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Aus den Jahresberichten über die Alters- und Hinterlassenenfürsorge iin Jahre 1958

Das Bundesamt für Sozialversicherung hat am 1. Oktober 1958 in Anwen-dung von Artikel 14, Absatz 3, der Vollzugsverordnung vom 28. Januar 1949 zum Bundesbeschluß (BB) vom 8. Oktober 1948 über die Verwen-dung der der AHV aus den Ueberschüssen der Lohn- und Verdienst-ersatzordnung zugewiesenen Mittel an die mit der Durchführung der Alters- und Hinterlassenenfürsorge (AHF) betrauten Stellen der Kantone sowie die Schweizerischen Stiftungen «Für das Alter» und «Für die Jugend» neue Weisungen betreffend die Berichterstattung erlassen, die erstmals für das Jahr 1958 Anwendung fanden. Diese Berichterstattung umfaßt: eine Jahresrechnung, einen statistischen Bericht sowie neu einen Textbericht, der bis zum gleichen Termin (30. April) dem BSV einge-reicht werden mußte, wie die Jahresberichte der AHV-Ausgleichskassen.

Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf die Ausführungen im Textbericht.

1. Kantonale Alters- und I1iiiterlassenenfiirsorge

Die Textberichte sind von den meisten Kantonen bis zum festgesetzten Termin eingereicht worden. Drei Kantone, die den Beitrag gemäß Bundes-beschluß voll den Stiftungen überweisen, sind von der Berichterstattung entbunden. Mehr als der Hälfte der Kantone stehen außer den Beiträgen gemäß Bundesbeschluß noch weitere Mittel, die vom Kanton allein oder aber in Verbindung mit den Gemeinden aufgebracht werden, zur Ausrich-tung von FürsorgeleisAusrich-tungen oder Zusatzrenten zur Verfügung. In vielen Kantonen richten auch Gemeinden Zuschüsse aus eigenen Mitteln an die ortsansässigen Bezüger von Fürsorgeleistungen oder Zusatzrenten aus.

Keine wesentlichen Aenderungen werden auf dem Gebiete der Gesetz-gebung gemeldet. Es handelt sieh lediglich um einige Anpassungen wie Aufhebung der Zonengrenzen «halbstädtisch» und «ländlich», Erhöhung der Einkommens- und Vermögensgrenzen, Anpassung des Rentenalters der Frau an dasjenige der AHV.

Die Durchführung der AHF ist von Kanton zu Kanton verschieden organisiert. In einigen Kantonen ist die kantonale Ausgleichskasse ein-geschaltet worden, in anderen befaßt sich der Gemeinderat oder eine be-sondere Kommission mit der Aufgabe der Durchführung. Die Zusammen-arbeit zwischen den Organen der Kantone und der Stiftung wird als gut bezeichnet. Verschiedene Ausgleichskassenleiter sind zugleich Mitglied des kantonalen Komitees der Stiftung «Für das Alter». Anderorts sind die Stiftungen in den Kommissionen für die AHF vertreten.

Verschiedene Maßnahmen sind vorgesehen, um einen gleichzeitigen Leistungsbezug vom Kanton und von den Stiftungen zu verhindern oder aber zu kontrollieren. So werden Bezügerlisten und Entscheidsabschrif-ten ausgetauscht und die Formulare verglichen. An manchen OrEntscheidsabschrif-ten sind die Anmeldestellen für Fürsorge und Stiftungen identisch.

Das Rechnungswesen der zusätzlichen AHF wird in den Kantonen von eigens bestimmten Kontrollstellen geprüft. Vielerorts ist es die gleiche Revisionsstelle, die die kantonale Ausgleichskasse revidiert. In anderen Kantonen erfolgt die Ueberwachung durch interne Kontrollorgane (z. B.

Finanzkontrolle).

Die Höhe der Leistungen ist von Kanton zu Kanton verschieden. Sie variiert für Einzelpersonen von 60 bis 900 Franken und bei Ehepaaren von 60 bis 1 580 Franken pro Jahr, so daß ein Durchschnitt von rund 300 bis 400 bzw. 400 bis 600 Franken angenommen werden kann.

Der zweckgemäßen Verwendung der Leistungen wird größte Beach-tung geschenkt. Eine persönliche Kontrolle besteht darin, daß die Be-ztiger den Mitgliedern der Zweigstellen, Fürsorgekommission, Vormund-schaftsbehörde oder des Gemeinderates weitgehend bekannt sind. Auch werden von Zeit zu Zeit Prüfungen an Ort und Stelle durchgeführt. In zweifelhafteren Fällen erfolgt die Auszahlung an eine Drittperson. Die Rückerstattungsfälle von zu Unrecht bezogenen Leistungen sind verhält-nismäßig gering. Dem Verbot betreffend Belegung und Verrechnung der Fürsorgeleistungen mit öffentlichen Abgaben wird durchwegs nachgelebt.

2. Stiftung «Für das Alter»

Die Stiftung «Für das Alter» richtet durch ihre kantonalen oder lokalen Komitees Beiträge nicht nur aus Mitteln gemäß Eundesbeschluß, sondern auch aus Zuwendungen von Kantonen und Gemeinden und insbesondere auch aus eigenen Mitteln aus.

Was die Leitsätze der Kantonalkomitees betrifft, so ist laut Mittei-lung des Zentralsekretariates überall eine durchgehende Revision im Gang.

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Wie bereits unter Ziffer 1 erwähnt ist, gibt die Zusammenarbeit zwischen den Organen der Kantone und der Stiftung zu keinen besonderen Bemerkungen Anlaß.

In den Kantonen, in welchen die Auszahlung von Beiträgen gemäß Bundesbeschluß durch die Organe der Stiftung und des Kantons getrennt erfolgen, gilt der Grundsatz, daß dort, wo keine besondere Abmachung jeden Doppelbezug ausschließt, dieser gestattet ist, wenn keine andere Möglichkeit besteht, den betreffenden Bezüger vor der Armengenössig-keit zu bewahren.

Die buchhalterische Prüfung des Rechnungswesens der Kantonal-komitees erfolgt durch speziell beauftragte Personen. Die Rechnung der Zentralkasse wird von einer Treuhand-Vereinigung geprüft. Die Kontrolle der vorschrifts- und zweckgemäßen Verwendung der Bundes- und Stif-tungsmittel durch die Organe der Stiftung ist jedoch ausschließlich Sache des Zentralsekretariates, welches seinerseits gegenüber dem BSV ver-antwortlich ist.

Die zweckmäßige Verwendung der Leistungen durch die Gesuchsteller wird von dcii Ortsvertretern der Stiftung überwacht. In Zweifelsfällen wird die benötigte Hilfe nicht in Bargeld, sondern in natura ausgehändigt.

Die Stiftung behält sich im übrigen durch eine besondere Anmerkung auf allen Fragebogen vor, die Rückerstattung geltend zu machen, falls der Gesuchsteller irgendwie zu Vermögen kommt oder es sich herausstellt, daß er falsche Angaben über seine finanziellen Verhältnisse gemacht hat.

3. Stiftung «Für die Jugend»

In seiner Berichterstattung meldet das Zentralsekretariat pro 1958 keiner-lei Aenderungen in bezug auf die Leitsätze. In den meisten Kantonen gilt diese Stelle als das dem Bunde gegenüber für die Durchführung verant-wortliche Organ. In drei Kantonen betätigen sich eigene, von den be-treffenden Kantonen bestellte Kommissionen.

Mit Ausnahme von zwei Kantonen werden durchwegs Doppelbezüger gemeldet, also Fälle, in denen ein Leistungsbezug sowohl vom Kanton als auch von der Stiftung erfolgt. Die Ueberwachung der Fälle erfolgt dadurch, daß die Gutsprachen ausgetauscht bzw. die Bezügerlisten zur gegenseitigen Einsichtnahme zugestellt werden.

Das Rechnungswesen des Zentralsekretariates Pro Juventute in Zürich wird von einer Revisionsgesellschaft überprüft. Die materielle Prüfung erfolgt durch das Bundesamt für Sozialversicherung. Drei Kantone haben ihre Revisionsorgane selber bestimmt.

Die jährlichen Leistungen pro Person variieren von 120 bis 360 Fran-

na

ken. Eine jährliche Rente wird nach dem monatlichen Betrag berechnet, den eine Witwe zur Ergänzung ihres Einkommens nötig hat, um ihre Familie durchzubringen.

Die Ueberwachung der zweckgemäßen Verwendung der Leistungen