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Recht der Unfallversicherungsträger

E. Entwicklung des Arbeitsschutzrechtes

E.2 Recht der Unfallversicherungsträger

und Unfallversicherungsträger der öf-fentlichen Hand

Fusion der Spitzenverbände HVBG und BUK zur DGUV

Die gewerblichen Berufsgenossenschaften und die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand wer-den seit dem 1. Juni 2007 durch wer-den gemeinsamen Spitzenverband Deutsche Gesetzliche Unfallversiche-rung (DGUV e. V.) vertreten. Die DGUV geht aus der Fusion des Hauptverbandes der gewerblichen Berufs-genossenschaften (HVBG) mit dem Bundesverband der Unfallkassen (BUK) hervor. Die Verschmelzung bietet die Chance, das Vorschriften- und Regelwerk der Unfallversicherungsträger des gewerblichen und öffentlichen Bereichs – sofern ohne Substanzverlust möglich – zusammenzuführen und noch anwender-freundlicher zu gestalten. Mit dem durch das Unfall-versicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG, s. u.) neu gefassten § 15 Abs. 1 SGB VII ist im Gesetz ver-ankert worden, dass die DGUV beim Erlass von Un-fallverhütungsvorschriften auf Rechtseinheitlichkeit hinwirken soll. Damit wird der bisher satzungsrecht-lich festgelegte Pfsatzungsrecht-lichtenkreis der DGUV im Bereich der Prävention als hoheitlicher Pflichtenkreis mit eigener Verantwortung gesetzlich festgeschrieben.

Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz

Der Deutsche Bundestag hat am 27. Juni 2008 das Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG) beschlossen. Neben einer Organisationsreform, durch die schlankere und effizientere Strukturen geschaffen werden sollen, ist vor allem die bisherige Ermächti-gungsgrundlage der Unfallversicherungsträger zum Erlass von Unfallverhütungsvorschriften (§ 15 SGB VII) einer grundlegenden Änderung unterzogen wor-den. Im Gegensatz zur bisherigen Regelung, nach der die UV-Träger Unfallverhütungsvorschriften (UV-Ven) als autonomes Satzungsrecht erlassen konnten, wird nunmehr den UV-Trägern diese Möglichkeit nur noch unter ganz engen Voraussetzungen eingeräumt.

Danach können die UV-Träger UVVen im Sinne einer dreistufigen Prüfung nur noch erlassen, „…soweit dies zum Zweck der Prävention geeignet und erforderlich ist und staatliche Arbeitsschutzvorschriften hierüber keine Regelung treffen…“. Die Neuregelung schreibt damit entsprechende Vorgaben aus den zwischen Bund, Ländern und UV-Trägern vereinbarten „Leitli-nien zur künftigen Gestaltung des Vorschriften- und Regelwerks im Arbeitsschutz“ (Leitlinienpapier, BArbBL 6/2003, S. 48) zum grundsätzlichen Vorrang des staatlichen Arbeitsschutzrechts und zur

Subsidia-rität des Vorschriften- und Regelwerkes der UV-Träger gesetzlich fest.

Unfallverhütungsvorschrift (UVV) „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (BGV A2/

GUV-V A2)

In den 1990er Jahren des letzten Jahrhunderts ist die Verpflichtung zur betriebsärztlichen und sicherheits-technischen Betreuung nach dem Arbeitssicherheits-gesetz (ASiG) auch auf kleinste und kleine Betriebe ausgedehnt worden. Trotz teilweise guter Erfolge bei der Anwendung der getroffenen Regelungen gerieten die hierzu erlassenen Unfallverhütungsvorschriften im Laufe der Jahre zunehmend in die Kritik, z. B. wegen unterschiedlicher Anforderungen für gleichartige Betriebe oder nicht leistbarer Minimaleinsatzzeiten.

Vor diesem Hintergrund ist vom damaligen HVBG ein mit allen relevanten Stellen abgestimmtes Betreu-ungskonzept für kleine Betriebe entwickelt worden, das die in Kritik geratenen Aspekte beseitigen und die Anwendung der getroffenen Regelungen zur Umset-zung des ASiG besser ermöglichen soll. In den Jahren 2005 bis 2007 haben die Berufsgenossenschaften und die Eisenbahn-Unfallkasse die neue Unfallverhü-tungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (BGV A2/ GUV-V A2) eingeführt.

Die neuen Regelungen bieten Unternehmen bis max.

50 Beschäftigten einerseits die Wahlmöglichkeit zwi-schen der Regelbetreuung und der alternativen Be-treuung und fördern andererseits das eigenverantwort-liche Handeln des Unternehmens in Sachen Arbeits-schutz. Für Betriebe bis zu 10 Beschäftigten wurde eine neu definierte Regelbetreuung geschaffen, die keine festen Einsatzzeitenvorgaben mehr vorsieht. Die Anwendung der neuen Regelungen zur Kleinbetriebs-betreuung wurde in den Jahren 2007 bis 2009 seitens der Berufsgenossenschaften bzw. der Eisenbahn-Unfallkasse evaluiert. Ein Abschlussbericht wird im Jahr 2010 fertig gestellt werden.

Unfallverhütungsvorschrift (UVV) „Grundsätze der Prävention“

Die UVV „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1/

GUV-V A1) stellt innerhalb des Vorschriftenwerks der UV-Träger die Basisvorschrift für die Prävention dar. Vor dem Hintergrund des Inkrafttretens der

„Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge“

(ArbMedVV) im Jahr 2008 ist beabsichtigt, die bishe-rige UVV „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ (BGV A4/

GUV-V A4) außer Kraft zu setzen und diejenigen Regelungen der BGV/ GUV-V A4, die durch die ArbMedVV nicht erfasst werden, nicht in einem Nachtrag jeweils zur BGV A1 bzw. zur GUV-V A1 zu verankern, sondern möglichst eine gemeinsame

Vorschrift „Grundsätze der Prävention“ zu erarbeiten und dort die Regelungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge zu integrieren, für die im Bereich der Un-fallversicherung noch Bedarf besteht (betrifft den geschützten Personenkreis der Ehrenamtlichen und nachgehende Untersuchungen). Damit leisten die UV-Träger einen weiteren Beitrag zur Deregulierung des Vorschriften- und Regelwerkes.

Unfallverhütungsvorschrift (UVV) „Kindertages-einrichtungen“

Eine zentrale Funktion für die Schaffung sicherer und gesunder Kindertageseinrichtungen haben die UVV

„Kindertageseinrichtungen“ (BG/ GUV-VS 2) und die Regel für Sicherheit und Gesundheitsschutz „Kinder-tageseinrichtungen“ (BG/ GUV-SR S2). Beide wur-den in Abstimmung mit wur-den Arbeits- und Sozialminis-terien der Länder und den kommunalen Spitzenver-bänden ausgearbeitet und dienen ausschließlich dem Schutz der versicherten Kinder. Mit der seit 2009 gültigen UVV gibt es erstmals bundesweit einheitli-che und verbindlieinheitli-che Schutzziele für den Bau und die Einrichtung von Kindertageseinrichtungen, um ein gleiches Maß an Sicherheit für alle in Deutschland in Kindertageseinrichtungen betreuten Kinder zu ge-währleisten. Angesichts von jährlich über 200.000 Unfällen in diesen Einrichtungen (2008) war ein rechtlicher Rahmen dringend erforderlich, da das staatliche Arbeitsschutzrecht auf die Arbeitswelt zu-geschnitten ist und auf die Versichertengruppe der Kinder nicht anwendbare Anforderungen enthält.

Erstmals liegt nunmehr auch ein bundeseinheitlicher, verbindlicher Rahmen vor, wie die bauliche Sicherheit für die Betreuung unter Dreijähriger in Kinderta-geseinrichtungen sicherzustellen ist. Sie enthält bei-spielsweise Regelungen zu Umwehrungen, Treppen oder heißen Oberflächen und Flüssigkeiten. Konkrete Hinweise und Empfehlungen, wie die Schutzziele in der Praxis erfüllt werden können, finden sich in der Regel für Sicherheit und Gesundheitsschutz „Kinder-tageseinrichtungen“. Sie leisten einen wesentlichen Beitrag zu einem rechtssicheren Handeln.

E.2.2 Landwirtschaftliche Berufsgenossen-schaften

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVMG) vom 18.12.2007 und mit dem Unfallversicherungsmo-dernisierungsgesetz (UVMG) vom 22.12.2008 wur-den die Aufgaben und Kompetenzen des zum 1.1.2009 errichteten Spitzenverbandes der landwirt-schaftlichen Sozialversicherung (LSV-SpV) im Be-reich der Unfallverhütung definiert und im Vergleich zu dessen Vorgängerorganisation, dem

Bundesver-band der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaf-ten, erweitert und präzisiert.

Dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozial-versicherung wurde die Aufgabe übertragen, künftige Unfallverhütungsvorschriften einheitlich für die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften zu erlas-sen, soweit diese nicht ausschließlich Geltung für Unternehmen des Gartenbaus entfalten. Die Ermäch-tigungsgrundlagen gelten in gleichem Maße. Hiermit wird sichergestellt, dass in der Land- und Forstwirt-schaft keine unterschiedlichen Sicherheitsstandards allein aufgrund der regionalen Zuständigkeiten der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften gesetzt werden.

Daneben koordiniert der Spitzenverband der landwirt-schaftlichen Sozialversicherung die Schwerpunkte der Unfallverhütung für die landwirtschaftliche Berufsge-nossenschaft und klärt grundsätzliche Fach- und Rechtsfragen zur Sicherung der einheitlichen Rechts-anwendung. Für Durchführung und Vergabe von For-schungsvorhaben auch auf dem Gebiet der Prävention von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeits-bedingten Gesundheitsgefahren im Bereich der land-wirtschaftlichen Unfallversicherung ist ausschließlich der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozial-versicherung zuständig.

F. Überwachung und Beratung; Ausgewählte