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Aus den Erwägungen des ersten Urteils ergibt sich, daß das Ge- Ge-richt die Unterstellung unter die Beitragspflicht als

Selbständigerwer-bende für richtig hält, weil der Nachweis erbracht wurde, daß die Korn-manditärin die Firma wirtschaftlich beherrscht, das finanzielle Risiko trägt und gemäß Gesellschaftsvertrag eine unbegrenzte Dispositions-und Kontrollbefugnis innehat. Aus dem zweiten Urteil geht hervor, daß

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der als Kollektivgesellschafter figurierende Sohn in Wirklichkeit intern nur die Stellung eines Arbeitnehmers besitzt. Der Nachweis stützt sich in beiden Fällen auf eine genaue Kenntnis des Innenverhältnisses an-hand des Gesellschaftsvertrages.

Das heißt nun nicht, daß die Ausgleichskassen in Zukunft in jedem Fall die zwischen Teilhabern von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften herrschenden Vertragsverhältnisse in ihren Einzelheiten zu studieren hät-ten. Grundsätzlich begnügen sich die Ausgleichskassen auch in Zukunft mit der Erfassung von Teilhabern von Personengesellschaften nach dem für Dritte erkennbaren Außenverhältnis. Auf das Innenverhältnis ist nur abzustellen, soweit es den Ausgleichskassen aus irgendeinem Grund ohne besondere Ermittlungsmaßnahmen bekannt oder einredeweise von den betroffenen Versicherten geltend gemacht wird. Von einer Verall-gemeinerung des Ergebnisses dieser Urteile ist somit abzusehen.

Offen geblieben ist in dem ersten Urteil die Frage, ob die als Apo-thekerin tätige Komplementärin als Selbständigerwerbende oder Un-selbständigerwerbende zu erfassen ist. Wegen der Erfassung der Kom-manditärin als Selbständigerwerbende darf nicht der Schluß gezogen werden, die Komplementärin sei deshalb als Unselbstäncligerwerbende zu betrachten. Vielmehr sind für sie unabhängig von der Erfassungsweise der anderen Teilhaberin die allgemeinen für Selbständigerwerbende gel-tenden Kriterien (Haftung, Dispositionsbefugnis) anwendbar. Das Bei-tragsstatut der Komplementärin ist also nur zu ändern, wenn auch für sie der Nachweis erbracht ist, daß die wirtschaftlichen Gegebenheiten, unter denen sie im Innenverhältnis auf Grund vertraglicher Abmachun-gen tätig ist, dem Außenverhältnis nicht entsprechen.

Verrechnung von geschuldeten und bezahlten Beiträgen bei Aenderung des Beitragsstatuts

Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat sich in seinem Urteil in Sachen W. P., vom 26. November 1956 (ZAK 1957, S. 359) u. a. zur Frage geäußert, ob die Beiträge, die ein Versicherter bisher als Selbständig-erwerbender entrichtet hat, mit den Beiträgen, die für ihn auf dem glei-chen Einkommen rückwirkend wegen Erfassung als Unselbständig-erwerbender zu entrichten sind, verrechnet werden dürfen. Aus den Er-wägungen, die das Gericht unter Ziffer 4 anstellte, ergab sich, daß es zur Verrechnung des Einverständnisses des Arbeitnehmers bedürfe.

Im vorliegenden Heft ist auf Seite 326 nun ein Urteil publiziert (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. E. H., vom 25. Februar 1959), das sich mit dieser Frage erneut befaßt. Aus Ziffer 5 der Erwägungen dieses Ur- 320

teils ergibt sich, daß das Gericht die Notwendigkeit des Einverständnisses des Arbeitnehmers zu einer Beitragsverrechnung nicht mehr voraussetzt.

Bei einer Aenderung des Beitragsstatuts für das gleiche Einkommen fällt zwar der Rechtsgrund für die Leistung persönlicher Beiträge für den Versicherten weg. Aber im Umfange des Arbeitnehmerbeitrages be-steht die Beitragspflicht weiter; deshalb erfährt die Erfüllungspflicht des Arbeitgebers im Umfange des Arbeitnehmerbeitrages eine Verminde-rung. Demzufolge dürfen die Ausgleichskassen die Arbeitnehmerbeiträge, soweit sie durch die Leistung des persönlichen Beitrages gedeckt sind, vom Arbeitgeber nicht mehr einfordern. Ein allfälliger Rückerstattungs-anspruch des Arbeitnehmers besteht nur insoweit, als der von ihm ge-leistete persönliche Beitrag den geschuldeten Arbeitnehmerbeitrag über-steigt.

In diesem Sinne hat sich die Rechtsprechung gegenüber der bisherigen Praxis geändert.

Randziffer 295 der Rentenwegleitung

(Uebergangsrenten mit Einkommensgrenzen)

Gemäß Bundesbeschluß vom 13. Juni 1957 über eine außerordentliche Hilfe an Auslandschweizer und Rückwanderer, die infolge des Krieges von 1939 bis 1945 Schäden erlitten haben, kann an kriegsgeschädigte Schweizerbürger u. a. eine außerordentliche Hilfe in Form von Renten oder einmaligen Zuwendungen gewährt werden. Es kommt zuweilen vor, daß Rückwanderer, die im Genusse solcher Leistungen stehen, sich nach der Rückkehr in die Schweiz auch zum Bezuge einer Uebergangsrente mit Einkommensgrenzen anmelden. Das Bundesamt für Sozialversiche-rung ist daher schon wiederholt angefragt worden, ob bei der Ermitt-lung des für die Uebergangsrenten maßgebenden Einkommens die Be-züge aus der außerordentlichen Kriegsschädenhilfe angerechnet werden.

Derartige Leistungen haben nun aber für die Empfänger den Cha-rakter einer gehobenen Fürsorge. Sie sind deshalb bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens von Uebergangsrentnern gestützt auf Randziffer 295 der Wegleitung über die Renten nicht anzurechnen.

Prüfung der Geldbestände anläßlich der Kassenrevisionen In Anwendung von Randziff er 38 und 45 der Weisungen an die Revisions-stellen für die Revision der Ausgleichskassen vom 15. Juli 1957 sind so-wohl bei der unangemeldeten Hauptrevision wie bei der angemeldeten Abschlußrevision die Geldbestände und deren Uebereinstimmung mit den

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Büchern zu ermitteln. Diese Prüfungen sollen grundsätzlich am ersten Revisionstag durchgeführt werden. Es stellt sich nun die Frage, ob und wie der Kassenbestand bei Abwesenheit des verantwortlichen Funktio-närs aufgenommen werden soll.

Vorerst ist zu bemerken, daß je nach Umsatz und Organisation der Kasse entweder der Bestand einem Kassier-Stellvertreter übergeben oder ein Doppel des Kassenschrankschlüssels in einem versiegelten Umschlag bei einem Vorgesetzten verwahrt werden kann. Unter beiden Voraus-setzungen ist es dem Revisor möglich, die erforderlichen Prüfungen auch bei Abwesenheit des Kassiers vorzunehmen. Sofern der Kassenbestand nicht übergeben wurde, wäre wenigstens für die Revision ein Stellver-treter zu bestimmen. Mit Hilfe des Schlüsseldoppels kann der Bestand geprüft werden, wobei ein Protokoll aufzunehmen und vom Stellvertreter und vom Revisor zu unterzeichnen ist. Die Verwendung des Schlüssel-doppels sowie die neuerliche Versiegelung in einem Umschlag hat mit der wünschbaren Sorgfalt zu erfolgen.

Anderseits bietet die Verschiebung der Bestandesprüfungen auf einen späteren Tag einem ungetreuen Kassier die Möglichkeit, Fehlbeträge vor-übergehend zu decken. Sämtliche Geldbestände und ihre Uebereinstim-mung mit den Büchern sollen deshalb zu Beginn einer Revision ermittelt werden, auch wenn der Kassier nicht anwesend ist. Der Bestandesauf- nahme soll indessen der dauernd oder nur für die Revision bezeich- nete Stellvertreter stets beiwohnen, damit Abweichungen gemeinsam und gleichzeitig mit dem Revisor festgestellt und nachträglich nicht be-stritten werden können.

Formulare für Monatsausweis und Jahresrechnung der Ausgleichskassen

Im Zusammenhang mit der Einführung der IV und der Erhebung von EO-Beiträgen muß der bisherige Kontenplan auf den 1. Februar 1960 abgeändert werden. Dasselbe trifft für den Monatsausweis und die Jah-resrechnung zu. Das Formular Monatsausweis (720.313.1d) wie das da-zugehörende Beiblatt (720.313.2d) sind deshalb nur noch bis Ende Rechnungsjahr 1959 verwendbar. Auch das Formular Jahresrechnung (720.349.1d) einschließlich Beiblatt (720.349.2d) können letztmals für die Jahresrechnung 1959 benützt werden.

Der nur noch kurzfristigen Verwendungsmöglichkeit dieser Formu-lare ist bei einer allfälligen Nachbestellung Rechnung zu tragen. Da zu-dem die gegenwärtigen Lagerbestände bei der EDMZ klein sind und der Druck einer zusätzlichen, ohnehin nur kleinen Neuauflage zu vermeiden 322

ist, werden die Ausgleichskassen gebeten, sich gegebenenfalls bei andern