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Gemäß den Artikeln 52 AHVG und 81 AHVV hat die Ausgleichskasse den Ersatz des Schadens zu verfügen, den ein Arbeitgeber durch absichtliche

oder grobfahrlässige Mißachtung der Vorschriften der AHV zufügt. (Ein

solcher Fall im Zusammenhang mit der Verjährung von AHV-Beiträgen ist in der ZAK 1957, S. 454 ff., publiziert worden.)

Stirbt ein Arbeitgeber, so haften seine Erben in Analogie zu Artikel 43 AHVV solidarisch für den von ihm zu seinen Lebzeiten verursachten Schaden, d. h. jeder Erbe kann unter Vorbehalt der Artikel 566, 589 und 593 des Zivilgesetzbuches für den vollen Betrag des Schadens be- langt werden. Dies geht aus Artikel 639 des Zivilgesetzbuches hervor, wonach die Erben den Gläubigern auch nach der Teilung solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen für die Schulden des Erblassers haftbar sind. Die solidare Haftung der Miterben verjährt mit Ablauf von fünf Jahren nach der Teilung oder nach dem Zeitpunkt, auf den die Forderung später fällig geworden ist. Eine an die «Erbschaft X» gerichtete Schaden-ersatzverfügung hat ebensowenig Aussicht auf Erfolg wie eine gegen-über der Erbschaft erhobenen Klage bei der kantonalen Rekurskommis-sion. In diesem Sinne hat letzthin eine kantonale Rekursbehörde eine gegen die Erbschaft eines verstorbenen Arbeitgebers gerichtete Klage einer Ausgleichskasse mangels Passivlegitimation abgewiesen.

LITERATURHINWEISE

Me Renaud Barde: A propos de la revision de la loi du 25 septembre 1952 sur les allocations aux militaires pour perte de gain (Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung, 1959, Heft 1, Seite 54 ff.)

Diese Abhandlung bringt vorerst einen Rückblick auf die Entwicklung der finanziellen Hilfe an die Wehrmänner seit dem ersten Weltkrieg und unter-zieht dann die geänderten Bestimmungen der Erwerbsersatzordnung einer kritischen Würdigung. In seinem Schlußwort stellt der Verfasser auch einige Postulate für die Zukunft auf.

Dr. jur. Eduard Burckhardt: Zur Frage der bundesrechtlichen Regelung der Kinderzulagen (Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung, 1959, Heft 1, Seite 67 ff.)

Im Hinblick auf den kürzlich veröffentlichten Bericht der Eidgenössischen Expertenkommission für die Prüfung der Frage einer bundesrechtlichen Ord-nung der Familienzulagen untersucht der Autor die Zielsetzung der Kinder-zulagen, die Berücksichtigung der Kinderzahl im Ausland und in den Kan-tonen sowie die Auswirkung von Zulagen auf den Leistungslohn. Seine Unter-suchungen führen ihn zum Vorschlag, die Kinderzulagen auf Familien mit zwei und mehr Kindern zu beschränken und sie dafür so zu bemessen, daß für kinderreiche Familien eine spürbare Entlastung eintritt.

380

Dr. jur. Haus Ziegler: Versicherungs- und Soldaritätspriuizip im schweizeri-schen und französischweizeri-schen Sozialrecht (Dissertation Bein 1958)

Neben einer ausführlichen Darstellung der Begriffe, Ziele und Methoden der Sozialpolitik sowie des Leistungssystems der schweizerischen AHV ver-mittelt diese Dissertation einen Ueberblick Über das System der französischen AHV, das sich bedeutend stärker vom Versicherungsprinzip (Aequivalenz zwischen Beiträgen und Leistungen) entfernt hat als das schweizerische System.

Zentralstelle für Organisationsfragen der Bundesverwaltung: Bessere For-inulare - leichtere Arbeit

Bei dieser Schrift handelt es sich um ein Handbuch für die Formular-gestaltung und die Organisation des Formularwesens in der Bundesverwaltung.

Text und Beispiele sind indessen auch für andere Verwaltungsbetriebe, ins-besondere AHV-Ausgleichskassen, die für ihre Arbeiten viele eigene Formulare verwenden, von Interesse. Erhältlich hei der Eidgenössischen Drucksachen-und Materialzentrale, Bern 3.

KLEINE MITTEILUNGEN

Behandelte Am 23. September 1959 kamen im Nationalrat eine An- parlamentarische zahl parlamentarischer Vorstöße, welche direkt oder Vorstöße mittelbar Fragen aus dem Gebiete der Sozialversicherung

berührten, zur Behandlung.

Interpellation Nationalrat Welter begründete seine Interpellation über Weiter vom die Lage der kleinen Sparer und Sozialrentner (ZAK 30. September 1958 1959, S. 29). In der Antwort stellte Bundesrat Etter fest, daß die Landesbehörde dem Problem die nötige Auf- merksamkeit schenke.

Motion Guinand Sodann folgten die nachträglich in ein Postulat um- vom 24. September gewandelte - Motion Guinand betreffend Verbesserung 1958 der Leistungen der AHV (ZAK 1958, S. 363), das Po- stulat Bodenmann betreffend Ausrichtung einer Teue- Postulat Bodenmann rungszulage an die AHV-Rentner (ZAK 1959, S.29), vom 1Dezember 1958 das Postulat Schmid Philipp betreffend dynamische Renten in der AHV (ZAK 1959, S. 70) und das Postulat Grütter betreffend zusätzliche Alters- und Hinterlasse- Postulat Grütter nenfürsorge (ZAK 1959, S. 30). Nach der Begründung vom 3. Dezember 1958 durch die Postulanten erklärte sich Bundesrat Etter be- reit, alle vier Postulate, wenn auch mit gewissen Vor- Postulat Schmid Ph. behalten, zur Prüfung entgegenzunehmen. Der National- vom 11. Dezember rat hat hierauf die Postulate diskussionslos angenom-

1958 men.

Ausgleichsfonds Die vom Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenen- der Alters- und versicherung gemachten Anlagen erreichten im dritten Hinterlassenen- Quartal 1959 insgesamt den Betrag von 95,5 Millionen versicherung Franken, wovon 1,3 Millionen auf Wiederanlagen ent-

fallen.

Der Gesamtbestand aller Anlagen stellt sich am 30. Sep-tember auf 4 955,8 Millionen Franken. Dieser Bestand verteilt sich auf die einzelnen Kategorien in Millionen Franken wie folgt: Eidgenossenschaft 661,8 (661,8 Stand Ende zweites Quartal), Kantone 804,2 (782,1), Gemein-den 658,1 (640,4), Pfandbriefinstitute 1319,1 (1294,1), Kantonalbanken 829,4 (819,5), öffentlich-rechtliche In-stitutionen 11,4 (11,4) und gemischtwirtschaftliche Unternehmungen 671,8 (651,8).

Die durchschnittliche Rendite der Anlagen beläuft sich am 30. September 1959 auf 3,17 Prozent wie Ende des zweiten Quartals.

Urteilsregister Die Subskribenten des Urteilsregisters AHV/EO (vgl.

AHV/EO ZAK 1958, 318; 1959, 32; 1959, 61; 1959, 177) haben die er s t e L i e f e r u n g (Urteile 1948-1957) im August 1959 erhalten. Die Sendung enthielt außer den Register-karten eine Broschüre mit Hinweisen für die Benützung des Registers sowie 45 Leitkarten aus Preßspan und 44 Aufsteckreiter. Mit diesen Leitkarten ergibt sich eine zweckmäßige Unterteilung des Registers. Es wurde ab-sichtlich darauf verzichtet, für jeden Gesetzesartikel oder für jede Registerstelle eine besondere Leitkarte zu liefern.

Dci N a c h t r a g 19 5 8 befindet sich zur Zeit im Druck und wird den Abonnenten so bald wie möglich geliefert.

Die Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale hat den Preis dieses Nachtrages, der rund 120 Register-karten umfaßt, auf 17 Franken festgesetzt.

Da im J a h r e 19 5 9 bisher nur verhältnismäßig wenige Gerichtsentscheide veröffentlicht wurden, werden die vorgesehenen Halbjahresnachträge zu einem einzigen Nachtrag für das ganze Jahr zusammengefaßt, der zu Beginn des nächsten Jahres erscheinen wird.

GERICHTS-ENTSCHEIDE

Vorbemerkung

Dem Leser ist vielleicht eine kleine Aenderung in der Darstellung der Gerichtsentscheide seit der Juli-Nummer aufgefallen. Früher folgten die publi-zierten Auszüge wohl der Reihenfolge der Erwägungen im Originalurteil, doch ergaben sich Verschiebungen in der Numerierung, wenn gewisse Erwägungen weil ohne Bedeutung für den dargestellten Entscheid - bei der Veröffent-lichung weggelassen wurden. Auch wiesen die fettgedruckten Kurztexte oft eine andere Numerierung als die publizierten Erwägungen auf, was das Auf-finden dieser Texte erschwerte. Inskünftig wird sowohl die Numerierung der Erwägungen wie jene der Kurztexte dem Originalurteil entsprechen. Nicht publizierte Erwägungen werden mit Auslassungspunkten angedeutet.

Alters- und Hinterlassenenversicherung A. BEITRÄGE

1. Einkommen aus unselbständigem Erwerb

Der Wert der Mahlzeiten, die Haushaltlehrerinnen im Schulunterricht einnehmen, ist nicht Bestandteil des maßgebenden Lohnes, sofern diese Mahlzeiten keinen erheblichen geldwerten Vorteil darstellen.

Art. 7, Buchst. f, AHVV.

(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Gemeinde V., vom 4. Juni 1959, H 28/59.) II. Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit

1. und 2. Die Ausgleichskassen dürfen in Fällen von Veränderung der Einkommensgrundlagen nicht untätig die nächste Steuermeldung abwarten und erst dann entscheiden, ob sich die Einkommens-ermittlung gemäß Art. 24 oder Art. 25 AHVV vollzieht. Grund-sätzlich ersetzt die Einkommensermittlung der Seuerbehörde die die kasseneigene Ermittlung gemäß Art. 23, lit. b, AHVV erst, wenn ein während mindestens 12 Monaten erzieltes neues Ein-kommen gemeldet wird. Verweis auf konstante Praxis.

3. Auf die Steuermeldung eines nicht während 12 Monaten seit der Grundlagenänderung erzielten, aber global auf 1 Jahr berechneten und veranlagten Einkommens darf die Ausgleichskasse unter Verzicht auf die kasseneigene Einschätzung nur ausnahmsweise abstellen, wenn der Versicherte keine stichhaltigen Einwände er-hebt und Art. 25, Abs. 1, lit. a oder b, noch nicht angewendet wurde.

Der Versicherte, bisher Unselbständigerwerbender, wurde am 17. April 1956 Pächter eines 5,5 Hektaren umfassenden landwirtschaftlichen Betriebes. Die Ausgleichskasse verfügte ab Mai 1956 den persönlichen AHV-Beitrag von 3 260 Franken Erwerbseinkommen auf Grund eines vom Versicherten ausge-füllten Fragebogens. 1958 meldete dann die kantonale Wehrsteuerverwaltung

der Ausgleichskasse, laut Wehrsteuertaxation 1957/58 habe der Versicherte als Pächter im Jahre 1956, «arithmetisch umgerechnet auf ein Jahr», 5 473 Franken verdient, worauf die Ausgleichskasse ihre Verfügung entsprechend abänderte. Der Versicherte beschwerte sich und wurde von der Rekurskom-mission abgewiesen. Das Bundesamt für Sozialversicherung legte zur Klärung der Rechtsprechung Berufung ein. Das Eidg. Versicherungsgericht wies diese mit folgenden Erwägungen ab:

1. In dem in Art. 24 AHVV geregelten ordentlichen Verfahren werden die Beiträge der Selbständigerwerbenden jeweils für zwei Kalenderjahre (ordent-liche Beitragsperiode) festgesetzt, wobei das von der kantonalen Steuer-behörde ermittelte Jahreseinkommen der letzten Steuerhemessungsperiode als Berechnungsgrundlage dient. Im Gegensatz dazu sind, laut den Anord-nungen des Art. 25, Abs. 1, AHVV in dem in Art. 23 Ingreß AHVV vorge-schriebenen außerordentlichen Verfahren «die Beiträge ... für die Zeit von der Veränderung der Einkommensgrundlagen an bis zum Beginn der nächsten ordentlichen Beitragsperiode, für welche die Beiträge gemäß Art. 24 berechnet werden können, festzusetzen, und zwar in der Regel für jedes Kalenderjahr gesondert; bei stabilen Einkommensverhältnissen können die Beiträge auch für mehr als ein Jahr festgesetzt werden. Die Beitragsberechnung erfolgt:

auf Grund des laufenden Jahreseinkommens;

wo die Verhältnisse es rechtfertigen, auf Grund des bis zum ersten Geschäftsabschluß seit Veränderung der Einkommensgrundlagen erzielten Jahreseinkommens oder des durchschnittlichen Jahreseinkommens, das bis zum Ende des der Veränderung der Einkommensgrundlagen folgenden Jahres er-zielt wurde, oder eines nach Erfahrungszahlen ermittelten Jahreseinkommens;

in jedem Fall jedoch für das Vorjahr der nächsten ordentlichen Bei-tragsperiode, für welche die Beiträge gemäß Art. 24 berechnet werden können, auf Grund des Einkommens, welches der Beitragsbemessung für die nächste Beitragsperiode zugrunde zu legen ist.»

Der Berufungsbeklagte ist erst seit Mitte April 1956 Selbständigerwer-hender. Deshalb können die persönlichen AHV-Beiträge, die er für den Zeit-raum von Mai 1956 bis Dezember 1957 schuldet, nicht nach seinem Durch-schnittseinkommen der ordentlichen Bemessungsperiode 1953/54 berechnet werden. Vielmehr ist seit jener Bemessungsperiode eine Aenderung seiner Einkommensgrundlagen eingetreten (Art. 23, lit. b AHVV) und muß man darum seine Beiträge für die Zeit von Mai 1956 bis zum Beginn der nächsten ordentlichen Beitragsperiode im außerordentlichen Verfahren nach Art. 25, Abs. 1, AHVV festsetzen.

In solchen Grundlagenänderungsfällen dürfen die Ausgleichskassen -.

laut ständiger Praxis des Eidg. Versicherungsgerichtes - grundsätzlich erst dann zur ordentlichen Beitragsberechnung übergehen, wenn eine Steuer-veranlagung ein während mindestens zwölf Monaten der Berechnungsperiode erzieltes neues Einkommen ausweist. Dementsprechend dauert das außer-ordentliche Festsetzungsverfahren, abgesehen von den Fällen einer Steuer-zwischenveranlagung (Art. 25, Abs. 2, AHVV), verschieden lange, je nachdem die Aenderung der Einkommensgrundlagen im Laufe des ungeraden ersten oder des geraden zweiten Kalenderjahres der Steuerberechnungsperiode statt-gefunden hat. Ist zum Beispiel die Aenderung im Laufe des ungeraden Jahres 1955 eingetreten, so sind bereits die Jahre 1955/56 die erste ordentliche Be- 384

messungsperiode für die Beiträge (der Jahre 1958/59 sowie des Vorjahres 1957). Ist sie hingegen erst in das gerade Jahr 1956 gefallen, so bilden die Jahre 1957158 die erste ordentliche Berechnungsperiode für die Beiträge (der Jahre 1960/1961 sowie des Vorjahres 1959). Das Eidg. Versicherungsgericht verweist auf seine Urteile i. Sa. P. vorn 15. Februar 1957 (EVGE 1957, S. 30 ff.), H. Sch. vom 26. März 1957 (ZAK 1957, S. 318), und weitere nicht publizierte Urteile, womit abweichende Entscheide des Eidg. Versicherungsgerichts über-holt sind.

Diese Rechtsprechung deckt sich im Prinzip mit den administrativen Weisungen, die das Bundesamt für Sozialversicherung nach Verhandlungen mit den Steuerverwaltungsbehörden den Ausgleichskassen erteilt hat (vgl. die Ziffern 149, 203, 221 und 222 sowie die Tabelle auf S. 64 f. seines Kreis-schreibens 56 vorn 23. Januar 1956).

2. Gemäß Art. 23 Ingreß in Verbindung mit Art. 25, Abs. 1, AHVV hat einer wesentlichen Aenderung der Einkommensgrundlagen eine außerordent-liche kasseneigene Beitragsbestimmung zu folgen. Lange bevor eine Steuer-meldung über die seit der Grundlagenänderung erzielten Einkünfte hei ihnen eingeht, müssen die Ausgleichskassen wissen, ob sie nach lit. a oder lit. b, des Art. 25, Abs. 1, AHVV vorgehen sollen (Urteile i. Sa. H. Sch. ZAK 1957, S. 318, Urteil vom 24. September 1957 i. Sa. J. P., Erw. 3, EVGE 1957, S. 194, ZAK 1958, S. 140); ferner, welches Kalenderjahr das letzte Jahr der außerordent-lichen Festsetzung - das in lit. c umschriebene «Vorjahr» -‚ für das materiell-rechtlich bereits die Grundsätze der ordentlichen Beitragsbemessung gelten, bilden wird (EVGE 1957, S. 32 und 191, lit. a; ZAK 1958, S. 140). Im Interesse beförderlicher Geschäftserledigung müssen die Kassen über die ganze Dauer der außerordentlichen Beitragsbestimmung von allem Anfang an im klaren sein. Keineswegs dürfen sie bis zum Eingang der nächsten Steuermeldung untätig zuwarten und erst hernach, je nachdem ihnen die Meldung brauchbar oder unbrauchbar erscheint, sich zu einem Vorgehen nach Art. 24 oder nach Art. 25 AHVV entschließen. Ebensowenig haben sich die Kassen für diese Frage nach den von der Vorinstanz zitierten Ausführungen in EVGE 1955, S. 188; ZAK 1956, S. 161, die ein anderes Problem betreffen, zu richten.

Die administrative Notwendigkeit, nach einer wesentlichen Grundlagen-änderung rasch zu handeln, und das Bedürfnis, auch in solchen Fällen ein einigermaßen einheitliches Verfahren in der ganzen Schweiz zu erreichen, bedingen bestimmte AHV-rechtliche Richtlinien, an welche sich die Ausgleichskassen im Normalfalle sofort nach Eintritt der Grundlagenände-rung halten können. Dieses praktische Erfordernis wird auch durch die von der Vorinstanz erwähnten beiden Urteile des Bundesgerichtes BGE 80 1 270 f.

und i. Sa. W. 5., vom 22. Februar 1957, Archiv Bd. 25, S. 442 ff., nicht in Frage gestellt. Wohl erklären es jene Entscheide als zulässig, daß die Steuerbehörden hei der Wehrsteuerveranlagung ausnahmsweise die Berechnungsbasis bis in die Veranlagungsperiode hinein ausdehnen (um eine möglichst breite Erfas-sungsgrundlage zu schaffen). Doch würde die Meldung über eine derartige Veranlagung bei weitem zu spät bei der Ausgleichskasse eintreffen und könnte die Kasse, weil sie keineswegs zum vorneheiein weiß, ob die Steuerbehörden von dieser exzeptionellen Möglichkeit Gebrauch machen werden, ihr eigenes Vorgehen auch gar nicht danach einrichten. Wie übrigens die Praxis zeigt, sind die Ausgleichskassen genötigt, sogar noch den persönlichen AHV-Beitrag

für das «Vorjahr» der nächsten ordentlichen Beitragsperiode, für welchen ja die Steuermeldung verbindlich ist, zuerst einmal nach eigenem Ermessen zu bestimmen, weil eben die normale Steuermeldung selbst im Laufe dieses Vor-jahres noch immer nicht erhältlich ist (Ziffer 203 des Kreisschreibens 56 b des Bundesamtes für Sozialversicherung; EVGE 1957, S. 32 und 191, lit. a;

ZAK 1958, S. 140). Umso weniger sind die Kassen befugt, eine nachträgliche Steuermeldung abzuwarten, um bestimmen zu können, welches Kalenderjahr sie als das «Vorjahr» zu behandeln haben. (Ganz abgesehen davon, daß die Kassen einer auf weniger als zwölf Monaten beruhenden Steuermeldung in der Regel nicht ansehen können, ob diese als Basis für die neue - ordentliche Beitragsfestsetzung tauge. Mit der Prüfung ihrer Tauglichkeit ist es aber anschließend an die Grundlagenänderung umso strenger zu nehmen, als in diesen Fällen die ordentliche Beitragsperiode um das «Vorjahr» und insofern von zwei Jahren auf drei Jahre verlängert wird.)

Aus diesen Gründen sieht das Eidg. Versicherungsgericht keinen Anlaß zu einem Zurückkommen auf die geltende allgemeine Richtlinie, wonach der Uebergang von der außerordentlichen zur ordentlichen Beitragsbestim-mung ein während mindestens zwölf Monaten erzieltes neues Erwerbsein-kommen voraussetzt.

3. Wie die vorliegende Streitsache zeigt, gibt es nun allerdings A u s -

n a h m e f ä 11 e, die es rechtfertigen, die kasseneigene Beitragsfestsetzung zwei Jahre früher als im Normalfall enden zu lassen. Erhält eine Kasse, bevor sie endgültig nach Maßgabe der lit. a oder b des Art. 25, Abs. 1, AHVV ent-schieden hat, eine Steuermeldung, die ein im Sinne des Art. 24, Abs. 2, «nor-males» neues Jahreseinkommen anzeigt, so ist es ihr erlaubt, zwei Jahre früher als im Normalfall zum ordentlichen Festsetzungssystem überzugehen.

Dies dürfte namentlich bei 1 a n d w i r t s c h a f t 1 i c h e n Betrieben verhält-nismäßig häufig zutreffen und ist auch vorwiegend der Fall. Hier verzeigt die Wehrsteuertaxation 1957/58 ein nach der Hektaren-Methode ermitteltes Jahreseinkommen 1956 (5,45 Hektaren Land zu je 1 525 Franken Jahres-ertrag, mag auch die erfolgte steuerrechtliche Umrechnung der nur für acht Monate des Jahres ausgerichteten Arbeitslöhne auf ein ganzes Jahr etwas schematisch anmuten. Weil in der Steuerveranlagungspraxis eine derartige globale Errechnung landwirtschaftlicher Erträge verbreitet ist, darf eine Ausgleichskasse hei Bauernbetrieben gegebenenfalls auf ein Jahreseinkom- men im Sinne des Art. 24, Abs. 2, AHVV schließen, wenn wie im vorliegen- den Fall - der Versicherte dagegen keine mit besondern Betriebsverhält-nissen begründeten Einwände erhebt. (Entgegen der Ansicht des kantonalen Richters wäre aber im Falle D. - nicht publiziertes Urteil des Eidg. Ver- sicherungsgerichts vom 27. November 1957 ein um zwei Jahre früherer Abschluß der außerordentlichen Beitragsbestimmung kaum angebracht ge-wesen: D. hatte unwidersprochen geltend gemacht, weil er den im April 1954 angetretenen Bauernbetrieb in arg vernachlässigtem Zustande vorgefunden habe, sei für das Anlaufjahr 1954 der von der Steuerbehörde in Rechnung gestellte Hektaren-Ertragsansatz zu hoch gewesen.)

Ist aus diesen Ueberlegungen der über die Beiträge 1958/59 ergangenen Verfügung der Ausgleichskasse beizupflichten, so bedeutet für den Berufungs-beklagten nicht erst das Jahr 1959, sondern schon das Jahr 1957 das in Art. 25, Abs. 1, lit. c, AHVV erwähnte V o r j a h r. Hieraus ergibt sich, daß ein Bei- 386

trag 1957 mit 72 Franken seinerzeit zu niedrig bemessen worden ist. Laut Art. 25, Abs. 1, lit. c, in Verbindung mit Art. 39 AHVV wird die Kasse auf Grund der vorliegenden Wehrsteuerveranlagung 1957/58 eine entsprechende Nachzahlung fordern müssen (EVGE 1957, S. 32 f. und 191 lit. a; ZAK 1958, S.140).

(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. F. H., vom 15. April 1959, H 193/58.) B. RENTEN

Rentenanspruch

Das Schweizerbürgerrecht einer schweizerisch-französischen Doppel-bürgerin kann dann nicht als überwiegend bezeichnet werden, wenn die Rentenansprecherin Frankreich als Mittelpunkt ihrer persönli-chen Beziehungen beibehalten hat und sie sich beim Schweizer-konsulat nur aus Nützlichkeitsüberlegungen und nicht wegen beson-derer Bindungen an die Schweiz immatrikulieren ließ. Art. 42bis, Abs. 3, AHVG.

Die französische Staatsangehörige M. S.-V., geb. 15. Januar 1900, heiratete am 20. Juli 1923 den Schweizer G. S. Das Ehepaar lebte fast immer in N. (Frank-reich). Ihr Sohn verzichtete auf das Schweizerbürgerrecht. Nach dem am 24. Oktober 1938 erfolgten Tode ihres Gatten verblieb M. S.-V. in N. Beim Schweizerkonsulat war sie von 1940 bis 1948 immatrikuliert. Am 24. August 1957 unterbreitete M. S.-V. als Auslandschweizerin ein Gesuch um Ausrich-tung einer Uehergangsrente. Das Konsulat S. beantragte die Ablehnung des Gesuches. Die Schweizerische Ausgleichskasse verweigerte die Ausrichtung der Rente durch Verfügung vom 30. September 1957 gestützt auf das Ueber-wiegen der französischen Staatsangehörigkeit im Sinne von Art. 42bis, Abs. 3, AHVG.

Auf Beschwerde der M. S.-V. bestätigte die Rekursinstanz die Verfügung der Ausgleichskasse; das Eidg. Versicherungsgericht wies die gegen das erst-instanzliche Urteil gerichtete Berufung aus folgenden Gründen ab:

1. Gemäß Art. 42bis AHVG haben die der Uebergangsgeneration ange-hörigen, im Auslande wohnhaften Schweizer, auch wenn sie Doppelbürger sind, Anspruch auf Uebergangsrenten, wenn die folgenden zwei wesentlichen Bedingungen erfüllt sind: Das Schweizerbürgerrecht muß überwiegen und das maßgebende Einkommen darf die in Art. 42 festgesetzten Grenzen nicht er-reichen. Die Schweizerische Ausgleichskasse prüft die Rentenanmeldungen; sie entscheidet darüber, ob der Rentenansprecher die gesetzlichen Voraussetzun-gen zum Bezug einer Uebergangsrente erfüllt und richtet ihm gegebenenfalls die ihm zustehende Rente aus (Art. 124, Abs. 3, AHVV).

Allerdings ist es der Schweizerischen Ausgleichskasse nicht möglich, selbst zu prüfen, welche Staatsangehörigkeit überwiegt. Sie muß sich in dieser Hinsicht vielmehr auf die Würdigung der Verhältnisse durch die diplomati-schen und konsularidiplomati-schen Vertretungen, welche am ehesten in der Lage sind, die Umstände jedes einzelnen Falles abzuklären, stützen. Aus diesem Grund wurde denn auch eine Vereinbarung getroffen, wonach die Schweizerische Ausgleichskasse ohne nähere Prüfung den durch die Auslandsvertretung oder das Eidgenössische Politische Departement hinsichtlich des Ueberwiegens des schweizerischen oder eines ausländischen Bürgerrechts gestellten Antrag über-

nehmen und selbst zur Beantwortung dieser Frage nicht zuständig sein solle (vgl. Kreisschreiben Nr. 263 des Eidg. Politischen Departements an die Aus-landsvertretungen und Kreisschreiben der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 15. Mai 1957). Es handelt sich dabei zwar um ein ungewöhnliches Ver-fahren, welches jedoch durch den meist weit entfernten Wohnsitz des Gesuch-stellers bedingt ist. Zudem sind die diplomatischen und konsularischen Ver-tretungen allein in der Lage, die Umstände festzustellen, welche für die

nehmen und selbst zur Beantwortung dieser Frage nicht zuständig sein solle (vgl. Kreisschreiben Nr. 263 des Eidg. Politischen Departements an die Aus-landsvertretungen und Kreisschreiben der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 15. Mai 1957). Es handelt sich dabei zwar um ein ungewöhnliches Ver-fahren, welches jedoch durch den meist weit entfernten Wohnsitz des Gesuch-stellers bedingt ist. Zudem sind die diplomatischen und konsularischen Ver-tretungen allein in der Lage, die Umstände festzustellen, welche für die