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zung der obligatorischen Anpassung gegenüber der Anpassung im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Vorsorgeeinrichtung

Im Dokument Jahrgang 1989 (Seite 84-88)

Vorsorgeeinrichtungen, die temporäre Invaliden- und Hinterlassenenleistun-gen im Rahmen eines Kollektivversicherungsvertrages mit einem Versicherer gewähren, müssen dafür besorgt sein, dass die Altersrente, welche diese tem-poräre Rente ablöst, mindestens auf jenem Niveau weitergeführt wird, das die vorherige temporäre Rente erreicht hat.

Fachliteratur

Brocas

Anne-Marie: Die Gleichbehandlung von Männern und Frauen in der Sozialen Sicherheit. Gesamtübersicht. Internationale Revue für Soziale Si-cherheit, Heft 3/88, S. 263-284. (Preis des Einzelheftes Fr. 15.—.) Internationale Vereinigung für Soziale Sicherheit (IVSS), Postfach 1, 1211 Genf 22.

Gleichbehandlung in der Sozialen Sicherheit. IVSS-Veröffentlichungen, Stu-dien und Forschungen Nr. 27. Fr. 25.—. Internationale Vereinigung für Soziale Si-cherheit, Postfach 1, 1211 Genf 22.

Käser Hanspeter: Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV. 285 Seiten, mit Stichwortverzeichnis. Gebunden, Fr. 89.—. 1989. Verlag Stämpfli, 3001 Bern. (Eine kurze Besprechung folgt in ZAK 1989/3.)

Mäder Anne, Neff Ursula: Vom Bittgang zum Recht. Zur Garantie des so-zialen Existenzminimums in der schweizerischen Fürsorge. 1988. Fr. 23.—.

Verlag Paul Haupt, 3001 Bern.

Nussbaum Werner: Die Ansprüche der Hinterlassenen nach Erbrecht und aus beruflicher Vorsorge bzw. gebundener Selbstvorsorge. Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge, Heft 4/1988, S.197-206. Verlag Stämpfli, 3001 Bern.

Walser Hermann: Aktuelle rechtliche Probleme im Hinblick auf den Voll-zug des BVG. (Vor der Generalversammlung der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungsrecht am 30. September 1988 gehaltenes Referat.) Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge, Heft 6/1988, S.281-311. Verlag Stampf li, 3001 Bern.

Walser Hermann: Neue Modelle der Alters-, Hinterlassenen- und Invali-denvorsorge in der 1. Säule unter Berücksichtigung der Gleichbehandlung von Mann und Frau. Auswirkungen auf die 2. Säule. (An der Hauptversamm-lung des Schweizerischen Verbandes für privatwirtschaftliche Personalvorsorge vom 9. Juni 1988 gehaltenes Referat.) Sonderdruck, 10 Seiten. Schweizerischer Verband für privatwirtschaftliche Personalvorsorge, Talstrasse 20, 8001 Zürich.

Parlamentarische Vorstösse

88.1046. Einfache Anfrage Bührer vom 7. Oktober1988 betreffend das Endalter bei der gebundenen Selbstvorsorge Ständerätin Bührer hat folgende Einfache Anfrage eingereicht:

«Ich frage den Bundesrat an, ob im Sinne der Gleichstellung von Mann und Frau für beide Geschlechter bei der Dritten Säule dasselbe Endalter festgesetzt werden könnte.»

Die Antwortdes Bundesrates vom 12. Dezember 1988 lautet:

«Der Bundesrat hat in der Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) festge-legt, dass das im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge angesparte Kapital grundsätzlich frühestens fünf Jahre vor Erreichen des AHV-Alters ausgerichtet werden darf. Die geltende Regelung schliesst es somit nicht aus, dass im Bereich der gebundenen Selbstvorsorge im Rahmen der Gestaltungsfreiheit der betreffen-den Vorsorgeeinrichtung (vgl. Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die beruf-liche Vorsorge) schon heute für die männberuf-lichen und weibberuf-lichen Versicherten (im Bereich der Altersjahre 60, 61 und 62) dasselbe Endalter vorgesehen werden kann.

Sie lässt indessen aufgrund ihrer Anknüpfung an das AHV-Rentenalter auch Raum dafür, dass die Institutionen der gebundenen Selbstvorsorge in ihren Reglementen für die Auszahlung des angesparten Kapitals ein nach Geschlechtern unterschied-liches Endalter vorsehen. Weil die Dreisäulenkonzeption der AHI-Vorsorge nun aber nicht verlangt, dass die einzelnen Leistungsansprüche aus den verschiedenen Säulen im selben Zeitpunkt beginnen, ist der Bundesrat berechtigt, bei der gebun-denen Selbstvorsorge für Mann und Frau einen deckungsgleichen Endalter-Zeit-rahmen festzusetzen. Er wird deshalb die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Artikel 4 Absatz 2 der Bundesverfassung bezüglich des Endalters von Mann und Frau im Rahmen der bevorstehenden Revision der BVV 3 berücksichtigen.»

88.842. Motion Müller-Aargau vom 12. Dezember1988 betreffend die Anlagepolitik der Pensionskassen Nationalrat Müller-Aargau hat folgende Motion eingereicht:

«Der Bundesrat wird beauftragt, das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) sowie die darauf basierenden Verordnungen und Beschlüsse dergestalt zu revidieren, dass

1. die Pensionskassen ihre Mittel vermehrt zur Förderung des privaten Wohnungs-eigentums einsetzen, um ihren eigenen Besitz an Boden und Liegenschaften zu verringern;

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2. die demokratische Mitsprache im Bereiche der Anlagepolitik von Institutionen der beruflichen Vorsorge institutionalisiert wird.»

88.872. Postulat Fischer-Sursee vom 15. Dezember 1988 betreffend die Kostenübernahme durch die IV

bei spitalexterner Betreuung

Nationalrat Fischer-Sursee hat folgendes Postulat eingereicht:

«Der Bundesrat wird ersucht zu prüfen, ob es nicht angebracht wäre, die Grundlage dafür zu schaffen, dass an Personen, welche Angehörige pflegen, die in mittlerem oder schwerem Grade pflegebedürftig oder hilflos sind, angemessene Taggelder der Invalidenversicherung ausgerichtet werden können.» (79 Mitunterzeichner)

In der Wintersession 1988 behandelte Vorstösse

Der Nationalrat hat am 16. Dezember 1988 die nachstehenden Postulate angenom-men und an den Bundesrat überwiesen:

- 88.589. Postulat Neukomm betreffend die Subventionierung der Behinderten-transporte (ZAK 1988 S. 546).

- 88.591. Postulat Haller betreffend ein Simulationssystem für die zehnte AHV-Revision (ZAK 1988 S. 546).

-. 88.747. Postulat Ruffy betreffend die Übernahme der Diätkosten durch die IV bei Phenylketonurie (ZAK 1988 S. 584).

- 88.769. Postulat Spoerry betreffend die Reduktion von AHV-Beitragslücken (ZAK 1988 S. 548).

Am gleichen Tag hat der Nationalrat die zwei folgenden Motionen in Postulatsform angenommen und überwiesen:

- 88.715. Motion Hafner Ursula betreffend die Revision der EO (ZAK 1988 S.547).

- 88.755. Motion Hafner Ursula betreffend die Schliessung von AHV-Beitrags-lücken während des Jubiläumsjahres 1991 (ZAK 1988S. 548.

Im weiteren hat der Rat die Interpellation Blocher betreffend den Einfluss des BVG auf die berufliche Mobilität älterer Arbeitnehmer (ZAK 1987 S. 22) abgeschrieben, nachdem diese während zwei Jahren unerledigt geblieben war.

NK

M itteilunuen

Die Ergänzungsleistungen im Jahre 1988

Im Jahre 1988 haben die Kantone 1153,0 Mio Franken an Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV und IV ausgerichtet; das sind 95,4 Mio Franken oder 9,0 Prozent mehr als im Vorjahr. Der Ausgabenzuwachs ist u.a. auf die Erhöhung der Einkom-mensgrenzen auf den 1. Januar 1988 zurückzuführen.

Von den Gesamtausgaben entfielen 914,2 Mio Franken (+8,5%) auf die EL zur AHV und 238,8 Mio Franken (+11,2%) auf die EL zur IV. Der Bund hat an die Aus-gaben einen Gesamtbetrag von 273,2 Mio Franken (23,7%) geleistet.

Ausgaben von Bund und Kantonen für die Ergänzungsleistungen in Mio Franken

Jahr Gesamtausgaben Anteil Bund Anteil Kantone

1984 675,8 349,9 325,9

1985 702,1 363,5 338,6

1986 777,8 186,5 591,3

1987 1057,6 249,3 808,3

1988 1153,0 273,2 879,8

Koordinations- und Informationsstelle für Behindertenf ragen (KIB)

Im Einvernehmen mit der Dachorganisationenkonferenz der privaten Invalidenhilfe wird im Bundesamt für Sozialversicherung eine Koordinations- und Informations-stelle für Behindertenfragen (KIB) geschaffen. Diese hat in erster Linie die Aufgabe, als Bindeglied zu dienen zwischen den Institutionen und Organisationen der Be-hindertenhilfe einerseits und der Bundesverwaltung andrerseits. Zudem hat sie bundesintern in behindertenspezifischen Angelegenheiten koordinierend und in-formierend zu wirken.

Diese Stelle wird ihre Tätigkeit am 3. April 1989 aufnehmen. Sie wird von Roland Inaebnit (Tel. 031 61 91 17) geleitet.

Adresse: Bundesamt für Sozialversicherung, Koordinations- und Informationsstelle für Behindertenfragen, Effingerstrasse 33, 3003 Bern.

Im Dokument Jahrgang 1989 (Seite 84-88)