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Besondere Bestimmungen hber die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

Im Dokument Lissabon Vertrag von (Seite 34-52)

Titel V Allgemeine Bestimmungen hber das auswirtige Handeln der Union und besondere Bestimmungen hber

Kapitel 2 Besondere Bestimmungen hber die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

Abschnitt 1 Gemeinsame Bestimmungen Artikel 23

Das Handeln der Union auf internationaler Ebene im Rahmen dieses Kapitels be-ruht auf den Grundsttzen des Kapitels 1, verfolgt die darin genannten Ziele und steht mit den allgemeinen Bestimmungen jenes Kapitels im Einklang.

Vertrag Yber die EuropXische Union (EUV)

Artikel 24(ex-Artikel 11 EUV)

(1) Die Zusttndigkeit der Union in der Gemeinsamen Außen- und Sicherheits-politik erstreckt sich auf alle Bereiche der AußenSicherheits-politik sowie auf stmtliche Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit der Union, einschließlich der schrittweisen Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik, die zu einer gemeinsamen Verteidigung fshren kann.

Fsr die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik gelten besondere Bestimmun-gen und Verfahren. Sie wird vom Europtischen Rat und vom Rat einstimmig festgelegt und durchgefshrt, soweit in den Vertrtgen nichts anderes vorgesehen ist. Der Erlass von Gesetzgebungsakten ist ausgeschlossen. Die Gemeinsame Außen-und Sicherheitspolitik wird vom Hohen Vertreter der Union fsr Außen- Außen-und Si-cherheitspolitik und von den Mitgliedstaaten gemtß den Vertrtgen durchgefshrt.

Die spezifische Rolle des Europtischen Parlaments und der Kommission in diesem Bereich ist in den Vertrtgen festgelegt. Der Gerichtshof der Europtischen Union ist in Bezug auf diese Bestimmungen nicht zusttndig; hiervon ausgenommen ist die Kontrolle der Einhaltung des Artikels 40 dieses Vertrags und die wberwachung der Rechtmtßigkeit bestimmter Beschlssse nach Artikel 275 Absatz 2 des Vertrags sber die Arbeitsweise der Europtischen Union.

(2) Die Union verfolgt, bestimmt und verwirklicht im Rahmen der Grundsttze und Ziele ihres auswtrtigen Handelns eine Gemeinsame Außen- und Sicherheits-politik, die auf einer Entwicklung der gegenseitigen politischen Solidarittt der Mit-gliedstaaten, der Ermittlung der Fragen von allgemeiner Bedeutung und der Errei-chung einer immer sttrkeren Konvergenz des Handelns der Mitgliedstaaten beruht.

(3) Die Mitgliedstaaten unterststzen die Außen- und Sicherheitspolitik der Union aktiv und vorbehaltlos im Geiste der Loyalittt und der gegenseitigen Solidarittt und achten das Handeln der Union in diesem Bereich.

Die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um ihre gegenseitige politische Solidarittt zu sttrken und weiterzuentwickeln. Sie enthalten sich jeder Handlung, die den Interessen der Union zuwiderltuft oder ihrer Wirksamkeit als kohtrente Kraft in den internationalen Beziehungen schaden kçnnte.

Der Rat und der Hohe Vertreter tragen fsr die Einhaltung dieser Grundsttze Sorge.

Artikel 25(ex-Artikel 12 EUV)

Die Union verfolgt ihre Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, indem sie a) die allgemeinen Leitlinien bestimmt,

b) Beschlssse erltsst zur Festlegung

iii) der von der Union durchzufshrenden Aktionen, iii) der von der Union einzunehmenden Standpunkte,

iii) der Einzelheiten der Durchfshrung der unter den Ziffern i und ii genannten Beschlssse,

c) die systematische Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Fshrung ihrerund Politik ausbaut.

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Vertrag Yber die EuropXische Union (EUV)

Artikel 26(ex-Artikel 13 EUV)

(1) Der Europtische Rat bestimmt die strategischen Interessen der Union und legt die Ziele und die allgemeinen Leitlinien der Gemeinsamen Außen- und Sicher-heitspolitik fest, und zwar auch bei Fragen mit verteidigungspolitischen Bezsgen.

Er erltsst die erforderlichen Beschlssse.

Wenn eine internationale Entwicklung es erfordert, beruft der Prtsident des Eu-roptischen Rates eine außerordentliche Tagung des EuEu-roptischen Rates ein, um die strategischen Vorgaben fsr die Politik der Union angesichts dieser Entwicklung festzulegen.

(2) Der Rat gestaltet die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und fasst die fsr die Festlegung und Durchfshrung dieser Politik erforderlichen Beschlssse auf der Grundlage der vom Europtischen Rat festgelegten allgemeinen Leitlinien und strategischen Vorgaben.

Der Rat und der Hohe Vertreter der Union fsr Außen- und Sicherheitspolitik tragen fsr ein einheitliches, kohtrentes und wirksames Vorgehen der Union Sorge.

(3) Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik wird vom Hohen Vertreter und von den Mitgliedstaaten mit einzelstaatlichen Mitteln und den Mitteln der Union durchgefshrt.

Artikel 27

(1) Der Hohe Vertreter der Union fsr Außen- und Sicherheitspolitik, der im Rat

»Auswtrtige Angelegenheiten« den Vorsitz fshrt, trtgt durch seine Vorschltge zur Festlegung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik bei und stellt sicher, dass die vom Europtischen Rat und vom Rat erlassenen Beschlssse durchgefshrt werden.

(2) Der Hohe Vertreter vertritt die Union in den Bereichen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik. Er fshrt im Namen der Union den politischen Dialog mit Dritten und vertritt den Standpunkt der Union in internationalen Or-ganisationen und auf internationalen Konferenzen.

(3) Bei der Erfsllung seines Auftrags ststzt sich der Hohe Vertreter auf einen Europtischen Auswtrtigen Dienst. Dieser Dienst arbeitet mit den diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten zusammen und umfasst Beamte aus den einschltgigen Abteilungen des Generalsekretariats des Rates und der Kommission sowie ab-geordnetes Personal der nationalen diplomatischen Dienste. Die Organisation und die Arbeitsweise des Europtischen Auswtrtigen Dienstes werden durch einen Beschluss des Rates festgelegt. Der Rat beschließt auf Vorschlag des Hohen Ver-treters nach Anhçrung des Europtischen Parlaments und nach Zustimmung der Kommission.

Artikel 28(ex-Artikel 14 EUV)

(1) Verlangt eine internationale Situation ein operatives Vorgehen der Union, so erltsst der Rat die erforderlichen Beschlssse. In den Beschlsssen sind ihre Ziele, ihr Vertrag Yber die EuropXische Union (EUV)

Umfang, die der Union zur Verfsgung zu stellenden Mittel sowie die Bedingungen und erforderlichenfalls der Zeitraum fsr ihre Durchfshrung festgelegt.

Tritt eine onderung der Umsttnde mit erheblichen Auswirkungen auf eine Angelegenheit ein, die Gegenstand eines solchen Beschlusses ist, so sberprsft der Rat die Grundsttze und Ziele dieses Beschlusses und erltsst die erforderlichen Beschlssse.

(2) Die Beschlssse nach Absatz 1 sind fsr die Mitgliedstaaten bei ihren Stellung-nahmen und ihrem Vorgehen bindend.

(3) Jede einzelstaatliche Stellungnahme oder Maßnahme, die im Rahmen eines Beschlusses nach Absatz 1 geplant ist, wird von dem betreffenden Mitgliedstaat so rechtzeitig mitgeteilt, dass erforderlichenfalls eine vorherige Abstimmung im Rat stattfinden kann. Die Pflicht zur vorherigen Unterrichtung gilt nicht fsr Maß-nahmen, die eine bloße praktische Umsetzung der Beschlssse des Rates auf einzel-staatlicher Ebene darstellen.

(4) Bei zwingender Notwendigkeit aufgrund der Entwicklung der Lage und falls eine wberprsfung des Beschlusses des Rates nach Absatz 1 nicht stattfindet, kçnnen die Mitgliedstaaten unter Berscksichtigung der allgemeinen Ziele des genannten Beschlusses die erforderlichen Sofortmaßnahmen ergreifen. Der betreffende Mit-gliedstaat unterrichtet den Rat sofort sber derartige Maßnahmen.

(5) Ein Mitgliedstaat befasst den Rat, wenn sich bei der Durchfshrung eines Be-schlusses nach diesem Artikel grçßere Schwierigkeiten ergeben; der Rat bertt da-rsber und sucht nach angemessenen Lçsungen. Diese dsrfen nicht im Widerspruch zu den Zielen des Beschlusses nach Absatz 1 stehen oder seiner Wirksamkeit scha-den.

Artikel 29(ex-Artikel 15 EUV)

Der Rat erltsst Beschlssse, in denen der Standpunkt der Union zu einer bestimmten Frage geografischer oder thematischer Art bestimmt wird. Die Mitgliedstaaten tra-gen dafsr Sorge, dass ihre einzelstaatliche Politik mit den Standpunkten der Union in Einklang steht.

Artikel 30(ex-Artikel 22 EUV)

(1) Jeder Mitgliedstaat, der Hohe Vertreter der Union fsr Außen- und Sicherheits-politik oder der Hohe Vertreter mit Unterststzung der Kommission kann den Rat mit einer Frage der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik befassen und ihm Initiativen beziehungsweise Vorschltge unterbreiten.

(2) In den Ftllen, in denen eine rasche Entscheidung notwendig ist, beruft der Hohe Vertreter von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats innerhalb von 48 Stunden, bei absoluter Notwendigkeit in ksrzerer Zeit, eine außerordentliche Tagung des Rates ein.

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Vertrag Yber die EuropXische Union (EUV)

Artikel 31(ex-Artikel 23 EUV)

(1) Beschlssse nach diesem Kapitel werden vom Europtischen Rat und vom Rat einstimmig gefasst, soweit in diesem Kapitel nichts anderes festgelegt ist. Der Erlass von Gesetzgebungsakten ist ausgeschlossen.

Bei einer Stimmenthaltung kann jedes Ratsmitglied zu seiner Enthaltung eine fçrm-liche Erkltrung im Sinne dieses Unterabsatzes abgeben. In diesem Fall ist es nicht verpflichtet, den Beschluss durchzufshren, akzeptiert jedoch, dass der Beschluss fsr die Union bindend ist. Im Geiste gegenseitiger Solidarittt unterltsst der betreffende Mitgliedstaat alles, was dem auf diesem Beschluss beruhenden Vorgehen der Union zuwiderlaufen oder es behindern kçnnte, und die anderen Mitgliedstaaten respek-tieren seinen Standpunkt. Vertreten die Mitglieder des Rates, die bei ihrer Stimm-enthaltung eine solche Erkltrung abgeben, mindestens ein Drittel der Mitgliedstaa-ten, die mindestens ein Drittel der Unionsbevçlkerung ausmachen, so wird der Beschluss nicht erlassen.

(2) Abweichend von Absatz 1 beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit, wenn er– auf der Grundlage eines Beschlusses des Europtischen Rates sber die strategi-schen Interessen und Ziele der Union nach Artikel 22 Absatz 1 einen Beschluss erltsst, mit dem eine Aktion oder ein Standpunkt der Union festgelegt wird;

– auf einen Vorschlag hin, den ihm der Hohe Vertreter der Union fsr Außen- und Sicherheitspolitik auf spezielles Ersuchen des Europtischen Rates unterbreitet hat, das auf dessen eigene Initiative oder auf eine Initiative des Hohen Vertreters zursckgeht, einen Beschluss erltsst, mit dem eine Aktion oder ein Standpunkt der Union festgelegt wird;

– einen Beschluss zur Durchfshrung eines Beschlusses, mit dem eine Aktion oder ein Standpunkt der Union festgelegt wird, erltsst,

– nach Artikel 33 einen Sonderbeauftragten ernennt.

Erkltrt ein Mitglied des Rates, dass es aus wesentlichen Grsnden der nationalen Politik, die es auch nennen muss, die Absicht hat, einen mit qualifizierter Mehrheit zu fassenden Beschluss abzulehnen, so erfolgt keine Abstimmung. Der Hohe Ver-treter bemsht sich in engem Benehmen mit dem betroffenen Mitgliedstaat um eine fsr diesen Mitgliedstaat annehmbare Lçsung. Gelingt dies nicht, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit veranlassen, dass die Frage im Hinblick auf einen ein-stimmigen Beschluss an den Europtischen Rat verwiesen wird.

(3) Der Europtische Rat kann einstimmig einen Beschluss erlassen, in dem vor-gesehen ist, dass der Rat in anderen als den in Absatz 2 genannten Ftllen mit qua-lifizierter Mehrheit beschließt.

(4) Die Absttze 2 und 3 gelten nicht fsr Beschlssse mit milittrischen oder ver-teidigungspolitischen Bezsgen.

(5) In Verfahrensfragen beschließt der Rat mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

Vertrag Yber die EuropXische Union (EUV)

Artikel 32(ex-Artikel 16 EUV)

Die Mitgliedstaaten stimmen sich im Europtischen Rat und im Rat zu jeder außen-und sicherheitspolitischen Frage von allgemeiner Bedeutung ab, um ein gemein-sames Vorgehen festzulegen. Bevor ein Mitgliedstaat in einer Weise, die die In-teressen der Union bershren kçnnte, auf internationaler Ebene tttig wird oder eine Verpflichtung eingeht, konsultiert er die anderen Mitgliedstaaten im Europtischen Rat oder im Rat. Die Mitgliedstaaten gewthrleisten durch konvergentes Handeln, dass die Union ihre Interessen und ihre Werte auf internationaler Ebene geltend machen kann. Die Mitgliedstaaten sind untereinander solidarisch.

Hat der Europtische Rat oder der Rat ein gemeinsames Vorgehen der Union im Sinne des Absatzes 1 festgelegt, so koordinieren der Hohe Vertreter der Union fsr Außen- und Sicherheitspolitik und die Minister fsr auswtrtige Angelegenheiten der Mitgliedstaaten ihre Tttigkeiten im Rat.

Die diplomatischen Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen der Union in Drittltndern und bei internationalen Organisationen arbeiten zusammen und tragen zur Festlegung und Durchfshrung des gemeinsamen Vorgehens bei.

Artikel 33(ex-Artikel 18 EUV)

Der Rat kann auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union fsr Außen- und Sicherheitspolitik einen Sonderbeauftragten fsr besondere politische Fragen ernen-nen. Der Sonderbeauftragte sbt sein Mandat unter der Verantwortung des Hohen Vertreters aus.

Artikel 34(ex-Artikel 19 EUV)

(1) Die Mitgliedstaaten koordinieren ihr Handeln in internationalen Organisatio-nen und auf internationalen Konferenzen. Sie treten dort fsr die Standpunkte der Union ein. Der Hohe Vertreter der Union fsr Außen- und Sicherheitspolitik trtgt fsr die Organisation dieser Koordinierung Sorge.

In den internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen, bei denen nicht alle Mitgliedstaaten vertreten sind, setzen sich die dort vertretenen Mitgliedstaaten fsr die Standpunkte der Union ein.

(2) Nach Artikel 24 Absatz 3 unterrichten die Mitgliedstaaten, die in internatio-nalen Organisationen oder auf internatiointernatio-nalen Konferenzen vertreten sind, die dort nicht vertretenen Mitgliedstaaten und den Hohen Vertreter laufend sber alle Fragen von gemeinsamem Interesse.

Die Mitgliedstaaten, die auch Mitglieder des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen sind, stimmen sich ab und unterrichten die sbrigen Mitgliedstaaten sowie den Ho-hen Vertreter in vollem Umfang. Die Mitgliedstaaten, die Mitglieder des Sicher-heitsrats sind, setzen sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unbeschadet ihrer Verantwortlichkeiten aufgrund der Charta der Vereinten Nationen fsr die Stand-punkte und Interessen der Union ein.

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Vertrag Yber die EuropXische Union (EUV)

Wenn die Union einen Standpunkt zu einem Thema festgelegt hat, das auf der Tagesordnung des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen steht, beantragen die dort vertretenen Mitgliedstaaten, dass der Hohe Vertreter gebeten wird, den Standpunkt der Union vorzutragen.

Artikel 35(ex-Artikel 20 EUV)

Die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen der Union in dritten Ltndern und auf internationalen Konferenzen sowie ihre Vertretungen bei internationalen Organisationen stimmen sich ab, um die Einhaltung und Durchfshrung der nach diesem Kapitel erlassenen Beschlssse, mit denen Standpunkte und Aktionen der Union festgelegt werden, zu gewthr-leisten.

Sie intensivieren ihre Zusammenarbeit durch Informationsaustausch und gemein-same Bewertungen.

Sie tragen zur Verwirklichung des in Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags sber die Arbeitsweise der Europtischen Union genannten Rechts der Unionsbsr-gerinnen und Unionsbsrger auf Schutz im Hoheitsgebiet von Drittltndern und zur Durchfshrung der nach Artikel 23 des genannten Vertrags erlassenen Maßnahmen bei.

Artikel 36(ex-Artikel 21 EUV)

Der Hohe Vertreter der Union fsr Außen- und Sicherheitspolitik hçrt das Euro-ptische Parlament regelmtßig zu den wichtigsten Aspekten und den grundlegenden Weichenstellungen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und der Ge-meinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik und unterrichtet es sber die Ent-wicklung der Politik in diesen Bereichen. Er achtet darauf, dass die Auffassungen des Europtischen Parlaments gebshrend berscksichtigt werden. Die Sonderbeauf-tragten kçnnen zur Unterrichtung des Europtischen Parlaments mit herangezogen werden.

Das Europtische Parlament kann Anfragen oder Empfehlungen an den Rat und den Hohen Vertreter richten. Zweimal jthrlich fshrt es eine Aussprache sber die Fort-schritte bei der Durchfshrung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, einschließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik.

Artikel 37(ex-Artikel 24 EUV)

Die Union kann in den unter dieses Kapitel fallenden Bereichen wbereinksnfte mit einem oder mehreren Staaten oder internationalen Organisationen schließen.

Artikel 38(ex-Artikel 25 EUV)

Unbeschadet des Artikels 240 des Vertrags sber die Arbeitsweise der Europtischen Union verfolgt ein Politisches und Sicherheitspolitisches Komitee die internationale Vertrag Yber die EuropXische Union (EUV)

Lage in den Bereichen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und trtgt auf Ersuchen des Rates, des Hohen Vertreters der Union fsr Außen- und Sicher-heitspolitik oder von sich aus durch an den Rat gerichtete Stellungnahmen zur Festlegung der Politiken bei. Ferner sberwacht es die Durchfshrung vereinbarter Politiken; dies gilt unbeschadet der Zusttndigkeiten des Hohen Vertreters.

Im Rahmen dieses Kapitels nimmt das Politische und Sicherheitspolitische Komitee unter der Verantwortung des Rates und des Hohen Vertreters die politische Kon-trolle und strategische Leitung von Krisenbewtltigungsoperationen im Sinne des Artikels 43 wahr.

Der Rat kann das Komitee fsr den Zweck und die Dauer einer Operation zur Krisenbewtltigung, die vom Rat festgelegt werden, ermtchtigen, geeignete Be-schlssse hinsichtlich der politischen Kontrolle und strategischen Leitung der Ope-ration zu fassen.

Artikel 39

Gemtß Artikel 16 des Vertrags sber die Arbeitsweise der Europtischen Union und abweichend von Absatz 2 des genannten Artikels erltsst der Rat einen Beschluss zur Festlegung von Vorschriften sber den Schutz natsrlicher Personen bei der Ver-arbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der Aussbung von Tttigkeiten, die in den Anwendungsbereich dieses Kapitels fallen, und sber den freien Datenverkehr. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von unabhtngigen Behçrden sberwacht.

Artikel 40(ex-Artikel 47 EUV)

Die Durchfshrung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik ltsst die An-wendung der Verfahren und den jeweiligen Umfang der Befugnisse der Organe, die in den Vertrtgen fsr die Aussbung der in den Artikeln 3 bis 6 des Vertrags sber die Arbeitsweise der Europtischen Union aufgefshrten Zusttndigkeiten der Union vorgesehen sind, unbershrt.

Ebenso ltsst die Durchfshrung der Politik nach den genannten Artikeln die An-wendung der Verfahren und den jeweiligen Umfang der Befugnisse der Organe, die in den Vertrtgen fsr die Aussbung der Zusttndigkeiten der Union nach diesem Kapitel vorgesehen sind, unbershrt.

Artikel 41(ex-Artikel 28 EUV)

(1) Die Verwaltungsausgaben, die den Organen aus der Durchfshrung dieses Kapitels entstehen, gehen zulasten des Haushalts der Union.

(2) Die operativen Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchfshrung dieses Kapitels gehen ebenfalls zulasten des Haushalts der Union, mit Ausnahme der Ausgaben aufgrund von Maßnahmen mit milittrischen oder verteidigungspoliti-schen Bezsgen und von Ftllen, in denen der Rat einstimmig etwas anderes be-schließt.

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Vertrag Yber die EuropXische Union (EUV)

In Ftllen, in denen die Ausgaben nicht zulasten des Haushalts der Union gehen, gehen sie nach dem Bruttosozialprodukt-Schlsssel zulasten der Mitgliedstaaten, so-fern der Rat nicht einstimmig etwas anderes beschließt. Die Mitgliedstaaten, deren Vertreter im Rat eine fçrmliche Erkltrung nach Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 2 abgegeben haben, sind nicht verpflichtet, zur Finanzierung von Ausgaben fsr Maß-nahmen mit milittrischen oder verteidigungspolitischen Bezsgen beizutragen.

(3) Der Rat erltsst einen Beschluss zur Festlegung besonderer Verfahren, um den schnellen Zugriff auf die Haushaltsmittel der Union zu gewthrleisten, die fsr die Sofortfinanzierung von Initiativen im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Si-cherheitspolitik, insbesondere von Tttigkeiten zur Vorbereitung einer Mission nach Artikel 42 Absatz 1 und Artikel 43 bestimmt sind. Er beschließt nach Anhçrung des Europtischen Parlaments.

Die Tttigkeiten zur Vorbereitung der in Artikel 42 Absatz 1 und in Artikel 43 ge-nannten Missionen, die nicht zulasten des Haushalts der Union gehen, werden aus einem aus Beitrtgen der Mitgliedstaaten gebildeten Anschubfonds finanziert.

Der Rat erltsst mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union fsr Außen- und Sicherheitspolitik die Beschlssse sber

a) die Einzelheiten fsr die Bildung und die Finanzierung des Anschubfonds, ins-besondere die Hçhe der Mittelzuweisungen fsr den Fonds;

b) die Einzelheiten fsr die Verwaltung des Anschubfonds;

c) die Einzelheiten fsr die Finanzkontrolle.

Kann die geplante Mission nach Artikel 42 Absatz 1 und Artikel 43 nicht aus dem Haushalt der Union finanziert werden, so ermtchtigt der Rat den Hohen Vertreter zur Inanspruchnahme dieses Fonds. Der Hohe Vertreter erstattet dem Rat Bericht sber die Erfsllung dieses Mandats.

Abschnitt 2 Bestimmungen hber die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik

Artikel 42(ex-Artikel 17 EUV)

(1) Die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik ist integraler Bestand-teil der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik. Sie sichert der Union eine auf zivile und milittrische Mittel geststzte Operationsfthigkeit. Auf diese kann die Union bei Missionen außerhalb der Union zur Friedenssicherung, Konfliktver-hstung und Sttrkung der internationalen Sicherheit in wbereinstimmung mit den Grundsttzen der Charta der Vereinten Nationen zursckgreifen. Sie erfsllt diese Aufgaben mit Hilfe der Fthigkeiten, die von den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden.

(2) Die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik umfasst die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik der Union. Diese fshrt zu einer gemeinsamen Verteidigung, sobald der Europtische Rat dies einstimmig beschlos-sen hat. Er empfiehlt in diesem Fall den Mitgliedstaaten, einen Beschluss in diesem Sinne im Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften zu erlassen.

Vertrag Yber die EuropXische Union (EUV)

Die Politik der Union nach diesem Abschnitt bershrt nicht den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten;

sie achtet die Verpflichtungen einiger Mitgliedstaaten, die ihre gemeinsame Ver-teidigung in der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO) verwirklicht sehen, aus dem Nordatlantikvertrag und ist vereinbar mit der in jenem Rahmen festgeleg-ten gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen der Union fsr die Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik zivile und milittrische Fthigkeiten als Beitrag zur Verwirklichung der vom Rat festgelegten Ziele zur Verfsgung. Die Mitglied-staaten, die zusammen multinationale Streitkrtfte aufstellen, kçnnen diese auch fsr die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik zur Verfsgung stellen.

Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, ihre milittrischen Fthigkeiten schrittweise zu verbessern. Die Agentur fsr die Bereiche Entwicklung der Verteidigungsfthigkei-ten, Forschung, Beschaffung und Rsstung (im Folgenden »Europtische

Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, ihre milittrischen Fthigkeiten schrittweise zu verbessern. Die Agentur fsr die Bereiche Entwicklung der Verteidigungsfthigkei-ten, Forschung, Beschaffung und Rsstung (im Folgenden »Europtische

Im Dokument Lissabon Vertrag von (Seite 34-52)