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Allgemein geltende Bestimmungen

Im Dokument Lissabon Vertrag von (Seite 56-59)

Artikel 7

Die Union achtet auf die Kohtrenz zwischen ihrer Politik und ihren Maßnahmen in den verschiedenen Bereichen und trtgt dabei unter Einhaltung des Grundsatzes der begrenzten Einzelermtchtigung ihren Zielen in ihrer Gesamtheit Rechnung.

Artikel 8(ex-Artikel 3 Absatz 2 EGV)1

Bei allen ihren Tttigkeiten wirkt die Union darauf hin, Ungleichheiten zu besei-tigen und die Gleichstellung von Mtnnern und Frauen zu fçrdern.

Vertrag Yber die Arbeitsweise der EuropXischen Union (AEUV)

1 Dieser Verweis hat lediglich hinweisenden Charakter. Zur Vertiefung vgl. die wberein-stimmungstabellen fsr die Entsprechung zwischen bisheriger und neuer Nummerierung der Vertrtge auf S. 454ff.

Artikel 9

Bei der Festlegung und Durchfshrung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen trtgt die Union den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Fçrderung eines hohen Be-schtftigungsniveaus, mit der Gewthrleistung eines angemessenen sozialen Schutzes, mit der Bektmpfung der sozialen Ausgrenzung sowie mit einem hohen Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung und des Gesundheitsschutzes Rechnung.

Artikel 10

Bei der Festlegung und Durchfshrung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen zielt die Union darauf ab, Diskriminierungen aus Grsnden des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bektmpfen.

Artikel 11(ex-Artikel 6 EGV)

Die Erfordernisse des Umweltschutzes msssen bei der Festlegung und Durchfsh-rung der Unionspolitiken und -maßnahmen insbesondere zur FçrdeDurchfsh-rung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden.

Artikel 12(ex-Artikel 153 Absatz 2 EGV)

Den Erfordernissen des Verbraucherschutzes wird bei der Festlegung und Durch-fshrung der anderen Unionspolitiken und -maßnahmen Rechnung getragen.

Artikel 13

Bei der Festlegung und Durchfshrung der Politik der Union in den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei, Verkehr, Binnenmarkt, Forschung, technologische Ent-wicklung und Raumfahrt tragen die Union und die Mitgliedstaaten den Erforder-nissen des Wohlergehens der Tiere als fshlende Wesen in vollem Umfang Rech-nung; sie berscksichtigen hierbei die Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten insbesondere in Bezug auf religiçse Riten, kulturelle Traditionen und das regionale Erbe.

Artikel 14(ex-Artikel 16 EGV)

Unbeschadet des Artikels 4 des Vertrags sber die Europtische Union und der Ar-tikel 93, 106 und 107 dieses Vertrags und in Anbetracht des Stellenwerts, den Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse innerhalb der gemeinsamen Werte der Union einnehmen, sowie ihrer Bedeutung bei der Fçrderung des so-zialen und territorialen Zusammenhalts tragen die Union und die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse im Anwendungsbereich der Vertrtge dafsr Sorge, dass die Grundsttze und Bedingungen, insbesondere jene wirtschaftlicher und finanzieller Art, fsr das Funktionieren dieser Dienste so gestaltet sind, dass

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Vertrag Yber die Arbeitsweise der EuropXischen Union (AEUV)

diese ihren Aufgaben nachkommen kçnnen. Diese Grundsttze und Bedingungen werden vom Europtischen Parlament und vom Rat durch Verordnungen gemtß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren festgelegt, unbeschadet der Zusttndig-keit der Mitgliedstaaten, diese Dienste im Einklang mit den Vertrtgen zur Ver-fsgung zu stellen, in Auftrag zu geben und zu finanzieren.

Artikel 15(ex-Artikel 255 EGV)

(1) Um eine verantwortungsvolle Verwaltung zu fçrdern und die Beteiligung der Zivilgesellschaft sicherzustellen, handeln die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter weitestgehender Beachtung des Grundsatzes der Offenheit.

(2) Das Europtische Parlament tagt çffentlich; dies gilt auch fsr den Rat, wenn er sber Entwsrfe zu Gesetzgebungsakten bertt oder abstimmt.

(3) Jeder Unionsbsrger sowie jede natsrliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsgemtßem Sitz in einem Mitgliedstaat hat das Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, unab-htngig von der Form der fsr diese Dokumente verwendeten Trtger, vorbehaltlich der Grundsttze und Bedingungen, die nach diesem Absatz festzulegen sind.

Die allgemeinen Grundsttze und die aufgrund çffentlicher oder privater Interessen geltenden Einschrtnkungen fsr die Aussbung dieses Rechts auf Zugang zu Do-kumenten werden vom Europtischen Parlament und vom Rat durch Verordnun-gen gemtß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren festgelegt.

Die Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen gewthrleisten die Transparenz ihrer Tttigkeit und legen gemtß den in Unterabsatz 2 genannten Verordnungen in ihrer Geschtftsordnung Sonderbestimmungen hinsichtlich des Zugangs zu ihren Dokumenten fest.

Dieser Absatz gilt fsr den Gerichtshof der Europtischen Union, die Europtische Zentralbank und die Europtische Investitionsbank nur dann, wenn sie Verwal-tungsaufgaben wahrnehmen.

Das Europtische Parlament und der Rat sorgen dafsr, dass die Dokumente, die die Gesetzgebungsverfahren betreffen, nach Maßgabe der in Unterabsatz 2 genannten Verordnungen çffentlich zugtnglich gemacht werden.

Artikel 16(ex-Artikel 286 EGV)

(1) Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.

(2) Das Europtische Parlament und der Rat erlassen gemtß dem ordentlichen Ge-setzgebungsverfahren Vorschriften sber den Schutz natsrlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der Aus-sbung von Tttigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, und sber den freien Datenverkehr. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von unabhtngigen Behçrden sberwacht.

Vertrag Yber die Arbeitsweise der EuropXischen Union (AEUV)

Die auf der Grundlage dieses Artikels erlassenen Vorschriften lassen die spezifischen Bestimmungen des Artikels 39 des Vertrags sber die Europtische Union unbershrt.

Artikel 17

(1) Die Union achtet den Status, den Kirchen und religiçse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen, und beeintrtchtigt ihn nicht.

(2) Die Union achtet in gleicher Weise den Status, den weltanschauliche Gemein-schaften nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften genießen.

(3) Die Union pflegt mit diesen Kirchen und Gemeinschaften in Anerkennung ihrer Identittt und ihres besonderen Beitrags einen offenen, transparenten und re-gelmtßigen Dialog.

Zweiter Teil Nichtdiskriminierung und

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