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Rückerstattung und Erlaß

Nach Würdigung eines zwischen der Aktiengesellschaft S., Groß- Groß-handel mit Textilien für Innendekoration, und dem Tapezierer B

U. Rückerstattung und Erlaß

Die Rückerstattungspflicht des Erblassers geht mit der Annahme der Erbschaft auf die Erben über, auch wenn die Rückforderung zu Lebzeiten des Erblassers nicht geltend gemacht wurde.

AHVG Art. 47

Nach dem Tode des L. R. stellte die Ausgleichskasse fest, daß der Verstorbene wegen eines unrichtigen Geburtsdatums im Heimatschein sieben Monate zu früh eine ordentliche Altersrente bezogen hatte. Sie forderte daher den zuviel bezogenen Rentenbetrag von 435 Franken zurück. Die beiden Erben des

Verstorbenen beantragten in ihrer Beschwerde, die Verfügung sei aufzuheben, weil sie gegen Treu und Glauben verstoße, denn der Erblasser habe die Rente gutgläubig bezogen. Die gegen den ablehnenden Entscheid der kantonalen Rekursbehörde erhobene Berufung der Erben wies das Eidg. Versicherungs-gericht aus folgenden Gründen ab:

1...

2. Aus den Akten geht hervor, daß beim zuständigen Zivilstandsamt der 25. Januar 1892 als Geburtsdatum des L. R. eingetragen ist; auch im kan-tonalen Amtsblatt erfolgte die Publikation der Geburt erst im Jahre 1892.

Demzufolge müssen die abweichenden Angaben im Heimatschein und im Dienstbüchlein des L. R. auf einem Irrtum beruhen. Diesem stand daher ge-stützt auf Art. 21 AHVG (in der seit dem 1. Januar 1957 geltenden Fassung) erst ab 1. Februar 1957 eine ordentliche Rente zu, und die Ausgleichskasse war im Hinblick auf Art. 47 AHVG verpflichtet, die bis zu diesem Zeitpunkt zu Unrecht ausgerichteten Rentenleistungen von insgesamt 435 Franken zu-rückzufordern. Daß L. R. wegen der Angaben im Heimatschein und im Dienst-büchlein die Rente in gutem Glauben bezog, vermag hieran nichts zu ändern.

Zwar war der Rentenbezüger bereits gestorben, als die Ausgleichskasse die Rückerstattung verfügte. Mit dessen Tod erlosch jedoch die Forderung der Ausgleichskasse nicht; vielmehr konnte sie nun gegenüber den Erben geltend gemacht werden. Wie das Eidg. Versicherungsgericht in seinem Urteil vom 11. April 1957 i. Sa. W. (ZAK 1958, S. 105 ff) dargetan hat, gehen die im öffentlichen Recht wurzelnden Geldforderungen und Geldschulden des Erb-lassers mit seinem übrigen Vermögen auf die Erben über; nachdem das AHVG keine abweichende Regelung getroffen hat, muß dieser im Verwal-tungsrecht allgemein geltende Grudsatz auch bei der AHV Anwendung fin-den; zum gleichen Schluß führt Art. 43 AHVV, der mit der Verweisung auf die Art. 566, 589 und 593 ZGB die erbrechtliche Schuldnachfolge voraussetzt;

die Rückerstattungsschuld des Erblassers wird daher eine persönliche Schuld der Erben. Im Urteil W. war allerdings über die Frage der Erbenhaftung für eine noch zu Lebzeiten des Erblassers verfügte Rückforderung zu befin-den. Indessen geht eine bloß grundsätzliche (noch nicht durch Verfügung konkretisierte) Rückerstattungspflicht des Erblassers ebenfalls auf dessen Erben über, sofern sie die Erbschaft annehmen; es genügt, daß die Schuld aus einem Rechtsverhältnis stammt, das der Erblasser noch zu seinen Lebzeiten begründet hat. Kraft der Generalsukzession können die Erben auch in einem solchen Falle persönlich belangt werden.

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(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. K. und J. R., vom 9. April 1959, H 175/58.)

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C. VERFAHREN

Gültigkeit einer nichtunterzeichneten Einsprache, Art. 81, Abs. 2, AHVV.

Eine Ausgleichskasse eröffnete am 5. September 1958 gestützt auf die Art. 52 AHVG und 81, Abs. 1, AHVV der Firma S. eine Schadenersatzverfügung, wo-gegen diese innert der 30tägigen Frist des Art. 81, Abs. 2, AHVV durch einen Bevollmächtigten schriftlich Einspruch erheben ließ. Irrtümlicherweise wurde jedoch das Schriftstück nicht unterzeichnet. Es stellt sich deshalb ein-leitend die Frage nach der Zulässigkeit des Einspruchs, wie sie auch von der Ausgleichskasse in ihrer Klage aufgeworfen wurde, in der sie geltend machte, daß der Einspruch der Firma S. infolge Fehlens der Unterschrift unbeachtlich sei.

Die Frage der Gültigkeit einer nicht unterzeichneten Einsprache oder einer nicht unterzeichneten Beschwerde ist in der AHV-Gesetzgebung nicht geregelt. Es besteht für diesen Fall, soweit dem Gericht bekannt ist, auch keine Gerichtspraxis. Die Tendenz des EVG und der waadtländischen Rekurs-behörde in AHV-Streitigkeiten geht dahin, an die formelle Seite des Ver-fahrens nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen. Im vorliegenden Fall ist deshalb die fristgerecht bei der Ausgleichskasse eingereichte Einsprache als rechtsgültig zu betrachten, zumal die mangelnde Unterschrift auf ein offen-sichtliches Versehen zurückzuführen ist und sich durch eine Aufforderung der Kasse innert nützlicher Frist ohne weiteres hätte beibringen lassen.

(Rekurskommission des Kantons Waadt i. Sa. S. L. SA., vom 8. Juni 1959, BSV 700/59.)

Erwerbsersatzordnung Bemessung der Entschädigung

War der Wehrpflichtige in den letzten 6 Monaten vor dem Ein-rücken nicht während mindestens 4 Wochen erwerbstätig, so kann seine Entschädigung auf keinen Fall auf Grund seines vordienst-lichen Erwerbseinkommens berechnet werden. Art. 1, Abs. 1, lit. a, EOV.

Ein höheres Erwerbseinkommen als 8 Franken im Tag kann der Bemessung der Entschädigung nur zugrunde gelegt werden, wenn der Wehrpflichtige konkrete Angaben über die Art, die Dauer und die Entlöhnung der wegen des Militärdienstes entgangenen unselbständigen Erwerbstätigkeit macht. Art. 10, Abs. 1, lit. b, EOV.

Der verheiratete Wehrpflichtige bezog vom August 1954 bis Februar 1956 einen Monatslohn von Fr. 722.75. Ab März 1956 oblag er dem Studium, war aber gleichzeitig bis im Juni 1956 noch teilweise erwerbstätig und bezog dafür eine Pauschalentschädigung von 1000 Franken. Vom 2. Juli bis 29. September

des gleichen Jahres bestand er die Offiziersschule. Dafür sprach ihm das Eidg. Versicherungsgericht eine gemäß Art. 9, Abs. 1, lit. b, EOV berechnete Erwerbsausfallentschädigung zu.

Für zwei vom 19. März bis 13. April (WK) und vom 22. Juli bis 16. No-vember 1957 (Abverdienen des Leutnantgrades) bestandene Dienstleistungen verlangte der Wehrpflichtige, ebenfalls nach der oberwähnten Bestimmung entschädigt zu werden. Die Ausgleichskasse legte dagegen, gestützt auf Art. 1, Abs. 1, lit. b und Abs. 2, in Verbindung mit Art. 10, Abs. 1, lit. b, EOV der Bemessung der Entschädigung den fiktiven durchschnittlichen Taglohn von 8 Franken zu Grunde. Die kantonale Rekurskommission und das Eidg.

Versicherungsgericht hießen diese Entschädigungsbemessung gut, letzteres mit folgender Begründung.

Nach seinem vordienstlich erzielten Lohn bemäße sich die Erwerbs-ausfallentschädigung für die beiden Dienstperioden des Jahres 1957, wenn der Berufungskläger in den letzten sechs Monaten vor seinem Einrücken im März und im Juli je während mindestens vier Wochen Arbeitnehmer gewesen wäre (Art. 1, Abs. 1, lit. a, in Verbindung mit Abs. 2 sowie Art. 9, Abs. 1, EOV). Nun sind aber - die Tage seiner Offiziersschule abgezählt (ZAK 1953, S. 323, EVGE 1953, S. 254, Erw. 3) zwischen dem Februar 1956, in welchem er letztmals eine regelmäßige Erwerbstätigkeit ausgeübt hatte, und dem 19. März 1957 bzw. 22. Juli 1957 mehr als neun Monate ohne regelmäßige Erwerbstätigkeit verstrichen und ist somit Art. 1, Abs. 1, lit. a, EOV im vor-liegenden Fall nicht anwendbar.

Freilich macht der Wehrpflichtige geltend, wäre er nicht durch die Offi-ziersschule daran gehindert worden, so hätte er in seinen Sommerferien von Mitte Juli bis Mitte Oktober 1956 eine Stelle angenommen und so dann beim Wiedereinrücken im März 1957 die in lit. a umschriebene Bedingung erfüllt.

Allein dieser Einwand ist rechtlich belanglos. Die eindeutig gefaßte lit. a schließt jede Berücksichtigung eines vordienstlichen Erwerbseinkommens aus, falls immer ein Wehrmann aus diesem oder jenem Grund in den letzten sechs Monaten vor seinem Einrücken überhaupt nicht oder während weniger als vier Wochen erwerbstätig gewesen ist.

Im übrigen beruft sich der Wehrpflichtige auf Art. 1, Abs. 1, lit. c, in Verbindung mit Art. 10, Abs. 2, EOV und macht geltend, ohne die Rekru-tenschule des Jahres 1957 wäre er auch in den Sommerferien 1957 Arbeit-nehmer gewesen und hätte abermals mindestens 720 Franken im Monat verdient.

Auf Grund der Delegationsnorm in Art. 1, Abs. 2, EOG bestimmen die Art. 1, Abs. 1, lit. c, und Art. 10, Abs. 2, EOV werde ein Wehrmann n a c h - w e i s 1 c h durch einen bestimmten Militärdienst an der Ausübung einer mit mehr als 8 Franken Taglohn entschädigten Tätigkeit gehindert, so be-rechne sich seine Erwerbsausfallentschädigung nach Maßgabe jenes (nach-gewiesenen) Lohnausfalls. Einen solchen Nachweis konnte der Berufungs-kläger hinsichtlich des Jahres 1957 nicht erbringen. Wohl erklärt er mit Recht, es wäre unredlich von ihm gewesen und hätte Irreführung eines Ar-beitgebers bedeutet, wenn er - obschon für jene Zeit militärisch aufgeboten

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- auf den Sommer 1957 hin ein Dienstverhältnis gesucht hätte. Indessen er-fordert die positive Rechtsordnung eben doch wenigstens Angaben darüber, für welchen Arbeitgeber, für welchen Zeitraum und gegen welchen Lohn hätte gearbeitet werden können, wenn nicht der Militärdienst gewesen wäre (vgl.

ZAK 1954, S. 60 ff., und 1955, S.29 ff.). Wer eine nach Art. 10, Abs. 2, EOV berechnete Lohnausfallentschädigung beansprucht, darf es nicht bei der ab-strakten Behauptung bewenden lassen, ohne den Militärdienst hätte er wahr-scheinlich einen Taglohn von mehr als 8 Franken verdient. Vielmehr fordert die Verordnung, um Unsicherheiten und Mißbräuchen zu steuern, daß der Ausgleichskasse bzw. dem Richter k o n k r e t e Angaben über die Art, die Dauer und die Entlöhnung der wegen des Militärdienstes entgangenen Lohn-arbeit gemacht werden.

(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. G. K. vom 12. Mai 1959, E 1/59.)

Geschuldete AHV-Beiträge können nicht mit einer verjährten Er-werbsausfallentschädigung verrechnet werden. Art. 2, Abs. 2, und Art. 3 EOG.

H. S. wurde im August 1958 von der Ausgleichskasse rückwirkend ab 1. Januar 1954 als Selbständigerwerbender erfaßt und am 4. Oktober 1.958 zur Bezah-lung der für die Jahre 1954 bis 1959 geschuldeten persönlichen AHV-Beiträge verpflichtet. Auf Verlangen des H. S. hatte ihm die Ausgleichskasse die am 29. Juli 1958 anbegehrte Erwerbsausfallentschädigung für einen vom 6. bis 25. Februar 1953 geleisteten Militärdienst von 294 Franken zugesprochen und gutgeschrieben, ihm mit der Verfügung vom 17. September 1958 jedoch die Entschädigung infolge von Verjährung wieder aberkannt.

Die von H. S. gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde von der kantonalen Rekurskommission gutgeheißen mit der Begründung, daß der bereits verjährte Anspruch auf die Entschädigung noch in analoger Anwen-dung von Art. 120, Abs. 3, OR mit den für die Jahre 1954 bis 1957 geschuldeten AHV-Beiträgen verrechnet werden könne. Die vom Bundesamt für Sozial-versicherung gegen diesen Entscheid eingereichte Berufung wurde vom Eidg.

Versicherungsgericht aus folgenden Gründen gutgeheißen:

Gemäß Art. 3 EOG «verjährt» der Anspruch auf Erwerbsausfallentschä-digung «mit Ablauf von fünf Jahren seit BeenErwerbsausfallentschä-digung des Militärdienstes, der ihn begründet». Im Juli 1958, als H. S. erstmals die Erwerbsausfalientschädi-gung für den im Februar 1953 geleisteten Dienst geltend machte, war die fünfjährige Frist, die unmittelbar nach dem Dienstende zu laufen begann, ver-strichen. Dabei handelt es sich trotz der ungenauen Ausdrucksweise des Ge-setzes um eine Verwirkungsfrist, gleich wie bei der Frist der Art. 16, 46 und 47 AHVG und der dreimonatigen Frist des Art. 33, Abs. 2, ALVG zur Geltend-machung fälliger Arbeitslosenentschädigungen (hinsichtlich Art. 16 AHVG, wo ebenfalls von «Verjährung» gesprochen wird, vgl. vor allem EVGE 1955, S. 195 f. und 1957, S. 46, ZAK 1955, S. 454 ff. und 1957, S. 411 f.; hinsichtlich Art. 33, Abs. 2, ALVG vgl. Holzer, Kommentar, S. 176). Mit dem unbenützten Ablauf einer Verwirkungsfrist gehen die entsprechenden Forderungen unter;

es bleibt keinerlei Anspruch mehr übrig, so daß auch die Möglichkeit einer

verrechnungsweisen Geltendmachung entfällt. Der von der Vorinstanz ange-rufene Art. 120, Abs. 3, OR bezieht sich bloß auf verjährte Forderungen, wo nach dem Ablauf der Frist eine sog. Naturalobligation bestehen bleibt. In einzelnen Ausnahmefällen, so in Art. 10, Abs. 2, letzter Satz, AHVG und Art. 33, Abs. 2, ALVG, läßt das Sozialversicherungsrecht allerdings unter be-stimmten Voraussetzungen eine Verrechnung bereits verwirkter Forderungen zu (hinsichtlich Art. 33, Abs. 2, ALVG vgl. EVGE 1955, S. 307 ff.). Hier lebt der verwirkte Anspruch wieder auf, wenn ihm eine fällige Schuld gegenüber-gestellt wird. Das Wiederaufleben oder bedingte Weiterwirken verwirkter Ansprüche beruht aber auf besonderer gesetzlicher Regelung und ist nur unter den dort angegebenen besonderen Umständen möglich. Da die Erwerbs-ersatzordnung keine Ausnahmebestimmung im Sinne von Art. 16, Abs. 2, letzter Satz, AHVG oder Art. 33, Abs. 2, ALVG enthält, fällt die Geltend-machung einer verwirkten Erwerbsausfallentschädigung auf dem Wege der Verrechnung nicht in Betracht. Die Kassenverfügung vom 17. September 1958 ist daher wieder herzustellen.

Die Berufung des Bundesamtes für Sozialversicherung müßte übrigens selbst dann geschützt werden, wenn Art. 120, Abs. 3, OR analog anwendbar wäre. Nach dieser Bestimmung kann eine verjährte Forderung zur Verrech-nung gebracht werden, «wenn sie zur Zeit, wo sie mit andern Forderungen verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war». Es wird also verlangt.

daß die Forderungen v o r Ablauf der Verjährungsfrist verrechenbar ein-ander gegenüberstanden. Da eine Verrechnung die Fälligkeit der Forderungen voraussetzt, muß die Gegenforderung, mit der die verjährte Forderung ver-rechnet werden soll, schon vor Ablauf der Verjährungsfrist fällig gewesen sein.

Im vorliegenden Fall «verjährte» der Anspruch auf Erwerhsausfallentschädi-gung bereits im Laufe des Monats Februar 1958, während die persönlichen AHV-Beiträge, mit denen die Vorinstanz verrechnen möchte, erst im Oktober 1958 fällig wurden, zu weichem Zeitpunkt die Ausgleichskasse die entspre-chenden Verfügungen erließ.

(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. H. S., vom 24. September 1959, E 5/59.)

Familienzulagenordnung

Ob das landwirtschaftliche Einkommen überwiegt, ist durch Ver-gleich mit dem gesamten übrigen Einkommen der Bergbauern festzustellen; diesem «übrigen Einkommen,> sind aber solche Ein-künfte nicht zuzurechnen, die den Wegfall eines landwirtschaftli-chen Einkommens ersetzen.

Die Hinterlassenenrenten der AHV sind in vollem Umfange einem landwirtschaftlichen Einkommen gleichzusetzen, sofern der Ver-storbene über keine andern Einkünfte als den Ertrag seines Heim-Wesens verfügte. Uebte der Verstorbene neben der landwirtschaft-lichen eine andere Erwerbstätigkeit aus, so ist der Betrag der Rente entsprechend dem Verhältnis zwischen den verschiedenen Einkommen des Verstorbenen aufzuteilen in einen Teilbetrag, der den Wegfall des landwirtschaftlichen Einkommens ersetzt, und in einen andern Teilbetrag, der dem «übrigen Einkommen»

zuzurechnen ist. Art. 5, Abs. 2, FLG.

Die Berufungsbeklagte C. M. bewirtschaftet ein kleines landwirtschaftliches Heimwesen von 2 250 m2 Fläche, das aus mehr als 30 Parzellen besteht, die in 900 bis 1 700 Meter Höhe gelegen sind. Der Ertrag wurde von der Aus-gleichskasse auf rund 2 550 Franken pro Jahr veranlagt. Seit dem Tode ihres Ehemannes im September 1956 bezieht C. M. außerdem eine Witwenrente von gegenwärtig 1096 Franken im Jahre sowie vier Waisenrenten zu je 548 Fran-ken jährlich.

Die Ausgleichskasse hat den Anspruch der Berufungsbeklagten auf Fa-milienzulagen für Bergbauern verneint; dieser Entscheid wurde damit be-gründet, daß das aus den AHV-Renten bestehende nichtlandwirtschaftliche Einkommen überwiege und daß somit C. M. den Unterhalt ihrer Familie nicht vorwiegend aus ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit bestreite. - Die kanto-nale Rekurskommission hat demgegenüber entschieden, daß die AHV-Renten bei der Ermittlung des Hauptberufes nicht zu berücksichtigen seien, oder daß zum mindesten nur die Witwenrente in Betracht fallen könne; sie hat infolge-dessen C. M. die Familienzulagen zugesprochen.

Das Eidg. Versicherungsgericht hat die hiegegen vom Bundesamt für So-zialversicherung eingelegte Berufung aus folgenden Gründen abgewiesen:

1. Gemäß Art. 5, Abs. 1, FLG haben Anspruch auf Familienzulagen die hauptberuflichen selbständigerwerbenden Landwirte im Berggebiet, deren Einkommen bestimmte Grenzen nicht überschreitet. Art. 5, Abs. 2, FLG be-stimmt näher, daß als hauptberuflich tätig ein Bergbauer gilt, «der im Ver-laufe des Jahres vorwiegend in seinem landwirtschaftlichen Betrieb tätig ist und aus dem Ertrag dieser Tätigkeit in überwiegendem Maße den Lebens-unterhalt seiner Familie bestreitet».

Unter der Herrschaft der bis Ende 1952 geltenden Bestimmungen galten als Gebirgsbauern «Personen, die sich im Hauptberuf als selbständigerwer-bende Landwirte im Berggebiet betätigen» (Art. 5, Abs. 1, FLB vom 22. Juni 1949). Nach der Rechtsprechung wurde als hauptberuflicher Bergbauer an-erkannt, wer den überwiegenden Teil seiner Arbeitszeit seinem Bergheim-

wesen widmete und daraus einen Ertrag zog, der größer war als der Erwerb aus einer allfälligen anderen Tätigkeit. Das Eidg. Versicherungsgericht hatte des Näheren erkannt, daß Einkommen aus einem Kapital oder solches in Form einer Rente zwar zu berücksichtigen sei hinsichtlich der Frage, ob die Ein-kommensgrenze (damals noch in Großvieheinheiten ausgedrückt) überschrit-ten sei, daß aber davon anderseits die Qualifikation als Bergbauer nicht ab-hänge; es hatte eine Bestimmung der Vollzugsverordnung als unanwendbar erklärt, die verlangte, daß der Gebirgsbauer aus dem Ertrag der landwirt-schaftlichen Tätigkeit in überwiegendem Maße den Lebensunterhalt seiner Familie bestreite (Art. 3, Abs. 1, FLV vom 29. November 1949), da eine solche Bestimmung über den in Art. 5, Abs. 1, der Beihilfenordnung festgelegten Begriff hinausgehe und zu unbefriedigenden Ergebnissen führe (siehe Urteil vom 14. Februar 1951 i. Sa. J., EVGE 1951, S. 60 ff.; ZAR 1951, S. 261).

Entsprechend den Anträgen des Bundesrates, der weder diese Rechtsprechung noch die dargelegten Argumente erwähnte (siehe Botschaft vom 15. Februar 1952, BEI 1952 1 S. 225/226), hat der Gesetzgeber die als unanwendbar er-klärte Bestimmung der Vollziehungsverordnung in das Gesetz vom 20. Juni 1952 (in Kraft seit 1. Januar 1953) eingefügt; diese Bestimmung findet sich nun in Art. 5, Abs. 2, FLG.

Die kantonale Rekursbehörde sucht an der Rechtsprechung festzuhalten, die unter der Herrschaft der bis Ende 1952 gültigen Bestimmungen entstand;

sie vertritt die Auffassung, das Vorwiegen des landwirtschaftlichen Einkom-mens sei zu ermitteln, indem man dieses allein dem Einkommen aus einer allfälligen andern Tätigkeit gegenüberstelle, grundsätzlich ohne Rücksicht auf Einkommensquellen, die nicht in einer solchen Tätigkeit liegen. Art. 5, Abs. 2, FLG, der für den Richter bindend ist, erlaubt jedoch eine solche Aus-legung nicht. Der Wortlaut dieser Bestimmung verlangt eindeutig, daß der Landwirtschaftsbetrieb für den Bergbauern und seine Familie die wesentlich-ste Einkommensquelle bilde und daß infolgedessen der aus dem Heimwesen gewonnene Ertrag einen größeren Teil der Unterhaltskosten der Familie decke als die Gesamtheit des allfälligen übrigen Einkommens; dabei macht es nichts aus, oh dieses übrige Einkommen aus der Ausübung einer Tätigkeit stammt oder nicht. Diese Erwägung führte das Eidg. Versicherungsgericht bereits zum Entscheid daß eine von der Schweizerischen Unfallversicherungs-anstalt ausgerichtete Invalidenrente sowohl im Rahmen von Abs. 1 als auch im Rahmen des 2. Abs. von Art. 5 FLG berücksichtigt werden müsse (Entscheid vom 20. Januar 1954 i. Sa. S.; ZAK 1954, S. 147). Es besteht kein Grund, die ordentlichen AHV-Renten anders zu behandeln oder einen Unterschied zwi-schen Witwen- und Waisenrenten zu machen; alle diese Renten tragen zum Unterhalt der Familie bei, wenigstens solange die Empfänger in gemeinsamem Haushalt leben. In gleicher Weise wie in Sachen S. erübrigt es sich vorliegend zu prüfen, ob die Tatsache, daß die Renten der SUVA sowie die ordentlichen AHV-Renten der Besteuerung unterliegen, während dies bei den Renten der Militärversicherung und den Uebergangsrenten der AHV nicht der Fall ist, im Rahmen von Art. 5, Abs. 2, FLG irgend einen Einfluß haben könnte.

Das Eidg. Versicherungsgericht ist immerhin im genannten Entscheid in Sachen S. zum Schluß gekommen, wenn schon das Vorwiegen des land-wirtschaftlichen Einkommens durch Vergleich mit der Gesamtheit der übri-

gen Einkünfte zu ermitteln sei, so dürfe man sich doch immerhin fragen, ob es noch mit der ratio legis vereinbar wäre, zu den «anderweitigen Einkünften»

auch solche zu zählen, die entgehendes landwirtschaftliches Einkommen zu ersetzen bestimmt sind. Diese damals offen gelassene Frage muß heute ver-neint werden. So wäre es z. B. ganz offensichtlich unzulässig, einem Berg-bauern die Familienzulagen zu verweigern, der krankheitshalber fremde Hilfs-kräfte anstellen mußte und demzufolge «im Verlaufe des Jahres» ein land-wirtschaftliches Einkommen erzielt, das geringer ist als die Bezüge von der Krankenkasse. Kaum anders zu beurteilen wäre der Fall eines Bergbauern, dessen Betrieb von einer Naturkatastrophe heimgesucht wird und der zum Ausgleich seines Schadens eine Hilfe erhält, die den Jahresertrag seines ver-wüsteten Heimwesens übersteigt. Ebensowenig wäre es mit dem vom Gesetz verfolgten Zweck vereinbar, die Zulagen der Witwe eines im Militärdienst tödlich verunfallten Bergbauern vorzuenthalten mit der Begründung, die Hinterlassenenrente übersteige den Ertrag, den die Witwe nach dem Tode ihres Mannes dem Heimwesen abzugewinnen vermöge. Es ist vielmehr der Grundsatz aufzustellen, daß Einkünfte, die dazu bestimmt sind, den Wegfall eines landwirtschaftlichen Einkommens zu ersetzen, im Rahmen des FLG einem landwirtschaftlichen Einkommen gleichzustellen sind. Anderfalls käme man in vielen Fällen zum Resultat, daß es nach dem Gesetz für eine Witwe vor-teilhafter wäre, ihren Betrieb aufzugeben statt ihn mit ihren Kindern weiter zu bewirtschaften und so der Scholle treu zu bleiben.

2. Die ordentlichen AHV-Hinterlassenenrenten sind weit davon entfernt, den durch den Tod des Familienvaters verlorenen Erwerb aufzuwiegen. Diese Tatsache bildet jedoch keinen ausreichenden Grund, um von dem

2. Die ordentlichen AHV-Hinterlassenenrenten sind weit davon entfernt, den durch den Tod des Familienvaters verlorenen Erwerb aufzuwiegen. Diese Tatsache bildet jedoch keinen ausreichenden Grund, um von dem