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Landesherrliche Maßnahmen zur Wiederbesetzung der bäuerlichen Hofstellen Hofstellen

Durchschnittliche Anzahl der Haushalte pro Dorf im gesamten Amt Friedland

4.2.5. Landesherrliche Maßnahmen zur Wiederbesetzung der bäuerlichen Hofstellen Hofstellen

Unter anderem durch Unterhaltung der Söldnerheere stiegen schon zu Beginn des 16.

Jahrhunderts der Finanzbedarf des Landesherrn und damit auch die Staatslast an, die in Form von Steuern und Diensten auf den grundherrlich abhängigen Gütern und deren

165 Bebauern lag.233 Damit lag die Steuerlast also fast ausschließlich auf den pflichtigen Bauernhöfen. Im Zuge des Dreißigjährigen Krieges waren zahlreiche Hofstellen wüst geworden oder blieben unbesetzt. Dies galt auch für das Untersuchungsgebiet der vorliegenden Arbeit. Wie aufgezeigt, sank die Zahl der Haushalte in den Ämtern Münden und Friedland deutlich und die Leistungen an den Staat bzw. den Grundherrn wurden somit geringer. Insbesondere aus fiskalischen Gründen war somit der Landesherr daran interessiert, dass diese Hofstellen wiederbesetzt wurden. Dies galt insbesondere für Meiergüter, da größtenteils durch sie die Staatslast getragen wurde. Allerdings hatte sich im Fürstentum Göttingen das Meierrecht, welches unter anderem die Unteilbarkeit der großen Höfe festsetzte, nicht durchsetzen können und so waren Meierhöfe mit untrennbar daran gebundenem Land im Fürstentum Göttingen eher die Ausnahme.234 Bereits Günther Franz stellte den Gegensatz der Realteilung für das Fürstentum Göttingen und der geschlossenen Vererbung für das Fürstentum Calenberg heraus. In Göttingen, dem Land der Kötner, standen 1689 den 823 Meierstellen 3.339 Kötnerstellen gegenüber, während in Calenberg, dem Land der Meier, es 1689 2.569 Meierstellen und 4.282 Kötnerhaushalte gab.235 Doch auch die Betreiber von Kothöfen, Brinksitzerstellen und Handwerker hatten zahlreiche Steuerleistungen zu erbringen.236 Auch wenn die Zahl der Meierhöfe im Fürstentum Göttingen eher gering war, so hatten landesherrliche Maßnahmen und Gesetze, die etwa die Wiederbesetzung der wüsten Höfe betrafen oder eine Teilung größerer Höfe verboten, hier ihre Gültigkeit. Nach einer Darstellung dieser landesherrlichen Gesetzgebungen und Agrarpolitik soll anhand der im vorangegangenen Kapitel dargestellten Entwicklung der Haushaltszahlen geprüft werden, ob diese zum Teil schon vor dem Dreißigjährigen Krieg erlassenen Gesetze und die agrarpolitische Ausrichtung des Staates möglicherweise nach dem Krieg zum Ende des 17. Jahrhunderts auch im Fürstentum Göttingen ihre Wirkung zeigten.

233 Vgl. hierzu Wittich, Werner: Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland, Leipzig, 1896, S. 378f.

234 Vgl. Prass, Reiner: Reformprogramm und bäuerliche Interessen. Die Auflösung der traditionellen Gemeindeökonomie im südlichen Niedersachsen, 1750–1883, Göttingen, 1997, S. 74.

235 Franz, Günther: Zur Struktur des niedersächsischen Landvolkes im ausgehenden 17. Jahrhundert. Ein Vorbericht, in: Wirtschaftliche und soziale Strukturen im saekularen Wandel. Festschrift für Wilhelm Abel zum 70. Geburtstag, Band I, Agrarische Wirtschaft und Gesellschaft in vorindustrieller Zeit, Hrsg. Bog, Ingomar u.a., (Schriftreihe für ländliche Sozialfragen), Heft 70, Hannover, 1974, S. 232 und S. 234f.

236 Zu den Steuerbelastungen von Landhandwerkern, unterbäuerlicher Schicht und Vollerwerbsbetrieben vgl.

Achilles, Walter: Die steuerlichen Belastungen der braunschweigischen Landwirtschaft und ihr Beitrag zu den Staatseinnahmen im 17. und 18. Jahrhundert, Hildesheim, 1971, S. 159ff.

166 Auch im 16. Jahrhundert befanden sich die Meiergüter inmitten des Streits zwischen Grundherren und Landesherren, aus dem unter anderem eine Weiterentwicklung des Meierrechtes hervorging.237 Diese Weiterentwicklung erscheint zwar aus den eben genannten Gründen für das Fürstentum Göttingen weniger bedeutsam, jedoch waren die südniedersächsischen Meier vom Gegenstand des Streits ebenfalls betroffen. Vereinfacht dargestellt ging es dem Grundherrn darum, die Meierhöfe mit einem möglichst hohen Meierzins zu belegen.238 Dazu wendete man das Mittel der Abmeierung an, die entweder angedroht oder tatsächlich durchgeführt wurde. Der Landesherr hingegen hatte die Meier seinerseits als seine Gerichts- und Landesuntertanen mit allen Leistungsverpflichtungen beschwert und somit lag sein Augenmerk insbesondere darauf, dass die Meier in der Lage waren, diese auch zu erfüllen. Er versuchte also, in Form seiner Amtmänner, die Erhöhung des Meierzinses oder die Störung des Besitzes der Meier zu verhindern, um sie für seine Forderungen leistungsfähig zu erhalten. Die landwirtschaftlichen Betriebe als Hauptträger der Steuerlast des Landesherrn rückten also nach und nach primär aus fiskalischen Gründen in den Fokus des Landesherrn.

So erging im Jahre 1542 im Fürstentum Calenberg ein Abschied, in dem den Grundherren unter anderem auferlegt wurde, die alten und neu antretenden Meier weder mit neuen Weinkäufen oder Aufsätzen zu beladen noch den Meierzins zu steigern. Dieser sollte beim ortsüblichen Zins belassen werden. Weiterhin sollten die Grundherren Sorge dafür tragen, dass die Höfe mit Meiern und Kötnern besetzt waren, damit diese ihre Dienste und Steuern ver- bzw. entrichten konnten. Schon hier war man im Fürstentum Calenberg also daran interessiert, die Höfe zu besetzen bzw. besetzt zu halten, denn verlassene oder nicht besetzte Höfe erbrachten dem Landesherrn weder Dienst noch Steuern.

In der Folgezeit ergingen in anderen nordwestdeutschen Territorien Gesetzgebungen mit sehr ähnlichen Bestimmungen.239 Der Meierzins durfte nicht erhöht werden und musste der ortsüblichen Höhe entsprechen. Eine Abmeierung wurde nur im Falle von Untüchtigkeit gestattet. Dies führte zu einer Festigung des Meierbesitzes. Da ohnehin ein Verbot von Zinssteigerungen vorlag, machte es für die Grundherren keinen Sinn mehr Meier, die regelmäßig zahlten, abzumeiern. Aus dieser Festigung des Meierbesitzes entstand die Entwicklung, dass die Meier das Meiergut mehr und mehr als ihr Erbland begriffen und Teile

237 Vgl. Wittich, Werner: Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland, S. 384.

238 Vgl. auch im Folgenden, ibid., S. 384f.

239 Vgl. auch im Folgenden, ibid., S. 385ff.

167 davon ihren Kindern als Brautschatz gaben und dazugehörige Ländereien versetzten. Für den Grundherrn bestand hier die Gefahr, dass sich diese Teile des Gutes dauerhaft vom Hauptgut entfremdeten und mit der Zeit völlig verloren gingen. Auch schränkte die geringere Betriebsgrundlage die Leistungsfähigkeit des Meiergutes ein. Diese Entwicklung wurde sowohl von den Grundherren als auch vom Landesherrn abgelehnt.

Infolgedessen richteten die Landschaften der Territorien Calenberg und Braunschweig-Wolfenbüttel zwischen 1586 und 1590 Beschwerden an Herzog Julius und seinen Nachfolger Heinrich Julius.240

Im Jahre 1593 erließ dann Herzog Heinrich Julius für beide Gebiete eine „Constitutio wegen verbothener Alienation der Lehn= Erb= Zins= und Meyer=Güter.“241 Darin wurde auf den Sachverhalt der Veräußerung oder Beschwerung der Lehn- oder Erbzinsgüter durch den Lehns- oder Erbzinsmann ohne Wissen des Lehns- oder Erbzinsherren hingewiesen.

Obwohl sich dies nicht gebühre, so habe man festgestellt, dass dieses Verbot von vielen nicht beachtet werde.

„Als ordnen sezen und constiutuiren wir hiermit, [...] Unser Lehen= oder Erbzins=Mann seine Lehen= oder Erbzins Güter ohne Unsern Consens und Beliebnis zu versezen, zu verpfänden, zu verkauffen, oder in andere Wege zu beschweren, sich vermessentlich unterstehen wird, [...] wie wir denn auch insgemein den Meyern die inhabende Meyer=Güter hinter den Guts Herrn hero andern zu versezen, zu verkaufen, oder sonsten zu veräussern, oder auch in andere Wege zu beschweren, keines Weges verstatten, [...] sondern vielmehr nach Befindung der Gebühr straffen wollen;“242

Der Landesherr bestätigte hier also, dass die Lehn-, Erbzins- und Meiergüter nicht ohne Wissen des Grundherrn veräußert, beschwert oder auch nur teilweise versetzt werden durften.

Im Jahre 1601 wurde im Gandersheimer Landtagsabschied im 24. Artikel verfügt, dass ein Meier nur dann abgemeiert werden durfte, wenn er seiner Zinsen oder Dienste säumig wurde, er das Gut verwüstete oder vertauschte, verkaufte, versetzte, zur Leibzucht oder Mitgift verschrieben hatte. Sollte dies der Fall gewesen sein, so konnte der Grundherr den Meier bei laufender Meierzeit absetzen. Es musste ihm allerdings zuvor gekündigt werden

240 Vgl. Gesenius, Carl: Das Meyerrecht mit vorzüglicher Hinsicht auf den Wolfenbüttelschen Theil des Herzogthums Braunschweig-Lüneburg. Ein Beitrag zum deutschen Recht, Bd. 1, Wolfenbüttel, 1801, S. 453ff.

241 Chur-Braunschweig-Lüneburgische Landes-Ordnungen und Gesetze. Vierter Theil. Zum Gebrauch der Fürstenthümer, Graf- und Herrschaften Calenbergischen Theils, Göttingen, 1740, Cap. VI, N. CXXXIII.

242 Ibid., N. CXXXIII.

168 und der Grundherr war dann verpflichtet, den Meier abzufinden. Nach Ablauf der Meierzeit war es dem Grundherrn gestattet, das Gut an sich zu nehmen, wenn er es selbst bewirtschaften wollte. Er hatte dann aber auch sämtliche Unpflichten, die auf dem Gut lagen, zu übernehmen.243

Dieser Landtagsabschied hatte Gültigkeit für das Territorium Calenberg. Werner Wittich belegt, dass diese Gesetze für den größten Teil Südniedersachsens die Erblichkeit des Meierrechtes begründeten244 und auch Günther Franz konstatiert, dass die Ausbildung der Meierverfassung vor dem Krieg zu einem Abschluss gekommen sei.245 Für den Grundherrn war es kaum mehr möglich, einen solide wirtschaftenden Meier abzusetzen, der allen seinen Pflichten ordentlich nachkam. Durch das schon länger gültige Verbot der Erhöhung des Meierzinses war dem Grundherrn aber ohnehin die Hauptmotivation für die Neubesetzung der Meierhöfe nach Ablauf der Meierzeit genommen.

Der Gandersheimer Landtagsabschied war auch für das mit Calenberg vereinigte Fürstentum Göttingen erlassen worden, jedoch fanden hier die Paragraphen 24 und 28, die das Meierrecht betrafen, vermutlich keinerlei Anwendung. Wie aus Paragraph 24 hervorgeht, hatten die Ausführungen Gültigkeit für Gebiete, „da die Gebäude den Meyern und Kötern zukommen.“246 Dies war im Fürstentum Göttingen nicht der Fall. Hier gehörten die Gebäude auf dem Meiergut nicht dem Meier, sondern waren auch im Besitz des Grundherrn. Somit blieb der Meier im Fürstentum Göttingen bis in das 19. Jahrhundert hinein Zeitpächter auf dem Gut.247 Dies bedeutete jedoch nicht, dass der Landesherr nicht an der Besetzung der

243 Vgl. Wittich, Werner: Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland, S. 388 ; Chur-Braunschweig-Lüneburgische Landes-Ordnungen und Gesetze. Vierter Theil, Cap. VIII, N. I, §24 und §28. „Zum Vier und Zwantzigsten: Soll über das von dem gnädigen Landes=Fürsten wegen der Meygere Distraction, Veräusserung und Beschwerung der innhabenden Güter publicirtem Mandato, davon hierunter sub Lit. B. Copey zu befinden, steiff und fest gehalten, gleichwohl aber an den Orten, da die Gebäude den Meyern und Kötern zukommen, dieselbe, wann sie sich jeztgemeldtem Mandato gemäß, und sonsten wol halten, es sey dann, daß jemands, er sey wes Standes er wolle, das Gut gegen weitere Leistung der davon zu jederzeit gegangenen schuldigen Pflicht, zu seiner selbst eigenen Behuff gebrauchen will, nach Ausgang der Meyer=Zeit, wofern der

Meyer=Contract nicht ein wiedrigs mit sich bringt, nicht leichtlich verstossen, sonsten aber dem Gutsherrn, wann der Meyer oder Köter in Entrichtung seiner Zinse hinterstellig und in Leistung dero ihm gebührenden Dienste säumig wird, oder das Gut verwüstet und herunter, oder andere Beschwerung von neuen darauf kommen läst, oder dasselbige vertauscht, verkaufft, versezet, zur Leibzucht oder Mitgifft verschreibet, oder sonsten distrahiret, wann ihm zuvor auf Thomæ die Lose geschehen, ob gleich die Gebäude ihm und nicht dem Gutsherrn zuständig, gegen Entrichtung des Wardierten Geldes [...] ab- und einen andern aufzusetzen, frey- und zugelassen, auch wann die von der Ritterschaft zwischen Deister und Leina ihre angezogene von weyland Herzotzogen Erichen dem Eltern Anno 1526. [...].“

244 Vgl. Wittich, Werner: Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland, S. 388.

245 Franz, Günther: Der Dreißigjährige Krieg und das deutsche Volk, S. 112.

246 Chur-Braunschweig-Lüneburgische Landes-Ordnungen und Gesetze. Vierter Theil, Cap. VIII, N. I, §24.

247 Vgl. Wittich, Werner: Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland, S. 389.

169 Meier- oder Kothöfe im Fürstentum Göttingen interessiert war, schließlich wurde auch hier der größte Teil der Staatslast von diesen Höfen getragen, unabhängig davon, wem die Gebäude auf dem Gut gehörten.

Für die Zeit um die Wende zum 17. Jahrhundert bleibt in Bezug auf die landesherrliche Politik festzuhalten, dass diese insbesondere aus fiskalischen Gründen die Rechte der Meier stärkte, so dass diese von den Grundherren nur noch bei groben Verstößen gegen ihre Pflichten abgemeiert werden konnten. Der Landesherr war an stetig besetzten Meierhöfen interessiert, die ihren Diensten und Steuerpflichten dem Staat gegenüber nachkommen konnten, ohne vom Grundherrn durch einen horrenden Meierzins in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt bzw. abgemeiert zu werden. Gleichzeitig war ihm aber auch daran gelegen, – ebenfalls um die Höfe leistungsfähig zu halten – dass keinerlei Verpfändung, Veräußerung oder Beschwerung der Güter von Seiten der Meier, Erb- oder Zinsmänner vorgenommen wurde.248

Diese Politik setzte sich in weiteren Erlassen bis zum Ausbruch des Dreißigjährigen Krieges fort. So wurde der Erlass aus dem Jahre 1593, der eben diese Veräußerung oder Beschwerung von Gütern durch den Meier, Erb- oder Zinsmann verbot, in den Jahren 1604 und wenige Jahre vor Ausbruch des Krieges im Jahre 1612 erneuert. Die Anordnung des Jahres 1593 hatte also offenbar nicht den erhofften Erfolg nach sich gezogen. Neben zahlreichen Schuldforderungen sei bei „vielen Adelichen Geschlechtern in vorgewesenen Fällen der schuldige Roß=Dienst zurück geblieben, sondern auch daß etliche Gläubigere sich Unsere eigenthümbliche Güter, so ihnen von Unseren Lehn=Leuten vorgesetzter massen zur Ungebühr verunterpfändet und eingeräumet, nicht anders, als was ihr Erb und eigen, zu gebrauchen, und damit Uns gleichsam Unser Dominium zu intervertiren und zu verrucken vermeyntlich anmassen.“249

In der „Declaration beyder vorhergehender Constitutionum, die Verpfändung und Alienation der Lehn=Gühter betreffend“250 des Jahres 1612 wurde zunächst darauf hingewiesen, dass die zuvor verfügten Erlasse ihre Gültigkeit behalten sollten. Man erklärte ferner: „[...] und doch zugleich der albereits ereigneten Gefahr, daß uns von unsern eigenthumlichen Stücken und gebührenden Roß=Dienste, durch etwa viel-jährig währende Immissiones nichts

248 Vgl. hierzu Winkler, Klaus: Landwirtschaft und Agrarverfassung im Fürstentum Osnabrück nach dem Dreißigjährigen Kriege, Stuttgart, 1959, S. 13ff. ; Wittich, Werner: Die Grundherrschaft in

Nordwestdeutschland, S. 384ff.

249 Chur-Braunschweig-Lüneburgische Landes-Ordnungen und Gesetze. Vierter Theil, Cap. VI, N. CXXXIV.

250 Chur-Braunschweig-Lüneburgische Landes-Ordnungen und Gesetze. Vierter Theil, Cap. VI, N. CXXXV.

170 entzogen werde, vorzukommen, declariren und erklären Wir angedeutete unsere Constitutiones hiermit und in Krafft dieses derogestalt und also, daß zwar nach wie vor niemands von unsern Lehn= und Erben=Zinß=Leuten seine von uns zu Lehen= und Erben=Zinß habende Güter, bey dero in vorgemeldeten unsern Constitutionibus gesetzten Straffen, ohne unsern Consens und schrifftl. Bewilligung versetzen, verpfänden oder in einige Wege veräussern soll;“251

Somit wird deutlich, dass die im 16. Jahrhundert begonnene landesherrliche Politik des Verbots der Alienation von Gütern und des Höfeschutzes bis zum Dreißigjährigen Krieg fortgeführt wurde.

Neben dem Alienationsverbot richtete sich die Aufmerksamkeit der landesherrlichen Politik insbesondere auf die Besetzung aller Höfe. Die weitere Fortführung dieses eingeschlagenen Weges lag auch in den Ereignissen des 1618 beginnenden Krieges begründet. Denn infolge der stetig steigenden Steuerlast, den Kontributionsforderungen der Feldherren und sonstigen Drangsalen und Kriegsschäden stieg die Zahl der wüsten Höfe während des Krieges deutlich an. Da die Staatslast hauptsächlich durch die pflichtigen Höfe getragen wurde, bedeutete der Anstieg der wüsten Höfe weniger Steuereinnahmen für den Landesherrn.

Weiterhin kam es während des Krieges trotz der bestehenden Gesetzgebung immer wieder zu Änderungen der Hofgrößen, Veräußerungen, Absplitterungen oder Einziehungen der Güter durch die Gutsherren, so dass nach dem Krieg in Niedersachsen erneut Verordnungen durch den Landesherrn folgten, die sich dieser Problematik annahmen.252 Ein Beispiel hierfür ist die braunschweigische Landesordnung, die bereits 1647, ein Jahr vor dem offiziellen Kriegsende, verabschiedet wurde.253 In dieser nehmen die Paragraphen 28 bis 34 Bezug auf die Thematik. Im Paragraph 28 wird bereits darauf hingewiesen, dass kein Ackerland, von dem Dienst geleistet wurde, von einem Hof, einem Dorf oder einer Feldmark zu einem/einer anderen gelegt werden durfte. Ferner sollte laut Paragraph 29 das Ackerland, welches von einem Hofe „abgenommen“ war, alsbald nach Anzahl der Hufen und Morgen unverzüglich wieder „zu jedem Hofe gebracht“ werden. Sowohl diejenigen, die Ackerland von ihrem Hofe

251 Ibid., Cap. VI, N. CXXXV.

252 Vgl. Winkler, Klaus: Landwirtschaft und Agrarverfassung im Fürstentum Osnabrück nach dem Dreißigjährigen Kriege, S. 15ff.

253 Vgl. im Folgenden Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fürsten/ und Herrn/ Herrn Augusti, Herzogen zu BrunsWieg/ und LünaBurg/ All-gemeine Landes-Ordnung: Welche in künftige auf allen/ und jeden Land-Gerichten/ wo dieselbige gehalten werden/ öffentlich allemahl verlesen/ und mit ernst darüber gehalten werden soll. Gedrukt in S. F. Gn. Vestung/ und Residenz-Stadt Wolfen-büttel/ Durch Johann Bismark. Im Jahr/

M.DC.XLVII, §28–34.

171 veräußerten oder abgaben, als auch diejenigen, die dieses Ackerland an sich nahmen, wurden empfindliche Strafen angedroht. Erlaubt war es jedoch, bei Aufrechterhaltung der vollen Dienste und Abgaben, aus einem Vollmeierhof zwei Halbmeierhöfe zu machen.

Dem Wortlaut nach den vorangegangenen Verordnungen hinsichtlich der Erbzins-, Lehn- und Meiergüter sehr ähnlich war Paragraph 30, in dem erneut das Verbot der Veräußerung, Versetzung oder Vertauschung von Lehn-, Erbzins-, Meiergüter und anderer fremder Güter ohne Bewilligung des Grundherrn ausgesprochen wurde. Auch war es unter Androhung von Strafe untersagt, diese Güter an sich zu nehmen. Notaren, Pastoren, Opfermännern oder anderen Personen wurden unter Androhung von Strafe und Entsetzung ihrer Dienste dazu verpflichtet, derartige Praktiken, sofern sie davon erfuhren oder sie „darüber einige VerBriefung aufrichteten“, alsbald anzuzeigen.

Der folgende Paragraph 31 untersagte es, seinen Kindern zur Aussteuer Lehn-, Erbenzins-, oder Meierland mitzugeben. Ebenso keinen „Erbacker so bey dem Hofe/ und in den Dienst gehören.“ Die billigen Zinsen aber, die von den Erbäckern kommen konnten, durften den Kindern zur Aussteuer zugeteilt werden, die Äcker aber sollten bei den Höfen verbleiben. Die genauen Modalitäten des Aussteuerns von Kindern wurden dann im Paragraph 32 und 33 festgelegt.

In Paragraph 34 wurden Richtlinien zu den Spann-und Handdiensten aufgestellt. So sollte der Dienst zu bestimmten Zeiten in Sommer und Winter von vollständigen Personen geleistet werden, nicht von Jungen oder Mägden. Ein früheres Verlassen der Diensttätigkeit wurde mit einer Strafe belegt.

Neben einigen Richtlinien zur Aussteuer von Kindern und der Festlegung der Spann- und Handdienste wurden aus der Landesordnung des Jahres 1647 keine neue Ausrichtung der landesherrlichen Politik und keine Änderung der Maßnahmen ersichtlich. Die Paragraphen 28 bis 30 erneuerten im Wesentlichen die Anordnungen, die schon in den Landesordnungen und Landtagsabschieden im ausgehenden 16. und zu Beginn des 17. Jahrhunderts gegeben wurden. Man drang erneut darauf, keinerlei Höfe oder Ackerland oder Teile davon, gleich welcher Art, zu teilen oder zu veräußern. Kein Morgen Land sollte von einem Dorf, Hof oder Feldmark zu einem/einer anderen gelegt werden und das Land, welches bereits von einigen Höfen abgenommen oder veräußert wurde, sollte alsbald wieder den ursprünglichen Höfen zugeteilt werden. Ursprüngliche Hofgrößen sollten also wiederhergestellt werden.

172 Ebenfalls keine neue Ausrichtung der landesherrlichen Politik brachte die Verordnung Herzog Georg Wilhelms für Calenberg, Göttingen und Grubenhagen vom 25. Mai 1649.254 Hier wurden die Konstitutionen vom 3. April 1593 und vom 2. April 1604 erneuert. Grund hierfür war, dass die vorhergehenden Verordnungen wenig beachtet, sowie „vergessentlich überschritten“ wurden. Es folgte der übliche Passus bezüglich des Veräußerungsverbots der Erbzinsgüter: „Als ordnen, setzen und constituiren wie hiemit, daß kein Erben=Zinß=Mann einige Erben=Zinß=Güter ohne sonderbahren Consens und Willen seines Guts=Herren zu versetzen, zu verpfänden, zu verkauffen oder in andere Wege zu beschweren und zu veräußern bemächtiget seyn.“ Bei Missachtung dieses Verbotes drohte den Schuldigen die Entsetzung. Um in den Ämtern zu erfahren, wie es um die Besitz- und Bewirtschaftungsverhältnisse der Erbzinsgüter eines jeden Ortes stand, sollte jeder Erbzinsmann den Beamten des Landesherrn melden, welche Güter er inne hatte und weiterhin seine Äcker, Wiesen, Gärten und anderes spezifizieren. Ebenso war anzugeben die Morgenzahl der Felder und der davon abzuführende Zins für den Gutsherrn und den Landesherrn. Bereits versetzte, teilweise veräußerte oder beschwerte Güter sollten alsbald wieder frei gemacht und von den Entäußerungen entledigt werden. Sollte jemand dieser Meldepflicht nicht nachkommen, so werde man „der Schärffe des Rechten zu verfahren wissen.“

172 Ebenfalls keine neue Ausrichtung der landesherrlichen Politik brachte die Verordnung Herzog Georg Wilhelms für Calenberg, Göttingen und Grubenhagen vom 25. Mai 1649.254 Hier wurden die Konstitutionen vom 3. April 1593 und vom 2. April 1604 erneuert. Grund hierfür war, dass die vorhergehenden Verordnungen wenig beachtet, sowie „vergessentlich überschritten“ wurden. Es folgte der übliche Passus bezüglich des Veräußerungsverbots der Erbzinsgüter: „Als ordnen, setzen und constituiren wie hiemit, daß kein Erben=Zinß=Mann einige Erben=Zinß=Güter ohne sonderbahren Consens und Willen seines Guts=Herren zu versetzen, zu verpfänden, zu verkauffen oder in andere Wege zu beschweren und zu veräußern bemächtiget seyn.“ Bei Missachtung dieses Verbotes drohte den Schuldigen die Entsetzung. Um in den Ämtern zu erfahren, wie es um die Besitz- und Bewirtschaftungsverhältnisse der Erbzinsgüter eines jeden Ortes stand, sollte jeder Erbzinsmann den Beamten des Landesherrn melden, welche Güter er inne hatte und weiterhin seine Äcker, Wiesen, Gärten und anderes spezifizieren. Ebenso war anzugeben die Morgenzahl der Felder und der davon abzuführende Zins für den Gutsherrn und den Landesherrn. Bereits versetzte, teilweise veräußerte oder beschwerte Güter sollten alsbald wieder frei gemacht und von den Entäußerungen entledigt werden. Sollte jemand dieser Meldepflicht nicht nachkommen, so werde man „der Schärffe des Rechten zu verfahren wissen.“