• Keine Ergebnisse gefunden

Höchst zulässige Schadstoffkonzentrationen in Pflanzen (pflanzenbezogener Bewertungsmaßstab)

Im Dokument 50 02 (Seite 70-79)

Conclusions and Recommendations

5. Höchst zulässige Schadstoffkonzentrationen in Pflanzen (pflanzenbezogener Bewertungsmaßstab)

Zur Ableitung der Prüfwerte wird – wie bereits in der Einleitung erwähnt – eine Unter-scheidung zwischen verschiedenen Schutzgütern getroffen, die ihrerseits mit verschiedenen Bewertungsmaßstäben belegt sind. Es wird unterschieden zwischen dem Ausschluß von humantoxischen Wirkungen beim Verzehr, der Vermarktbarkeit von Nahrungspflanzen aus Acker- und Erwerbsgartenbau als Lebensmittel sowie der Verwertbarkeit von Ackerfutter und Grünlandaufwuchs als Futtermittel.

Bei Ableitung von entsprechenden Prüfwerten für Schwermetalle wurde zurückgegriffen auf die TRD-Werte (Ausschluß humantoxischer Wirkungen), ZEBS-Werte (Vermarktbar-keit als Lebensmittel) und die Werte der Futtermittelverordnung (Verwertbar(Vermarktbar-keit von Fut-termittel).

Da ZEBS-Werte, die nicht wirkungsbezogen abgeleitet worden sind, für organische Stoffe nicht publiziert sind, wird vorgeschlagen, hier etwas anders vorzugehen: Die Schutzgüter

„Ausschluß humantoxischer Wirkungen“ und „Vermarktbarkeit von Lebensmitteln“ wer-den zusammengefaßt. Die entsprechenwer-den Prüfwerte werwer-den unter Nutzung von Angaben zu Rückstandshöchstmengen (MRL-Wert; Rückstandshöchstmengenverordnung, Fassung von 21.10.1999 (BGBl. I S. 2083, geändert am 20.11.2000 (BGBl. I S. 1574) abgeleitet.

Diese pflanzenbezogenen Bewertungsmaßstäbe sind offiziell abgestimmt und geben un-mittelbare Nahrungsmittelbelastungen wieder, die nicht überschritten werden dürfen. Diese Werte sind geeignet, von ihnen ausgehend die jeweils höchst zulässige Bodenkonzentration zu errechnen, die ihren Einhalt sicherstellt. Jegliche Umrechnung über den Nahrungskorb, wie sie bei Nutzung von humantoxikologischen Bewertungsmaßstäben als Ableitungs-grundlage notwendig ist, entfällt. Bekannte „Sonderfälle“ hinsichtlich einer selektiven Stoffaufnahme (zum Beispiel Petersilie und Spinat) können berücksichtigt werden, da auch für diese Nahrungsmittel in der Rückstandshöchstmengenverordnung entsprechende Höchstmengen bzw. Anteile am Nahrungskorb aufgeführt sind

Rückstandshöchstmengen sind jedoch ausschließlich für Pflanzenschutzmittel dokumen-tiert, so daß sie nicht für die Gesamtheit der hier betrachteten organischen Chemikalien vorliegen. Für Stoffe ohne MRL-Werte wird deshalb ein pflanzenbezogener Bewertungs-maßstab abgeschätzt (MRL´- Wert), indem auf TRD-Werte bzw. – falls diese nicht vorlie-gen – alternativ auf ADI-Werte zurückgegriffen wird.

Ist keiner dieser beiden humantoxikologischen Bewertungsmaßstäbe vorhanden, so könnte auf N(L)OAEL-Werte zurückgegriffen werden. Da es sich bei N(L)OAEL-Werten im Ge-gensatz zu TRD- oder MRL-Werten nicht um in Gremien abgestimmte Bewertungsmaßstä-be handelt, sondern um publizierte Daten ohne konsensuale ValiditätsBewertungsmaßstä-bewertung, und dar-über hinaus N(L)OAEL-Werte nicht mit Faktoren belegt sind, die mögliche Extrapolatio-nen und die damit verbundeExtrapolatio-nen Unsicherheiten abbilden, wird vorgeschlagen,

entspre-64

Endbericht: Erhebungsuntersuchungen zum Transfer organischer Schadstoffe vom Boden in Nahrungs- und Futter-pflanzen und Ableitung von Prüfwerten nach dem Bundesbodenschutzgesetz

chend der Vorgehensweise im Bundesanzeiger 161a Sicherheitsfaktoren einzuführen. Die Sicherheitsfaktoren berücksichtigen entsprechend der Datenlage subchronische-chronische Extrapolationen, LOAEL-NOAEL-Abschätzungen sowie zwischenartliche und innerartli-che Varianzen. „Maximal ergibt sich bei multiplikativer Verknüpfung ein Siinnerartli-cherheitsfaktor von 10.000. Ein derartig großer Gesamtsicherheitsfaktor muß als Ausdruck sehr hoher Da-tenunsicherheiten angesehen werden. Grundsätzlich sind Sicherheitsfaktoren durch bessere Schätzungen zu ersetzen, wenn Informationen hierzu vorhanden sind.“ [Anonymus, 1999].

Nach Empfehlung des Bundesanzeigers 161a sollten keine TRD-Werte abgeleitet werden, wenn laut Datenlage ein rechnerischer SF > 3000 eingesetzt werden müßte.

65

Endbericht: Erhebungsuntersuchungen zum Transfer organischer Schadstoffe vom Boden in Nahrungs- und Futterpflanzen und Ableitung von Prüfwerten nach dem Bundes-bodenschutzgesetz

Tabelle 5-1: Pflanzlicher Nahrungskorb gemäß Rückstandshöchstmengenverordnung

Lebensmittel Durchschnittliche Verzehrmenge eines 4-6-jährigen Mädchens [g / d]

roh zubereitet gesamt Alle pflanzliche Lebensmittel, nur eßbare Teile (Summe aus unten stehenden

Lebensmitteln, nicht identisch mit Angaben aus RückstandshöchstmengenVO)

116,4 274,0 425,5

Gemüse, allg. (im folgenden differenziert) 33 75,4 108,4

Blattgemüse, allg k.A. k.A. k.A.

Fruchtgemüse, allg. 4,4 0,2 4,6

Hülsengemüse, allg. (frisch) 0,1 7,8 7,9

Kohlgemüse 0,4 3,1 3,5

Sproßgemüse (ganzes Erzeugnis nach Entfernen der verwelkten Blätter und Erde) 0,3 6,2 6,5 Wurzel- und Knollengemüse (Entfernen des Krautes und der Blätter) 3,3 11,0 14,4 Zwiebelgemüse, allg. (ganzes Erzeugnis nach Entfernen der lose anhaftenden und

trockenen Außenhaut und Erde)

2,9 8,0 10,9

Getreide, gesamt 108,0

Kartoffeln (frühe und gelagerte, geschält respektive von anhaftender Erde gereinigt) 71

Obst, allg. (frisch, ungekocht, gekühlt oder durch Gefrieren haltbar gemacht) 72 89,3 161,3

Quelle: Rückstandshöchstmengenverordnung, Fassung von 21.10.1999 (BGBl. I S. 2083, geändert am 20.11.2000 (BGBl. I S. 1574)

66

Endbericht: Erhebungsuntersuchungen zum Transfer organischer Schadstoffe vom Boden in Nahrungs- und Futter-pflanzen und Ableitung von Prüfwerten nach dem Bundesbodenschutzgesetz

Liegt keiner der humantoxikologischen Bewertungsmaßstäbe (MRL-, TRD- oder N(L)OAEL-Wert) vor, so kann selbstverständlich kein pflanzenbezogener Bewertungs-maßstab abgeleitet werden.

Handelt es sich um organische Chemikalien mit kanzerogenem Potential, so sollte für den kanzerogenen und nicht-kanzerogenen Endpunkt getrennt ein pflanzenbezogener Bewer-tungsmaßstab berechnet werden.

Bei Ableitung von pflanzenbezogenen Bewertungsmaßstäben aus TRD-, ADI- oder N(L)OAEL-Werten werden Annahmen aus der Rückstandshöchstmengenverordnung über-nommen, so daß – bezogen auf die Vorgehensweise – ein möglichst hohes Maß an Übeinstimmung zwischen dem offiziellen MRL-Wert und dem abgeleiteten MRL´-Wert er-zielt werden kann. Übernommene Annahmen sind insbesondere:

- Betrachtung eines 4-6-jährigen Mädchens als empfindliche Bevölkerungsgruppe

- Anwendung des auch in der Rückstandshöchstmengenverordnung genutzten Nahrungskorbes.

Eine zusammengefaßte Übersicht über den genutzten Nahrungskorb ist in Tabelle 5-1 an-gegeben.

Es kann zusammengefaßt werden:

- Kombinierte Prüfwertableitung für die Schutzgüter menschliche Gesundheit und Le-bensmittelqualität

- Nutzung der Rückstandshöchstmenge als unmittelbarer pflanzenbezogener Bewer-tungsmaßstab

- Ableitung eines pflanzenbezogenen Bewertungsmaßstabes unter Nutzung von human-toxikologischen Bewertungsmaßstäben (TRD-oder ADI-Werte) falls keine Rück-standshöchstmenge publiziert ist.

- Liegen keine TRD- oder ADI-Werte vor, so wird der niedrigste N(L)OAEL-Wert für Effekte nach oraler Aufnahme unter Anwendung von Sicherheitsfaktoren genutzt. Die im Bundesanzeiger 161a bei Ableitung der Prüfwerte für den Direktpfad Boden-Mensch vorgeschlagenen Faktoren werden auch hier eingesetzt.

- Übernahme der wesentlichen Annahmen aus der Rückstandshöchstmengenverordnung und Anwendung folgender Gleichung zur Berechnung des pflanzenbezogenen Bewer-tungsmaßstabes:

67

Endbericht: Erhebungsuntersuchungen zum Transfer organischer Schadstoffe vom Boden in Nahrungs- und Futter-pflanzen und Ableitung von Prüfwerten nach dem Bundesbodenschutzgesetz

TRD-Wert [mg/kg bw d] x 20 kg x Anteil (i) (Nahrungskorb) [% / 100]

MRL´ (i) [mg/kg] = --- Tägliche Aufnahme (i) [kg/d]

i = betrachtetes Nahrungsmittel

TRD-Wert = tolerierbare resorbierte Dosis

Tägliche Aufnahme = Bezug 4 – 6 jähriges Mädchen analog RückstandsVO, emp-findliche BevölkerungsGruppe; Angaben sind der Tabelle 5-1 zu entnehmen

Gewicht eines 4 – 6 jährigen Mädchens = 20 kg

Zur Ableitung eines Prüfwertes für das Schutzgut Qualität und Vermarktbarkeit von Fut-termitteln werden die in der Futtermittelverordnung angegebenen Werte als pflanzenbezo-gene Bewertungsmaßstäbe eingesetzt.

Für die betrachteten 15 prioritären Stoffe sind für die beiden Schutzziele die in Tabelle 5-2 angegebenen Werte publiziert:

68

Endbericht: Erhebungsuntersuchungen zum Transfer organischer Schadstoffe vom Boden in Nahrungs- und Futterpflanzen und Ableitung von Prüfwerten nach dem Bundes-bodenschutzgesetz

Tabelle 5-2: Pflanzenbezogene Bewertungsmaßstäbe und Basisdaten für deren Ableitung

Schutzziel: menschliche Gesundheit und Qualität von Lebensmitteln Schutzziel: Qualität von Futtermitteln Stoff Rückstandshöchstmenge1)

(mg/kg)

TRD-Wert (orale Aufnahme) Höchstmenge Futtermittelverordnung (mg/kg) bezogen auf Feuchte von 12%2)

1,2-Dichlorethan NOEL:

120-150 mg/kg d (F 344/N-Ratten, männ-lich und weibmänn-lich, 5 d/Woche, 13 Wochen, subchronisch)

780 mg/kg d (B6C3F1-Mäuse, subchro-nisch, Nierenschädigung)

2500 mg/kg d (B6C3F1-Mäuse, 13 Wo-chen, Mortalität)

Dosis bei Risiko 10-5: 110 ng/kg d Aldrin „andere pflanzliche Nahrungsmittel“:

0,01

0,08 µg/kg d 0,1 µg/kg d (WHO) 0,03 µg/kg d (EPA) 0,03 µg/kg d (ATSDR)

0,01 (alle Futtermittel außer Fette)

Benzo(a)pyren Kann für die orale Aufnahme nicht

abgelei-tet werden

Dosis bei Risiko 10-5: 1,4 ng/kg d

Chlorbenzol 70 µg/kg d (langfristige Aufnahme)

85,7 µg/kg d (WHO) 20 µg/kg d (EPA)

200 µg/kg d (kurzfristige Aufnahme)

DDT Kakaokerne 0,1 1 µg/kg d (langfristige Aufnahme)

(Summe aus DDT, o,p´-DDT, p,p´-DDE und p,p´-TDE berechnet als DDT, siehe auch FuttermittelVO)

Rohkaffee (durchschnittl. Aufnahme einer 36-50-jährigen Frau = 26,5 g/d

(verarbei-tet)) 1 (s.o.) Dosis bei Risiko 10 Tee 0,2 Tee-ähnliche Erzeugnisse 0,5

20 µg/kg d (WHO) 0,5 µg/kg d (EPA) 0,5 µg/kg d (ATSDR)

2,0 µg/kg d (kurzfristige Aufnahme);

-5: 0,03 µg/kg d

0,05 (alle Futtermittel außer Fette)

69

Endbericht: Erhebungsuntersuchungen zum Transfer organischer Schadstoffe vom Boden in Nahrungs- und Futterpflanzen und Ableitung von Prüfwerten nach dem Bundes-bodenschutzgesetz

Schutzziel: menschliche Gesundheit und Qualität von Lebensmitteln Schutzziel: Qualität von Futtermitteln Stoff Rückstandshöchstmenge1)

(mg/kg)

TRD-Wert (orale Aufnahme) Höchstmenge Futtermittelverordnung (mg/kg) bezogen auf Feuchte von 12%2)

„andere pflanzliche Lebensmittel“

(Quelle: Hassauer, M., F. Kalberlah, J.

Oltmanns und K. Schneider: Basisdaten Toxikologie für umweltrelevante Stoffe zur Gefahrenbeurteilung bei Altlasten,

Dioxine/Furane ADI-Wert (Deutschland):

1 pg TE /kg d TDI (WHO):

1 – 4 pg TE / kg d

Zitrustrester: 500 pg I-TEQ/kg (obere Nachweis-grenze, Summe PCDD und PCDF ausgedrückt als internationale Toxizitätsäquivalente)

Hexachlorbenzol Gemüse, allgemein 0,05 30 ng/kg d (langfristige Aufnahme) Ölsaat, allg. 0,05

Rohkaffee (durchschnittl. Aufnahme einer 36-50-jährigen Frau = 26,5 g/d

(verarbei-tet)) 0,05 300 ng/kg d (kurzfristige Aufnahme; Über-nahme der Basis für langfristige Daten);

„andere pflanzliche Lebensmittel“

0,01 (alle Futtermittel außer Fette)

Hexachlorcyclohexan Lindan:

Chicoree 2

20 ng/kg d (Summe, Dosis alpha + beta + gamma HCH)

Frische Kräuter, allg. 2 Salatarten, allg. 2 Cucurbitaceen mit ungenießbarer Schale (Kürbisse, Melone) 1 Nachtschattengewächse 1

Dosis bei Risiko 10-5: 6 ng/kg d

Lindan: 0,2 (alle Futtermittel außer Fette)

70

Endbericht: Erhebungsuntersuchungen zum Transfer organischer Schadstoffe vom Boden in Nahrungs- und Futterpflanzen und Ableitung von Prüfwerten nach dem Bundes-bodenschutzgesetz

Schutzziel: menschliche Gesundheit und Qualität von Lebensmitteln Schutzziel: Qualität von Futtermitteln Stoff Rückstandshöchstmenge1)

(mg/kg)

TRD-Wert (orale Aufnahme) Höchstmenge Futtermittelverordnung (mg/kg) bezogen auf Feuchte von 12%2) Zuckermais 1

Hülsengemüse, allg. 1 Hülsenfrüchte (Erbsen, Bohnen, Linsen)

0,1 Blattkohle 2

Blumenkohl 2 Kohlrabi 2 Kopfkohle, allgemein 2

Sproßgemüse 2

Wurzel- und Knollengemüse 1

Karotten 0,1

Nonylphenol Keine Richtwerte vorhanden

NOEL (Ratte, oral, 90 d) = 50 mg/kg d (Bewertung EU-RAR erfolgt durch MOS = NOEL / Exposition = margin of safety)

PCBs 15 ng/kg d (langfristige Aufnahme)

70 ng/kg d (EPA, Aroclor 1016) 20 ng/kg d (EPA, Aroclor 1254) 1 - 3 µg/kg d (BGA/UBA) 20 ng/kg d (ATSDR)

250 ng/kg d (kurzfristige Aufnahme) Dosis bei Risiko 10-5:

1,3 10-3 µg/kg d

Pentachlorphenol 3 µg/kg d (langfristige Aufnahme)

30 µg/kg d (EPA) 3 µg/kg d (WHO) 1 µg/kg d (ATSDR)

71

Endbericht: Erhebungsuntersuchungen zum Transfer organischer Schadstoffe vom Boden in Nahrungs- und Futterpflanzen und Ableitung von Prüfwerten nach dem Bundes-bodenschutzgesetz

Schutzziel: menschliche Gesundheit und Qualität von Lebensmitteln Schutzziel: Qualität von Futtermitteln Stoff Rückstandshöchstmenge1)

(mg/kg)

TRD-Wert (orale Aufnahme) Höchstmenge Futtermittelverordnung (mg/kg) bezogen auf Feuchte von 12%2) 300 ng/kg d (kurzfristige Aufnahme;

Über-nahme der Basis für langfristige Daten) Dosis bei Risiko 10-5:

0,08 µg/kg d

Tributylzinnverbindungen Kein Richtwert angegeben.

NOEL = 0,5 – 5 mg/kg Nahrungsmittel (für TBT-Verbindungen allgemein; Anwendung des Trichinella spiralis Models; Effekt auf das Immunsystem, Wirtsresistenz) (Quelle:

Environmental Health Criteria 116, U-NEP/WHO, 1990)

Legende:

1) Rückstandshöchstmengenverordnung, Fassung von 21.10.1999 (BGBl. I S. 2083, geändert am 20.11.2000 (BGBl. I S. 1574) und (EU) = MRL-Werte der EU, Richtlinie 96/58/EEC

2) Futtermittelverordnung bzw. Richtlinie 92/29/EEC über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung

72

Endbericht: Erhebungsuntersuchungen zum Transfer organischer Schadstoffe vom Boden in Nahrungs- und Futter-pflanzen und Ableitung von Prüfwerten nach dem Bundesbodenschutzgesetz

6. Beschreibung des Transfers vom Boden in die Pflanze und Ableitung einer

Im Dokument 50 02 (Seite 70-79)