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Wie und in welchem Umfang kooperieren die Ausbildungsstätten bei der Ausbildung mit anderen Einrichtungen; werden dabei ausländische der Ausbildung mit anderen Einrichtungen; werden dabei ausländische

D. Methodisches Vorgehen und Stichproben

5. Liste der an die Gutachtergruppe gerichteten Stellungnahmen Stellungnahmen Stellungnahmen

1.5. Wie und in welchem Umfang kooperieren die Ausbildungsstätten bei der Ausbildung mit anderen Einrichtungen; werden dabei ausländische der Ausbildung mit anderen Einrichtungen; werden dabei ausländische

Einrichtungen einbezogen?

Zur Beantwortung dieser Frage wurden Daten aus der InstitutsleiterInnenbefragung II heran-gezogen sowie aus der Befragung der Landesprüfungsämter.

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E – Ergebnisse: Ausbildungsstätten InstitutsleiterInnenbefragung II

In der InstitutsleiterInnenbefragung II wurde nach der Beurteilung der Zufriedenheit mit der Zu-sammenarbeit zwischen den Ausbildungsstätten und verschiedenen anderen Einrichtungen gefragt (Tabelle E 1-3). Die höchste Zufriedenheit besteht laut Angaben der Institute bzgl. der Zusam-menarbeit mit den staatlichen PrüferInnen (M=1,7, SD=0,85). Die größte Unzufriedenheit besteht bei der Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der PT I (M=2,6, SD=1,0).

Tabelle E 1-3: Zufriedenheitswerte mit der Zusammenarbeit mit verschiedenen Einrichtungen (1-6: 1= sehr gut, 5 = schlecht, 6 = entfällt)

den anderen regionalen Ausbildungsstätten 122 2,20 ,78 4 Gültige Werte (Listenweise) 82

Nach Rückmeldungen der Institute über die Anzahl der kooperierenden Einrichtungen für die Praktische Tätigkeit gibt es pro Ausbildungsinstitut circa 30 kooperierende Kliniken und Praxen.

Ebenfalls im Rahmen der InstitutsleiterInnenbefragung II wurde danach gefragt, welche Informa-tionen die Ausbildungsstätten an die zuständige Landesbehörde (Aufsichtsbehörde, LPA) weiter-geben (Tabelle E 1-4).

Am häufigsten verpflichtend ist die Information der Behörde über die Aufnahme neuer Koopera-tionseinrichtungen für PT I und PT II (64% bzw. 58%) sowie über neue SelbsterfahrungsleiterInnen und DozentInnen (55% bzw. 51%). Bei 37% der Ausbildungsstätten muss die Aufnahme neuer TeilnehmerInnen verpflichtend an die entsprechende Behörde weitergegeben werden. Eine Koope-ration im Sinne einer Genehmigungspflicht neuer Einrichtungen, DozentInnen etc. besteht am häufigsten im Falle der Einrichtungen für die PT I und PT II (45% bzw. 42% der Ausbildungsstätten gaben dies an). Eine freiwillige Weitergabe von Informationen erfolgt vergleichsweise seltener als die verpflichtende Zusammenarbeit (nur bei 9-22% der Institute). Am häufigsten wird freiwillig die Aufnahme von Quereinsteigern an die zuständigen Behörden gemeldet. Die Weitergabe von Informationen bezüglich „Problemfällen“ bei den TeilnehmerInnen ist nicht verpflichtend, jedoch wird dies am dritthäufigsten freiwillig an die Behörden gemeldet (15% der Ausbildungsstätten) (Tabelle E 1-4).

Tabelle E 1-4: Angaben der Ausbildungsstätten zur Weitergabe von Informationen an die Aufsichtsbehörden Verpflichtende Inhalt Prozent aller

Institute N=129

Fehlend Prozent aller Institute

N=129

Fehlend Prozent aller Institute

E – Ergebnisse: Ausbildungsstätten

Eine Kooperation besteht mit Verbänden und übergeordneten Dachgesellschaften bei 85,3% der Institute. Bei 30% davon ist dies ein loser Zusammenschluss, bei der überwiegenden Zahl der Institute in Dachgesellschaften bestehen verbindliche Regularien (70%).

Befragung der Landesprüfungsämter

Im LPA-Fragebogen ist die Zusammenarbeit mit den Ausbildungsstätten ebenfalls erfragt worden.

Der Austausch und der Kontakt mit den Ausbildungsstätten wird größtenteils (n=13) und bei Bedarf durch die LPAs selbst initiiert. Regelmäßige Telefonate (2/3, n=11) und Besuche durch die Behörde (1/3; n=5) werden als Kontaktformen angegeben. Einige LPAs führen auch jährlich Sitzungen mit allen Ausbildungsstätten ihres Bundeslandes durch (n=4).

Die Zufriedenheit in der Zusammenarbeit mit den Ausbildungsstätten wird von drei Viertel der LPAs als zufrieden bis sehr zufrieden angegeben. Ein Drittel bezeichnet die Zusammenarbeit als „mittel“

zufrieden stellend. Kein LPA sieht Unterschiede in der Zufriedenheit bezüglich der Zusammenarbeit mit universitären und staatlich-anerkannt nicht-universitären Ausbildungsstätten.

Belastende Faktoren in der Zusammenarbeit mit den Ausbildungsstätten liegen vor allem darin, dass gesetzliche Vorschriften in den Ausbildungsstätten nicht oder nicht korrekt angewendet werden. Als erschwerend werden auch die Knappheit des Personals innerhalb der Behörde und die Vielzahl der Arbeitseingänge genannt.

Meldungen von Auszubildenden an die Behörden

Nur einer Behörde sind alle Auszubildenden in ihrem Bundesland bekannt, zwei Behörden lassen sich die Auszubildenden während der Ausbildungszeit melden, ein Drittel vor dem Einstieg in die staatliche Prüfung n=5). Zum Zeitpunkt der Prüfung sind damit knapp die Hälfte aller Behörden die Namen der Auszubildenden in den Ausbildungsstätten ihres jeweiligen Bundeslandes bekannt.

Zur Anrechnung inländischer psychotherapeutischer Aus- und Weiterbildungen werden von den Behörden folgende Handhabungen genannt:

• Abstimmung mit Ministerium bzw. mit anderen Landesprüfungsämtern (n=1)

• nur abgeschlossene Ausbildungen, Weiterbildungen werden nicht berücksichtigt (n=1)

• Paragraph 5, Absatz III PsychThG (n=2)

• Äquivalenzprüfung (n=2)

• Einzelentscheidungen des vorgesetzten Sozialministeriums werden eingeholt (n=1)

• Die Ausbildungsstätte muss eine qualifizierte Stellungnahme mit einer konkreten „Tendenz“

abgeben (n=1)

• Überprüfung der Gleichwertigkeit und stundenmäßige Anrechnung

• Einzelfallprüfung (n=1)

• Fachgutachterliche Stellungnahme (n=1)

• grundsätzlich keine Anrechnung von beiden (n=2)

• keine Erfahrung (n=2)

Insgesamt rechnen mehrheitlich die LPAs (n=12) nur abgeschlossene Aus- und Weiterbildungen an.

Die Kooperation zwischen Ausbildungsstätte und Landesbehörden besteht auch bei Querein-stiegen von AusbildungsteilnehmerInnen. Bei gut einem Drittel (37,5%) wird die Ausbildungsstätte um eine Stellungnahme für inhaltliche Einstufung ersucht (n=6). In fast einem Fünftel (18,8%) aller Fälle entscheidet die Behörde allein (n=3).

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E – Ergebnisse: Ausbildungsstätten Folgenden Verfahren wurden des Weiteren zur Entscheidungsfindung eingesetzt:

• Ausbildungsstätte entscheidet bei gleichem Verfahren u. vorliegender Abschlussbescheinigung (n=1)

• Ausbildungsstätte entscheidet allein (n=3)

• Ausbildungsstätte entscheidet bei Wechsel im Inland alleine, da keine rechtliche Grundlage (n=1)

• Entscheidung durch Behörde in Zweifelsfällen (n=1).

Unter dem Aspekt der Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen fällt auch die Überprüfung der laufenden Ausbildung und der Qualifikationen der Lehrkräfte. Die Umsetzung des Rahmencurri-culums wird bei fast allen Aufsichtsbehörden (n=13) überprüft. Vor allem geschieht dies jedoch nur für die Anerkennung der Ausbildungsstätte (n=13), bei nur 2 bzw. 3 LPAs nach Anerkennung der ABst bzw. in regelmäßigen Abständen.

Die SelbsterfahrungsleiterInnen müssen nur von 25% (n=4) der Behörden anerkannt werden, die Anerkennung erfolgt auch überwiegend unbefristet (bei n=8 LPAs). Die Qualifikation der Super-visorInnen wird von etwa genau so vielen LPAs geprüft wie nicht geprüft (n=6 vs. n=7). Die Aner-kennung der SupervisorInnen ist ebenso meist unbefristet.

Der Beginn der Praktischen Ausbildung wird ebenfalls in fast allen Fällen (n=13) nicht mit Voraussetzungen von Seiten der Aufsichtsbehörde beschränkt.

Vorgaben für die „Freie Spitze“ gibt es ebenso kaum (nur bei einer Behörde). Kooperation besteht bei der Prüfung auf eine mögliche Unterbrechung der Ausbildung (n=12) zwischen den ABst und der entsprechenden Behörde.

Zur Frage der Kooperation mit ausländischen Einrichtungen wurde nach der Anrechnung aus-ländischer psychotherapeutischer Aus- und Weiterbildungen gefragt. Dabei wurden in offenen Antworten folgende Vorgehensweisen genannt (EU/Nicht-EU):

• Abstimmung mit Ministerium (z.B. vorgesetztes Sozialministerium) bzw. mit anderen Landes-prüfungsämter (je n=2)

• Fachgutachterliche Stellungnahme erforderlich (n=2/n=3)

• Defizitprüfung (n=1)

• Einbeziehung ZAB, Bonn (n=1/n=2)

• Prüfung gemäß § 2 PsychThG (Æ nach: Berufszugang, Dauer, Umfang, Fächer, Schwerpunkt-verfahren der Ausbildung im Ausbildungsland) (n=1)

• Äquivalenzprüfung/Entscheidung nach Überprüfung der Gleichwertigkeit der Ausbildung und stundenmäßige Anrechnung (je n=3)

• Einzelfallprüfung (je n=2)

• grundsätzlich keine Anrechnung (je n=2)

• keine Erfahrungen (je n=2)

Für die Praktische Tätigkeit I werden mitwirkende Einrichtungen im Ausland nur von wenigen LPAs genehmigt (EU: n=3, Nicht-EU Länder n=2, Länder außerhalb Europas: n=2). Die Kooperation der Ausbildungsstätten und Landesbehörden mit ausländischen Einrichtungen sollte demnach ver-stärkt werden.

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E – Ergebnisse: Ausbildungsstätten

• Die Ausbildungsstätten kooperieren primär mit den entsprechenden Aufsichtsbehörden.

• Dies betrifft vor allem die Anerkennung neuer Kooperationseinrichtungen, Selbsterfahrungs-leiterInnen und DozentInnen. In der laufenden Ausbildung wird nur in wenigen Fällen das Rahmencurriculum, die Qualifikation der SupervisorInnen und der Selbsterfahrungsleitungen überprüft.

• Kooperation mit den Aufsichtsbehörden besteht auch im Sinne der Meldung der Aus-bildungsteilnehmerInnen und von Quereinsteigern, allerdings nur bei circa einem Drittel der Behörden.

• Der Austausch wird von den Aufsichtsbehörden als „sehr gut“ beschrieben, von den Ausbildungsstätten als „gut“. Die Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen wird insgesamt als „gut“ beschrieben, wobei die größte Unzufriedenheit bei der Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der PT I besteht, die größte Zufriedenheit bei der Zusammenarbeit mit den staatlichen PrüferInnen.

• Verbindliche Kooperation besteht außerdem häufig mit übergeordneten Dachverbänden.

• Ausländische Einrichtungen scheinen eher selten einbezogen zu werden.

1.6. Wie ist die Einschätzung der AusbildungsteilnehmerInnen zu der

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