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Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften

Im Dokument Lissabon Vertrag von (Seite 89-97)

Kapitel 1 Wettbewerbsregeln

Abschnitt1 Vorschriften fKr Unternehmen Artikel 101(ex-Artikel 81 EGV)

(1) Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlssse von Unternehmensvereinigungen und auf-einander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitglied-staaten zu beeintrtchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschrtnkung oder Verftlschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken, insbesondere

a) die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschtftsbedingungen;

b) die Einschrtnkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen;

c) die Aufteilung der Mtrkte oder Versorgungsquellen;

d) die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegensber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt wer-e) die an den Abschluss von Vertrtgen geknspfte Bedingung, dass die Vertrags-den;

partner zusttzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Han-delsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.

(2) Die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen oder Beschlssse sind nichtig.

(3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 kçnnen fsr nicht anwendbar erkltrt werden auf– Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen, – Beschlssse oder Gruppen von Beschlsssen von Unternehmensvereinigungen, – aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von solchen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Fçrderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne dass den beteiligten Unternehmen

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a) Beschrtnkungen auferlegt werden, die fsr die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerltsslich sind, oder

b) Mçglichkeiten erçffnet werden, fsr einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.

Artikel 102(ex-Artikel 82 EGV)

Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten ist die missbrtuchliche Aus-nutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu fshren kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeintrtchtigen.

Dieser Missbrauch kann insbesondere in Folgendem bestehen:

a) der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Einkaufs-oder Verkaufspreisen Einkaufs-oder sonstigen Geschtftsbedingungen;

b) der Einschrtnkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwick-lung zum Schaden der Verbraucher;

c) der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistun-gen geLeistun-gensber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;

d) der an den Abschluss von Vertrtgen geknspften Bedingung, dass die Vertrags-partner zusttzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Han-delsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.

Artikel 103(ex-Artikel 83 EGV)

(1) Die zweckdienlichen Verordnungen oder Richtlinien zur Verwirklichung der in den Artikeln 101 und 102 niedergelegten Grundsttze werden vom Rat auf Vor-schlag der Kommission und nach Anhçrung des Europtischen Parlaments beschlos-sen.(2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Vorschriften bezwecken insbesondere, a) die Beachtung der in Artikel 101 Absatz 1 und Artikel 102 genannten Verbote

durch die Einfshrung von Geldbußen und Zwangsgeldern zu gewthrleisten;

b) die Einzelheiten der Anwendung des Artikels 101 Absatz 3 festzulegen; dabei ist dem Erfordernis einer wirksamen wberwachung bei mçglichst einfacher Ver-waltungskontrolle Rechnung zu tragen;

c) gegebenenfalls den Anwendungsbereich der Artikel 101 und 102 fsr die einzel-nen Wirtschaftszweige nther zu bestimmen;

d) die Aufgaben der Kommission und des Gerichtshofs der Europtischen Union bei der Anwendung der in diesem Absatz vorgesehenen Vorschriften gegeneinander abzugrenzen;

e) das Verhtltnis zwischen den innerstaatlichen Rechtsvorschriften einerseits und den in diesem Abschnitt enthaltenen oder aufgrund dieses Artikels getroffenen Bestimmungen andererseits festzulegen.

Vertrag Yber die Arbeitsweise der EuropXischen Union (AEUV)

Artikel 104(ex-Artikel 84 EGV)

Bis zum Inkrafttreten der gemtß Artikel 103 erlassenen Vorschriften entscheiden die Behçrden der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren eigenen Rechtsvorschrif-ten und den Bestimmungen der Artikel 101, insbesondere Absatz 3, und 102 sber die Zultssigkeit von Vereinbarungen, Beschlsssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen sowie sber die missbrtuchliche Ausnutzung einer beherrschen-den Stellung auf dem Binnenmarkt.

Artikel 105(ex-Artikel 85 EGV)

(1) Unbeschadet des Artikels 104 achtet die Kommission auf die Verwirklichung der in den Artikeln 101 und 102 niedergelegten Grundsttze. Sie untersucht auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von Amts wegen in Verbindung mit den zusttn-digen Behçrden der Mitgliedstaaten, die ihr Amtshilfe zu leisten haben, die Ftlle, in denen Zuwiderhandlungen gegen diese Grundsttze vermutet werden. Stellt sie eine Zuwiderhandlung fest, so schltgt sie geeignete Mittel vor, um diese abzustellen.

(2) Wird die Zuwiderhandlung nicht abgestellt, so trifft die Kommission in einem mit Grsnden versehenen Beschluss die Feststellung, dass eine derartige Zuwider-handlung vorliegt. Sie kann den Beschluss verçffentlichen und die Mitgliedstaaten ermtchtigen, die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu treffen, deren Bedingungen und Einzelheiten sie festlegt.

(3) Die Kommission kann Verordnungen zu den Gruppen von Vereinbarungen erlassen, zu denen der Rat nach Artikel 103 Absatz 2 Buchstabe b eine Verordnung oder Richtlinie erlassen hat.

Artikel 106(ex-Artikel 86 EGV)

(1) Die Mitgliedstaaten werden in Bezug auf çffentliche Unternehmen und auf Unternehmen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewthren, keine den Vertrtgen und insbesondere den Artikeln 18 und 101 bis 109 widersprechende Maßnahmen treffen oder beibehalten.

(2) Fsr Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, gelten die Vorschriften der Vertrtge, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die An-wendung dieser Vorschriften nicht die Erfsllung der ihnen sbertragenen beson-deren Aufgabe rechtlich oder tatstchlich verhindert. Die Entwicklung des Handels-verkehrs darf nicht in einem Ausmaß beeintrtchtigt werden, das dem Interesse der Union zuwiderltuft.

(3) Die Kommission achtet auf die Anwendung dieses Artikels und richtet erfor-derlichenfalls geeignete Richtlinien oder Beschlssse an die Mitgliedstaaten.

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Abschnitt 2 Staatliche Beihilfen Artikel 107(ex-Artikel 87 EGV)

(1) Soweit in den Vertrtgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewthrte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Be-gsnstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verftlschen oder zu verftlschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeintrtchtigen.

(2) Mit dem Binnenmarkt vereinbar sind:

a) Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, wenn sie ohne Diskriminierung nach der Herkunft der Waren gewthrt werden;

b) Beihilfen zur Beseitigung von Schtden, die durch Naturkatastrophen oder sons-tige außergewçhnliche Ereignisse entstanden sind;

c) Beihilfen fsr die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betrof-fener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie zum Ausgleich der durch die Teilung verursachten wirtschaftlichen Nachteile erforderlich sind. Der Rat kann fsnf Jahre nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon auf Vor-schlag der Kommission einen Beschluss erlassen, mit dem dieser Buchstabe auf-gehoben wird.

(3) Als mit dem Binnenmarkt vereinbar kçnnen angesehen werden:

a) Beihilfen zur Fçrderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in de-nen die Lebenshaltung außergewçhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Un-terbeschtftigung herrscht, sowie der in Artikel 349 genannten Gebiete unter Berscksichtigung ihrer strukturellen, wirtschaftlichen und sozialen Lage;

b) Beihilfen zur Fçrderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europtischem Interesse oder zur Behebung einer betrtchtlichen Stçrung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats;

c) Beihilfen zur Fçrderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirt-schaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise ver-tndern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderltuft;

d) Beihilfen zur Fçrderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes, soweit sie die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Union nicht in einem Maß beeintrtchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderltuft;

e) sonstige Arten von Beihilfen, die der Rat durch einen Beschluss auf Vorschlag der Kommission bestimmt.

Artikel 108(ex-Artikel 88 EGV)

(1) Die Kommission sberprsft fortlaufend in Zusammenarbeit mit den Mitglied-staaten die in diesen bestehenden Beihilferegelungen. Sie schltgt ihnen die zweck-dienlichen Maßnahmen vor, welche die fortschreitende Entwicklung und das Funktionieren des Binnenmarkts erfordern.

(2) Stellt die Kommission fest, nachdem sie den Beteiligten eine Frist zur oußerung gesetzt hat, dass eine von einem Staat oder aus staatlichen Mitteln gewthrte Beihilfe Vertrag Yber die Arbeitsweise der EuropXischen Union (AEUV)

mit dem Binnenmarkt nach Artikel 107 unvereinbar ist oder dass sie missbrtuchlich angewandt wird, so beschließt sie, dass der betreffende Staat sie binnen einer von ihr bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten hat.

Kommt der betreffende Staat diesem Beschluss innerhalb der festgesetzten Frist nicht nach, so kann die Kommission oder jeder betroffene Staat in Abweichung von den Artikeln 258 und 259 den Gerichtshof der Europtischen Union unmittel-bar anrufen.

Der Rat kann einstimmig auf Antrag eines Mitgliedstaats beschließen, dass eine von diesem Staat gewthrte oder geplante Beihilfe in Abweichung von Artikel 107 oder von den nach Artikel 109 erlassenen Verordnungen als mit dem Binnenmarkt ver-einbar gilt, wenn außergewçhnliche Umsttnde einen solchen Beschluss rechtfer-tigen. Hat die Kommission bezsglich dieser Beihilfe das in Unterabsatz 1 dieses Absatzes vorgesehene Verfahren bereits eingeleitet, so bewirkt der Antrag des be-treffenden Staates an den Rat die Aussetzung dieses Verfahrens, bis der Rat sich getußert hat.

oußert sich der Rat nicht binnen drei Monaten nach Antragstellung, so beschließt die Kommission.

(3) Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einfshrung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu tußern kann. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Artikel 107 mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, so leitet sie unverzsglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein.

Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchfshren, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat.

(4) Die Kommission kann Verordnungen zu den Arten von staatlichen Beihilfen erlassen, fsr die der Rat nach Artikel 109 festgelegt hat, dass sie von dem Verfahren nach Absatz 3 ausgenommen werden kçnnen.

Artikel 109(ex-Artikel 89 EGV)

Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission und nach Anhçrung des Europtischen Parlaments alle zweckdienlichen Durchfshrungsverordnungen zu den Artikeln 107 und 108 erlassen und insbesondere die Bedingungen fsr die Anwendung des Ar-tikels 108 Absatz 3 sowie diejenigen Arten von Beihilfen festlegen, die von diesem Verfahren ausgenommen sind.

Kapitel 2 Steuerliche Vorschriften Artikel 110(ex-Artikel 90 EGV)

Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten weder unmit-telbar noch mitunmit-telbar hçhere inltndische Abgaben gleich welcher Art, als gleich-artige inltndische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben.

Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten keine inltndischen Abgaben, die geeignet sind, andere Produktionen mittelbar zu schst-zen.

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Artikel 111(ex-Artikel 91 EGV)

Werden Waren in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ausgefshrt, so darf die Rsckvergstung fsr inltndische Abgaben nicht hçher sein als die auf die ausgefshr-ten Waren mittelbar oder unmittelbar erhobenen inltndischen Abgaben.

Artikel 112(ex-Artikel 92 EGV)

Fsr Abgaben außer Umsatzsteuern, Verbrauchsabgaben und sonstigen indirekten Steuern sind Entlastungen und Rsckvergstungen bei der Ausfuhr nach anderen Mitgliedstaaten sowie Ausgleichsabgaben bei der Einfuhr aus den Mitgliedstaaten nur zultssig, soweit der Rat sie vorher auf Vorschlag der Kommission fsr eine begrenzte Frist genehmigt hat.

Artikel 113(ex-Artikel 93 EGV)

Der Rat erltsst gemtß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach An-hçrung des Europtischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses einstimmig die Bestimmungen zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften sber die Umsatzsteuern, die Verbrauchsabgaben und sonstige indirekte Steuern, soweit diese Harmonisierung fsr die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts und die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen notwendig ist.

Kapitel 3 Angleichung der Rechtsvorschriften Artikel 114(ex-Artikel 95 EGV)

(1) Soweit in den Vertrtgen nichts anderes bestimmt ist, gilt fsr die Verwirklichung der Ziele des Artikels 26 die nachstehende Regelung. Das Europtische Parlament und der Rat erlassen gemtß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhçrung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, welche die Errich-tung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben.

(2) Absatz 1 gilt nicht fsr die Bestimmungen sber die Steuern, die Bestimmungen sber die Freizsgigkeit und die Bestimmungen sber die Rechte und Interessen der Arbeitnehmer.

(3) Die Kommission geht in ihren Vorschltgen nach Absatz 1 in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit, Umweltschutz und Verbraucherschutz von einem hohen Schutzniveau aus und berscksichtigt dabei insbesondere alle auf wissenschaftliche Ergebnisse geststzten neuen Entwicklungen. Im Rahmen ihrer jeweiligen Befug-nisse streben das Europtische Parlament und der Rat dieses Ziel ebenfalls an.

(4) Htlt es ein Mitgliedstaat nach dem Erlass einer Harmonisierungsmaßnahme durch das Europtische Parlament und den Rat beziehungsweise durch den Rat oder die Kommission fsr erforderlich, einzelstaatliche Bestimmungen beizubehal-ten, die durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 36 oder in Bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt sind, so teilt Vertrag Yber die Arbeitsweise der EuropXischen Union (AEUV)

er diese Bestimmungen sowie die Grsnde fsr ihre Beibehaltung der Kommission mit.(5) Unbeschadet des Absatzes 4 teilt ferner ein Mitgliedstaat, der es nach dem Erlass einer Harmonisierungsmaßnahme durch das Europtische Parlament und den Rat beziehungsweise durch den Rat oder die Kommission fsr erforderlich htlt, auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse geststzte einzelstaatliche Bestimmungen zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsumwelt aufgrund eines spezifischen Problems fsr die-sen Mitgliedstaat, das sich nach dem Erlass der Harmonisierungsmaßnahme ergibt, einzufshren, die in Aussicht genommenen Bestimmungen sowie die Grsnde fsr ihre Einfshrung der Kommission mit.

(6) Die Kommission beschließt binnen sechs Monaten nach den Mitteilungen nach den Absttzen 4 und 5, die betreffenden einzelstaatlichen Bestimmungen zu billigen oder abzulehnen, nachdem sie geprsft hat, ob sie ein Mittel zur willksrlichen Dis-kriminierung und eine verschleierte Beschrtnkung des Handels zwischen den Mit-gliedstaaten darstellen und ob sie das Funktionieren des Binnenmarkts behindern.

Erltsst die Kommission innerhalb dieses Zeitraums keinen Beschluss, so gelten die in den Absttzen 4 und 5 genannten einzelstaatlichen Bestimmungen als gebilligt.

Die Kommission kann, sofern dies aufgrund des schwierigen Sachverhalts gerecht-fertigt ist und keine Gefahr fsr die menschliche Gesundheit besteht, dem betref-fenden Mitgliedstaat mitteilen, dass der in diesem Absatz genannte Zeitraum ge-gebenenfalls um einen weiteren Zeitraum von bis zu sechs Monaten verltngert wird.

(7) Wird es einem Mitgliedstaat nach Absatz 6 gestattet, von der Harmonisierungs-maßnahme abweichende einzelstaatliche Bestimmungen beizubehalten oder ein-zufshren, so prsft die Kommission unverzsglich, ob sie eine Anpassung dieser Maßnahme vorschltgt.

(8) Wirft ein Mitgliedstaat in einem Bereich, der zuvor bereits Gegenstand von Harmonisierungsmaßnahmen war, ein spezielles Gesundheitsproblem auf, so teilt er dies der Kommission mit, die dann umgehend prsft, ob sie dem Rat entsprechende Maßnahmen vorschltgt.

(9) In Abweichung von dem Verfahren der Artikel 258 und 259 kann die Kommis-sion oder ein Mitgliedstaat den Gerichtshof der Europtischen Union unmittelbar anrufen, wenn die Kommission oder der Staat der Auffassung ist, dass ein anderer Mitgliedstaat die in diesem Artikel vorgesehenen Befugnisse missbraucht.

(10) Die vorgenannten Harmonisierungsmaßnahmen sind in geeigneten Ftllen mit einer Schutzklausel verbunden, welche die Mitgliedstaaten ermtchtigt, aus einem oder mehreren der in Artikel 36 genannten nicht wirtschaftlichen Grsnde vorltu-fige Maßnahmen zu treffen, die einem Kontrollverfahren der Union unterliegen.

Artikel 115(ex-Artikel 94 EGV)

Unbeschadet des Artikels 114 erltsst der Rat gemtß einem besonderen Gesetz-gebungsverfahren einstimmig und nach Anhçrung des Europtischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses Richtlinien fsr die Angleichung

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jenigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die sich unmit-telbar auf die Errichtung oder das Funktionieren des Binnenmarkts auswirken.

Artikel 116(ex-Artikel 96 EGV)

Stellt die Kommission fest, dass vorhandene Unterschiede in den Rechts- und Ver-waltungsvorschriften der Mitgliedstaaten die Wettbewerbsbedingungen auf dem Binnenmarkt verftlschen und dadurch eine Verzerrung hervorrufen, die zu besei-tigen ist, so tritt sie mit den betreffenden Mitgliedstaaten in Beratungen ein.

Fshren diese Beratungen nicht zur Beseitigung dieser Verzerrung, so erlassen das Europtische Parlament und der Rat gemtß dem ordentlichen Gesetzgebungsver-fahren die erforderlichen Richtlinien. Es kçnnen alle sonstigen in den Vertrtgen vorgesehenen zweckdienlichen Maßnahmen erlassen werden.

Artikel 117(ex-Artikel 97 EGV)

(1) Ist zu befsrchten, dass der Erlass oder die onderung einer Rechts- oder Ver-waltungsvorschrift eine Verzerrung im Sinne des Artikels 116 verursacht, so setzt sich der Mitgliedstaat, der diese Maßnahme beabsichtigt, mit der Kommission ins Benehmen. Diese empfiehlt nach Beratung mit den Mitgliedstaaten den beteiligten Staaten die zur Vermeidung dieser Verzerrung geeigneten Maßnahmen.

(2) Kommt der Staat, der innerstaatliche Vorschriften erlassen oder tndern will, der an ihn gerichteten Empfehlung der Kommission nicht nach, so kann nicht gemtß Artikel 116 verlangt werden, dass die anderen Mitgliedstaaten ihre innerstaatlichen Vorschriften tndern, um die Verzerrung zu beseitigen. Verursacht ein Mitgliedstaat, der die Empfehlung der Kommission außer Acht ltsst, eine Verzerrung lediglich zu seinem eigenen Nachteil, so findet Artikel 116 keine Anwendung.

Artikel 118

Im Rahmen der Verwirklichung oder des Funktionierens des Binnenmarkts erlassen das Europtische Parlament und der Rat gemtß dem ordentlichen Gesetzgebungs-verfahren Maßnahmen zur Schaffung europtischer Rechtstitel sber einen einheit-lichen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums in der Union sowie zur Ein-fshrung von zentralisierten Zulassungs-, Koordinierungs- und Kontrollregelungen auf Unionsebene.

Der Rat legt gemtß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnun-gen die SprachenregelunVerordnun-gen fsr die europtischen Rechtstitel fest. Der Rat be-schließt einstimmig nach Anhçrung des Europtischen Parlaments.

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