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1. Physische Anforderungen

1.4 Bewegungsraum - Zugänge zur und an der Maschine

1.4.3 Ganzkörperzugang zur Maschine

ArbstättV

§4 Besondere Anforderungen an das Betreiben von Betriebsstätten

(4) Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge müssen freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzt werden können. Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, dass sich die Beschäftigten bei Gefahr unverzüglich in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können.

Anhang der ArbstättV 1.8 Verkehrswege

(1)Verkehrswege, einschließlich Treppen, fest angebrachte Steigleitern und Laderampen müssen so angelegt und bemessen sein, dass sie je nach ihrem

Bestimmungszweck leicht und sicher begangen oder befahren werden können und in der Nähe Beschäftigte nicht gefährdet werden.

(2) Die Bemessung der Verkehrswege muss sich nach der Anzahl der möglichen Benutzer und der Art des Betriebs richten.

(5) Soweit Größe, Nutzung, Einrichtung und Belegungsdichte der Räume es zum Schutz der Beschäftigten erfordern, müssen die Begrenzungen der Verkehrswege gekennzeichnet sein.

1.9 Steigleitern, Steigeisengänge

(1) Steigleitern und Steigeisengänge sind nur zulässig, wenn der Einbau einer Treppe betrieblich nicht möglich oder wegen geringer Unfallgefahr nicht notwendig ist.

3.2 Anordnung der Arbeitsplätze

Arbeitsplätze sind in der Arbeitsstätte so anzuordnen, dass Beschäftigte a) sie sicher erreichen und verlassen können

b) sich bei Gefahr schnell in Sicherheit bringen können

c) durch benachbarte Arbeitsplätze, Transporte oder Einwirkungen von außerhalb nicht gefährdet werden

ASR 10/1

Die größten Türabmessungen (Baurichtmaß) betragen üblicherweise für die Breite der Tür 2,50 m, für die Höhe der Tür 2,50 m (s. DIN 18100, Türen; Wandöffnungen für Türen; Maße entsprechend DIN 4172).

4. Ausführung der Türen und Tore

4.4 Griffe und andere Einrichtungen für die Handbetätigung von Türen und Toren dürfen mit festen oder beweglichen Teilen der Tür oder des Tores oder deren

Umgebung keine Quetsch- oder Scherstellen bilden; sie müssen vom Fußboden aus erreichbar sein.

ASR 20

3. Allgemeines

3.1 Steigeisen, Steigeisengänge und Steigleitern sollen nach den Bestimmungen dieser Richtlinie und im übrigen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein und betrieben werden. Abweichungen sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

3.2 Die in dieser Richtlinie enthaltenen Technischen Regeln schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in Technischen Regeln anderer EG-Mitgliedstaaten ihren Niederschlag gefunden haben können.

4. Beschaffenheit 4.2 Ausführung

4.2.1Steigeisen und Steigleitern müssen trittsicher sein, wobei der Begriff "trittsicher"

sowohl die ausreichende Festigkeit als auch das sichere Begehen umfasst. Hierzu gehört auch die Rutschhemmung unter Berücksichtigung der betrieblichen

Verhältnisse. Steigeisen und Steigleitersprossen sind z. B. trittsicher, wenn die Auftrittsfläche eine Tiefe von mindestens 20 mm oder bei Verwendung von Rundprofilen der Durchmesser mindestens 25 mm beträgt. Bei besonderen

betrieblichen Verhältnissen, beispielsweise bei Vorhandensein von Öl oder Fett, sind zusätzliche Maßnahmen gegen Abgleiten erforderlich, z. B. Profilierung der

Auftrittsfläche oder geeignete Umhüllung.

4.2.2 Die Auftrittsbreite von Steigeisen und Steigleitersprossen ist ausreichend zu bemessen.

Als ausreichend gilt z. B., wenn die Auftrittsbreite von

• einläufigen Steigeisen mindestens 300 mm und zweiläufigen Steigeisengängen mindestens 150 mm,

• Sprossen an Steigleitern mit Seitenholmen mindestens 350 mm,

• Sprossen an Steigleitern mit Seitenholmen mit fester Führung der Steigschutzeinrichtung mindestens 150 mm, oder

• Sprossen bei Steigleitern mit Mittelholm mindestens 150 mm beträgt.

4.2.3 Steigeisen und Steigleitersprossen mit Mittelholm müssen gegen seitliches Abrutschen des Fußes gesichert sein. Dies wird z. B. erreicht durch eine beidseitige Seitenbegrenzung, deren Höhe mindestens 20 mm, gemessen ab Oberkante

Trittfläche, beträgt. Abweichend davon gelten Steigeisen in Schächten der Abwasserableitung mit Schachtdurchmessern von 0,8 m Nennweite, soweit sie zugelassen sind, als ausreichend gegen seitliches Abrutschen des Fußes gesichert, wenn die Steigeisen eine Profilierung aufweisen.

5. Einbau und Anordnung

Steigeisen, Steigeisengänge und Steigleitern sind so anzuordnen und einzubauen, dass sie sicher begehbar sind. Dies bedeutet insbesondere:

5.1 Die Befestigung der Steigeisen und Steigleitern muss zuverlässig und dauerhaft sein. Zu berücksichtigen sind dabei die zu erwartenden Belastungen und die

Tragfähigkeit der Befestigungsstelle.

5.2 Bei Steigeisen und Steigleitern muss der Abstand zur Befestigungsfläche ausreichend bemessen sein.

Dies wird erreicht durch einen Abstand zwischen Mitte der Auftrittsfläche des Steigeisens bzw. der Sprosse zur Befestigungsfläche von mindestens 150 mm.

5.3 Die Steigeisen müssen gleiche Abstände, höchstens jedoch 333 mm, voneinander haben.

5.4 Der Abstand von der Vorderkante des Steigeisens bis zu festen Bauteilen oder fest angebrachten Gegenständen soll auf der begehbaren Seite mindestens 650 mm betragen

5.5 Bei zweiläufigen Steigeisengängen dürfen sich die Auftrittsflächen zweier aufeinander folgender Steigeisen in der Projektion nicht überschneiden.

5.6 Steigeisengänge und Steigleitern sind so anzubringen, dass ein sicheres Ein- und Aussteigen gewährleistet ist.

5.6.1 Bei Steigeisengängen wird dies dadurch erreicht, dass der Abstand von der Standfläche bis zum untersten Steigeisen, sofern keine Leiter (Ansetzleiter) zum Besteigen vorgesehen ist, höchstens zwei Steigeisenabstände beträgt und der lotrechte Abstand zwischen oberstem Steigeisen und Austrittsstelle höchstens einen Steigeisenabstand beträgt. Bei Schächten mit Einstiegsöffnungen von nicht mehr als 650 mm Durchmesser kann der Abstand bis auf 500 mm vergrößert werden.

5.6.2 Bei Steigleitern wird dies dadurch erreicht, dass die Eintrittsstelle unmittelbar über der Zugangsebene beginnt und die oberste Sprosse unterhalb der Austrittsstelle liegt. Dabei darf der Abstand zwischen Zugangsebene und Oberkante der ersten Sprosse sowie zwischen oberster Sprosse und Austrittsstelle den zulässigen Sprossenabstand nicht überschreiten.

DIN EN 547-1Sicherheit von Maschinen - Körpermaße des Menschen - Teil 1:

Grundlagen zur Bestimmung von Abmessungen für Ganzkörper-Zugänge an Maschinenarbeitsplätzen, 1997

Durchgangsmöglichkeit wird beeinflusst von:

• Anforderungen der Tätigkeiten; z. B. Körperhaltung, Art und Geschwindigkeit der Bewegung, Sichtverhältnisse, Kraftanwendung

• Lage der Zugangsöffnung relativ zum Standort der Person

• Häufigkeit und Dauer der Bewegungen

• Transport von Werkzeugen

• Länge der Zugangsöffnung

• Tragen von zusätzlicher Ausrüstung wie PSA oder tragbare Lichtquellen

• Art der Kleidung

• Umgebungsbedingungen

• Grad der Gefährdung während der Tätigkeit

• Berücksichtigung neben Körpermaßen auch entsprechende Zuschläge, um oben genannte Einflüsse zu berücksichtigen

• Die Norm legt minimale Durchgangsöffnungen fest, keine optimalen, und sie sollten wo immer möglich aus sicherheitstechnischen Gründen vergrößert werden

• Durchgangsöffnungen sollten groß genug sein, damit ein raschen Ausstieg im

Anh. 6, Tab. 64: Beziehung zwischen Durchgangs- und Körpermaßen nach DIN EN 547-1

• Es werden im Anhang A2 eine Anzahl von Zuschlägen vorgegeben

Anh. 6, Tab. 65: Zuschläge für Öffnungen für horizontale Vorwärtsbewegung und für horizontale Seitwärtsbewegung über kurze Entfernungen bei aufrechter Körperhaltung nach DIN EN 547-1

Höhenzuschlag x in mm

Grundzuschlag für Körperbewegung 50

Schnelles Gehen oder Laufen oder häufige oder lang andauernde Benutzung 100

Schuhe oder schwere Fußbekleidung 40

PSA, die die Körperhöhe vergrößert, z. B. Höhe 60 Weitenzuschlag y in mm

Grundzuschlag für Körperbewegung 50

Schnelles Gehen oder Laufen oder häufige oder lang andauernde Benutzung 100

Arbeitskleidung 20 Bekleidung, die durch Berührung mit Durchgangswänden beschädigt werden

kann 100

Schwere Winterbekleidung oder persönliche Schutzkleidung 100

Transportieren einer verletzten Person 200

Anh. 6, Tab. 66: Zuschläge für Bewegungen durch einen Schacht mit Leiterbenutzung und Mannloch für Schnelle und aktive Fortbewegung nach DIN EN 547-1

Weitenzuschlag x und Breitenzuschlag y in mm

DIN EN ISO 14122-1 Sicherheit von Maschinen - Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen - Teil 1: Wahl eines ortsfesten Zugangs zwischen zwei Ebenen, 2002

• zu allen Bereichen und Stellen der Maschine, bei denen absehbar ist, dass im Laufe der gesamten Nutzungsdauer der Maschine ein Zutritt benötigt wird, muss es einen angemessenen und sicheren Zugang geben

die bevorzugten Zugänge zu Maschinen müssen in der folgenden Reihenfolge und Priorität sein:

• Zugang direkt vom Boden oder von einer Ebene

• Aufzüge, Rampen oder Treppen

• Treppenleiten oder Steigleitern

• Treppen und Steigleitern weitest gehend vermeiden, Einsatz nur wenn mindestens mehr als eine der folgenden Bedingungen zutrifft

o Geringer Höhenunterschied

o Es ist absehbar, dass die Zugänge sehr selten benutzt werden o Es ist notwendig, dass der Benutzer des Zugangs große Werkzeuge

oder andere Ausrüstungsgegenstände transportiert

o Es ist absehbar, dass der Zugang wird zur selben Zeit nur von einer Person benutzt wird

o Es ist absehbar, dass der Zugang nicht für Abtransport von verletzten Personen benutzt wird

o Die Bauart der Maschine ermöglicht nicht den Einsatz von Treppen oder anderen grundsätzlichen Zugängen

• Der Einbau einer Treppe oder Rampe als Zugang ist gegenüber von Treppenleiten oder Steigleitern

• Ein Aufzug erscheint als beste Lösung in den folgenden Fällen:

o Notwendigkeit eines häufigen Zugangs für mehrere Personen o Große Höhenunterschiede

o Transport schwerer Lasten

(zum Aufzug wird stets ein Fluchtweg benötigt)

• Eine Rampe erscheint als die beste Lösung in folgenden Fällen o Für geringe Höhenunterschiede

o Notwendigkeit des Befahrens mit Fahrzeugen

• Unterschiedliche Steigungswinkel für Rampen hängen von ihren Gebrauch ab:

o Für Handkarren oder andere von Hand bewegte Fahrzeug: maximaler Steigungswinkel 3° (insbesondere wenn diese Rampen von

behinderten Personen benutzt wird)

o Für Motorfahrzeuge maximaler Steigungswinkel von 7°

o Für Fußgänger maximaler Steigungswinkel von 20°, bevorzugt nicht mehr als 10°

• Eine Rampe ist einer Treppe mit ein oder zwei Stufen vorzuziehen

Anh. 6, Abb. 67: Bereiche der verschiedenen Zugänge nach Bild 5 DIN EN ISO 14122-1

DIN EN ISO 14122-2 Sicherheit von Maschinen - Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen - Teil 2: Arbeitsbühnen und Laufstege, 2002

• Laufstege und Arbeitsbühnen müssen so weit wie möglich von Stellen mit Schadstoffemissionen, Gefahrzonen durch Flüssigkeits- und Materialauswurf sowie an Stellen, an denen die Ansammlung von Material, wie z. B. Erde, ein Ausrutschen verursachen kann, entfernt sein.

• Die Arbeitsbühnen müssen so angebracht sein, dass sie das Arbeiten von

Personen in einer ergonomischen Position, wenn möglich in einer Höhe zwischen 500 mm und 1700 mm, oberhalb der Oberfläche der Arbeitsbühne erlauben.

• In Übereinstimmung mit den in den Normen EN 547-1 und EN 547-3 aufgeführten Werten muss die Mindestdurchgangshöhe über den Arbeitsbühnen und

Laufstegen, sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, 2100 mm betragen.

• Sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, muss die lichte Breite eines Laufstegs mindestens 600 mm, vorzugsweise 800 mm betragen. Falls mehrere Personen gleichzeitig auf dem Laufsteg aneinander vorbeigehen müssen, muss die Breite auf 1000 mm erweitert werden. Bei Auslegung als Rettungsweg muss die Breite des Laufstegs die Anforderungen von besonderen Vorschriften erfüllen.

• Wenn an einer Wand oder unter einer Decke einzelne Hindernisse vorhanden sind, die die geforderte Breite oder Höhe einengen, muss besonderer Schutz vorgesehen werden.

DIN EN 14122-3 Sicherheit von Maschinen - Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen - Teil 3: Treppen, Treppenleitern und Geländer, 2002

• Die Treppenhöhe H von einzelnen Treppenläufen darf 3000 mm nicht überschreiten. Ansonsten wird ein Podest vor dem nächsten Treppenlauf benötigt. Die Podestlänge l muss mindestens 800 mm betragen und in jedem Falle gleich oder größer der Laufbreite der Treppe sein. Nur im Falle eines einzelnen Treppenlaufs darf die Treppenhöhe H auf maximal 4000 mm erhöht werden.

Es gelten folgende Sicherheitstechnische Anforderungen für Treppenleitern:

• Die nutzbare Laufbreite zwischen den Treppenwangen oder Geländern muss in einem Bereich zwischen 450 mm und 800 mm, vorzugsweise jedoch bei 600 mm liegen.

• Die lichte Durchgangshöhe e muss mindestens 2300 mm betragen.

• Freiraum c muss mindestens 850 mm betragen.

• Die Treppenleiterhöhe H eines einzelnen Treppenleiterlaufs darf 3000 mm nicht überschreiten.

DIN EN ISO 3411 Erdbaumaschinen - Maschinenführer - Körpermaße, Mindest-Freiraum, 1999

Anh. 6, Abb. 68: Normaler Mindest-Freiraum – Sitzen nach DIN EN ISO 3411 Bild 5

Anh. 6, Abb. 69: Normaler Mindest-Freiraum - Stehen nach DIN EN ISO 3411 Bild 6

ANMERKUNG: Maße sind in Anh. 6, Tab. 5 und in mm angegeben.

Anh. 6, Tab. 68: Maße für Anh. 6, Abb. 5 und 6 nach DIN EN ISO 3411 Anh. 6, Tab. 1

ANMERKUNG: Maße sind in mm angegeben.

b) 40 mm Reduzierung bei Sitzen ohne senkrechte Sitzhöhenverstellung c) Verstellung des Winkels der Fahrersitz-Rückenlehne größer als 15°

• Wenn der Maschinenführer normal nach vorn geneigt ist, um die Lenkung zu betätigen, oder Zugang zu einem Stellteil, das sich hinter dem SIP befindet, erforderlich ist, kann der Mindestabstand zur Rückseite der Eingrenzung um den Maschinenführer auf 250 mm plus die Hälfte der Längsverstellung des Sitzes verringert werden.

1.4.4 Teilkörperzugang zur Maschine