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Forschung, technologische Entwicklung und Raumfahrt

Im Dokument Lissabon Vertrag von (Seite 126-132)

Artikel 179(ex-Artikel 163 EGV)

(1) Die Union hat zum Ziel, ihre wissenschaftlichen und technologischen Grund-lagen dadurch zu sttrken, dass ein europtischer Raum der Forschung geschaffen wird, in dem Freizsgigkeit fsr Forscher herrscht und wissenschaftliche Erkenntnisse und Technologien frei ausgetauscht werden, die Entwicklung ihrer Wettbewerbs-fthigkeit einschließlich der ihrer Industrie zu fçrdern sowie alle Forschungsmaß-nahmen zu unterststzen, die aufgrund anderer Kapitel der Vertrtge fsr erforderlich gehalten werden.

(2) In diesem Sinne unterststzt sie in der gesamten Union die Unternehmen – einschließlich der kleinen und mittleren Unternehmen –, die Forschungszentren und die Hochschulen bei ihren Bemshungen auf dem Gebiet der Forschung und technologischen Entwicklung von hoher Qualittt; sie fçrdert ihre Zusammen-arbeitsbestrebungen, damit vor allem die Forscher ungehindert sber die Grenzen hinweg zusammenarbeiten und die Unternehmen die Mçglichkeiten des Binnen-markts in vollem Umfang nutzen kçnnen, und zwar insbesondere durch €ffnen des einzelstaatlichen çffentlichen Auftragswesens, Festlegung gemeinsamer Normen und Beseitigung der dieser Zusammenarbeit entgegenstehenden rechtlichen und steuerlichen Hindernisse.

(3) Alle Maßnahmen der Union aufgrund der Vertrtge auf dem Gebiet der For-schung und der technologischen Entwicklung einschließlich der Demonstrations-vorhaben werden nach Maßgabe dieses Titels beschlossen und durchgefshrt.

Artikel 180(ex-Artikel 164 EGV)

Zur Erreichung dieser Ziele trifft die Union folgende Maßnahmen, welche die in den Mitgliedstaaten durchgefshrten Aktionen ergtnzen:

a) Durchfshrung von Programmen fsr Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration unter Fçrderung der Zusammenarbeit mit und zwischen Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen;

b) Fçrderung der Zusammenarbeit mit dritten Ltndern und internationalen Orga-nisationen auf dem Gebiet der Forschung der Union, technologischen Entwick-lung und Demonstration;

Vertrag Yber die Arbeitsweise der EuropXischen Union (AEUV)

c) Verbreitung und Auswertung der Ergebnisse der Tttigkeiten auf dem Gebiet der Forschung der Union, technologischen Entwicklung und Demonstration;

d) Fçrderung der Ausbildung und der Mobilittt der Forscher aus der Union.

Artikel 181(ex-Artikel 165 EGV)

(1) Die Union und die Mitgliedstaaten koordinieren ihre Tttigkeiten auf dem Ge-biet der Forschung und der technologischen Entwicklung, um die Kohtrenz der einzelstaatlichen Politiken und der Politik der Union sicherzustellen.

(2) Die Kommission kann in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten alle Initiativen ergreifen, die der Koordinierung nach Absatz 1 fçrderlich sind, insbeson-dere Initiativen, die darauf abzielen, Leitlinien und Indikatoren festzulegen, den Austausch bewthrter Verfahren durchzufshren und die erforderlichen Elemente fsr eine regelmtßige wberwachung und Bewertung auszuarbeiten. Das Europtische Parlament wird in vollem Umfang unterrichtet.

Artikel 182(ex-Artikel 166 EGV)

(1) Das Europtische Parlament und der Rat stellen gemtß dem ordentlichen Ge-setzgebungsverfahren und nach Anhçrung des Wirtschafts- und Sozialausschusses ein mehrjthriges Rahmenprogramm auf, in dem alle Aktionen der Union zusam-mengefasst werden.

In dem Rahmenprogramm werden

– die wissenschaftlichen und technologischen Ziele, die mit den Maßnahmen nach Artikel 180 erreicht werden sollen, sowie die jeweiligen Priorittten festgelegt;

– die Grundzsge dieser Maßnahmen angegeben;

– der Gesamthçchstbetrag und die Einzelheiten der finanziellen Beteiligung der Union am Rahmenprogramm sowie die jeweiligen Anteile der vorgesehenen Maßnahmen festgelegt.

(2) Das Rahmenprogramm wird je nach Entwicklung der Lage angepasst oder ergtnzt.

(3) Die Durchfshrung des Rahmenprogramms erfolgt durch spezifische Program-me, die innerhalb einer jeden Aktion entwickelt werden. In jedem spezifischen Programm werden die Einzelheiten seiner Durchfshrung, seine Laufzeit und die fsr notwendig erachteten Mittel festgelegt. Die Summe der in den spezifischen Programmen fsr notwendig erachteten Betrtge darf den fsr das Rahmenprogramm und fsr jede Aktion festgesetzten Gesamthçchstbetrag nicht sberschreiten.

(4) Die spezifischen Programme werden vom Rat gemtß einem besonderen Ge-setzgebungsverfahren nach Anhçrung des Europtischen Parlaments und des Wirt-schafts- und Sozialausschusses beschlossen.

(5) Ergtnzend zu den in dem mehrjthrigen Rahmenprogramm vorgesehenen Ak-tionen erlassen das Europtische Parlament und der Rat gemtß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhçrung des Wirtschafts- und Sozialausschus-ses die Maßnahmen, die fsr die Verwirklichung des Europtischen Raums der For-schung notwendig sind.

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Vertrag Yber die Arbeitsweise der EuropXischen Union (AEUV)

Artikel 183(ex-Artikel 167 EGV)

Zur Durchfshrung des mehrjthrigen Rahmenprogramms legt die Union Folgendes fest:

– die Regeln fsr die Beteiligung der Unternehmen, der Forschungszentren und der Hochschulen;

– die Regeln fsr die Verbreitung der Forschungsergebnisse.

Artikel 184(ex-Artikel 168 EGV)

Bei der Durchfshrung des mehrjthrigen Rahmenprogramms kçnnen Zusatzpro-gramme beschlossen werden, an denen nur bestimmte Mitgliedstaaten teilnehmen, die sie vorbehaltlich einer etwaigen Beteiligung der Union auch finanzieren.

Die Union legt die Regeln fsr die Zusatzprogramme fest, insbesondere hinsichtlich der Verbreitung der Kenntnisse und des Zugangs anderer Mitgliedstaaten.

Artikel 185(ex-Artikel 169 EGV)

Die Union kann im Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten bei der Durchfshrung des mehrjthrigen Rahmenprogramms eine Beteiligung an For-schungs- und Entwicklungsprogrammen mehrerer Mitgliedstaaten, einschließlich der Beteiligung an den zu ihrer Durchfshrung geschaffenen Strukturen, vorsehen.

Artikel 186(ex-Artikel 170 EGV)

Die Union kann bei der Durchfshrung des mehrjthrigen Rahmenprogramms eine Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration der Union mit dritten Ltndern oder internationalen Organisationen vorsehen.

Die Einzelheiten dieser Zusammenarbeit kçnnen Gegenstand von Abkommen zwi-schen der Union und den betreffenden dritten Parteien sein.

Artikel 187(ex-Artikel 171 EGV)

Die Union kann gemeinsame Unternehmen grsnden oder andere Strukturen schaf-fen, die fsr die ordnungsgemtße Durchfshrung der Programme fsr Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration der Union erforderlich sind.

Artikel 188(ex-Artikel 172 EGV)

Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhçrung des Europtischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses die in Artikel 187 vorgese-henen Bestimmungen fest.

Das Europtische Parlament und der Rat legen gemtß dem ordentlichen Gesetz-gebungsverfahren und nach Anhçrung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die in den Artikeln 183, 184 und 185 vorgesehenen Bestimmungen fest. Fsr die Ver-Vertrag Yber die Arbeitsweise der EuropXischen Union (AEUV)

abschiedung der Zusatzprogramme ist die Zustimmung der daran beteiligten Mit-gliedstaaten erforderlich.

Artikel 189

(1) Zur Fçrderung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts, der Wett-bewerbsfthigkeit der Industrie und der Durchfshrung ihrer Politik arbeitet die Uni-on eine europtische Raumfahrtpolitik aus. Sie kann zu diesem Zweck gemeinsame Initiativen fçrdern, die Forschung und technologische Entwicklung unterststzen und die Anstrengungen zur Erforschung und Nutzung des Weltraums koordinie-ren.(2) Als Beitrag zur Erreichung der Ziele des Absatzes 1 werden vom Europtischen Parlament und vom Rat unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechts-vorschriften der Mitgliedstaaten gemtß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die notwendigen Maßnahmen erlassen, was in Form eines europtischen Raum-fahrtprogramms geschehen kann.

(3) Die Union stellt die zweckdienlichen Verbindungen zur Europtischen Welt-raumorganisation her.

(4) Dieser Artikel gilt unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Titels.

Artikel 190(ex-Artikel 173 EGV)

Zu Beginn jedes Jahres unterbreitet die Kommission dem Europtischen Parlament und dem Rat einen Bericht. Dieser Bericht erstreckt sich insbesondere auf die Tttigkeiten auf dem Gebiet der Forschung und technologischen Entwicklung und der Verbreitung der Ergebnisse dieser Tttigkeiten wthrend des Vorjahres sowie auf das Arbeitsprogramm des laufenden Jahres.

Titel XX Umwelt

Artikel 191(ex-Artikel 174 EGV)

(1) Die Umweltpolitik der Union trtgt zur Verfolgung der nachstehenden Ziele bei:– Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualittt;

– Schutz der menschlichen Gesundheit;

– umsichtige und rationelle Verwendung der natsrlichen Ressourcen;

– Fçrderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewtltigung regio-naler oder globaler Umweltprobleme und insbesondere zur Bektmpfung des Klimawandels.

(2) Die Umweltpolitik der Union zielt unter Berscksichtigung der unterschied-lichen Gegebenheiten in den einzelnen Regionen der Union auf ein hohes Schutz-niveau ab. Sie beruht auf den Grundsttzen der Vorsorge und Vorbeugung, auf dem Grundsatz, Umweltbeeintrtchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu be-ktmpfen, sowie auf dem Verursacherprinzip.

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Vertrag Yber die Arbeitsweise der EuropXischen Union (AEUV)

Im Hinblick hierauf umfassen die den Erfordernissen des Umweltschutzes entspre-chenden Harmonisierungsmaßnahmen gegebenenfalls eine Schutzklausel, mit der die Mitgliedstaaten ermtchtigt werden, aus nicht wirtschaftlich bedingten umwelt-politischen Grsnden vorltufige Maßnahmen zu treffen, die einem Kontrollverfah-ren der Union unterliegen.

(3) Bei der Erarbeitung ihrer Umweltpolitik berscksichtigt die Union – die verfsgbaren wissenschaftlichen und technischen Daten;

– die Umweltbedingungen in den einzelnen Regionen der Union;

– die Vorteile und die Belastung aufgrund des Tttigwerdens bzw. eines Nicht-tttigwerdens;

– die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Union insgesamt sowie die aus-gewogene Entwicklung ihrer Regionen.

(4) Die Union und die Mitgliedstaaten arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Be-fugnisse mit dritten Ltndern und den zusttndigen internationalen Organisationen zusammen. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit der Union kçnnen Gegenstand von Abkommen zwischen dieser und den betreffenden dritten Parteien sein.

Unterabsatz 1 bershrt nicht die Zusttndigkeit der Mitgliedstaaten, in internatio-nalen Gremien zu verhandeln und internationale Abkommen zu schließen.

Artikel 192(ex-Artikel 175 EGV)

(1) Das Europtische Parlament und der Rat beschließen gemtß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhçrung des Wirtschafts- und Sozialausschus-ses sowie des AusschusSozialausschus-ses der Regionen sber das Tttigwerden der Union zur Er-reichung der in Artikel 191 genannten Ziele.

(2) Abweichend von dem Beschlussverfahren des Absatzes 1 und unbeschadet des Artikels 114 erltsst der Rat gemtß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren nach Anhçrung des Europtischen Parlaments, des Wirtschafts- und Sozialausschusses so-wie des Ausschusses der Regionen einstimmig

a) Vorschriften sberwiegend steuerlicher Art;

b) Maßnahmen, die

– die Raumordnung bershren,

– die mengenmtßige Bewirtschaftung der Wasserressourcen bershren oder die Verfsgbarkeit dieser Ressourcen mittelbar oder unmittelbar betreffen, – die Bodennutzung mit Ausnahme der Abfallbewirtschaftung bershren;

c) Maßnahmen, welche die Wahl eines Mitgliedstaats zwischen verschiedenen Energiequellen und die allgemeine Struktur seiner Energieversorgung erheblich bershren.

Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission und nach Anhçrung des Europtischen Parlaments, des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regio-nen einstimmig festlegen, dass fsr die in Unterabsatz 1 genannten Bereiche das ordentliche Gesetzgebungsverfahren gilt.

(3) Das Europtische Parlament und der Rat beschließen gemtß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhçrung des Wirtschafts- und Sozialausschus-Vertrag Yber die Arbeitsweise der EuropXischen Union (AEUV)

ses sowie des Ausschusses der Regionen allgemeine Aktionsprogramme, in denen die vorrangigen Ziele festgelegt werden.

Die zur Durchfshrung dieser Programme erforderlichen Maßnahmen werden, je nach Fall, nach dem in Absatz 1 beziehungsweise Absatz 2 vorgesehenen Verfahren erlassen.

(4) Unbeschadet bestimmter Maßnahmen der Union tragen die Mitgliedstaaten fsr die Finanzierung und Durchfshrung der Umweltpolitik Sorge.

(5) Sofern eine Maßnahme nach Absatz 1 mit unverhtltnismtßig hohen Kosten fsr die Behçrden eines Mitgliedstaats verbunden ist, werden darin unbeschadet des Verursacherprinzips geeignete Bestimmungen in folgender Form vorgesehen:

– vorsbergehende Ausnahmeregelungen und/oder

– eine finanzielle Unterststzung aus dem nach Artikel 177 errichteten Kohtsions-fonds.

Artikel 193(ex-Artikel 176 EGV)

Die Schutzmaßnahmen, die aufgrund des Artikels 192 getroffen werden, hindern die einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, versttrkte Schutzmaßnahmen beizube-halten oder zu ergreifen. Die betreffenden Maßnahmen msssen mit den Vertrtgen vereinbar sein. Sie werden der Kommission notifiziert.

Titel XXI Energie

Artikel 194

(1) Die Energiepolitik der Union verfolgt im Geiste der Solidarittt zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen der Verwirklichung oder des Funktionierens des Bin-nenmarkts und unter Berscksichtigung der Notwendigkeit der Erhaltung und Ver-besserung der Umwelt folgende Ziele:

a) Sicherstellung des Funktionierens des Energiemarkts;

b) Gewthrleistung der Energieversorgungssicherheit in der Union;

c) Fçrderung der Energieeffizienz und von Energieeinsparungen sowie Entwick-lung neuer und erneuerbarer Energiequellen und

d) Fçrderung der Interkonnektion der Energienetze.

(2) Unbeschadet der Anwendung anderer Bestimmungen der Vertrtge erlassen das Europtische Parlament und der Rat gemtß dem ordentlichen Gesetzgebungsfahren die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Ziele nach Absatz 1 zu ver-wirklichen. Der Erlass dieser Maßnahmen erfolgt nach Anhçrung des Wirtschafts-und Sozialausschusses Wirtschafts-und des Ausschusses der Regionen.

Diese Maßnahmen bershren unbeschadet des Artikels 192 Absatz 2 Buchstabe c nicht das Recht eines Mitgliedstaats, die Bedingungen fsr die Nutzung seiner Ener-gieressourcen, seine Wahl zwischen verschiedenen Energiequellen und die all-gemeine Struktur seiner Energieversorgung zu bestimmen.

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Vertrag Yber die Arbeitsweise der EuropXischen Union (AEUV)

(3) Abweichend von Absatz 2 erltsst der Rat die darin genannten Maßnahmen gemtß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren einstimmig nach Anhçrung des Europtischen Parlaments, wenn sie sberwiegend steuerlicher Art sind.

Titel XXII Tourismus

Artikel 195

(1) Die Union ergtnzt die Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Tourismussektor, insbesondere durch die Fçrderung der Wettbewerbsfthigkeit der Unternehmen der Union in diesem Sektor.

Die Union verfolgt zu diesem Zweck mit ihrer Tttigkeit das Ziel,

a) die Schaffung eines gsnstigen Umfelds fsr die Entwicklung der Unternehmen in diesem Sektor anzuregen;

b) die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten insbesondere durch den Aus-tausch bewthrter Praktiken zu unterststzen.

(2) Das Europtische Parlament und der Rat erlassen unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten gemtß dem ordentli-chen Gesetzgebungsverfahren die spezifisordentli-chen Maßnahmen zur Ergtnzung der Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten zur Verwirklichung der in diesem Artikel genannten Ziele durchfshren.

Im Dokument Lissabon Vertrag von (Seite 126-132)