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Bestimmungen hber die Organe

Im Dokument Lissabon Vertrag von (Seite 26-32)

Artikel 13

(1) Die Union verfsgt sber einen institutionellen Rahmen, der zum Zweck hat, ihren Werten Geltung zu verschaffen, ihre Ziele zu verfolgen, ihren Interessen, denen ihrer Bsrgerinnen und Bsrger und denen der Mitgliedstaaten zu dienen sowie die Kohtrenz, Effizienz und Kontinuittt ihrer Politik und ihrer Maßnahmen sicherzustellen.

Die Organe der Union sind – das Europtische Parlament, – der Europtische Rat, – der Rat,

– die Europtische Kommission (im Folgenden »Kommission«), – der Gerichtshof der Europtischen Union,

– die Europtische Zentralbank, – der Rechnungshof.

(2) Jedes Organ handelt nach Maßgabe der ihm in den Vertrtgen zugewiesenen Befugnisse nach den Verfahren, Bedingungen und Zielen, die in den Vertrtgen festgelegt sind. Die Organe arbeiten loyal zusammen.

(3) Die Bestimmungen sber die Europtische Zentralbank und den Rechnungshof sowie die detaillierten Bestimmungen sber die sbrigen Organe sind im Vertrag sber die Arbeitsweise der Europtischen Union enthalten.

(4) Das Europtische Parlament, der Rat und die Kommission werden von einem Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie einem Ausschuss der Regionen unterststzt, die beratende Aufgaben wahrnehmen.

Artikel 14

(1) Das Europtische Parlament wird gemeinsam mit dem Rat als Gesetzgeber tttig und sbt gemeinsam mit ihm die Haushaltsbefugnisse aus. Es erfsllt Aufgaben der politischen Kontrolle und Beratungsfunktionen nach Maßgabe der Vertrtge. Es wthlt den Prtsidenten der Kommission.

Vertrag Yber die EuropXische Union (EUV)

(2) Das Europtische Parlament setzt sich aus Vertretern der Unionsbsrgerinnen und Unionsbsrger zusammen. Ihre Anzahl darf 750 nicht sberschreiten, zuzsglich des Prtsidenten. Die Bsrgerinnen und Bsrger sind im Europtischen Parlament degressiv proportional, mindestens jedoch mit sechs Mitgliedern je Mitgliedstaat vertreten. Kein Mitgliedstaat erhtlt mehr als 96 Sitze.

Der Europtische Rat erltsst einstimmig auf Initiative des Europtischen Parlaments und mit dessen Zustimmung einen Beschluss sber die Zusammensetzung des Euro-ptischen Parlaments, in dem die in Unterabsatz 1 genannten Grundsttze gewahrt sind.

(3) Die Mitglieder des Europtischen Parlaments werden in allgemeiner, unmittel-barer, freier und geheimer Wahl fsr eine Amtszeit von fsnf Jahren gewthlt.

(4) Das Europtische Parlament wthlt aus seiner Mitte seinen Prtsidenten und sein Prtsidium.

Artikel 15

(1) Der Europtische Rat gibt der Union die fsr ihre Entwicklung erforderlichen Impulse und legt die allgemeinen politischen Zielvorstellungen und Priorittten hierfsr fest. Er wird nicht gesetzgeberisch tttig.

(2) Der Europtische Rat setzt sich zusammen aus den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten sowie dem Prtsidenten des Europtischen Rates und dem Prt-sidenten der Kommission. Der Hohe Vertreter der Union fsr Außen- und Sicher-heitspolitik nimmt an seinen Arbeiten teil.

(3) Der Europtische Rat tritt zweimal pro Halbjahr zusammen; er wird von seinem Prtsidenten einberufen. Wenn es die Tagesordnung erfordert, kçnnen die Mitglie-der des Europtischen Rates beschließen, sich jeweils von einem Minister oMitglie-der – im Fall des Prtsidenten der Kommission – von einem Mitglied der Kommission unter-ststzen zu lassen. Wenn es die Lage erfordert, beruft der Prtsident eine außer-ordentliche Tagung des Europtischen Rates ein.

(4) Soweit in den Vertrtgen nichts anderes festgelegt ist, entscheidet der Europt-ische Rat im Konsens.

(5) Der Europtische Rat wthlt seinen Prtsidenten mit qualifizierter Mehrheit fsr eine Amtszeit von zweieinhalb Jahren; der Prtsident kann einmal wiedergewthlt werden. Im Falle einer Verhinderung oder einer schweren Verfehlung kann der Europtische Rat ihn im Wege des gleichen Verfahrens von seinem Amt entbinden.

(6) Der Prtsident des Europtischen Rates

a) fshrt den Vorsitz bei den Arbeiten des Europtischen Rates und gibt ihnen Im-pulse,

b) sorgt in Zusammenarbeit mit dem Prtsidenten der Kommission auf der Grund-lage der Arbeiten des Rates »Allgemeine Angelegenheiten« fsr die Vorbereitung und Kontinuittt der Arbeiten des Europtischen Rates,

c) wirkt darauf hin, dass Zusammenhalt und Konsens im Europtischen Rat gefçr-dert werden,

d) legt dem Europtischen Parlament im Anschluss an jede Tagung des Europtischen Rates einen Bericht vor.

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Vertrag Yber die EuropXische Union (EUV)

Der Prtsident des Europtischen Rates nimmt auf seiner Ebene und in seiner Ei-genschaft, unbeschadet der Befugnisse des Hohen Vertreters der Union fsr Außen-und Sicherheitspolitik, die Außenvertretung der Union in Angelegenheiten der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik wahr.

Der Prtsident des Europtischen Rates darf kein einzelstaatliches Amt aussben.

Artikel 16

(1) Der Rat wird gemeinsam mit dem Europtischen Parlament als Gesetzgeber tttig und sbt gemeinsam mit ihm die Haushaltsbefugnisse aus. Zu seinen Aufgaben gehçrt die Festlegung der Politik und die Koordinierung nach Maßgabe der Ver-trtge.

(2) Der Rat besteht aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats auf Ministerebene, der befugt ist, fsr die Regierung des von ihm vertretenen Mitgliedstaats verbindlich zu handeln und das Stimmrecht auszusben.

(3) Soweit in den Vertrtgen nichts anderes festgelegt ist, beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit.

(4) Ab dem 1. November 2014 gilt als qualifizierte Mehrheit eine Mehrheit von mindestens 55 % der Mitglieder des Rates, gebildet aus mindestens 15 Mitgliedern, sofern die von diesen vertretenen Mitgliedstaaten zusammen mindestens 65 % der Bevçlkerung der Union ausmachen.

Fsr eine Sperrminorittt sind mindestens vier Mitglieder des Rates erforderlich, andernfalls gilt die qualifizierte Mehrheit als erreicht.

Die sbrigen Modalittten fsr die Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit sind in Artikel 238 Absatz 2 des Vertrags sber die Arbeitsweise der Europtischen Union festgelegt.

(5) Die wbergangsbestimmungen fsr die Definition der qualifizierten Mehrheit, die bis zum 31. Oktober 2014 gelten, sowie die wbergangsbestimmungen, die zwi-schen dem 1. November 2014 und dem 31. Mtrz 2017 gelten, sind im Protokoll sber die wbergangsbestimmungen festgelegt.

(6) Der Rat tagt in verschiedenen Zusammensetzungen; die Liste dieser Zusam-mensetzungen wird nach Artikel 236 des Vertrags sber die Arbeitsweise der Eu-roptischen Union angenommen.

Als Rat »Allgemeine Angelegenheiten« sorgt er fsr die Kohtrenz der Arbeiten des Rates in seinen verschiedenen Zusammensetzungen. In Verbindung mit dem Prt-sidenten des Europtischen Rates und mit der Kommission bereitet er die Tagungen des Europtischen Rates vor und sorgt fsr das weitere Vorgehen.

Als Rat »Auswtrtige Angelegenheiten« gestaltet er das auswtrtige Handeln der Uni-on entsprechend den strategischen Vorgaben des Europtischen Rates und sorgt fsr die Kohtrenz des Handelns der Union.

(7) Ein Ausschuss der Sttndigen Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten ist fsr die Vorbereitung der Arbeiten des Rates verantwortlich.

(8) Der Rat tagt çffentlich, wenn er sber Entwsrfe zu Gesetzgebungsakten bertt und abstimmt. Zu diesem Zweck wird jede Ratstagung in zwei Teile unterteilt, von Vertrag Yber die EuropXische Union (EUV)

denen der eine den Beratungen sber die Gesetzgebungsakte der Union und der andere den nicht die Gesetzgebung betreffenden Tttigkeiten gewidmet ist.

(9) Der Vorsitz im Rat in allen seinen Zusammensetzungen mit Ausnahme des Rates »Auswtrtige Angelegenheiten« wird von den Vertretern der Mitgliedstaaten im Rat unter Bedingungen, die gemtß Artikel 236 des Vertrags sber die Arbeits-weise der Europtischen Union festgelegt werden, nach einem System der gleich-berechtigten Rotation wahrgenommen.

Artikel 17

(1) Die Kommission fçrdert die allgemeinen Interessen der Union und ergreift geeignete Initiativen zu diesem Zweck. Sie sorgt fsr die Anwendung der Vertrtge sowie der von den Organen kraft der Vertrtge erlassenen Maßnahmen. Sie sber-wacht die Anwendung des Unionsrechts unter der Kontrolle des Gerichtshofs der Europtischen Union. Sie fshrt den Haushaltsplan aus und verwaltet die Program-me. Sie sbt nach Maßgabe der Vertrtge Koordinierungs-, Exekutiv- und Verwal-tungsfunktionen aus. Außer in der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und den sbrigen in den Vertrtgen vorgesehenen Ftllen nimmt sie die Vertretung der Union nach außen wahr. Sie leitet die jthrliche und die mehrjthrige Pro-grammplanung der Union mit dem Ziel ein, interinstitutionelle Vereinbarungen zu erreichen.

(2) Soweit in den Vertrtgen nichts anderes festgelegt ist, darf ein Gesetzgebungsakt der Union nur auf Vorschlag der Kommission erlassen werden. Andere Rechtsakte werden auf der Grundlage eines Kommissionsvorschlags erlassen, wenn dies in den Vertrtgen vorgesehen ist.

(3) Die Amtszeit der Kommission betrtgt fsnf Jahre.

Die Mitglieder der Kommission werden aufgrund ihrer allgemeinen Befthigung und ihres Einsatzes fsr Europa unter Persçnlichkeiten ausgewthlt, die volle Gewthr fsr ihre Unabhtngigkeit bieten.

Die Kommission sbt ihre Tttigkeit in voller Unabhtngigkeit aus. Die Mitglieder der Kommission dsrfen unbeschadet des Artikels 18 Absatz 2 Weisungen von einer Regierung, einem Organ, einer Einrichtung oder jeder anderen Stelle weder ein-holen noch entgegennehmen. Sie enthalten sich jeder Handlung, die mit ihrem Amt oder der Erfsllung ihrer Aufgaben unvereinbar ist.

(4) Die Kommission, die zwischen dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon und dem 31. Oktober 2014 ernannt wird, besteht einschließlich ihres Prtsidenten und des Hohen Vertreters der Union fsr Außen- und Sicherheitspoli-tik, der einer der Vizeprtsidenten der Kommission ist, aus je einem Staatsangehç-rigen jedes Mitgliedstaats.

(5) Ab dem 1. November 2014 besteht die Kommission, einschließlich ihres Prt-sidenten und des Hohen Vertreters der Union fsr Außen- und Sicherheitspolitik, aus einer Anzahl von Mitgliedern, die zwei Dritteln der Zahl der Mitgliedstaaten entspricht, sofern der Europtische Rat nicht einstimmig eine onderung dieser An-zahl beschließt.

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Vertrag Yber die EuropXische Union (EUV)

Die Mitglieder der Kommission werden unter den Staatsangehçrigen der Mitglied-staaten in einem System der strikt gleichberechtigten Rotation zwischen den Mit-gliedstaaten so ausgewthlt, dass das demografische und geografische Spektrum der Gesamtheit der Mitgliedstaaten zum Ausdruck kommt. Dieses System wird vom Europtischen Rat nach Artikel 244 des Vertrags sber die Arbeitsweise der Euro-ptischen Union einstimmig festgelegt.

(6) Der Prtsident der Kommission

a) legt die Leitlinien fest, nach denen die Kommission ihre Aufgaben aussbt, b) beschließt sber die interne Organisation der Kommission, um die Kohtrenz, die

Effizienz und das Kollegialitttsprinzip im Rahmen ihrer Tttigkeit sicherzustellen, c) ernennt, mit Ausnahme des Hohen Vertreters der Union fsr Außen- und Sicher-heitspolitik, die Vizeprtsidenten aus dem Kreis der Mitglieder der Kommission.

Ein Mitglied der Kommission legt sein Amt nieder, wenn es vom Prtsidenten dazu aufgefordert wird. Der Hohe Vertreter der Union fsr Außen- und Sicherheitspoli-tik legt sein Amt nach dem Verfahren des ArSicherheitspoli-tikels 18 Absatz 1 nieder, wenn er vom Prtsidenten dazu aufgefordert wird.

(7) Der Europtische Rat schltgt dem Europtischen Parlament nach entsprechen-den Konsultationen mit qualifizierter Mehrheit einen Kandidaten fsr das Amt des Prtsidenten der Kommission vor; dabei berscksichtigt er das Ergebnis der Wahlen zum Europtischen Parlament. Das Europtische Parlament wthlt diesen Kandidaten mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Erhtlt dieser Kandidat nicht die Mehrheit, so schltgt der Europtische Rat dem Europtischen Parlament innerhalb eines Monats mit qualifizierter Mehrheit einen neuen Kandidaten vor, fsr dessen Wahl das Eu-roptische Parlament dasselbe Verfahren anwendet.

Der Rat nimmt, im Einvernehmen mit dem gewthlten Prtsidenten, die Liste der anderen Persçnlichkeiten an, die er als Mitglieder der Kommission vorschltgt. Die-se werden auf der Grundlage der Vorschltge der Mitgliedstaaten entsprechend den Kriterien nach Absatz 3 Unterabsatz 2 und Absatz 5 Unterabsatz 2 ausgewthlt.

Der Prtsident, der Hohe Vertreter der Union fsr Außen- und Sicherheitspolitik und die sbrigen Mitglieder der Kommission stellen sich als Kollegium einem Zu-stimmungsvotum des Europtischen Parlaments. Auf der Grundlage dieser Zustim-mung wird die Kommission vom Europtischen Rat mit qualifizierter Mehrheit ernannt.

(8) Die Kommission ist als Kollegium dem Europtischen Parlament verantwort-lich. Das Europtische Parlament kann nach Artikel 234 des Vertrags sber die Ar-beitsweise der Europtischen Union einen Misstrauensantrag gegen die Kommission annehmen. Wird ein solcher Antrag angenommen, so msssen die Mitglieder der Kommission geschlossen ihr Amt niederlegen, und der Hohe Vertreter der Union fsr Außen- und Sicherheitspolitik muss sein im Rahmen der Kommission ausgesb-tes Amt niederlegen.

Vertrag Yber die EuropXische Union (EUV)

Artikel 18

(1) Der Europtische Rat ernennt mit qualifizierter Mehrheit und mit Zustimmung des Prtsidenten der Kommission den Hohen Vertreter der Union fsr Außen- und Sicherheitspolitik. Der Europtische Rat kann die Amtszeit des Hohen Vertreters nach dem gleichen Verfahren beenden.

(2) Der Hohe Vertreter leitet die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Union. Er trtgt durch seine Vorschltge zur Festlegung dieser Politik bei und fshrt sie im Auftrag des Rates durch. Er handelt ebenso im Bereich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik.

(3) Der Hohe Vertreter fshrt den Vorsitz im Rat »Auswtrtige Angelegenhei-ten«.

(4) Der Hohe Vertreter ist einer der Vizeprtsidenten der Kommission. Er sorgt fsr die Kohtrenz des auswtrtigen Handelns der Union. Er ist innerhalb der Kommis-sion mit deren Zusttndigkeiten im Bereich der Außenbeziehungen und mit der Koordinierung der sbrigen Aspekte des auswtrtigen Handelns der Union betraut.

Bei der Wahrnehmung dieser Zusttndigkeiten in der Kommission und ausschließ-lich im Hinblick auf diese Zusttndigkeiten unterliegt der Hohe Vertreter den Ver-fahren, die fsr die Arbeitsweise der Kommission gelten, soweit dies mit den Ab-sttzen 2 und 3 vereinbar ist.

Artikel 19

(1) Der Gerichtshof der Europtischen Union umfasst den Gerichtshof, das Gericht und Fachgerichte. Er sichert die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und An-wendung der Vertrtge.

Die Mitgliedstaaten schaffen die erforderlichen Rechtsbehelfe, damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewthrleistet ist.

(2) Der Gerichtshof besteht aus einem Richter je Mitgliedstaat. Er wird von Ge-neralanwtlten unterststzt.

Das Gericht besteht aus mindestens einem Richter je Mitgliedstaat.

Als Richter und Generalanwtlte des Gerichtshofs und als Richter des Gerichts sind Persçnlichkeiten auszuwthlen, die jede Gewthr fsr Unabhtngigkeit bieten und die Voraussetzungen der Artikel 253 und 254 des Vertrags sber die Arbeitsweise der Europtischen Union erfsllen. Sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen fsr eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt. Die Wiederernennung ausscheidender Richter und Generalanwtlte ist zultssig.

(3) Der Gerichtshof der Europtischen Union entscheidet nach Maßgabe der Ver-trtge

a) sber Klagen eines Mitgliedstaats, eines Organs oder natsrlicher oder juristischer Personen;

b) im Wege der Vorabentscheidung auf Antrag der einzelstaatlichen Gerichte sber die Auslegung des Unionsrechts oder sber die Gsltigkeit der Handlungen der Organe;

c) in allen anderen in den Vertrtgen vorgesehenen Ftllen.

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Vertrag Yber die EuropXische Union (EUV)

Titel IV Bestimmungen hber eine verstirkte

Im Dokument Lissabon Vertrag von (Seite 26-32)