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AHV. Feststellungsverfahren / Qualifikation von Treueprämien

Im Dokument Jahrgang 1989 (Seite 33-38)

Urteil des EVG vom 7. September 1988 i.Sa. Stiftung G.

Art. 5 Abs. 1 Bst. b und c sowie Art. 25 Abs. 2 VwVG. Der Begriff des schutzwürdigen Interesses gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG ist in glei-chem Sinne auszulegen wie bei der Anwendung der Vorschriften über die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 48 Bst. a VwVG und Art. 103 Bst. a OG. Demnach kann das schutzwürdige Interesse am Erlass einer

Feststellungsverfügung rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein (Erw. 2c)

Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2 AHVG. Treueprämien, die eine Stiftung aus ideellen Gründen an das Pflegepersonal verschiedener von der Stiftung unabhängiger Heime als Anerkennung für die langjährige Be-rufsausübung erbringt, stellen keinen massgebenden Lohn dar (Erw. 6) Die Stiftung G. hat zum Zweck, an das ausgebildete Pflegepersonal von na-mentlich aufgeführten Kranken-, Pflege- und Altersheimen finanzielle Leistun-gen zu erbrinLeistun-gen für mehrjährige, treue DienstleistunLeistun-gen. Gemäss Stiftungs-reglement werden die Prämien von 600 Franken alle zwei Jahre an diejenigen Angehörigen des Pflegepersonals ausgeschüttet, die im Erhebungsjahr minde-stens fünf volle Dienstjahre erreicht haben. Mit Schreiben vom 14. Juli 1986 ersuchte der Stiftungsrat die Ausgleichskasse um Erlass einer Feststellungsver-fügung betreffend die beitragsrechtliche Wertung der Stiftungsleistungen. Mit Verfügung vom 6. August 1986 stellte die Kasse dispositivmässig fest, dass es sich bei den von der Stiftung zu erbringenden Leistungen um massgebenden Lohn handle. In Gutheissung einer hiegegen eingereichten Beschwerde er-kannte die kantonale Rekursbehörde, die fraglichen Leistungen seien beitrags-frei. Daraufhin wandte sich das BSV mit einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans EVG. Dieses weist ab. Aus den Erwägungen:

2a. Sowohl die Kassenverfügung vom 6. August 1986 als auch der vorliegend angefochtene Entscheid des kantonalen Gerichtes lauten auf Feststellung. Ob die Voraussetzungen für den Erlass einer Feststellungsverfügung gegeben sind, hat der Richter praxisgemäss im Beschwerdeverfahren von Amtes wegen zu prüfen (BGE 112V 83, ZAK 1986 S. 646 mit Hinweisen).

Gemäss Art. 128 OG beurteilt das EVG Ietztinstanzlich Verwaltungsge-richtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97 und 98 Bst. b—h OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Hinsichtlich des Begriffs der mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbaren Verfügungen verweist Art. 97 OG auf Art. 5 VwVG. Nach Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten als Verfügungen Anord-nungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben die «Begründung, Änderung oder Aufhe-bung von Rechten oder Pflichten» (Bst. a), die «Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten» (Bst. b) sowie die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Be-gehren (Bst. c).

Im Zusammenhang mit Art. 5 Abs. 1 Bst. b und c ist Art. 25 VwVG zu be-achten, welcher auch auf die von der Ausgleichskasse erlassenen Verfügungen analog anwendbar ist (BGE 102V 148, ZAK 1977 S. 146; Maurer, Sozialversi-cherungsrecht, Band l S. 448 und 457). Nach Art. 25 Abs. 2 VwVG ist die Feststellungsverfügung zulässig, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist. Der Begriff des schutzwürdigen Interesses gemäss Art. 25 31

Abs. 2 VwVG ist nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses in gleichem Sinne auszulegen wie bei der Anwendung der Vorschriften über die Be-schwerdelegitimation gemäss Art. 48 Bst. a VwVG und Art. 103 Bst. a OG (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., 1983, S. 1 52f.; Grisel, Traitö de droit administratif, Band II S.867 und 899).

In BGE 102V 150 (ZAK 1977 S. 146) hat das EVG im Rahmen von Art. 25 Abs. 2 VwVG das schutzwürdige Interesse als «rechtliches und aktuelles Inter-esse» umschrieben, ebenso im nicht publizierten Urteil E. vom 3. November 1982. In den Urteilen BGE 109V 59 und 110 Vi 50 zu Art. 103 Bst. a OG hat es festgehalten, das schutzwürdige Interesse umfasse jedes «praktische oder rechtliche Interesse». In BGE 112 V 84 (ZAK 1986 S. 646) wie in dem in ZAK 1987 S. 359 publizierten Urteil i.Sa. Kanton X. vom 23. Juni 1986 und den un-veröffentlichten Urteilen D. vom 29. Dezember 1987 und F. vom 7. Juli 1986 ist das schutzwürdige Interesse (gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG) wieder als

«rechtliches und aktuelles Interesse» definiert worden.

Auch das Bundesgericht hat in BGE 100 Ib 327 bezüglich Art. 25 VwVG das schutzwürdige Interesse bejaht, wenn ein «rechtliches und aktuelles Interesse»

vorliege. In BGE 101 Ib 109 (bestätigt in BGE 103 Ib 339) hat es im Rahmen von Art. 103 Bst. a OG ausgeführt, das schutzwürdige Interesse könne «recht-licher oder tatsäch«recht-licher Natur» sein. Daran hat das Bundesgericht in BGE 104 Ib 255 unter Hinweis auf die ratio legis der Art. 48 VwVG und 103 Bst. a OG festgehalten mit der ausdrücklichen Feststellung, dass für die Bejahung des schutzwürdigen Interesses ein faktisches Interesse genügt. In der Folge ist in BGE 107 Ib 251 und 108 Ib 546 (im Rahmen von Art. 25 VwVG) wieder die Formel des «rechtlichen und aktuellen Interesses» verwendet worden. Die neueste Rechtsprechung (zu Art. 103 Bst. a OG) hält an der Umschreibung des schutzwürdigen Interesses als «rechtliches oder tatsächliches Interesse»

fest (BGE 111 11518,11211541 und1131b3).

Dieser Oberblick zeigt, dass die Rechtsprechung im Rahmen von Art. 25 VwVG das schutzwürdige Interesse regelmässig als rechtliches Interesse defi-nierte, nebst dem zusätzlichen Erfordernis der Aktualität. Demgegenüber hat die Praxis zu Art. 103 Bst. a OG auch ein rein tatsächliches Interesse als schutzwürdig erklärt (wobei aber das Erfordernis der Aktualität in der Regel nicht beigefügt wurde). Die von der Lehre geteilte Anerkennung tatsächlicher Interessen (Gygi, a.a.O. S. 152f., Grisel, a.a.O. S. 899) ist der Praxis, welche das schutzwürdige Interesse als ein bloss rechtliches umschreibt, vorzuziehen.

Die zu Art. 25 VwVG ergangene Rechtsprechung ist daher in dem Sinne zu präzisieren, dass das schutzwürdige Interesse an einer Feststellung auch tat-sächlicher Art sein kann. Darüber hinaus ist praxisgemäss selbstverständlich erforderlich, dass das Interesse - sei es rechtlich oder tatsächlicher Natur - be-sonders, unmittelbar und aktuell sein muss. Der Anspruch auf Erlass einer

Feststellungsverfügung ist demnach gegeben, wenn der Gesuchsteller ein sol-ches rechtlisol-ches oder tatsächlisol-ches Interesse an der sofortigen Feststellung sei-nes Rechtes hat, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, und wenn dieses schutzwürdige Interesse nicht durch eine

rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (BGE 108 Ib 546 Erw. 3, 99 Ib 276; ZAK 1987 S. 359, 1980S. 628, 1978 S. 458; vgl. auch Imboden/

Rhinow, Verwaltungsrechtsprechung, 5. Aufl., Nr. 36 S. 220ff., insbesondere S.:223 Bst. d)

3. Das Interesse der Stiftung an der verlangten Feststellungsverfügung geht laut Gesuch vom 14. Juli 1986 dahin,

- ob für die Treueprämien der Stiftung überhaupt eine paritätische Beitrags-pflicht besteht,

- ob gegebenenfalls bezüglich dieser Prämien beitragsrechtlich die Stiftung als Arbeitgeberin zu erfassen wäre (was nach Meinung der Stiftung aller-dings zum vorherein nicht in Betracht kommt), oder

- ob gegebenenfalls die Helme auch bezüglich dieser Prämien beitragsrecht-lich als Arbeitgeber behandelt würden;

dabei stellt die Stiftung ausserdem in Aussicht, dass sie den aus administrati-ven Zweckmässigkeitsgründen gewählten Auszahlungsmodus (über die Heime) ändern würde, falls sich dieser Punkt für die Beitragspflicht als rechts-wesentlich erweise. Insoweit sich das Interesse der Stiftung auf die eigene Rechtsstellung, d.h. den allfälligen Beitragsstatus und die sich daraus erge-benden Pflichten bezieht, ist es rechtlicher Natur. Im übrigen ist dieses Inter-esse ein tatsächliches, indem die Stiftung bei Bejahung der Beitragspflicht zu entscheiden haben wird, ob sie die Treueprämien den Bedachten ungeschmä-lert oder vermindert um die Sozialversicherungsabgaben zukommen lassen will, bzw. ob sich die Beitragspflicht durch eine andere Rechtsgestaltung ver-meiden lässt. Somit ist zu prüfen, ob es sich hiebei um schutzwürdige Interes-sen im Sinne von Art. 25 VwVG handelt, bzw. ob diese InteresInteres-sen nicht erst im

Rahmen einer rechtsgestaltenden Verfügung, d.h. bei Erlass der konkreten Bei-tragsverfügung gewahrt werden sollten.

4a. Bezüglich des rechtlichen Interesses der Stiftung an der Frage, ob sie be-züglich der auszurichtenden Treueprämien beitragsrechtlich als Arbeitgeberin erfasst werde, ist die Schutzwürdigkeit zu bejahen, denn für die Stiftung ist es von wesentlicher Bedeutung, ob sie zu den von ihr gewährten Prämien noch zu-sätzlich Arbeitgeberbeiträge zu entrichten hat und ob sie selber abrechnungs-pflichtig und gegebenenfalls haftabrechnungs-pflichtig sein wird. Auch die von der Praxis verlangte Voraussetzung, dass es hiebei um die Feststellung «konkreter und in-dividualisierter oder mindestens eindeutig und zweifelsfrei bestimmbarer»

Rechte und Pflichten geht (BGE 102V 150 oben, ZAK 1977 S. 146), ist erfüllt.

b. Weiter ist das praktische Interesse der Stiftung an der Frage, ob sie und die Bedachten mit Beiträgen belastet werden, zweifellos von erheblicher Bedeu-tung sowohl für ihre eigene finanzielle Lage als auch für die AusgestalBedeu-tung ih-res Verwaltungsapparates. Der Stiftungsrat, welcher laut Art. 2 der Stiftungs-urkunde die Höhe der Treueprämie zu bestimmen hat, wird im Falle der Bei-tragspflicht entscheiden müssen, ob er die Prämien zur Entlastung der Stiftung erniedrigen wird, oder ob er sie erhöhen soll, um den Bedachten die Leistun-gen in der jetzt vorgesehenen Höhe ausrichten zu können.

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Schliesslich kann die Stiftung ein legitimes Interesse an der Feststellung auch insoweit haben, als sie den Auszahlungsmodus zu ändern gedenkt, wenn dar-aus eine Befreiung der Beitragspflicht resultiert. Insofern erweist sich auch das praktische Interesse der Stiftung an der verlangten Feststellung als schutzwür-dig. Die Voraussetzung, dass es um die Feststellung eindeutig und zweifelsfrei bestimmbarer Pflichten geht, ist auch in diesem Zusammenhang ausreichend erfüllt.

Sodann ist festzuhalten, dass das schutzwürdige Interesse der Stiftung nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann. Denn es sind in Zukunft auszurichtende Leistungen zu qualifizieren, welche die Stif-tung je nach dem Ausgang des Feststellungsprozesses gegebenenfalls bezüg-lich Höhe oder Auszahlungsmodus noch abändern könnte, so dass eine rechtsgestaltende Verfügung noch gar nicht möglich ist.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die praxisgemäss erforderlichen Vor-aussetzungen für den Erlass einer Feststellungsverfügung gegeben sind, wie das kantonale Gericht in Erw. 1 des angefochtenen Entscheides zutreffend er-kannt hat. Zu beurteilen bleibt, ob die Feststellung des kantonalen Gerichts, die Leistungen der Stiftung seien - entgegen der Feststellung durch die Aus-gleichskasse— nicht massgebender Lohn, ihrerseits materiell rechtmässig ist.

5. Nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 AHVG werden vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, Beiträge erho-ben. Als massgebender Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Zum massgebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder gelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittel-bares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonstwie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, so-weit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitrags-pflicht ausgenommen ist (BGE 111 V 78, ZAK 1986 S. 218 Erw. 2a; BG 110V 231, ZAK 1985 S. 114 Erw. 2a mit Hinweisen).

6a. Die Stiftung ist weder zivilrechtliche Arbeitgeberin der künftigen poten-tiellen Treueprämienbezüger noch richtet sie die Leistungen selber an die Be-dachten aus. Vielmehr stellt sie die entsprechenden Beträge den effektiven Ar-beitgebern, den Alters- und Pflegeheimen, zur Verfügung, welche ihrerseits die Prämien an das betreffende Personal auszahlen. Es besteht somit zwischen der Stiftung und den Anwärtern auf eine Treueprämie weder ein Arbeits- noch ein sonstiges Rechtsverhältnis, aus dem die potentiellen Empfänger direkt gegen-über der Stiftung einen Rechtsanspruch ableiten können. Die Treueprämien sind daher als freiwilige Leistungen an die in Art. 3 der Stiftungsurkunde ab-schliessend aufgezählten Heime zu Gunsten Dritter zu bezeichnen.

b. Nach der Rechtsprechung resultiert eine Beitragspflicht zu Lasten der ef-fektiven Arbeitgeber, wenn die den Arbeitnehmern von Dritten gewahrten Ver-günstigungen ihrer Natur nach als Arbeitgeberleistungen zu qualifizieren sind, was sich nach den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten beurteilt (BGE 102 V 155, ZAK 1976 S. 508 Erw. 3). Laut ausdrücklicher Vorschrift von Art. 7 Bst. e AHVV gehören daher Trinkgelder zum massgebenden Lohn, so-fern sie einen wesentlichen Einkommensbestandteil darstellen. Mit diesem zu-sätzlich von dritter Seite für eine konkrete Dienstleistung erbrachten Entgelt

können die Treueprämien der Stiftung nicht verglichen werden, ebensowenig mit den Stipendien gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. g AHVV. Ihrem Charakter nach entsprechen sie am ehesten den ebenfalls zum massgebenden Lohn zählenden Treueprämien gemäss Art. 7 Bst. c AHVV. Indessen geht es wirtschaftlich gese-hen nicht um eine zusätzlich und stellvertretend ausgerichtete Arbeitgeberlei-stung, wie sie beispielsweise in BGE 102V 152 (ZAK 1986 S. 508) angenom-men wurde, wo eine Firma den Angestellten ihrer Tochtergesellschaft durch Lohnabzüge den vergünstigten Aktienkauf ermöglichte. Vielmehr handelt es sich bei den von der Stiftung gewährten Prämien um eine aus ideellen Grün-den erbrachte Anerkennung für Grün-den von Grün-den Bedachten während längerer Zeit geleisteten sozialen Einsatz. Die Stiftung will denn auch nicht nur besonders bewährte Arbeitnehmer auszeichnen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, gilt der eigentliche Zweck der Prämien offensichtlich weniger dem konkreten langjährigen Arbeitsverhältnis als vielmehr der Treue zum Pflegeberuf als sol-chem. Dabei kann offen bleiben, ob Stiftungsurkunde und Reglement klar ge-nug zu erkennen geben, ob es darauf ankommt, dass die erforderlichen Dienst-jahre beim gleichen Arbeitgeber erfüllt werden. Unter solchen Voraussetzun-gen erteilte AuszeichnunVoraussetzun-gen, auch wenn sie in periodischen Geldspenden be-stehen, sind nicht als Bestandteil des massgebenden Lohnes gemäss Art. 7 AHVV zu betrachten und daher nicht beitragspflichtig.

Im Dokument Jahrgang 1989 (Seite 33-38)