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Personalbindungsprogramme mit Kapitalbeteiligungen

Das fünfte Kapitel dieser Arbeit befasst sich mit Personalbindungsprogrammen, die mit Kapitalbeteiligung zustande kommen. Das Ziel der langfristigen Personalbindung spielt unter anderem bei Kapitalbeteiligungen eine große Rolle.

Dies ist beispielswese aufgrund der in diesem Bereich mitunter aufwendigen Verwaltung im Falle einer durch die Fluktuation im Unternehmen verursachten Änderung der Fall (vgl. Leitsmüller et. al 2016, S. 23). Kapitalbeteiligungen können über mehrere Jahre laufen und auf eine oder mehrere Zielgruppen im Personal fokussiert werden. Sogenannte Bindungsklauseln können in den über mehrere Jahre laufenden Kapitalbeteiligungen enthalten sein und die Personalbindung verstärken. Diese können zum Bespiel bewirken, dass das in diesem Programm erfasste Personal, zu einem bestimmten Tag in einem ungekündigten Dienstverhältnis stehen muss, um die vereinbarte Kapitalbeteiligung zu erhalten. (vgl. Fritz/Schneider 2018, S. 22-34)

In diesem Abschnitt werden die Personalbindungsprogramme in Systeme des Eigen-, Mezzanine- und Fremdkapitals gegliedert. Bezüglich der Auswirkungen auf die GuV dieser Systeme wird allgemein angemerkt, dass Aufwendungen an MitarbeiterInnen als Personalaufwand auszuweisen sind. Die Gegenposition stellt i. d. R. unter anderem eine Verbindlichkeit ggü. MitarbeiterInnen dar. Ein Passivtausch Verbindlichkeit gegen Eigenkapital ist möglich (vgl. Wagenhofer 2017, S. 75).

In der folgenden Darstellung ist die Zuordnung der einzelnen Programme ersichtlich:

Abb. 3: Übersicht der Kapitalbeteiligungen

Belegschaftsaktien stille Beteiligungen Personaldarlehen

GmbH-Anteil Genussrecht Personalguthaben

partiarisches Darlehen Wandelanleihen Schuldverschreibungen

nachrangiges Darlehen

Quelle: In Anlehnung an Fritz/Schneider 2018, S. 72

Der linke Abschnitt dieser Abbildung beschäftigt sich mit den Formen im Eigenkapital, die im folgenden Kapitel in dieser Arbeit erläutert werden.

Beteiligungsformen

Mezzaninekapital Fremdkapital Eigenkapital

5.1 Eigenkapitalprogramme

Im ersten Bereich wird der Eigenkapitalteil der Belegschaftsaktien und GmbH-Anteile dargestellt. Sie stellen die sogenannten ‚echten Kapitalbeteiligungen‘ dar, weil nur in diesem Bereich die MitarbeiterInnen zu GesellschafterInnen werden.

Die weitere Unterteilung in Belegschaftsaktien und GmbH-Anteile ergibt sich aus der jeweiligen Rechtsform der Kapitalgesellschaft (vgl. Fritz/Schneider 2018, S. 72). Folgend werden zugehörige Modelle erläutert.

5.1.1 Belegschaftsaktien

Das erste Modell im Eigenkapitalbereich, das im Zuge dieser Arbeit vorgestellt wird, sind die Belegschaftsaktien. Belegschaftsaktien sind eine Form der MitarbeiterInnenkapitalbeteiligung, die den MitarbeiterInnen ermöglichen, Aktien zu einem meist günstigen Preis zu erwerben (vgl. Krüger 2008. S. 144). In Kapitel 4.2.1. wurde die in der Praxis in diesem Zusammenhang übliche Variante des Optionsmodells im Zuge der wertorientierten Beteiligungen behandelt. Bei dem Modell der Belegschaftsaktien werden die MitarbeiterInnen Aktionäre der Gesellschaft und erhalten ein Beteiligungsrecht (vgl. Fritz/Schneider 2018, S. 79).

Die Auswirkungen von Belegschaftsaktien auf den Jahresabschluss sind abhängig von der jeweiligen Durchführungsform: Erhalten die MitarbeiterInnen die Aktien in Form von jungen Aktien, ist eine bedingte Kapitalerhöhung durchzuführen und im ersten Schritt im Jahresabschluss darzustellen (vgl.

https://www.lexisnexis.at 2013, S. 67). Im Detail sprengt diese Thematik den Rahmen dieser Masterarbeit.

Die zweite Möglichkeit ist, dass das Unternehmen eigene Aktien für die zukünftigen Belegschaftsaktien erwirbt. Dies stellt im ersten Schritt einen Erwerb eigener Aktien dar. Bei eigenen Aktien ist der Nennbetrag als Abzugsposten im Eigenkapital (gebundene Rücklage) des Jahresabschlusses auszuweisen. Im zweiten Schritt werden dem Personal die Aktien übertragen und die

entsprechende gebildete Position je Ausübungsform ist aufzulösen. (vgl. AFRAC-Stellungnahme 3 2015, S. 15 f.)

In diesem Zusammenhang kann laut EStG (vgl. § 3 Abs. 1 Z 15b 2018) für unentgeltliche oder verbilligte Abgaben von direkt an MitarbeiterInnen über-tragenen Aktien ein Steuervorteil in Höhe von EUR 3.000,00 p. a. je MitarbeiterIn erzielt werden. Aktienmodelle stehen i. d. R. Aktiengesellschaften zur Verfügung und nicht GmbH’s. Für diese Kapitalgesellschaften gibt es folgende Möglichkeit.

5.1.2 GmbH-Anteile

In der Variante mit GmbH-Anteilen erlangen die ausgewählten MitarbeiterInnen einer GmbH den Gesellschafterstatus im Unternehmen und dementsprechend eigene Beteiligungsrechte, die sich aus der gesetzlichen Regelung sowie einem notariell zu beglaubigenden Gesellschaftsvertrag ergeben (vgl. Fritz/Schneider 2018, S. 78).

Im Jahresabschluss wird dadurch bewirkt, dass das Eigenkapital durch eine eventuelle Einbringung seitens der MitarbeiterInnen erhöht wird, wodurch die Eigenkapitalquote verbessert wird. Die zukünftige Gewinnzuweisung ist entsprechend dem Gesellschaftervertrag durchzuführen und nach einem KESt-Abzug endbesteuert auszuschütten. (vgl. Leitsmüller et. al 2016, S. 23)

GmbH-Anteile sind laut einer Studie der Arbeiterkammer (vgl. Leitsmüller et. al 2016, S. 23) aufgrund des Verwaltungsaufwandes bei einem Gesellschafter-wechsel in einer GmbH in den meisten Unternehmen als Programm für MitarbeiterInnen ungeeignet. Jeder Gesellschafterwechsel verursacht einen Notariatsakt und eine Änderung des Gesellschaftervertrags. Die Fluktuation des Personals kann somit zu einem enormen Verwaltungsaufwand führen. In dieser zuvor genannten Studie der Arbeiterkammer werden Modelle wie indirekte Beteiligungsmodelle und stille Beteiligungen empfohlen. Im nächsten Kapitel werden Mezzaninkapitalprogramme unter anderem mit den empfohlenen stillen Beteiligungen vorgestellt.

5.2 Mezzaninekapitalprogramme

Im zweiten Bereich, den Kapitalbeteiligungsprogrammen, wird ein Überblick über die Möglichkeiten im Mezzaninekapital (auch ‚Hybridkapital‘ genannt) mit den Varianten der stillen Beteiligung, des Genussrechts sowie des partiarischen und des Nachrangdarlehens vorgestellt. Diese Modelle bilden einen Auszug der eigenkapitalähnlichen Beteiligungssysteme. Als ‚eigenkapitalähnlich‘ werden sie bezeichnet, weil dadurch i. d. R. das wirtschaftliche anstatt des bilanziellen Eigenkapitals der Gesellschaft verbessert wird. Diese Situation entsteht, wenn ein Kapital folgende drei Kriterien kumulativ erfüllt:

Langfristigkeit

Das Kapital muss langfristig dem Unternehmen überlassen werden.

Erfolgsabhängigkeit

Es muss eine Rückzahlungsverpflichtung vereinbart werden, die mit einer Teilnahme am Verlust ausformuliert ist.

Nachrangigkeit

Im Falle einer Insolvenz muss dieses Kapitals ggü. anderen Verbindlichkeiten nachrangig sein. (vgl. Egger/Bertl 2018, S. 356)

Als erste Variante in diesem Bereich wird folgende die Möglichkeit der stillen Beteiligung vorgestellt.

5.2.1 Stille Beteiligungen

Die stillen Beteiligungen kann weiter unterteilt werden in echte stille Gesellschaften bzw. Beteiligungen und unechte stille Gesellschaften bzw.

Beteiligungen. Erstere werden von einem stillen Gesellschafter gehalten, der durch Einlage am Gewinn beteiligt wird. Optional kann eine Verlustbeteiligung mit der Deckelung in Höhe der Einlage vereinbart werden. Für diese Beteiligungsart muss kein eigener Jahresabschluss aufgestellt werden. Die unecht stillen Gesellschafter sind im Gegenzug dazu kapitalistische Mitunternehmer, die durch ihre Einlage nicht nur am Gewinn und unter

Umständen am Verlust beteiligt sind, sondern auch an den stillen Reserven sowie am Firmenwert des Unternehmens. (vgl. Egger/Bertl 2018, S. 441 f.)

Im Jahresabschluss ist nach Prüfung der drei Kriterien für Mezzaninekapital (Langfristigkeit, Nachrangigkeit, Erfolgsabhängigkeit) ein gesonderter Haupt-posten in der Bilanz unmittelbar nach dem Eigenkapital für dieses Programm zu bilden (vgl. Egger/Bertl 2018, S. 356). Bezüglich der Auswirkungen auf die GuV wird allgemein angemerkt, dass Aufwendungen an MitarbeiterInnen als Personalaufwand auszuweisen sind. Die Gegenposition stellt unter anderem eine Verbindlichkeit ggü. MitarbeiterInnen dar. Ein Passivtausch in Form von Ver-bindlichkeit gegen Eigenkapital ist möglich (vgl. Wagenhofer 2017, S. 75).

5.2.2 Genussrecht

Die zweite Möglichkeit in diesem Bereich befasst sich mit den Genussrechten.

Darunter sind Vermögensrechte zu verstehen, die aufgrund eines schuldrechtlichen Vertrags zustande kommen und verbrieft als ‚Genussschein‘

bezeichnet werden. Meist wird eine Beteiligung am Gewinn oder am Liquidationserlös als Gegenleistung für Barmittel oder Forderungsverzichte gewährt. (vgl. https://www.lexisnexis.at 2011, S. 94)

Genussrechte sind – soweit sichergestellt ist, dass die drei Kriterien für die Zuordnung zum Mezzaninekapital (Langfristigkeit, Nachrangigkeit, Erfolgs-abhängigkeit) erfüllt sind – im Jahresabschluss anhand eines gesonderten Hauptpostens auszuweisen. Dieser muss in der Bilanz unmittelbar nach dem Eigenkapital dargestellt werden. (vgl. Egger/Bertl 2018, S. 356)

5.2.3 Partiarisches Darlehen

Eine dritte Möglichkeit der Mezzaninekapitalprogramme ist das partiarische Darlehen. Dabei wird ein Darlehen ohne klassische Zinsen, sondern mit einem bestimmten Anteil des Gewinnes oder Umsatzes vereinbart (vgl. Egger et al.

2016, S. 274).

Im Jahresabschluss ist nach Prüfung der drei Kriterien für Mezzaninekapital – Langfristigkeit, Nachrangigkeit, Erfolgsabhängigkeit – ein gesonderter Haupt-posten in der Bilanz unmittelbar nach dem Eigenkapital für diese Darlehen darzustellen (vgl. Egger/Bertl 2018, S. 356).

5.2.4 Nachrangiges Darlehen

Die vierte Variante besteht in nachrangigen Darlehen. Diese sind aufgrund vertragsrechtlicher Übereinkunft im Falle einer Liquidation oder Insolvenz im Vergleich zum Fremdkapital nachrangig (vgl. Egger/Bertl 2018, S. 447).

Im Jahresabschluss ist nach Prüfung der Mezzaninekapitalkriterien ein gesonderter Hauptposten in der Bilanz unmittelbar nach dem Eigenkapital für nachrangige Darlehen zu bilden (vgl. Egger/Bertl 2018, S. 356).

5.3 Fremdkapitalprogramme

Im dritten Bereich der Kapitalbeteiligungen dieser Arbeit werden die Fremdkapital-Programme erwähnt. Die MitarbeiterInnen eines Unternehmens können ebenso als Fremdkapitalgeber an das Unternehmen gebunden werden.

Diese Programme können Personaldarlehen sowie -guthaben, Wandelschuld- und Schuldverschreibungen umfassen. Das partiarische und nachrangige Darlehen wird diesem Bereich zugeordnet, soweit es die Kriterien des Mezzaninekapitals nicht kumulativ erfüllt (vgl. Egger/Bertl 2018, S. 356).

Folgend werden Personaldarlehen, -guthaben, Wandelschuld- und Schuld-verschreibungen vorgestellt (vgl. Fritz/Schneider 2018, S. 81).

5.3.1 Personaldarlehen

Die erste, im Zuge dieser Arbeit vorgestellte, Möglichkeit, für ein Personal-bindungsprogramm im Fremdkapital-Bereich, ist das Personaldarlehen. In dem Personaldarlehensprogramm stellt das Personal dem Unternehmen Kapital zur Verfügung und erhält eine Kapitalverzinsung. Dieses Programm kann

unkompliziert, mit wenig Aufwand und ohne Kontroll- sowie Mitbestimmungsrecht des Personals eingesetzt werden. (vgl. Fritz/Schneider 2018, S. 81 f.)

Im Jahresabschluss sind Personaldarlehen in den sonstigen Verbindlichkeiten des Fremdkapitals auszuweisen. Sie erhöhen somit das Fremdkapital und verschlechtern die Eigenkapitalquote(vgl. Fritz/Schneider 2018, S. 84).

5.3.2 Personalguthaben

Die zweite Möglichkeit in diesem Bereich befasst sich mit dem Personalguthaben. Das Personalguthaben ist eine Sonderform des Personal-darlehens. Dieses Guthaben entsteht durch Gutschrift auf dem jeweiligen Konto verursacht zum Beispiel aufgrund eines Entgeltanspruches aufgrund eines Dienstverhältnisses. (vgl. Fritz/Schneider 2018, S. 88).

Im Jahresabschluss sind Personalguthaben, da sie eine Sonderform des Personaldarlehens darstellen, wie dieses zu behandeln. Sie sind in den sonstigen Verbindlichkeiten des Fremdkapitals auszuweisen und erhöhen somit das Fremdkapital, während sie die Eigenkapitalquote verschlechtern (vgl.

Fritz/Schneider 2018, S. 84).

5.3.3 Schuldverschreibungen

Als dritte Möglichkeit werden die Schuldverschreibungen erwähnt. Im Schuldverschreibungsprogramm ist es notwendig, verbriefte Wertpapiere herauszugeben und dem Personal die Rückzahlung des Kapitals samt Zinsen zuzusagen. Die Personalbindung in Form einer Schuldverschreibung ist grundsätzlich möglich, jedoch mit großem Aufwand verbunden. Da eine detaillierte Betrachtung dieses Modells den Rahmen dieser Arbeit sprengen würde, wird es im Zuge dieser Arbeit, wie auch in der folgenden zitierten Quelle, nur am Rande erwähnt. (vgl. Fritz/Schneider 2018, S. 87)

Eine Schuldverschreibung wird zu den Darlehen klassifiziert (vgl. Egger et al.

2016, S. 274). Dadurch wird im Jahresabschluss eine Verbindlichkeit in diesem Zuge in der Bilanz ausgewiesen.

5.3.4 Wandelanleihen

Die vierte Möglichkeit in diesem Bereich ist eine besondere Form der Schuldverschreibungen: die Wandelanleihe. Bei diesem Modell berechtigt das Unternehmen die MitarbeiterInnen dazu, eine Schuldverschreibung zukünftig in Unternehmensanteile umzuwandeln. (vgl. Fritz/Schneider 2018, S. 87)

Reichmann und Sommersguter-Reichmann (vgl. 2013, S. 155) definieren Wandelanleihen als Dokumente, die das Recht einräumen, innerhalb einer bestimmten Frist zu einem vorab festgelegten Preis Aktien zu beziehen.

Die Auswirkungen der Wandelanleihe auf den Jahresabschluss zeigt sich wie folgt. Die Wandelanleihe stellt grundsätzlich Fremdkapital dar. Im Eigenkapital als Kapitalrücklage ist laut § 229 Abs. 2 UGB (vgl. 2015) jener Betrag in diesem Zusammenhang auszuweisen, der bei Ausgabe der Wandelanleihen erzielt wird.

Somit können letztere Auswirkungen sowohl auf das Fremdkapital als auch auf das Eigenkapital haben (vgl. Egger et al. 2016, S. 275).