• Keine Ergebnisse gefunden

Betrieb

Produktionsstätte, die Sachgüter oder Dienstleistun-gen erstellt, auch örtlich getrennte NiederlassunDienstleistun-gen der Unternehmen, einschl. der zugehörigen oder in der Nähe liegenden Verwaltungs- und Hilfsbetriebe.

In die Statistiken der gewerblichen Berufsgenossen-schaften geht die Anzahl der Unternehmen (Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen, Tätigkeiten) ein, wobei sich die Einteilung nach Betriebsgröße unter Verwen-dung des statistischen Begriffs des Vollarbeiters am europäischen Standard orientiert.

Im Bereich der landwirtschaftlichen Berufsgenossen-schaften wird keine Größeneinteilung der Unterneh-men nach Anzahl der Beschäftigten vorgenomUnterneh-men.

In den Statistiken der Bundesländer (Jahresberichte) gehen die Betriebe im Sinne von Betriebsstätten in die Statistik ein.

Betriebsstätte

Eine Betriebsstätte ist eine örtlich fixierte Ge-schäftseinrichtung, in dem das Unternehmen seine gewerbliche Tätigkeit ausübt.

In den Statistiken der Bundesländer zählen Filialbe-triebe und Betriebsteile mit anders lautender Anschrift als einzelne Betriebsstätten. Nicht zu den Betriebsstät-ten zählen dagegen Baustellen, Anlagen ohne ständi-gen Arbeitsplatz (z. B. Aufzuganlaständi-gen in Wohnhäu-sern, Pumpstationen, Sprengstofflager), Ausstellungs-stände auf Messen, Märkten und Volksfesten, Straßen und Wasserfahrzeuge, Heimarbeitsstätten und private Haushalte ohne Beschäftigte.

Erwerbstätige

Erwerbstätige sind Personen, die als Arbeitnehmer in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen, als Selbstständige ein Gewerbe bzw. eine Landwirtschaft betreiben, einen freien Beruf ausüben oder als mithel-fende Familienangehörige tätig sind. Quelle der in diesem Bericht ausgewiesenen Erwerbstätigenzahlen nach Status (Arbeitnehmer, Selbstständiger ein-schließlich mithelfender Familienangehöriger), Wirt-schaftszweigen und Bundesländern sind die vom Sta-tistischen Bundesamt veröffentlichten Jahresdurch-schnittszahlen (Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung, Rechenstand 2010). Für die Erwerbstätigenzahlen nach Geschlecht, Alters- und Berufsgruppen werden Jahresdurchschnittszahlen unter Zugrundelegung der Erwerbsstruktur des Mikrozensus berechnet.

Selbstständige

Zu den Selbstständigen gehören tätige Eigentümer und Miteigentümer in Einzelunternehmen und Perso-nengesellschaften, selbstständige Landwirte (auch Pächter), selbstständige Handwerker, selbstständige Handelsvertreter, freiberuflich und andere selbststän-dig tätige Personen.

Mithelfende Familienangehörige

Zu den mithelfenden Familienangehörigen werden alle Personen gerechnet, die regelmäßig unentgeltlich in einem Betrieb mitarbeiten, der von einem Famili-enmitglied als Selbstständiger geleitet wird.

Arbeitnehmer

Als Arbeitnehmer zählt, wer als Arbeiter, Angestell-ter, BeamAngestell-ter, RichAngestell-ter, Berufssoldat, Soldat auf Zeit, Wehr- und Zivildienstleistender, Auszubildender, Praktikant oder Volontär in einem Arbeits- und Dienstverhältnis steht und hauptsächlich diese Tätig-keit ausübt. Eingeschlossen sind auch Heimarbeiter.

Arbeitsunfall

Ein Arbeitsunfall ist ein Unfall, den eine versicherte Person infolge der Ausübung einer versicherten Tä-tigkeit innerhalb und außerhalb der Arbeitsstätte er-leidet (vgl. § 8 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VII).

Meldepflichtiger Unfall

Ein Unfall ist gemäß § 193 SGB VII meldepflichtig, wenn eine versicherte Person durch einen Unfall getö-tet oder so verletzt wird, dass sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist.

Wegeunfall

Als Wegeunfall wird jeder Unfall bezeichnet, den eine versicherte Person auf dem Weg zum oder vom Ort der versicherten Tätigkeit erleidet. Dabei handelt es sich schwerpunktmäßig um Straßenverkehrsunfälle, diese stellen mehr als die Hälfte der Wegeunfälle.

Wegeunfälle sind gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII den Arbeitsunfällen gleichgestellt.

Tödlicher Arbeits- oder Wegeunfall

Ein Unfall mit Todesfolge wird im Berichtsjahr regist-riert, wenn der Tod sofort oder innerhalb von 30 Ta-gen nach dem Unfall eingetreten ist (seit 1994 ist damit die Vergleichbarkeit mit anderen Todesfallsta-tistiken hergestellt).

Unfallquoten

Unfallquoten dienen der Beurteilung der durchschnitt-lichen Unfallhäufigkeit bezogen auf die geleistete Arbeitszeit (Arbeitsunfälle je 1 Mio. Arbeitsstunden) bzw. bezogen auf die Anzahl der Vollarbeiter (Ar-beitsunfälle je 1.000 Vollarbeiter).

Neue Arbeits- oder Wegeunfallrenten

Unter „neue Unfallrente“ wird derjenige Versiche-rungsfall aus der Gesamtmenge der Arbeits- bzw.

Wegeunfälle ausgewiesen, für den im Berichtsjahr erstmals eine Rente an Versicherte (bzw. eine Abfin-dung) oder eine Rente an Hinterbliebene (bzw. ein Sterbegeld) durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist. Das SGB VII bestimmt die Voraussetzungen für Rentenzahlungen. So muss als Voraussetzung für die Zahlung einer Rente an Versicherte eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 % über die 26. Woche nach dem Unfall hinaus bestehen. Für die übrigen Versicherten, die einen Arbeits- oder Wege-unfall erleiden, erbringen die Unfallversicherungsträ-ger Bar- und Sachleistungen für medizinische, beruf-liche und/ oder soziale Rehabilitation.

Berufskrankheit

Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundes-regierung auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 SGB VII durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-desrates als Berufskrankheiten (BK) bezeichnet und die Versicherte infolge der Ausübung einer versicher-ten Tätigkeit erleiden (vgl. Anlage zur Berufskrank-heiten-Verordnung (BKV) vom 31. Oktober 1997 in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Be-rufskrankheiten-Verordnung (BKV-ÄndV) vom 5.

September 2002 – im nachfolgenden Text BK-Liste genannt). Darüber hinaus ermöglicht § 9 Abs. 2 SGB VII im Einzelfall die Anerkennung und Entschädi-gung einer nicht in der BK-Liste aufgeführten Krank-heit wie eine BerufskrankKrank-heit, soweit aufgrund neuer Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für die Bezeichnung als Berufs-krankheit vorliegen.

Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit Ärzte und Zahnärzte haben nach § 202 Satz 1 SGB VII bei begründetem Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit die Anzeige zu erstatten. Für Unter-nehmer besteht nach § 193 Abs. 2 SGB VII Anzeige-pflicht bei Anhaltspunkten für das Vorliegen einer Berufskrankheit. Es können jedoch auch Versicherte, Krankenkassen oder andere Stellen den Verdacht an-zeigen.

Anerkannte Berufskrankheit

Als anerkannte Berufskrankheit gilt eine Krankheit, wenn sich der Verdacht auf das Vorliegen einer Be-rufskrankheit im Feststellungsverfahren bestätigt hat, d. h. eine Krankheit gemäß § 9 Abs. 1 SGB VII vor-liegt bzw. eine Krankheit, die gemäß § 9 Abs. 2 SGB VII wie eine Berufskrankheit zu entschädigen ist.

Neue Berufskrankheitenrente

Unter „neue Berufskrankheitenrente“ wird derjenige Versicherungsfall aus der Gesamtmenge der aner-kannten Berufskrankheiten ausgewiesen, für den im Berichtsjahr erstmals eine Rente an Versicherte (bzw.

eine Abfindung) oder eine Rente an Hinterbliebene (bzw. ein Sterbegeld) durch Verwaltungsakt festge-stellt worden ist. Das SGB VII bestimmt mit § 56 Abs. 1 die Voraussetzungen für Rentenzahlungen. So muss als Voraussetzung für die Zahlung einer Rente an Versicherte eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 % über die 26. Woche nach Er-krankung hinaus bestehen. Für die übrigen Versicher-ten, die an einer anerkannten Berufskrankheit leiden, erbringen die Unfallversicherungsträger Bar- und Sachleistungen für medizinische, berufliche und/ oder soziale Rehabilitation.

Tod infolge einer Berufskrankheit

Tod als Folge einer Berufskrankheit wird dann ange-nommen, wenn die Berufskrankheit alleinige Ursache oder mindestens rechtlich wesentliche Teilursache des Todes war.

Unfallversicherungsträger

Der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossen-schaften (HVBG) und der Bundesverband der Unfall-kassen (BUK) sind zum 01. Juni 2007 fusioniert zur Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).

Daneben bleiben die landwirtschaftlichen Berufsge-nossenschaften weiter mit eigenem Dachverband bestehen.

Vollarbeiter

Die Zahl der „Vollarbeiter“ ist eine statistische Re-chengröße und dient zur Berechnung von Unfallhäu-figkeiten. Die verschiedenen zeitlichen Beschäfti-gungsverhältnisse (z. B. Teilzeitbeschäftigung, Über-stunden) der Versicherten, werden zur Ermittlung der Zahl der Vollarbeiter auf Beschäftigungsverhältnisse mit normaler ganztägiger Arbeitszeit umgerechnet. In die Zahl der Vollarbeiter fließen anteilig z. B. auch ehrenamtlich Tätige, Blutspender und Arbeitslose ein, die ebenfalls in der Unfallversicherung versichert sind.

Landwirtschaftliche Sozialversicherung Versicherte in der gesetzlichen Unfallversicherung

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung Der § 2 SGB VII bezeichnet den kraft Gesetzes

versi-cherten Personenkreis. § 3 bestimmt, dass unter be-stimmten Voraussetzungen die Versicherungspflicht kraft Satzung erweitert werden kann. § 6 regelt die freiwillige Versicherung.

Versichert in der gesetzlichen Unfallversicherung sind demnach u. a. (beispielhafte, verkürzte Aufzählung):

– Beschäftigte (Arbeitnehmer),

– Lernende während der beruflichen Aus- und Fort-bildung,

– Behinderte in Behinderten- bzw. Blindenwerkstät-ten,

– Landwirtschaftliche Unternehmer, ihre mitarbei-tenden Ehegatten und sonstigen Familienangehöri-gen,

– Kinder während des Besuchs von Kindertagesstät-ten,

– Schüler und Studierende,

– Bestimmte Personen, die im Interesse des Ge-meinwohls tätig werden (z. B. im öffentlichen Be-reich ehrenamtlich Tätige, Hilfeleistende, Blut-spender),

– Arbeitslose bei der Erfüllung ihrer Meldepflicht, – Rehabilitanden,

– Selbsthelfer im öffentlich geförderten Wohnungs-bau,

– Pflegepersonen,

– Gefangene bei einer Beschäftigung, – Entwicklungshelfer,

– Unternehmer und ihre mitarbeitenden Ehegatten, die kraft Satzung versichert sind oder sich freiwil-lig versichert haben.

Für Beamte gelten besondere Vorschriften zur Unfall-fürsorge.

Versicherungsverhältnisse

Aus der Beschreibung des versicherten Personenkrei-ses (§§ 2, 3 und 6 SGB VII) resultieren Tätigkeiten, die den Versicherungsschutz der Unfallversicherung und damit ein Versicherungsverhältnis begründen.

Diese Versicherungsverhältnisse werden einzeln er-fasst, auch wenn bei der versicherten Person eine Mehrfachversicherung vorliegt z. B. als Arbeitnehmer und daneben als ehrenamtlich Tätiger.

Gewichtete Versicherungsverhältnisse

Da die für die Berechnung von Wegeunfallquoten optimale Bezugsgröße, nämlich die Zahl der auf dem

Weg zur Arbeit zurückgelegten Kilometer, nicht zur Verfügung steht, wird die verfügbare Zahl der Versi-cherungsverhältnisse zugrunde gelegt. Die Zahl der Versicherungsverhältnisse wird jedoch für diejenigen Gruppen von Versicherten, die eine deutlich geringere Zahl von versicherten Wegen als Unternehmer und abhängig Beschäftigte zurücklegen, entsprechend ihrem tatsächlichen Risiko gewichtet. Der Gewich-tungsfaktor beträgt für:

– ehrenamtlich Tätige sowie Tätige in Unternehmen, die Hilfe leisten 0,1;

– Hausangestellte 0,3;

– Versicherte bei nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten 0,25;

– Arbeitslose 0,02;

– Rehabilitanden 0,005;

– Strafgefangene 0;

– Blutspender 0,002;

– Pflegepersonen 0,5 und

– sonstige regelmäßig in nicht unerheblichem Um-fang Tätige 0,01.

Klassifikationen

Links zu den benutzten Klassifikationen sind unter www.baua.de/de/Informationen-fuer-die-Praxis/Statistiken/

Klassifizierungen/Klassifizierungen.html zu finden.

2.2 Symbole

Logos zur Differenzierung der Darstellungen nach den verschiedenen Unfallversicherungsträgern:

Hinweise im Textteil auf weiterführende Tabellen im Tabellenteil mit Angabe der Tabellenbezeichnung z. B. „TA 3“:

TA 3

Piktogramme zur Differenzierung der Themenfelder: SGB = Sozialgesetzbuch Tsd. = Tausend

Rahmendaten zur Situation von Sicherheit und Gesundheit Rechtliche Rahmenbedingungen

UVT = Unfallversicherungsträger WZ = Wirtschaftszweig

Unfallgeschehen

Berufskrankheitengeschehen

Ressourcen und Aktivitäten des betrieblichen Arbeitsschutzes Aus-, Weiter- und Fortbildung im Bereich Sicherheit und Gesundheit Prävention und Wirtschaftlichkeit

Schülerunfallgeschehen Gesundheit und Arbeitsbedingungen

2.3 Abkürzungen

a.n.g = anderweitig nicht genannt BK = Berufskrankheit

BKV = Berufskrankheiten-Verordnung DRV = Deutsche Rentenversicherung

ICD = International Statistical Classification of Diseases (dt.: Internationale Klassifikation von Krankheiten)

ISCO = International Standard Classification of Oc-cupations (dt.: Internationale Standardklassi-fikation der Berufe)

Mio. = Millionen Mrd. = Milliarden

NACE= Nomenclature générale des activités écono-miques dans les Communautés européennes (dt.: Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft)

RVO = Reichsversicherungsordnung

A. Die Gemeinsame Deutsche