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B. Gegenstand der Untersuchungen

III. Abgrenzung zu anderen wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen

Die oben genannten manipulierenden Verhaltensweisen stellen bei weitem nicht alle irregulären Handlungen im Rahmen eines sportlichen Wettbewerbs dar. Es treten vielmehr immer wieder Fälle auf, in denen Sportler aus verschiedenen Gründen nicht mit vollem Einsatz den Erfolg im Wettbewerb anstreben. Auch Regelübertretungen oder Einflussnahmen durch Dritte auf den Wettbewerb kommen nicht nur in den hier zu untersuchenden Fällen vor.

Es stellt sich daher die Frage, warum sich die vorliegende Arbeit auf bestechungsbedingte Manipulationen beschränkt, und andere Handlungen mit auf den ersten Blick vergleichbarem Unrechtsgehalt ausgeblendet werden sollen.

1. Doping

Wie Eingangs beschrieben, ist Doping die zweite „klassische“ Form der Wettkampfmanipulation im Sport. Die Unlauterkeit von Doping begründet sich jedoch auf völlig andere Weise als die Unlauterkeit bestechungsbedingter Manipulationen.

Die Besonderheit bestechungsbedingter Manipulationen sportlicher Wettbewerbe liegt darin, dass die Manipulationshandlungen der Beteiligten keine sportinternen Regeln, sondern das Leistungsprinzip als Teil des lauteren Wettbewerbs verletzen. Setzt ein Sportler dagegen Dopingmittel ein, versucht er hierdurch weiterhin den Wettbewerb zu gewinnen, so dass das Leistungsprinzip unberührt bleibt. Verletzt wird „nur“ die Chancengleichheit der

Wettkampfteilnehmer untereinander. Zwar ist auch diese ein Grundelement des Wettbewerbs, anders als das Leistungsprinzip wird die Chancengleichheit jedoch maßgeblich durch die sportinternen Regeln gewährleistet. Zwar existiert auch bei Doping eine übergeordnete Liste verbotener Mittel und Methoden, die für alle Sportarten gilt. Außerhalb des Sports gilt dieses Verbot jedoch nicht, weshalb das Dopingverbot doch wieder als spezielle, sportinterne Regel zu qualifizieren ist. Es ist daher sehr umstritten, ob der Einsatz von Doping eine Verletzung sportinterner Regeln oder übergeordneter Rechte darstellt.11

Dieser grundlegende Unterschied zwischen Dopingmanipulationen und bestechungsbedingten Manipulationen wird in der bisherigen Diskussion um den Einsatz des Strafrechts oft übersehen und hat entscheidende Bedeutung für die weitere Untersuchung.

2. Suboptimale Leistung aus sportlichen Gründen

In bestimmten Konstellationen kann es sein, dass Spieler oder Mannschaften rein sportliche Gründe haben, einen Wettbewerb nicht zu gewinnen. So kommt es bei großen Turnieren wie Welt- oder Europameisterschaften oder auch der Champions League im Fußball nicht selten vor, dass Mannschaften, die bereits sicher für die nächste Runde qualifiziert sind, wichtige Spieler schonen und dafür auch ein schlechteres Ergebnis in einzelnen Spielen in Kauf nehmen. Auch das Ziel, in der nächsten Runde auf einen vermeintlich schwächeren Gegner zu treffen, kann die Beteiligten dazu motivieren, in einzelnen Spielen nicht um jeden Preis einen Sieg anzustreben.12

Der Unterschied zwischen diesen Konstellationen und den im Rahmen dieser Arbeit zu untersuchenden bestechungsbedingten Manipulationen von sportlichen Wettbewerben liegt darin, dass in den soeben beschriebenen Fällen weiterhin wettbewerbsinterne Ziele verfolgt werden und das Verhalten der Beteiligten somit rational nachvollziehbar und in gewisser Weise vorhersehbar ist. Das Verhalten der Wettkampfteilnehmer wird nicht durch äußere Einflüsse verändert, so dass keine Manipulation im Sinne des hier vertretenen Verständnisses vorliegt. In der Gesamtbetrachtung der Umstände wird zudem der lautere Wettbewerb als

11Eingehend und sehr überzeugend behandelt diese Frage Greco, GA 2010, 629 ff.

12So z.B. beim Badminton-Skandal bei den Olympischen Spielen 2012, wo in den letzten beiden

Vorrundenspielen jeweils beide Damen-Doppel verlieren wollten, um in der nachfolgenden K.O.-Runde auf leichtere Gegner zu treffen. Die öffentliche Empörung über diesen „Betrug“ war groß. Tatsächlich war das Verhalten der Beteiligten aber rational und vorhersehbar, so dass keine konstitutiven Regeln oder fremden Rechtsgüter verletzt wurden. Hier war es deshalb richtig, dass die Sanktionen alleine durch den Sport geregelt wurden.

Recht nicht verletzt, da das Leistungsprinzip hinsichtlich des übergeordneten Wettbewerbs nicht beeinträchtigt ist. Die hier zu untersuchenden bestechungsbedingten Manipulationen sind hingegen dadurch gekennzeichnet, dass der Sieg im Wettbewerb für die beteiligten Sportler hinsichtlich der Rahmenbedingungen eigentlich erstrebenswert ist, diese sich aber von Dritten für ihre absichtlich schlechten Leistungen bezahlen lassen und ihre Handlungen somit sportfremd motiviert sind.

3. „Schwalben“

Eine auf den ersten Blick ebenfalls unlautere Beeinflussung des Verlaufs des Wettkampfes sind Handlungen der Sportler, die einen Schiedsrichter dazu verleiten sollen, unberechtigte Entscheidungen zugunsten des Sportlers zu treffen. Im Fußball ist dies unter dem Begriff

„Schwalbe“ bekannt, bei der ein Spieler ein Foulspiel des Gegners vortäuscht.

Solche wettkampfimmanenten Täuschungen sollen im Rahmen dieser Arbeit ebenfalls nicht untersucht werden.13 Zwar wird auch durch Schwalben das Resultat des Wettbewerbs in regelwidriger Weise beeinflusst. Der täuschende Sportler verfolgt jedoch weiterhin das Ziel des sportlichen Wettbewerbs – den Sieg – und versucht diesen durch wettkampfeigene Mittel zu erreichen. Auch hier liegt also weder eine externe Beeinflussung des Verhaltens der Sportler vor, noch wird das Leistungsprinzip beeinträchtigt, so dass der lautere Wettbewerb als Recht unberührt bleibt.

4. Siegprämien

Auf Seiten der Hintermänner ist eine Beeinflussung des sportlichen Wettkampfes auch dadurch möglich, dass einer Mannschaft oder einem Sportler eine besondere Siegprämie angeboten wird. Benötigt ein Fußballverein zum Beispiel am letzten Spieltag zum Erreichen eines internationalen Wettbewerbs neben dem eigenen Sieg auch noch eine Niederlage des direkten Konkurrenten, so wird der Konkurrent kaum bereit sein, das Spiel gegen eine Bestechungsprämie absichtlich zu verlieren. Eine Beeinflussung kann in diesem Fall aber dadurch erfolgen, dass dem Gegner des Konkurrenten eine Siegprämie in Aussicht gestellt wird.

13Zur Betrugsstrafbarkeit wegen „Schwalben“ beim Fußball siehe Tenter/Thomas, JA 1996, 855 f.; von Komorowski/Bredemeier, SpuRt 2005, 227 ff.; Schattmann, 149 ff.

Auch diese Beeinflussung unterscheidet sich aber grundlegend von der Bestechung durch Verlustprämien und soll daher im Rahmen dieser Arbeit ausgeblendet werden.14 Zwar erfolgt in diesem Fall eine äußere Beeinflussung des Verhaltens der Sportler im Wettbewerb. Durch externe Siegprämien wird das Leistungsprinzip jedoch nicht pervertiert, da die Beteiligten entsprechend des Ziels des Wettbewerbs den Sieg anstreben und die angebotenen Geldleistungen lediglich einen zusätzlichen Anreiz für das Abrufen der besten Leistung bieten. Der lautere Wettbewerb als Recht wird mithin durch Siegprämien nicht beeinträchtigt.

5. Zusammenfassung

Anders als die bestechungsbedingten Manipulationshandlungen sind die genannten Handlungen nicht dadurch motiviert, den Verlauf oder das Ergebnis des Wettbewerbs im Sinne einer vorherigen Absprache, also durch externe Eingriffe, zu beeinflussen. Die Akteure streben vielmehr weiterhin den Gewinn des Wettkampfes an und ihr Verhalten ist dementsprechend vorhersehbar. Das Leistungsprinzip als Grundmaxime des Wettbewerbs bleibt mithin unberührt, weshalb in diesen Fällen der lautere Wettbewerb als übergeordnetes Recht unverletzt bleibt.