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Teil 2: Strafbarkeit de lege lata

B. Strafrechtliche Erfassung von Manipulationen

III. Fallkonstellation 3: Extern motivierte Bestechung von Sportlern

1. Strafbarkeit des Hintermannes

a. Bestechung im geschäftlichen Verkehr, § 299 Abs. 2 StGB

Eine Strafbarkeit des bestechenden Hintermannes nach § 299 Abs. 2 StGB scheidet unabhängig davon aus, ob die Bestechung sportintern oder extern motiviert ist. An dieser Stelle kann daher auf die vorherigen Ausführungen zur Strafbarkeit des Hintermannes gemäß

§ 299 Abs. 2 StGB bei sportintern motivierter Manipulation im Rahmen der Fallkonstellation 1 verwiesen werden. Es fehlt jedenfalls am tatbestandlich erforderlichen Bezug von Waren oder Dienstleistungen, da der sportliche Wettbewerb davon nicht erfasst ist.236

b. Untreue, § 266 StGB

Auch hinsichtlich einer möglichen Strafbarkeit wegen Untreue kann grundsätzlich auf die Ausführungen zur sportintern motivierten Bestechung verwiesen werden.237 Aus welcher Motivation heraus der Hintermann die Bestechung der Sportler vornimmt, beeinflusst die für die Untreue-Strafbarkeit relevanten Handlungen nicht und spielt daher für die Beurteilung der Untreue-Strafbarkeit keine Rolle.

Auch die extern motivierte Manipulation wird der Hintermann nur durchführen, wenn die angestrebten wirtschaftlichen Vorteile der Manipulation seinen Einsatz in Form der Verlustprämie übersteigen. Mithin liegt auch hier eine Kompensation des Vermögensnachteils vor, weshalb kein Vermögensschaden eintritt. Hierbei ist zu bedenken, dass die

„wirtschaftliche“ Komponente in dieser Konstellation eine noch viel größere Bedeutung für den Hintermann hat. Im Gegensatz zur sportintern motivierten Manipulation, bei der der sportliche Erfolg unter Umständen noch einen gewissen ideellen Wert hat, der gegebenenfalls einen wirtschaftlichen Nachteil ausgleichen kann, beruht die extern motivierte Manipulation auf einer reinen Kosten-Nutzen-Rechnung des bestechenden Hintermannes. Eine extern motivierte Manipulation wird daher erst recht nur dann durchgeführt, wenn der angestrebte Gewinn höher ist, als das für die Bestechung eingesetzte Vermögen.

Im Fall der extern motivierten Manipulation steht der Anwendbarkeit von § 266 StGB zudem regelmäßig noch ein zusätzliches Tatbestandsmerkmal entgegen. Bei der extern motivierten Manipulation wird die Bestechung in aller Regel nicht mit Vereinsgeldern erfolgen, sondern

236Siehe oben B.I.1.a.(3)

237Siehe oben B.I.1.b.

mit dem eigenen Vermögen privater Täter. Folglich fehlt es bereits am Tatbestandsmerkmal des fremden Vermögens.

Der Hintermann macht sich mithin durch die Bezahlung von Verlustprämien an die Sportler nicht wegen Untreue gemäß § 266 StGB strafbar.

c. Betrug, § 263 Abs. 1 StGB

Die Strafbarkeit des Hintermannes wegen Betrugs bei Manipulationen mit Wetthintergrund wurde im Rahmen des Falles Robert Hoyzer und der nachfolgenden Manipulationsskandale im Fußball intensiv diskutiert. Umstritten waren dabei insbesondere das Merkmal der Täuschung sowie des Vermögensschadens. Der BGH hat die Strafbarkeit schließlich entgegen des Antrags der Bundesstaatsanwaltschaft bejaht.238 Die Täuschung begründet der BGH damit, dass mit dem Abschluss der Sportwette konkludent erklärt werde, dass der Wettkampf nicht manipuliert wird.239 Den Vermögensschaden sieht der BGH in Form einer

„Quotendifferenz“ zwischen der vom Wettanbieter angebotenen Gewinnquote und der in Folge der Manipulation tatsächlich vorliegenden Gewinnchance für gegeben an.240

Das Urteil wurde in der Literatur ausgiebig diskutiert und hat sowohl Zuspruch als auch Kritik erfahren.241In der vorliegenden Arbeit soll diese Diskussion ausgeklammert werden, da sie zum einen den Rahmen der Arbeit sprengen würde und zum anderen das Thema dieser Arbeit nur am Rande berührt. Denn Anknüpfungspunkt der Verurteilung der Hintermänner im Fall „Hoyzer“ war nicht die eigentliche Bestechung oder die Manipulation des sportlichen Wettbewerbs, sondern der Abschluss der Sportwette. Nur weil der Hintermann in dem vom BGH zu entscheidenden Fall den Wettanbieter beim Abschluss des Wettvertrages darüber getäuscht hat, dass er den Wettkampf nicht manipuliert hat, konnte der BGH die Strafbarkeit bejahen.

Getäuscht wurde also einzig und allein der Wettanbieter, nicht aber irgendeine am eigentlichen sportlichen Wettkampf beteilige Person. Entsprechend wird auch beim Vermögensschaden lediglich der Wettanbieter berücksichtigt. Der eigentliche Unrechtsgehalt

238BGH NJW 2007, 782

239BGH NJW 2007, 782, 784 (Rn. 23)

240BGH NJW 2007, 782, 785 (Rn. 32)

241Eine unfassende Übersicht der zustimmenden, kritischen und ablehnenden Literatur findet sich bei Lackner/Kühl, § 266 StGB, Rn. 42

der Manipulation, die Verletzung der Integrität des Wettbewerbs und der Vermögensschaden der Konkurrenten, wird hingegen erneut nicht erfasst.

Die extern motivierte Bestechung von Sportlern erfüllt mithin nur über den „Umweg“ des Wettbetrugs den Tatbestand des Betrugs.

2. Strafbarkeit des Sportlers

a. Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr, § 299 Abs. 1 StGB

Hier kann auf die vorherigen Ausführungen im Rahmen der Fallkonstellation 1 verwiesen werden. Die Annahme der Verlustprämie durch den Sportler und die darauf folgende Manipulation des Wettbewerbs ist rechtlich stets gleich zu bewerten, unabhängig davon, welche Motive der bestechende Hintermann mit der Manipulation verfolgt.

Auch im Fall der extern motivierten Bestechung ist der Sportler daher jedenfalls mangels einer Bevorzugung bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen nicht strafbar gemäß

§ 299 Abs. 1 StGB.

b. Untreue, § 266 StGB

Auch hinsichtlich einer Strafbarkeit der Sportler wegen Untreue gelten die Ausführungen zu Fallkonstellation 1 entsprechend. Unabhängig von der Motivation des bestechenden Hintermanns, fehlt es auf Seiten der Sportler bereits an einer Vermögensbetreuungspflicht gegenüber dem Verein, die durch die Manipulation des Wettbewerbs verletzt sein könnte.242 Eine Strafbarkeit der Sportler wegen Untreue gemäß § 266 StGB ist also auch im Fall der extern motivierten Bestechung zu verneinen.

c. Betrug, § 263 StGB

Die Strafbarkeit des Sportlers wegen Betrugs ist im Fall extern motivierter Manipulationen identisch wie im Fall sportintern motivierter Manipulationen zu beurteilen. Unabhängig davon, welche Zwecke der bestechende Hintermann verfolgt, führt der Sportler zur Manipulation des Wettbewerbs dieselben Handlungen durch.

242Siehe oben, B.I.1.b.

Mithin scheidet ein Betrug zu Lasten des benachteiligten Konkurrenten einer täuschungsbedingten Vermögensverfügung und jedenfalls mangels eines dadurch verursachten Vermögensschadens aus.243

Ein Betrug zu Lasten des eigenen Vereins kann vorliegen, wenn im Einzelfall ein konkreter, durch die Handlung des Sportlers unmittelbar verursachter Schaden nachgewiesen werden kann, was in der Praxis kaum möglich sein wird.244

Ein Betrug zu Lasten des Verbandes scheidet aus, da dieser keine täuschungsbedingte Vermögensverfügung vornimmt.245

Ein Betrug zu Lasten der Zuschauer ist jedenfalls mangels Stoffgleichheit zwischen dem beabsichtigten Vorteil und dem Nachteil der Zuschauer zu verneinen.246

3. Zwischenergebnis zur Fallkonstellation 3

Bei der extern motivierten Manipulation kann der bestechende Hintermann also zumindest indirekt über den Wettbetrug wegen Betrugs bestraft werden. Der bestochene Spieler kann dagegen strafrechtlich nicht belangt werden, wenn er gegen die Annahme von Bestechungsgeldern den sportlichen Wettkampf manipuliert.