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Um die Qualität dieser Arbeit zu gewährleisten wird auf Gütekriterien wie Reliabilität, Objek-tivität, Validität und Aktualität gesetzt. Bei der Erhebung der Daten wird auf das Vorgehen nach wissenschaftlichen Regeln und Normen geachtet. Die Interviews werden objektiv geführt, daher fließen keine voreingenommenen Meinungen der Befragenden in das Gespräch ein. Für die Auswertung der Befragungen wird die qualitative Inhaltsanalyse nach Mayring gewählt.

(Hugl, 1995, S. 21, 146, 241) 7.3 Expertinnen und Experten

Zur Beantwortung der empirischen Subforschungsfragen und der Hauptforschungsfrage wird auf das Wissen von Expertinnen und Experten gesetzt. Unter „Expertinnen“ und „Experten“

werden in dieser Arbeit Personen verstanden, die über spezielles Wissen zum Fachbereich Im-mobilienverwaltung verfügen, welches sie nach Anfrage weitergeben oder zur Problemlösung verwenden. (Gläser & Laudel, 2010, S. 11)

Bei der Auswahl der Befragten wurde auf Vielfalt geachtet. Es wurden sowohl geschäftsfüh-rende Immobilienverwalterinnen und Immobilienverwalter befragt, als auch Verwalterinnen und Verwalter in leitenden Positionen sowie einfache Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Im-mobilienverwaltungsbranche. Es wurde bewusst auch eine Person befragt, die sich vor kurzem der Immobilienverwaltung abgewandt hat, um auch eine unbefangene und kritische Sichtweise auf die Branche und die Tätigkeit zu erhalten.

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Unter diesen Kriterien wurden folgende zehn Personen ausgewählt:

IP 1: Christian Wollner, derzeitiger Abteilungsleiter der Buchhaltung in der IMV GmbH in Wien, ist seit 2005 in der Objektbuchhaltung tätig. Neben der IMV hatte er auch bei der RESAG Property Management GmbH und bei Sabo + Mandl & Tomaschek Immobilien GmbH füh-rende Positionen inne. Vor kurzem konnte er die Ausbildung zum Bilanzbuchhalter am WIFI Wien erfolgreich abschließen.

IP 2: Claudia Pfeiffer ist Leiterin der Abteilung Vorsorge und Wohnungseigentum in der IMV Immobilien Management GmbH in Wien. Sie ist seit ca. 20 Jahren in der Branche tätig. Die IMV Immobilien Management GmbH verwaltet ca. 3.550.000 m² Fläche und beschäftigt ca.

180 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

IP 3: Karin Mayr ist Geschäftsführerin der Haus & Grund Immobilien Management GmbH in Linz. Die Haus & Grund Immobilien Management GmbH verwaltet ca. 479.560 m² Fläche und beschäftigt zurzeit 17 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

IP 4: Roland Borger ist Prokurist und Verwalter bei dem familiengeführten Unternehmen Im-mobilienmakler und Verwalter Oswald H. Borger GmbH in St.Pölten. Er hat Immobilienwirt-schaft an der FH Wien der WKW studiert und kann mittlerweile bereits 15 Jahre Berufserfah-rung im Bereich der Immobilienwirtschaft verzeichnen. Die Immobilienkanzlei Oswald H. Bor-ger GmbH ist seit 1974 für die Verwaltung von Liegenschaften tätig.

IP 5: Oliver Brichard, seit dem Jahr 2000 Geschäftsführer von Brichard Immobilien GmbH in Wien, ist schon seit 1994 im väterlichen Unternehmen tätig. Neben anderen immobilienein-schlägigen Ausbildungen hat er den Universitätslehrgang „Facility Management“ an der TU Wien erfolgreich abgeschlossen. Von 2004 bis 2012 war Herr Brichard Fachgruppenobmann der Wiener Immobilientreuhänder in der Wirtschaftskammer. Seit 2010 ist er gerichtlich zerti-fizierter und allgemein beeideter Sachverständiger für das Immobilienwesen. Brichard Immo-bilien GmbH wurde bereits 1976 gegründet und beschäftigt heute etwa 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

IP 6: Christian Boschitz ist seit 2018 Geschäftsführer der Schmid Immobilien Management GmbH in Perchtoldsdorf. Die Schmid Immobilien Management GmbH verwaltet ca. 200.000 m² Fläche und beschäftigt derzeit 9 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Herr

57 Boschitz ist vor ca. 10 Jahren in die Immobilienbranche eingestiegen. 2013 konnte er das Ba-chelor Studium in Real Estate Management an der FHWien der WKW mit Auszeichnung ab-schließen.

IP 7: Karin Grad war 4 Jahre lang Verwalterin bei der Haus & Grund Immobilien Management GmbH in Linz und wandte sich im Juli 2019 anderweitig neuen Herausforderungen zu.

IP 8: Joachim Potzmann ist seit 1998 Verwalter in der OSG, der Oberwarter Siedlungsgenos-senschaft. Seit 1986 ist er schon in der Immobilienverwaltung tätig, damals für Immobilienver-waltung Novak in Wien. 1993 machte er seinen Abschluss als Immobilienverwalter in Wien.

Derzeit betreut er kaufmännisch mit seinem Team ca. 5.500 Wohnungseigentümergemein-schaften. Die Oberwarter Siedlungsgenossenschaft wurde 1951 gegründet und verwaltet mit in über 150 Gemeinden im Burgenland ca. 15.386 Wohnungen, Reihenhäuser und Lokale.

IP 9: Angelika Mayer-Handler ist Prokuristin der Neue Eisenstädter – Gemeinnützige Bau-, Wohn- und Siedlungsgesellschaft m. b. H. seit 2015. Im Unternehmen ist sie seit 2013 und verantwortet die Bereiche der Immobilienverwaltung, des Verkaufs und des Marketings. Nach ihrer Ausbildung zur Juristin an der Universität Wien arbeitete Frau Mayer-Handler mehr als neun Jahre bei einem gemeinnützigen Wohnungsbauträger in Niederösterreich. In den Jahren 2001 und 2002 erweiterte Sie ihre Ausbildung mit der Befähigungsprüfung zur Immobilienver-walterin und zur Bauträgerin. Von 2006 bis 2013 war Frau Mayer-Handler Leiterin der Stab-stelle Recht bei Esterhazy Betriebe GmbH.

Die Neue Eisenstädter – Gemeinnützige Bau-, Wohn- und Siedlungsgesellschaft wurde 1982 gegründet, sie hat in den letzten Jahrzehnten über 2.000 Wohneinheiten und mehrere kommu-nale Bauten im gesamten Burgenland errichtet und verwaltet derzeit rund 2.500 Wohneinheiten, Geschäftslokale und Garagen.

IP 10: Markus Woratschek ist Geschäftsführer der IMV Immobilien Management GmbH in Wien. Er ist seit 2004 in der Immobilienbranche tätig und konnte sein Studium an der Fach-hochschule Wiener Neustadt Immobilienmanagement und Marketing erfolgreich 2006 ab-schließen. Seit 2007 ist er in der IMV GmbH tätig, zuerst als Abteilungsleiter des Wohnungs-eigentum, dann ab 2016 als Prokurist und seit Februar 2020 als Geschäftsführer.

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8 Darstellung der empirischen Ergebnisse

In diesem Kapitel werden die empirischen Ergebnisse zusammengefasst und übersichtlich dar-gestellt.

8.1 Herausforderungen der Immobilienverwaltung

Eine der größten Herausforderungen von Verwalterinnen und Verwaltern der Immobilienbra-chen ist, den empirisImmobilienbra-chen Interviews zufolge, heutzutage die Kommunikation. Nicht nur weil ein großes und unterschiedliches Spektrum der Bevölkerung zu den Kunden einer Hausverwal-tung zählt, wie IP 5 erzählt, sondern auch, weil die Ansprüche dieser Kunden immer vielfältiger werden, wie IP 7 feststellt. Die Ausführungen von IP 5 zeigen, dass zu den Kunden einer Haus-verwaltung finanziell schwächere bis hin zu wirtschaftlich starken Personen zählen. Sie unter-scheiden sich jedoch nicht nur anhand ihres monatlichen Einkommens, sondern auch in ihrem Bildungsniveau. Eine Hausverwalterin oder ein Hausverwalter muss die Kommunikation daher so gestalten, dass die Themen von allen Kunden verstanden werden. Eine weitere Hürde stellt das Interesse oder das Desinteresse der Kunden dar. Während sich die einen unzureichend mit ihrem Eigentum beschäftigen, sind die anderen besser denn je informiert und tragen diverse Ansprüche und Wünsche an ihre Verwalterin oder ihren Verwalter heran, stimmen IP 6 und IP 7 überein. Einen weiterer Interessensunterschied zwischen den Eigentümerinnen und Eigen-tümern beschreibt IP 8, die Interessen unterscheiden sich dahingehend, ob diese ihr Eigentum selbst zu Wohnzwecken nutzen oder dieses an Dritte vermieten. Eine vermietende Eigentüme-rin oder ein vermietender Eigentümer möchte weniger in ein Gebäude investieren als Eigentü-merinnen und Eigentümer mit Selbstnutzung.

IP 2 berichtet, dass sich die Kunden permanente Erreichbarkeit ihrer Verwalterin oder ihres Verwalters wünschen und diese auch einfordern. IP 2 stellt auch fest, dass Verwalterinnen und Verwalter früher noch Vertrauenspersonen waren. Es wurden die getroffenen Entscheidungen nicht in Frage gestellt. Die jüngere Generation hinterfragt die Verwaltertätigkeit und wünscht sich mehr Transparenz.

Auch die Globalisierung spielt hier eine Rolle. IP 1 spricht von den notwendigen Fremdspra-chenkenntnissen, um mit allen Kunden kommunizieren zu können, sofern diese aus unter-schiedlichen Ländern respektive Sprachräumen kommen und andere Sprachen sprechen.

Die Experten und Expertinnen sprechen auch von den Herausforderungen der Digitalisierung, die vor der Immobilienverwaltung ebenfalls nicht haltmacht. Prozesse müssen automatisiert

59 werden, um die Effizienz und Produktivität von Hausverwaltungen zu steigern. Die Kommuni-kation mit den Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer verlagert sich mehr und mehr auf elektronische Kommunikationsmöglichkeiten. Hier besteht die Herausforderung da-rin, mit allen Kunden entsprechend zu kommunizieren. Während die einen die Kommunikation per E-Mail bevorzugen, bestehen andere noch auf eine postalische Zustellung, erklärt IP 10.

Ein Ziel der Digitalisierung ist es, dem Kunden immer mehr und neue Auswertungen zur Ver-fügung stellen zu können. Dies ist mit Entwicklungskosten verbunden und deshalb zieht IP 1 daraus das Fazit, dass vor allem kleinere Hausverwaltungen vor das Problem der finanziellen Umsetzung gestellt werden.

Wie bereits im theoretischen Teil erwähnt, werden die Aufgaben, die an eine Verwalterin oder einen Verwalter gestellt werden, immer umfangreicher, dass bestätigt auch IP 4. Einen Grund dafür, dass Verwalterinnen und Verwaltern in den letzten Jahren immer mehr Arbeit und Auf-gaben zukommen, sieht IP 3 darin, dass es kaum noch Wohnungseigentümergemeinschaften mit einem Hausmeister gibt. Früher hat ein Hausmeister viele der kleinen Aufgaben in einem Haus erledigt, heutzutage ist dieser Beruf nicht mehr attraktiv.

8.2 Stellung der Abrechnung

Alle Expertinnen und Experten sind sich einig, die Abrechnung ist eine zentrale Aufgabe in der Verwaltertätigkeit. IP 1 erklärt, dass die Buchhaltung das Herzstück der Immobilienverwaltung darstellt, denn wenn die Zahlen im Hintergrund der Verwaltertätigkeit nicht stimmen und schlüssig sind, ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft nicht gut verwaltet. Die Abrechnung stellt, laut IP 7, eine Grundlage der Verwaltung dar, mit welcher sich Verwalterinnen und Ver-walter nicht nur einmal jährlich beschäftigen müssen, sondern laufend. Denn die Abrechnung spiegelt die gesamte Verwaltung wieder, erklärt IP 3, wenn in der Verwaltung Fehler gemacht werden, ist auch die Abrechnung fehlerhaft. IP 9 formuliert es jedoch so, dass die Abrechnung selbst einen geringen Aufwand in der Verwaltung ausmacht, wenn ganzjährig richtig verwaltet wird, ist die Abrechnung nur ein automatisierter Vorgang.

IP 2, IP 3 und IP 8 sind sich einig, dass sich in der Abrechnung zeigt, wie mit dem Geld der Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer gewirtschaftet wurde. IP 5 sieht die Ab-rechnung als Basis für eine ordentliche Reputation eines Hausverwaltungsunternehmen. Die Abrechnung sei der Beleg für die treuhändische Tätigkeit zu der eine Verwalterin oder ein Ver-walter verpflichtet ist.

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Welche Stellung die Abrechnung bei den Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentü-mern hat, unterscheidet sich Grundlegend in deren Interessen und Anforderungen an diese.

Während IP 5 berichtet, dass die Abrechnung für seine Kunden zwar wichtig ist, jedoch eher eine Selbstverständlichkeit darstellt, wohingegen IP 2 aussagt, dass sie beobachtet, dass die Abrechnung immer wichtiger für die Eigentümerinnen und Eigentümer wird und diese auch genau prüfen wollen.

Von einem Unterschied im Interesse der Eigentümerinnen und Eigentümer an der Abrechnung, berichten auch IP 4 und IP 8, dieses ergibt sich daraus wie das Wohnungseigentumsobjekt ge-nutzt wird. Eine gewerbliche Vermieterin und ein gewerblicher Vermieter benötigen die Ab-rechnung für ihre Steuererklärung und die BewirtschaftungskostenabAb-rechnung zur Weiterver-rechnung an ihre Mieterinnen und Mieter. Da hierfür Fristen vorgegeben sind, ist es diesen Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümern wichtig die Abrechnung zeitnah zu er-halten.

Wenn das Interesse an der Abrechnung gegeben ist, fragen die Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer genau nach. Die Verwalterin oder der Verwalter müssen Rede und Ant-wort stehen, wie IP 9 berichtet. Oftmals wird Belegeinsicht gewünscht und die Kosten werden genau hinterfragt. Eigentümerinnen und Eigentümer beanstanden, ob gewisse Kosten von der Wohnungseigentümergemeinschaft zu tragen sind oder ob diese nicht nur eine individuelle Ei-gentümerin oder einen individuellen Eigentümer betreffen und diese oder dieser daher für die Kosten alleine aufzukommen hat, erzählt IP 2. In neuen Wohnungseigentumsverträgen ist da-hingehend schon viel geregelt.

IP 7 stellt fest, dass zu beobachten ist, dass tendenziell die gleichen Eigentümerinnen und Ei-gentümer sich mit den Abrechnungen beschäftigen. Sie nimmt an, dass es in manchen Woh-nungseigentümergemeinschaften zu einer Art Rollenverteilung kommt. Eigentümerinnen oder Eigentümer mit einem kaufmännischen Verständnis befassen sich mit der Abrechnung und die restlichen Eigentümerinnen und Eigentümer vertrauen auf deren oder dessen Fähigkeiten und hinterfragen die Abrechnung daher nicht selbst.

IP 6 fasst die Stellung der Abrechnung zusammen indem er sagt, dass die Abrechnung einen Kundenbindungsfaktor darstellt und nicht nur eine gesetzliche sowie obligatorische Verpflich-tung.

61 8.3 Ordnungsgemäße und richtige Abrechnung

Als besonders wichtig stellt sich bei einer ordentlichen und richtigen Abrechnung für Verwal-terinnen und Verwalter die Aufteilung der Kosten und Erträgnisse heraus. Damit eine Abrech-nung ordAbrech-nungsgemäß und richtig ist, muss der Verteilungsschlüssel richtig sein. Dieser kann sich aus dem Gesetz ergeben aber auch im Wohnungseigentumsvertrag geregelt sein. Für eine Wohnungseigentümerin oder einen Wohnungseigentümer muss aus der Abrechnung ersichtlich sein, in welchem Verhältnis sie oder er an den Gesamtkosten der Liegenschaft beteiligt ist. Dies muss auch für jeden selbst nachzurechnen sein, betont IP 9.

Die Übersichtlichkeit wurde von Expertinnen und Experten hervorgehoben. Einnahmen und Ausgaben müssen übersichtlich dargestellt werden. IP 6 führt aus, dass den Ausgaben das Rechnungsdatum sowie der Leistungszeitraum, der Rechnungsbetrag und der Leistungserbrin-ger zu entnehmen sein muss. Die Kosten müssen einzelnen Kostengruppen oder -positionen zugeordnet sein.

Ein wichtiger Aspekt ist auch die Besteuerung. IP 4 stellt klar, dass es jeder Wohnungseigen-tümerin und jedem Wohnungseigentümer möglich sein muss, der Abrechnung ihren oder seinen Steuersatz entnehmen zu können. Die Abrechnung muss der gewerblichen Eigentümerin oder dem gewerblichen Eigentümer als Rechnung für die Steuererklärung dienen, begründet IP 5, auch aus diesem Grund muss die Abrechnung gewisse Formerfordernisse erfüllen.

Für IP 10 ist die Richtigkeit einer Abrechnung an deren Vollständigkeit geknüpft. Er erklärt, dass überprüft werden muss, ob wiederkehrende Rechnungen, wie zum Beispiel die Grund-steuer, Wasser oder Reinigung, auch für jeden Leistungszeitraum gebucht und bezahlt wurden, nur wenn alle Rechnungen erfasst wurden ist eine Abrechnung vollständig und damit richtig.

Es muss jedoch betont werden, dass die Vollständigkeit einer Abrechnung noch nichts über die Qualität der Leistungen, welche den Rechnungen zu Grunde liegen, aussagt. Die Wohnungsei-gentümergemeinschaft zahlt die monatlichen Rechnungen für die Reinigung des Hauses, es muss jedoch separat überprüft werden, ob das Zahlen dieser Rechnungen auch zum gewünsch-ten Ergebnis führt.

Die Abrechnungen einer Wohnungseigentümergemeinschaft können dahingehend auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft werden, indem die Banksalden-Verprobung durch-geführt wird. Hierzu müssen sich alle bebuchten Konten im „tatsächlichen Geld“ wiederfinden, erklärt IP 1. Aus diesem Grund versendet IP 5 auch den Kontostand zum Abrechnungsstichtag

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mit der Abrechnung an die Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer, nur so ist es diesen möglich die Abrechnung auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen.

Durch die Befragung der Expertinnen und Experten zu ihrer Interpretation einer ordentlichen und richtigen Abrechnung, verdeutlicht sich, dass dies von den unterschiedlichen Charakteren anders ausgelegt wird. Jede Verwalterin und jeder Verwalter hat hierzu seine eigene Meinung und legt das Augenmerk auf andere Prioritäten.

8.4 Abrechnung als Kontrolle über die Verwaltertätigkeit

Da es sich bei der Verwaltertätigkeit um ein Treuhandgeschäft handelt, muss es den Eigentü-merinnen und Eigentümern einer Wohnungseigentümergemeinschaft durch die Abrechnung möglich sein, die Tätigkeit der Verwalterin oder des Verwalters zu kontrollieren, verdeutlicht IP 7. Um dies tun zu können, ist es jedoch notwendig, dass sich die Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer Zeit nehmen und sich mit der Materie auseinandersetzen, betont IP 8, da eine Abrechnung des Wohnungseigentums sehr umfangreich ist. IP 1 und IP 2 stimmen überein, dass für die effektive Kontrolle auf jeden Fall die Belege erforderlich sind. Die Bele-geinsicht ist ein im WEG 2002 verankertes Recht aller Wohnungseigentümerinnen und Woh-nungseigentümer, welches auch genutzt wird, wie IP 9 ausführt. Mehrere Expertinnen und Ex-perten bestätigen, dass das Interesse an der Abrechnung gegeben ist. Es werden Anfragen ge-stellt und die Abrechnung wird oftmals Thema in den Eigentümerversammlungen. Es ist jedoch zu beobachten, dass es generell weniger Anfragen zur Abrechnung gibt, wenn diese ein Gutha-ben für die Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer ergibt, wie IP 3 feststellt.

IP 6 erklärt, dass er es bevorzugt, seine Kunden ganzjährig über alle Vorgänge zu informieren.

Dies fördert die Transparenz und das Vertrauen und führt dazu, dass es sehr wenige Fragen nach Abrechnungslegung gibt, da die Abrechnung in diesem Fall nur noch als Bestätigung über die Arbeitsweise der Verwaltung dient. IP 5 stellt fest, dass Eigentümerinnen und Eigentümer die Abrechnung seltener kontrollieren, wenn das Vertrauen zur Hausverwaltung gegeben ist.

IP 4 stellt jedoch die Gegenthese auf, dass die Abrechnung als Kontrolle zu spät ist. Durch die Abrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft ist es den Eigentümerinnen und Eigentü-mern nur möglich die Betriebskosten zu kontrollieren. Es können durch die Abrechnung Ein-sparungsmöglichkeiten erkannt werden, doch die Verwaltertätigkeit kann damit nicht kontrol-liert werden.

63 8.5 ÖNORM A 4000

Aus den Interviews mit den Expertinnen und Experten ging hervor, dass diese nicht alle mit der ÖNORM A 4000 vertraut sind. Nach kurzer Erläuterung des Inhalts dieser Norm, zeigt sich jedoch, dass sich die Unternehmen der Befragten alle an die Vorgaben der ÖNORM A 4000 halten. Es zeigt sich, dass Abrechnungen, wenn sie nach der ÖNORM A 4000 erstellt werden, bei einer Überprüfung der Schlichtungsstelle oder des Gerichtes, für ordnungsgemäß empfun-den werempfun-den.

Das Schema der ÖNORM, einer Kurzfassung, einer Langfassung und der Belegsammlung, ver-schafft Transparenz und Vergleichbarkeit. Eine Abrechnung nach der ÖNORM A 4000 ist voll-ständig, übersichtlich und weist ordentliche Beschriftung auf, stimmen IP 5, IP 10, IP 2 und IP 3 überein. IP 8 ergänzt, dass eine Abrechnung nach ÖNORM einheitlich und anschaulich ist.

Die ÖNROM A 4000 liefert Verwaltungen konkrete Anweisungen, welche Inhalte notwendig sind, um Abrechnungen ordnungsgemäß zu gestalten, sagt IP 10.

Die Expertinnen und Experten stimmen überein, dass Eigentümerinnen und Eigentümer davon profitieren würden, wenn sich alle Hausverwaltungen an eine ÖNORM halten müssten. Eigen-tümerinnen und Eigentümer, welche Eigentum an mehreren Wohnungseigentumsobjekten in unterschiedlichen Wohnungseigentümergemeinschaften besitzen und deshalb von verschiede-nen Hausverwaltungen jährlich Abrechnungen erhalten, würden diese besser verstehen und auch vergleichen können. Schon dadurch alleine, dass eine Abrechnung, wenn sie nicht annä-hernd der ÖNORM A 4000 entspricht, formal nicht korrekt sein kann und dadurch den Eigen-tümerinnen und Eigentümern keine Möglichkeit der Kontrolle über die Verwaltertätigkeit bie-tet, spricht für eine Vereinheitlichung. Auch für Verwalterinnen und Verwalter hätte es Vorteile da sie die Abrechnungen besser vergleichen könnten. Gerade bei Objektübernahmen wäre dies ein Vorteil, erklären IP 4 und IP 6.

Eine Verankerung im Gesetz ist dennoch nicht von allen Expertinnen und Experten gewünscht, denn sie befürchten, dass es ihnen den Gestaltungsspielraum nehmen würde. IP 5 spricht sich deutlich dagegen aus, denn aus Unternehmersicht ist es ihm recht, sich durch seine ordentlichen und richtigen Abrechnungen zu manchen Mitbewerbern zu profilieren. Unumgänglich ist näm-lich, dass leistungsorientierte Unternehmen ihre Abrechnungen nach der ÖNORM A 4000 le-gen, andernfalls wären sie keineswegs konkurrenzfähig.

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8.6 Ausweis der Beitragsrückstände in der Abrechnung

Die Mehrheit der Experten und Expertinnen sehen es skeptisch und als Konfliktpotenzial, Zah-lungsrückstände der Eigentümerinnen und Eigentümer in der Abrechnung offen zu legen. Es stellt sich die Frage, ob es für die Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer wirk-lich notwendig ist über Zahlungsrückstände ihrer Miteigentümerinnen und Miteigentümer in-formiert zu werden, denn auch wenn die Gemeinschaft für Zahlungsausfälle haftet, ist diese als solche gut abgesichert. Es liegt in der Pflicht einer Verwalterin oder eines Verwalters Zahlungs-rückstände einer Wohnungseigentümerin oder eines Wohnungseigentümers nach § 20 Absatz 5 WEG 2002 einzumahnen und nötigenfalls nach § 27 Absatz 2 Klage einzubringen. Sollte dies durch die Hausverwaltung verabsäumt werden, haftet diese für Zahlungsausfälle der Woh-nungseigentümergemeinschaft, betonen IP 3, IP 6, IP 7 und IP 9. Dadurch ist das Risiko eines Ausfalles und somit die solidarische Haftung für die Miteigentümerinnen und Miteigentümer sehr gering.

Außerdem ist es buchhaltungstechnisch und abrechnungstechnisch mit sehr viel Aufwand

Außerdem ist es buchhaltungstechnisch und abrechnungstechnisch mit sehr viel Aufwand