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Allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport

Im Dokument Lissabon Vertrag von (Seite 118-122)

Artikel 165(ex-Artikel 149 EGV)

(1) Die Union trtgt zur Entwicklung einer qualitativ hoch stehenden Bildung da-durch bei, dass sie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten fçrdert und die Tttigkeit der Mitgliedstaaten unter strikter Beachtung der Verantwortung der Mit-gliedstaaten fsr die Lehrinhalte und die Gestaltung des Bildungssystems sowie der Vielfalt ihrer Kulturen und Sprachen erforderlichenfalls unterststzt und ergtnzt.

Die Union trtgt zur Fçrderung der europtischen Dimension des Sports bei und berscksichtigt dabei dessen besondere Merkmale, dessen auf freiwilligem Engage-ment basierende Strukturen sowie dessen soziale und ptdagogische Funktion.

(2) Die Tttigkeit der Union hat folgende Ziele:

– Entwicklung der europtischen Dimension im Bildungswesen, insbesondere durch Erlernen und Verbreitung der Sprachen der Mitgliedstaaten;

– Fçrderung der Mobilittt von Lernenden und Lehrenden, auch durch die Fçr-derung der akademischen Anerkennung der Diplome und Studienzeiten;

– Fçrderung der Zusammenarbeit zwischen den Bildungseinrichtungen;

– Ausbau des Informations- und Erfahrungsaustauschs sber gemeinsame Probleme im Rahmen der Bildungssysteme der Mitgliedstaaten;

– Fçrderung des Ausbaus des Jugendaustauschs und des Austauschs sozialptdago-gischer Betreuer und versttrkte Beteiligung der Jugendlichen am demokratischen Leben in Europa;

– Fçrderung der Entwicklung der Fernlehre;

– Entwicklung der europtischen Dimension des Sports durch Fçrderung der Fair-ness und der Offenheit von Sportwettktmpfen und der Zusammenarbeit zwi-schen den fsr den Sport verantwortlichen Organisationen sowie durch den Schutz der kçrperlichen und seelischen Unversehrtheit der Sportler, insbeson-dere der jsngeren Sportler.

(3) Die Union und die Mitgliedstaaten fçrdern die Zusammenarbeit mit dritten Ltndern und den fsr den Bildungsbereich und den Sport zusttndigen internatio-nalen Organisationen, insbesondere dem Europarat.

(4) Als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels

Vertrag Yber die Arbeitsweise der EuropXischen Union (AEUV)

– erlassen das Europtische Parlament und der Rat gemtß dem ordentlichen Ge-setzgebungsverfahren und nach Anhçrung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen Fçrdermaßnahmen unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten;

– erltsst der Rat auf Vorschlag der Kommission Empfehlungen.

Artikel 166(ex-Artikel 150 EGV)

(1) Die Union fshrt eine Politik der beruflichen Bildung, welche die Maßnahmen der Mitgliedstaaten unter strikter Beachtung der Verantwortung der Mitgliedstaaten fsr Inhalt und Gestaltung der beruflichen Bildung unterststzt und ergtnzt.

(2) Die Tttigkeit der Union hat folgende Ziele:

– Erleichterung der Anpassung an die industriellen Wandlungsprozesse, insbeson-dere durch berufliche Bildung und Umschulung;

– Verbesserung der beruflichen Erstausbildung und Weiterbildung zur Erleichte-rung der beruflichen EingliedeErleichte-rung und WiedereingliedeErleichte-rung in den Arbeits-markt;

– Erleichterung der Aufnahme einer beruflichen Bildung sowie Fçrderung der Mobilittt der Ausbilder und der in beruflicher Bildung befindlichen Personen, insbesondere der Jugendlichen;

– Fçrderung der Zusammenarbeit in Fragen der beruflichen Bildung zwischen Unterrichtsanstalten und Unternehmen;

– Ausbau des Informations- und Erfahrungsaustauschs sber gemeinsame Probleme im Rahmen der Berufsbildungssysteme der Mitgliedstaaten.

(3) Die Union und die Mitgliedstaaten fçrdern die Zusammenarbeit mit dritten Ltndern und den fsr die berufliche Bildung zusttndigen internationalen Organi-sationen.

(4) Das Europtische Parlament und der Rat erlassen gemtß dem ordentlichen Ge-setzgebungsverfahren und nach Anhçrung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen Maßnahmen, die zur Verwirklichung der Zie-le dieses Artikels beitragen, unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechts-und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, Rechts-und der Rat erltsst auf Vorschlag der Kommission Empfehlungen.

Titel XIII Kultur

Artikel 167(ex-Artikel 151 EGV)

(1) Die Union leistet einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt sowie gleichzeitiger Her-vorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbes.

(2) Die Union fçrdert durch ihre Tttigkeit die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und unterststzt und ergtnzt erforderlichenfalls deren Tttigkeit in folgenden Bereichen:

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Vertrag Yber die Arbeitsweise der EuropXischen Union (AEUV)

– Verbesserung der Kenntnis und Verbreitung der Kultur und Geschichte der eu-roptischen Vçlker,

– Erhaltung und Schutz des kulturellen Erbes von europtischer Bedeutung, – nichtkommerzieller Kulturaustausch,

– ksnstlerisches und literarisches Schaffen, einschließlich im audiovisuellen Be-reich.

(3) Die Union und die Mitgliedstaaten fçrdern die Zusammenarbeit mit dritten Ltndern und den fsr den Kulturbereich zusttndigen internationalen Organisatio-nen, insbesondere mit dem Europarat.

(4) Die Union trtgt bei ihrer Tttigkeit aufgrund anderer Bestimmungen der Vertrtge den kulturellen Aspekten Rechnung, insbesondere zur Wahrung und Fçrderung der Vielfalt ihrer Kulturen.

(5) Als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels

– erlassen das Europtische Parlament und der Rat gemtß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhçrung des Ausschusses der Regionen Fçrdermaßnahmen unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechts-und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten.

– erltsst der Rat auf Vorschlag der Kommission Empfehlungen.

Titel XIV Gesundheitswesen

Artikel 168(ex-Artikel 152 EGV)

(1) Bei der Festlegung und Durchfshrung aller Unionspolitiken und -maßnahmen wird ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt.

Die Tttigkeit der Union ergtnzt die Politik der Mitgliedstaaten und ist auf die Verbesserung der Gesundheit der Bevçlkerung, die Verhstung von Humankrank-heiten und die Beseitigung von Ursachen fsr die Gefthrdung der kçrperlichen und geistigen Gesundheit gerichtet. Sie umfasst die Bektmpfung der weit verbreiteten schweren Krankheiten, wobei die Erforschung der Ursachen, der wbertragung und der Verhstung dieser Krankheiten sowie Gesundheitsinformation und -erziehung gefçrdert werden; außerdem umfasst sie die Beobachtung, frshzeitige Meldung und Bektmpfung schwerwiegender grenzsberschreitender Gesundheitsgefahren.

Die Union ergtnzt die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verringerung drogen-konsumbedingter Gesundheitsschtden einschließlich der Informations- und Vor-beugungsmaßnahmen.

(2) Die Union fçrdert die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in den in diesem Artikel genannten Bereichen und unterststzt erforderlichenfalls deren Tt-tigkeit. Sie fçrdert insbesondere die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, die darauf abzielt, die Komplementarittt ihrer Gesundheitsdienste in den Grenz-gebieten zu verbessern.

Die Mitgliedstaaten koordinieren untereinander im Benehmen mit der Kommis-sion ihre Politiken und Programme in den in Absatz 1 genannten Bereichen. Die Vertrag Yber die Arbeitsweise der EuropXischen Union (AEUV)

Kommission kann in enger Verbindung mit den Mitgliedstaaten alle Initiativen ergreifen, die dieser Koordinierung fçrderlich sind, insbesondere Initiativen, die darauf abzielen, Leitlinien und Indikatoren festzulegen, den Austausch bewthrter Verfahren durchzufshren und die erforderlichen Elemente fsr eine regelmtßige wberwachung und Bewertung auszuarbeiten. Das Europtische Parlament wird in vollem Umfang unterrichtet.

(3) Die Union und die Mitgliedstaaten fçrdern die Zusammenarbeit mit dritten Ltndern und den fsr das Gesundheitswesen zusttndigen internationalen Organi-sationen.

(4) Abweichend von Artikel 2 Absatz 5 und Artikel 6 Buchstabe a tragen das Eu-roptische Parlament und der Rat nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe k gemtß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhçrung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen mit folgenden Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels bei, um den gemeinsamen Sicherheits-anliegen Rechnung zu tragen:

a) Maßnahmen zur Festlegung hoher Qualittts- und Sicherheitsstandards fsr Or-gane und Substanzen menschlichen Ursprungs sowie fsr Blut und Blutderivate;

diese Maßnahmen hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, strengere Schutz-maßnahmen beizubehalten oder einzufshren;

b) Maßnahmen in den Bereichen Veterintrwesen und Pflanzenschutz, die unmit-telbar den Schutz der Gesundheit der Bevçlkerung zum Ziel haben;

c) Maßnahmen zur Festlegung hoher Qualittts- und Sicherheitsstandards fsr Arz-neimittel und Medizinprodukte.

(5) Das Europtische Parlament und der Rat kçnnen unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten gemtß dem ordentli-chen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhçrung des Wirtschafts- und Sozialaus-schusses und des AusSozialaus-schusses der Regionen auch Fçrdermaßnahmen zum Schutz und zur Verbesserung der menschlichen Gesundheit sowie insbesondere zur Be-ktmpfung der weit verbreiteten schweren grenzsberschreitenden Krankheiten, Maßnahmen zur Beobachtung, frshzeitigen Meldung und Bektmpfung schwer-wiegender grenzsberschreitender Gesundheitsgefahren sowie Maßnahmen, die un-mittelbar den Schutz der Gesundheit der Bevçlkerung vor Tabakkonsum und Al-koholmissbrauch zum Ziel haben, erlassen.

(6) Der Rat kann ferner auf Vorschlag der Kommission fsr die in diesem Artikel genannten Zwecke Empfehlungen erlassen.

(7) Bei der Tttigkeit der Union wird die Verantwortung der Mitgliedstaaten fsr die Festlegung ihrer Gesundheitspolitik sowie fsr die Organisation des Gesundheits-wesens und die medizinische Versorgung gewahrt. Die Verantwortung der Mit-gliedstaaten umfasst die Verwaltung des Gesundheitswesens und der medizinischen Versorgung sowie die Zuweisung der dafsr bereitgestellten Mittel. Die Maßnah-men nach Absatz 4 Buchstabe a lassen die einzelstaatlichen Regelungen sber die Spende oder die medizinische Verwendung von Organen und Blut unbershrt.

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Vertrag Yber die Arbeitsweise der EuropXischen Union (AEUV)

Titel XV Verbraucherschutz

Artikel 169(ex-Artikel 153 EGV)

(1) Zur Fçrderung der Interessen der Verbraucher und zur Gewthrleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus leistet die Union einen Beitrag zum Schutz der Gesundheit, der Sicherheit und der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher sowie zur Fçrderung ihres Rechtes auf Information, Erziehung und Bildung von Vereinigungen zur Wahrung ihrer Interessen.

(2) Die Union leistet einen Beitrag zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele durch

a) Maßnahmen, die sie im Rahmen der Verwirklichung des Binnenmarkts nach Artikel 114 erltsst;

b) Maßnahmen zur Unterststzung, Ergtnzung und wberwachung der Politik der Mitgliedstaaten.

(3) Das Europtische Parlament und der Rat beschließen gemtß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhçrung des Wirtschafts- und Sozialausschus-ses die Maßnahmen nach Absatz 2 Buchstabe b.

(4) Die nach Absatz 3 beschlossenen Maßnahmen hindern die einzelnen Mitglied-staaten nicht daran, strengere Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen.

Diese Maßnahmen msssen mit den Vertrtgen vereinbar sein. Sie werden der Kom-mission mitgeteilt.

Im Dokument Lissabon Vertrag von (Seite 118-122)