem die folgenden Angelegenheiten für die Kostenrechnung:

- Im Anwendungsbereich stellt sich die Frage, welche Krankenhäuser und welche Einrichtungen in Krankenhäusern überhaupt in die Förderung ein-begriffen werden.180

- Im Rahmen der Grundsätze für die Pflegesatzregelung sind die Kosten der Krankenhausleistungen nach Maßgaben der KHBV auf Grundlage der kaufmännischen Buchführung und einer Kosten- und Leistungsrechnung zu ermitteln.181

- Nach § 28 Abs. 1 KHG sind Krankenhäuser verpflichtet, dem Bundesmini-ster für Gesundheit sowie den zuständigen Behörden der Länder bestimmte Informationen z. B. über Pflegesätze -Beurteilung. -Bemessung und -Entwicklung, die personelle und sachliche Ausstattung und die Kosten der Krankenhäuser nach Kostenarten zu erteilen.

176 In der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April. 1991, (BGBI. I, S. 886).

177 BGBI. I, S. 1520.

178 Mit Rationalisierungsinvestitionen und einer Produktivitätssteigerung nach § 18 KHG wurde die Chance zu einer Senkung der durchschnittlichen Kosten vergeben. Vgl. Tanski, J. S.:

Finanzierung von Rationalisierungsinvestitionen nach § 18b KHG, in: das Krankenhaus, 2/1997, S. 55

179 Vgl. KHG §1 Abs. 1.

180 Z. B. findet dieses Gesetz keine Anwendung auf Krankenhäuser, deren Träger der Bund ist, Polizeikrankenhäuser und Krankenhäuser im Straf- oder Maßregelvollzug (§ 3 KHG).

181 § 17 Abs. 2 KHG.

Krankenhaus- Buchführungsverordnung (KHBV)

Im Rahmen des § 16 KHG hat die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes-rates eine Verordnung über die Rechnungs- und Buchführungspflichten von Kran-kenhäusern erlassen (Krankenhaus-Buchführungsverordnung KHBV). Diese Ver-ordnung ist am 11.04.1978 in Kraft getreten. Ihre Vorschriften waren erstmals für das am 01.01.1979 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

Die KHBV gilt für alle Krankenhäuser, auch für die nicht nach KHG geförderten Einrichtungen. Ausgenommen sind nur Krankenhäuser, die nach § 1 Abs. 2 KHG bestimmt werden:

- Krankenhäuser, deren Träger der Bund, eine gesetzliche Rentenver-sicherung oder eine gesetzliche UnfallverRentenver-sicherung ist,

- Polizeikrankenhäuser,

- Krankenhäuser im Straf- oder Maßregelvollzug und

- die nach § 5 Abs. 1 KHG nicht geförderten Krankenhäuser.182

Die KHBV stellt die Mindestforderung an das Krankenhausrechnungswesen dar.

Sie verpflichtet Krankenhäuser, die Bücher nach den Regeln der doppelten kauf-männischen Buchführung zu führen (Finanzbuchführung und Jahresabschluss).

Daneben hat jedes Krankenhaus gemäß § 8 und der Anlage 5 zur KHBV eine Kosten- und Leistungsrechnung zu führen. Die KHBV umfasst die folgenden fünf Anlagen:

- Anlage 1: Gliederung der Bilanz

- Anlage 2: Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung - Anlage 3: Anlagennachweis

- Anlage 4: Kontenrahmen für die Buchführung

- Anlage 5: Kostenstellen für die Kosten- und Leistungsrechnung.

182 Zu denen gehören nach § 5 Abs. 1 KHG Krankenhäuser und Einrichtungen, die besondere Situationen oder Trägern haben. Beispielsweise Tuberkulose-Krankenhäuser, Versorgungs-krankenhäuser und solche Einrichtungen, soweit sie durch besondere Bedürfnisse des

Bundespflegesatzverordnung (BPflV)

Die Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (BPflV) vom 21.08.1985,183 wurde am 20.09.94 und durch Artikel 12 des GSG für das Jahr 1995 geändert. Zuletzt wurde es geändert durch die fünfte Verordnung zur Änderung der Bundespflegesatzverordnung vom 09. 12. 1997.184

Die BPflV umfasst Regelungen für die Abgrenzung der pflegesatzfähigen Leistungen sowie Grundlagen der Entgeltbemessung, Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen und Pflegesatzverfahren,185 d. h. die Verordnung nimmt indirekt ebenfalls Einfluss auf das Rechnungswesen, insbesondere die Kosten-rechnung.186 Nach § 8 Abs.1 Satz 1 der KHBV muss die vom Krankenhaus zu füh-renden Kosten- und Leistungsrechnung auch die Ermittlung der Selbstkosten sowie die Erstellung des Kosten- und Leistungsnachweises nach den Vorschriften der BPflV ermöglichen.

Abgrenzungsverordnung (AbgV)

Die Bundesregierung hat mit Zustimmung des Bundesrates nach § 16 Nr. 5 KHG die Verordnung über die Abgrenzung der im Pflegesatz nicht zu berücksichtigenden Investitionskosten von den pflegesatzfähigen Kosten der Krankenhäuser Abgrenzungsverordnung (AbgV) von 21. Dezember 1985 erlassen.187 Die letzte Änderung der AbgV wurde durch die Verordnung zur Neuordnung des Pflegesatz-rechts von 26.09.1994durchgeführt.188

Diese Verordnung regelt die Abgrenzung und Zuordnung von Wirtschafts-, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter und die Bestimmung der durchschnittlichen Nutzungsdauer der Wirtschaftsgüter in Krankenhäusern.189

183 BGB1. I, S. 1666.

184 BGB1. I, S. 2874.

185 Diese Verordnung gilt nicht für Krankenhäuser, auf die das Krankenhausfinanzierungsgesetz nach § 3 Satz 3 Nr. 1 bis 4 keine Anwendung findet, und die nach § 5 Abs. 1 Nr.2, 4 oder 7 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht gefördert werden, (§ 1 Abs. 2 BPflV).

186 Vgl. Fuchs, M. (1988), S. 68.

187 BGBl I, S.2255.

188 BGBl I, S.2750.

189 Dieses Gesetz findet ebenfalls Anwendung bei allen Krankenhäusern, für die das KHG ver-pflichtend ist. Vgl. Fuchs, M. (1988), S. 66.