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Internationale kbereinkhnfte

Im Dokument Lissabon Vertrag von (Seite 140-143)

Artikel 216

(1) Die Union kann mit einem oder mehreren Drittltndern oder einer oder meh-reren internationalen Organisationen eine wbereinkunft schließen, wenn dies in den Vertrtgen vorgesehen ist oder wenn der Abschluss einer wbereinkunft im Rah-men der Politik der Union entweder zur Verwirklichung eines der in den Vertrtgen festgesetzten Ziele erforderlich oder in einem verbindlichen Rechtsakt der Union vorgesehen ist oder aber gemeinsame Vorschriften beeintrtchtigen oder deren An-wendungsbereich tndern kçnnte.

(2) Die von der Union geschlossenen wbereinksnfte binden die Organe der Union und die Mitgliedstaaten.

Artikel 217(ex-Artikel 310 EGV)

Die Union kann mit einem oder mehreren Drittltndern oder einer oder mehreren internationalen Organisationen Abkommen schließen, die eine Assoziierung mit gegenseitigen Rechten und Pflichten, gemeinsamem Vorgehen und besonderen Verfahren herstellen.

Artikel 218(ex-Artikel 300 EGV)

(1) Unbeschadet der besonderen Bestimmungen des Artikels 207 werden wber-einksnfte zwischen der Union und Drittltndern oder internationalen Organisatio-nen nach dem im Folgenden beschriebeOrganisatio-nen Verfahren ausgehandelt und geschlos-sen.(2) Der Rat erteilt eine Ermtchtigung zur Aufnahme von Verhandlungen, legt Verhandlungsrichtlinien fest genehmigt die Unterzeichnung und schließt die wbereinksnfte.

(3) Die Kommission oder, wenn sich die geplante wbereinkunft ausschließlich oder hauptstchlich auf die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik bezieht, der Hohe Vertreter der Union fsr Außen- und Sicherheitspolitik legt dem Rat Empfehlungen vor; dieser erltsst einen Beschluss sber die Ermtchtigung zur Auf-Vertrag Yber die Arbeitsweise der EuropXischen Union (AEUV)

nahme von Verhandlungen und sber die Benennung, je nach dem Gegenstand der geplanten wbereinkunft, des Verhandlungsfshrers oder des Leiters des Verhand-lungsteams der Union.

(4) Der Rat kann dem Verhandlungsfshrer Richtlinien erteilen und einen Sonder-ausschuss bestellen; die Verhandlungen sind im Benehmen mit diesem Ausschuss zu fshren.

(5) Der Rat erltsst auf Vorschlag des Verhandlungsfshrers einen Beschluss, mit dem die Unterzeichnung der wbereinkunft und gegebenenfalls deren vorltufige Anwen-dung vor dem Inkrafttreten genehmigt werden.

(6) Der Rat erltsst auf Vorschlag des Verhandlungsfshrers einen Beschluss sber den Abschluss der wbereinkunft.

Mit Ausnahme der wbereinksnfte, die ausschließlich die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik betreffen, erltsst der Rat den Beschluss sber den Abschluss der wbereinkunft

a) nach Zustimmung des Europtischen Parlaments in folgenden Ftllen:

i) Assoziierungsabkommen;

ii) wbereinkunft sber den Beitritt der Union zur Europtischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten;

iii) wbereinksnfte, die durch die Einfshrung von Zusammenarbeitsverfahren einen besonderen institutionellen Rahmen schaffen;

iv) wbereinksnfte mit erheblichen finanziellen Folgen fsr die Union;

v) wbereinksnfte in Bereichen, fsr die entweder das ordentliche Gesetz-gebungsverfahren oder, wenn die Zustimmung des Europtischen Parlaments erforderlich ist, das besondere Gesetzgebungsverfahren gilt.

Das Europtische Parlament und der Rat kçnnen in dringenden Ftllen eine Frist fsr die Zustimmung vereinbaren.

b) nach Anhçrung des Europtischen Parlaments in den sbrigen Ftllen. Das Euro-ptische Parlament gibt seine Stellungnahme innerhalb einer Frist ab, die der Rat entsprechend der Dringlichkeit festlegen kann. Ergeht innerhalb dieser Frist kei-ne Stellungnahme, so kann der Rat eikei-nen Beschluss fassen.

(7) Abweichend von den Absttzen 5, 6 und 9 kann der Rat den Verhandlungs-fshrer bei Abschluss einer wbereinkunft ermtchtigen, im Namen der Union on-derungen der wbereinkunft zu billigen, wenn die wbereinkunft vorsieht, dass diese onderungen im Wege eines vereinfachten Verfahrens oder durch ein durch die wbereinkunft eingesetztes Gremium anzunehmen sind. Der Rat kann diese Er-mtchtigung gegebenenfalls mit besonderen Bedingungen verbinden.

(8) Der Rat beschließt wthrend des gesamten Verfahrens mit qualifizierter Mehr-heit.

Er beschließt jedoch einstimmig, wenn die wbereinkunft einen Bereich betrifft, in dem fsr den Erlass eines Rechtsakts der Union Einstimmigkeit erforderlich ist, sowie bei Assoziierungsabkommen und wbereinksnften nach Artikel 212 mit bei-trittswilligen Staaten. Auch sber die wbereinkunft sber den Beitritt der Union zur Europtischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten beschließt der Rat einstimmig; der Beschluss zum Abschluss dieser wbereinkunft

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Vertrag Yber die Arbeitsweise der EuropXischen Union (AEUV)

tritt in Kraft, nachdem die Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen ver-fassungsrechtlichen Vorschriften zugestimmt haben.

(9) Der Rat erltsst auf Vorschlag der Kommission oder des Hohen Vertreters der Union fsr Außen- und Sicherheitspolitik einen Beschluss sber die Aussetzung der Anwendung einer wbereinkunft und zur Festlegung der Standpunkte, die im Na-men der Union in einem durch eine wbereinkunft eingesetzten Gremium zu ver-treten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergtnzung oder onderung des institutionellen Rahmens der be-treffenden wbereinkunft, zu erlassen hat.

(10) Das Europtische Parlament wird in allen Phasen des Verfahrens unverzsglich und umfassend unterrichtet.

(11) Ein Mitgliedstaat, das Europtische Parlament, der Rat oder die Kommission kçnnen ein Gutachten des Gerichtshofs sber die Vereinbarkeit einer geplanten wbereinkunft mit den Vertrtgen einholen. Ist das Gutachten des Gerichtshofs ab-lehnend, so kann die geplante wbereinkunft nur in Kraft treten, wenn sie oder die Vertrtge getndert werden.

Artikel 219(ex-Artikel 111 Absttze 1 bis 3 und Absatz 5 EGV)

(1) Abweichend von Artikel 218 kann der Rat entweder auf Empfehlung der Eu-roptischen Zentralbank oder auf Empfehlung der Kommission und nach Anhçrung der Europtischen Zentralbank in dem Bemshen, zu einem mit dem Ziel der Preis-stabilittt im Einklang stehenden Konsens zu gelangen, fçrmliche Vereinbarungen sber ein Wechselkurssystem fsr den Euro gegensber den Wthrungen von Dritt-staaten treffen. Der Rat beschließt nach dem Verfahren des Absatzes 3 einstimmig nach Anhçrung des Europtischen Parlaments.

Der Rat kann entweder auf Empfehlung der Europtischen Zentralbank oder auf Empfehlung der Kommission und nach Anhçrung der Europtischen Zentralbank in dem Bemshen, zu einem mit dem Ziel der Preisstabilittt im Einklang stehenden Konsens zu gelangen, die Euro-Leitkurse innerhalb des Wechselkurssystems fest-legen, tndern oder aufgeben. Der Prtsident des Rates unterrichtet das Europtische Parlament von der Festlegung, onderung oder Aufgabe der Euro-Leitkurse.

(2) Besteht gegensber einer oder mehreren Wthrungen von Drittstaaten kein Wechselkurssystem nach Absatz 1, so kann der Rat entweder auf Empfehlung der Kommission und nach Anhçrung der Europtischen Zentralbank oder auf Emp-fehlung der Europtischen Zentralbank allgemeine Orientierungen fsr die Wechsel-kurspolitik gegensber diesen Wthrungen aufstellen. Diese allgemeinen Orientie-rungen dsrfen das vorrangige Ziel des ESZB, die Preisstabilittt zu gewthrleisten, nicht beeintrtchtigen.

(3) Wenn von der Union mit einem oder mehreren Drittstaaten oder internatio-nalen Organisationen Vereinbarungen im Zusammenhang mit Wthrungsfragen oder Devisenregelungen auszuhandeln sind, beschließt der Rat abweichend von Artikel 218 auf Empfehlung der Kommission und nach Anhçrung der Europt-ischen Zentralbank die Modalittten fsr die Aushandlung und den Abschluss solcher Vertrag Yber die Arbeitsweise der EuropXischen Union (AEUV)

Vereinbarungen. Mit diesen Modalittten wird gewthrleistet, dass die Union einen einheitlichen Standpunkt vertritt. Die Kommission wird an den Verhandlungen in vollem Umfang beteiligt.

(4) Die Mitgliedstaaten haben das Recht, unbeschadet der Unionszusttndigkeit und der Unionsvereinbarungen sber die Wirtschafts- und Wthrungsunion in in-ternationalen Gremien Verhandlungen zu fshren und internationale Vereinbarun-gen zu treffen.

Im Dokument Lissabon Vertrag von (Seite 140-143)