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Aus den Jahresberichten 1958 der Ausgleichskassen Erfreulicherweise durfte festgestellt werden, daß die Jahresberichte 1958

von den Ausgleichskassen pünktlich eingereicht wurden. Am Stichtag (30. April) lagen von den 105 Ausgleichskassen 101 (Vorjahr 91) Be-richte vor. Von den Nachzüglern ist der letzte Bericht am 21. Mai ein-getroffen.

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Die Berichterstattung kann wiederum als gut bezeichnet werden. Zwar tauchten da und dort noch einige Mängel auf, die aber alle mit Rück-fragen an die betreffenden Ausgleichskassen behoben werden konnten.

Die meisten Rückfragen bezogen sich auf die «geringfügigen Entgelte»

und die «Stipendien». In der Regel wurde von den Ausgleichskassen dar-auf hingewiesen, wenn sie zu einzelnen Punkten der Richtlinien nichts zu berichten hatten.

Die Beiblätter, die jeweils gleichzeitig mit den Jahresberichten ein-gereicht wurden, gaben ebenfalls zu einigen Rückfragen Anlaß. Die Zif-fer 6 (Abrechnungspflichtige) scheint heute noch nicht von allen Kassen-leitern gleich verstanden zu werden. Ferner mußten wiederum verschie-dene Additionsfehler korrigiert werden.

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Rund drei Viertel aller Ausgleichskassen meldete im Berichtsjahr keinerlei organisatorische Aenderungen. Bei den übrigen wird zur Haupt-sache ein Wechsel im Kassenvorstand erwähnt. Zwei kantonale Aus- 304

gleichskassen geben die Führung der kantonalen Familienausgleichs-kasse als übertragene Aufgabe bekannt. Ebenfalls von einer kantonalen Ausgleichskasse ist als Novum die gemeindeweise Durchführung der Arbeitgeberkontrollen bekanntgegeben worden.

Die Festsetzung der Vergütungen für die übertragenen Aufgaben ist bisher nach sehr mannigfaltigen Gesichtspunkten geregelt worden. Noch oft werden die Entschädigungen einzig in Prozenten der Beiträge, der Lohn-summen, der Auszahlungen oder proportional zur Zahl der angeschlosse-nen Mitglieder bestimmt. Häufige Kriterien sind auch bestimmte Arbeits-einheiten, Entschädigungen pro Arbeitgeber, Bezüge, Mutationen usw., meistens in Verbindung mit einem bestimmten Grundbetrag. Vielfach werden Kriterien verschiedener Art miteinander in bestimmten Zusam-mensetzungen verwendet. Angesichts dieser Vielfalt, bemüht sich das Bundesamt zwecks Wahrung rechtsgleicher Behandlung aller Fälle um Anwendung einheitlicher Maßstäbe. Dabei gibt es vor allem bei klei- neren Aufgaben und solchen mittlerer Größe - der Festsetzung der Ent-schädigung nach Arbeitseinheiten den Vorzug gegenüber derjenigen in Prozenten irgendeines Umsatzes. Auch die Entschädigungen von Ab-rechnungsstellen der Ausgleichskassen sollten überall nach einheitlichen Grundsätzen bestimmt werden.

Der Begriff Versicherungspflicht scheint auf Grund der gemachten Ausführungen von verschiedenen Ausgleichskassenleitern falsch ver-standen und verwendet zu werden. In ihren Bemerkungen zur Ver-sicherungspflicht berichten sie über Fragen, die größtenteils die Bei-tragspflicht betreffen (Dauer der BeiBei-tragspflicht, Abgrenzung des selb-ständigen vom unselbselb-ständigen Erwerb) oder sie verwechseln die beiden Sachgebiete. Die beiden Begriffe sind auseinanderzuhalten. Die erste Frage ist immer, ob jemand obligatorisch versichert ist oder nicht. Wer nicht versichert ist, schuldet zum vornherein keine Beiträge. Erst wenn feststeht, daß eine Person obligatorisch versichert ist, stellt sich die Frage nach der Beitragspflicht gemäß Artikel 3 AHVG. Darnach sind gewisse obligatorisch versicherte Personen von der Beitragspflicht aus-drücklich ausgenommen. Außerdem wird in dieser Bestimmung der Be-ginn und das Ende der Beitragspflicht umschrieben. Deshalb ist bei Aus-künften über Fragen des Artikel 1 AHVG, Unterstellung oder Nicht-unterstellung unter die obligatorische AHV, nicht von der Beitrags-sondern von der Versicherungspflicht zu sprechen. So handelt es sich auch bei der Befreiung wegen unzumutbarer Doppelbelastung gemäß Artikel 1, Absatz 2, Buchstabe b, AHVG nicht um Befreiung von der Beitragspflicht, sondern um Befreiung von der Versicherungspflicht, von 305

welcher die erstere nur eine Folge ist. Der Ausdruck Beitragspflicht ist also nur bei der Anwendung von Artikel 3 AHVG zu verwenden.

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Auf dem Beitragssektor standen für die Berichterstattung die gering-fügigen Entgelte sowie die Stipendien im Vordergrund. Zum ersten Punkt meldete fast die Hälfte der Ausgleichskassen, daß sie keine bzw. nur ver-einzelte Fälle im Sinne von Artikel 81Jis AHVV zu behandeln hatte. An-dere Ausgleichskassen befaßten sich sehr eingehend mit diesem Problem.

An den gesetzlichen Bestimmungen und am Kreisschreiben Nr. 71 wurde zum Teil Kritik geübt. Dabei ist besonders auf die Schwierigkeiten in der Praxis sowie auf das umständliche Verfahren in der Anwendung hinge-wiesen worden. Einige Kassenleiter hinge-wiesen darauf hin, daß manche Ab-rechnungspflichtige es vorzogen, auf Entgelten abzurechnen, bei denen eine Befreiung von der Beitragszahlung möglich gewesen wäre.

Nur wenige Ausgleichskassen äußerten sich über die Stipendien.

Immerhin besteht der Eindruck, daß sich die gesetzlichen Bestimmungen sowie das Kreisschreiben Nr. 70 ohne Schwierigkeiten in der Praxis an-wenden lassen. Eine kantonale Ausgleichskasse bestätigt dies wie folgt:

«Anläßlich unserer AHV-rechtlichen Revisionen bei verschiedenen kantonalen Außenstellen sind wir bislang auf keine Zuwendungen ge-stoßen, die sich anhand des Kreisschreibens Nr. 70 nicht eindeutig hätten klassifizieren lassen.»

Von der Möglichkeit, sich über die Rentenberechtigung von Mutter-waisen zu äußern, hat kaum die Hälfte der Ausgleichskassen Gebrauch gemacht. Immerhin geht aus den vorhandenen Hinweisen hervor, daß die getroffene Regelung funktioniert und als gut anerkannt wird. Einige Ausgleichskassen sind der Ansicht, der Kreis der Mutterwaisen sei in Wirklichkeit größer; daher sollte bei jeder Gelegenheit in Merkblättern, Presse und Radio aufklärend gewirkt werden.

Was die Zusprechung von ordentlichen Renten an Ausländer gemäß Artikel 18, Absatz 2, AHVG anbelangt, werden ebenfalls keine Schwie-rigkeiten oder besondere Umtriebe gemeldet.

Ebenfalls ein gutes Echo hat die Regelung der eigenhändigen Renten-auszahlung als Lebenskontrolle gefunden. Eine Verbandsausgleichskasse beantragt, die Post sei zu veranlassen, bei der Mandatsretoure von Ehe-paar-Altersrenten infolge Tod eines Ehepartners auf dem Coupon zu ver-merken, welcher Ehepartner gestorben ist; dadurch erfahre die Aus- 306

gleichskasse, welchem überlebenden Ehepartner die neue