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Das Krankenhauswesen in Deutschland

2 DAS KRANKENHAUS ALS WIRTSCHAFTLICHER

2.2 Krankenhäuser in Deutschland

2.2.1 Das Krankenhauswesen in Deutschland

In der Bundesrepublik Deutschland ist das Krankenhauswesen eine öffentliche Aufgabe. Die Verpflichtung des Staates zur Schaffung und Erhaltung eines funk-tionierenden Krankenhauswesens folgt aus dem in Artikel 20 Abs. 1 des Grund- Hilfestellung in sozialen Notlagen als auch die Daseinsvorsorge im weitesten Sinne umfaßt. Dabei hat der Einzelne einen konkreten Rechtsanspruch auf staatliche Leistungen in dem hierunter zu subsumierenden Sektor des Krankenhauswesens. So ist aus den öffentlichen Aufgaben der

57 Vgl.Andersen, H., Henke, K., Schulenberg, M. (1992): Basiswissen Gesundheitsökonomie, Band

I, Einführende Texte, Berlin, 1992, S. 89.

Krankenhaus

Sekundär-Input

Produktionsfaktoren Krankenhausleistungs-

erstellungsprozess

Sekundär-Output/

Primär-Input

Einzelleistung der Diagnostik, Therapie etc.

Pflegetage bzw.

Behandlungsfälle

Patient Gesundheitszustand

bei Einweisung

Primär-Output Statusveränderung

Patient Gesundheitszustand

bei Entlassung

Krankenhausversorgung eine verfassungsrechtlich verankerte Verpflichtung geworden, bei deren Erfüllung der Gesetzgeber Chancengleichheit für alle auf hohem Niveau postuliert.59

2.2.1.1 Definition des deutschen Krankenhauses

Die Definition eines Krankenhauses im deutschen Krankenhauswesen ist von den gesetzlichen Rahmenbedingungen geprägt. Das Krankenhaus wird als ein Dienst-leistungsbetrieb besonderer Art definiert, der unter den Bedingungen des Kran-kenhausfinanzierunggesetzes (KHG) und der Bundespflegesatzverordnung das Ziel hat, Überschüsse zu erwirtschaften.60

Der Gesetzgeber beschreibt Krankenhäuser als ,,Einrichtungen, in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und in denen die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden können“.61 Daneben dienen Krankenhäuser als Ausbildungsstätten für medizini-sches und pflegerimedizini-sches Personal.62 Die Krankenhäuser haben im gesundheitlichen Versorgungssystem eine zentrale Stellung mit vielfältigen Funktionen und Auf-gaben. Sie sollen damit also

i. die Behandlung der einer Stationärenbehandlung bedürftigen Patienten, ins-besondere der Schwerkranken und Schwerverletzten, nach Maßgabe des medizinischen Kenntnisstandes und unter Berücksichtigung des medizinischen Fortschritts ermöglichen,

ii. die Vorhaltung ausreichender Sach- und Personalressourcen gewährleisten, um jederzeit bei Unfällen, Notfällen, Katastrophen oder Seuchen die erforderliche medizinische Versorgung zu garantieren,

iii. eine humane ärztliche und krankenpflegerische Versorgung Sterbender bieten, für die das Krankenhaus oftmals letzte lindernde und sterbebegleitende Zu-flucht ist,

59 Vgl. Siebig, J. (1993), S. 92.

60 Vgl. Gebhard, W. (1986): Controlling im Krankenhaus, in: Controlling 6/ 1986, S. 207.

61 Vgl. § 2 Abs. 1 KHG.

62 Vgl. § 2 Abs. 1.a KHG.

iv. die Entwicklung/Implementation des medizinischen, medizinischtechnischen, pharmakologischen und pflegerischen Fortschritts forcieren,

v. die Aus- und Weiterbildung der Ärzte, Pflegekräfte und anderer Gesundheits-berufe für das gesamte Gesundheitssystem sichern und

vi. Forschung und Lehre unterstützen. 63

Wenn man sich in Deutschland anschaut, in welcher Trägerschaft sich deutsche Krankenhäuser befinden, trifft man auf drei unterschiedlichen Formen: öffentliche, freigemeinnützige und private Trägerschaften.64

Öffentliche Krankenhäuser in Deutschland sind solche, deren Trägerschaft eine kommunale Gebietskörperschaft, ein Bundesland, der Bund oder eine sonstige Körperschaft des Öffentlichen Rechtes ist. Im Einzelnen sind dabei zu unter-scheiden: Bei den kommunalen Krankenhäusern die Gemeindekrankenhäuser, städtische Krankenhäuser, Kreiskrankenhäuser sowie Landes- bzw. Bezirks-krankenhäuser.

Freigemeinnützige Krankenhäuser werden von Trägern, die einer religiösen, humanitären oder sozialen Vereinigung zuzuordnen sind, auf der Grundlage der Freiwilligkeit und Gemeinnützigkeit unterhalten. Im Einzelnen gibt es z.B. Kran-kenhäuser der Kirchen, der einzelnen Kirchengemeinden, OrdenskranKran-kenhäuser, Stiftungskrankenhäuser, Krankenhäuser des Roten-Kreuzes, Gemeinschafts-krankenhäuser oder VereinsGemeinschafts-krankenhäuser. Hierbei ist in neuerer Zeit die Ent-wicklung zu beobachten, dass zunehmen die Krankenhäuser in GmbH mit einem gesamtverantwortlichen Geschäftsführer umgestellt werden.65

Private Krankenhäuser werden von ihren Trägern nach erwerbswirtschaftlichen Grundsätzen betrieben. Sie nennen sich zumeist Privatkrankenanstalten oder Privatkliniken.

63 Vgl. Deutsche Krankenhausgesellschaft (1994 a): Positionen der DKG zur Reformdiskussion im Gesundheitswesen, Die Stellung des Krankenhauses in der künftigen gesundheitlichen Versor-gung, in: Das Krankenhaus, 12/1994, S. 539.

64 Vgl. Andersch, N. (1990): Krankenhausentwicklung und gewerkschaftliche Krankenhauspolitik:

Eine Übersicht unter besonderer Berücksichtigung der ÖTV., Va&g, Marburg, 1990, S. 17-19.

65 Dem hessischen Beispiel sind andere Bundesländer mit ihren Universitätsklinik gefolgt. Vgl.

Insgesamt gab es im Jahr 1998 in Deutschland 2.259 Krankenhäuser, die über 572.000 Krankenhausbetten verfügten. Für je 10.000 Einwohner standen 1998 durchschnittlich 69,7 Krankenhausbetten zur Verfügung (141 Einwohner pro Bett).66

2.2.1.2 Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für deutsche Krankenhäuser Die deutschen Krankenhäuser und somit das Krankenhauswesen unterliegen einer Fülle weiterer gesetzlicher Vorschriften, die sich im Lauf der Zeit mehrmals ge-ändert haben. Heutzutage gelten u.a. die folgenden Gesetze und Regelungen:

- Gesetz zur wirtschaftlichen Regelung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG): Das KHG verfolgt den Zweck, die Wirtschaftlichkeit der Krankenhäuser zu sichern, um eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, eigen-verantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen. Das Gesetz ist 1972 verabschiedet worden, weil „ständige Defizite zu einer erheblichen Überalterung der Krankenhäuser geführt hatten und die Anforderungen einer ausreichenden Versorgung der Be-völkerung mit Krankenhausleistungen nicht mehr entsprachen“.67 Die Vorhal-tung von KrankenhausleisVorhal-tungen wird als eine öffentliche Aufgabe verstanden.

Nach dem KHG wird die Aufgabe erfüllt, indem Investitionskosten durch öffentliche Förderung übernommen werden. Die Finanzierung der laufenden Betriebs- und Behandlungskosten erfolgt dagegen über Pflegesätze, welche die Patienten bzw. ihre Krankenkassen zahlen. Die damit entstandene duale Kran-kenhaus-Finanzierung soll den Krankenhäusern einerseits die erforderlichen Investitions-mittel sichern und andererseits die Höhe der Pflegesätze mäßigen.68

66 Vgl. Statistisches Bundesamt (1999 a): Mitteilung für Presse, Krankenhausstatistik 1998: Mehr Patienten, weniger Betten, kürzere Verweildauer, http://www.statistik-Bund.de/-presse/deut-sch/pm/p9354094. htm, 01. 03. 2000, (Stand Am 14.01.1999).

67 Schwarz, K. (1982): Auswirkung der Bevölkerungsentwicklung auf Leistungsnachfrage und Aus-gaben im Gesundheitswesen, der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (Hrsg.), Bonn, 1982, S. 1-10.

68 Vgl. Hauschild, E., Schomacker, R., Strauf, H.G. (1981): Kriterienmodell zur Einordnung von Krankenhäusern in ein Abgestuftes Versorgungssystem, der Bundesminister für Arbeit und Sozial-ordnung (Hrsg.), Bonn, 1981, S. 9.

- Das Fünfte Sozialgesetzbuch (SGB V): Es befasst sich mit der gesetzlichen Krankenversicherung. Es finden sich dort insbesondere Vorschriften, die den Leistungsanspruch das Versicherten und das Verhältnis von Krankenkassen zu Leistungserbringern, also auch zum Krankenhaus, regeln. Um das Ziel einer zentralstaatlichen Steuerung des Krankenhauswesens zu erreichen, werden vom zuständigen Bundesministerium gesetzliche Aktivitäten ausgelöst, die ent-scheidende Regelungen für den Krankenhausbereich vom zustimmungs-pflichtigen KHG zum SGB verlagern, bei dem die rechtliche Position und der Einfluss der Länder und Krankenhäuser ungleich schwächer ist.69

- Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Bundespflegesatz-verordnung BPflV): Es regelt das Vorgehensweise bei der Festlegung von Pflegesätzen.

- Das Gesundheitsstrukturgesetz GSG verfügt, dass spätestens seit 1. Januar 1996 die Betriebskosten mittels Abteilungsbudgets, Sonderentgelten und Fall-pauschalen abgerechnet werden müssen. Das vormals bestehende Selbstkosten-deckungsprinzip und die prospektive Budgetierung auf der Basis tagesgleicher Pflegesätze sind damit abgeschafft worden.

- Hierzu kommen diverse Gesetze, die Änderungen im SGB V und im KHG ver-fügten und zu Neufassungen der BPflV führten. Dazu gehören beispielsweise das Krankenhauskostendämpfungsgesetz vom 22. Dezember 1981, das Kran-kenhaus-Neuordnungsgesetz vom 20. Dezember 1984, das Gesundheitsre-formgesetz (GRG) vom 20. Dezember 1988, das Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) vom 21. Dezember 1992, das Stabilisierungsgesetz vom 29. April 1996, das 1. und 2 Krankenversicherung Neuordnungsgesetz (1. und 2. GKV-NOG) vom 12. Juni 1997 und schließlich Krankenversicherung-Solidaritätsgesetz (GKV-SolG) vom 28. Dezember 1998.70

69 Vgl. Bruckenberger, E. (1993): von der Länderkompetenz zum „Einkaufsmodell“ der Kranken-kassen“ die Konsequenzen des Gesundheits-Strukturgesetzes für Krankenhäuser, in: das Krankenhaus, 2/ 1993, S. 77.

70 Vgl. Trill, R. (2000): Krankenhaus-Management, Aktionsfelder und Erfolgspotentiale, 2.

Erweit-2.2.2 Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit in deutschen Krankenhäusern