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Rechtslage in Österreich

Im Dokument Lisa Maria Meister. Masterarbeit (Seite 34-0)

Während die Gastgeber der Plattform Couchsurfing keine kommerziellen Interessen verfolgen, werden über die Peer-to-Peer Plattformen Airbnb und Wimdu Unterkünfte gegen Nutzungsentgelt vermietet. Durch diesen monetären Austausch wird einerseits der Anreiz für Gastgeber erhöht, die private Unterkunft kurzfristig zu ver-mieten, andererseits kommen dadurch rechtliche Fragen auf. Da die Vermietung von Privatunterkünften gegen Entgelt über Peer-to-Peer Plattformen erst seit 2009, das heißt seit der Gründung von Airbnb existiert, liegt dieser Bereich noch weit-gehend in rechtlichen Grauzonen, die anhand der folgenden Fragen näher erläutert werden:

Handelt es sich bei Peer-to-Peer Unterkunftsangeboten um Vermietung aus gewerblichem Interesse oder um die Zurverfügungstellung ungenutzter Wohnungs-ressourcen?

In Österreich wird betreffend die Vermietung von Unterkünften zwischen vier Mög-lichkeiten unterschieden: Die reine Wohnraumvermietung, die Privatzim-mervermietung als häuslicher Nebenerwerb, das freie Gastgewerbe66 sowie das reglementierte Gastgewerbe67. Abhängig von der Anzahl der Betten, dem Standort des Wohnungsobjektes und dem Serviceangebot, können für Peer-to-Peer Gast-geber unterschiedliche rechtliche Rahmenbedingungen zutreffen. Tabelle 1 bietet einen Überblick über die vier Möglichkeiten der kurzfristigen Vermietung von Unter-künften. Die Varianten unterscheiden sich vor allem dadurch, ob für die Ausübung

64 Vgl.: Travelmob (o.J.): Über Travelmob, http://deu.travelmob.com/pages/about, 11. Februar 2015.

65 Vgl.: Travelmob: http://deu.travelmob.com/vacation-rentals/austria, 11. Februar 2015.

66 Vgl.: § 111 Abs 2 Z 1-6 GewO, BGBl 1994/194 idF BGBl 2013/125.

67 Vgl.: § 94 Z 26 GewO, BGBl 1994/194 idF BGBl 2013/212.

eine Gewerbeberechtigung nötig ist und ob Serviceleistungen erbracht werden dür-fen.

Die gewerbliche Vermietung von Wohnraum setzt eine Gewinnerzielungsabsicht voraus und es ist zwingend eine Betriebsanlagengenehmigung erforderlich. Ent-scheidend für die Abgrenzung zur reinen Wohnraumvermietung, also der bloßen Zurverfügungstellung von Wohnraum, ist, ob auch Serviceleistungen erbracht wer-den. Zulässig sind nur typische Vermieter-Dienstleistungen, wie einmalige Bereit-stellung von Tisch- und Bettwäsche, von Handtüchern, von Geschirr, elektronischen Geräten sowie Erhaltungsservice und Endreinigung, das Bereitstellen von Wasser, Waschanlagen, Abfallbehältern, Klosettanlagen, Kochstätten und so weiter. Unzu-lässig ist die Verabreichung von Speisen und Getränken, tägliche Reinigung der Zimmer, laufende Reinigung der Bettwäsche, Zimmerservice sowie eine Rezeption.

Trotz der Unterschiede zwischen der Beherbergung im Sinne der Gewerbeordnung und der reinen Wohnraumvermietung ist eine exakte Abgrenzung nicht möglich und kann nur im Einzelfall erfolgen.68

Als Mischform zwischen der Beherbergung im Sinne der Gewerbeordnung und der reinen Wohnraumvermietung, gibt es in Österreich die Privatzimmervermietung im häuslichen Nebenerwerb. Hierfür ist keine Gewerbeberechtigung erforderlich. Es ist jedoch zu beachten, dass diese Vermietung durch die gewöhnlichen Mitglieder des eigenen Hausstandes ausgeübt werden muss und nicht mehr als 10 Fremdenbetten betreffen darf. Aus dem Erfordernis einer „häuslichen Tätigkeit“ folgt, dass der Privatzimmervermieter tatsächlich auch in diesem Hausstand wohnt. Betreffend der Anzahl der Gästebetten ist nicht die Anzahl der benutzten Betten, sondern der zur Verfügung stehenden Betten maßgebend, wobei dies auch ausziehbare Couchen/Sessel, Feldbetten oder Matratzen sein können. Folgende Neben-tätigkeiten des Privatzimmervermieters sind erlaubt: Reinigung während des Aufenthaltes, Beistellung der Wäsche, Frühstück, Kabel-TV und Telefonvermittlung, sofern diese Tätigkeiten im Hinblick auf die geringe Anzahl der Fremdenbetten keine Verwaltungsarbeit im erheblichen Umfang verursachen. Der Einsatz von

68 Kaminek, E. (Hrsg.) (2011): Handbuch der Gästezimmervermietung, Wien, LexisNexix, 3. Aufl., S 1-5.

Fremdpersonal für die vorgenannten Tätigkeiten ist jedenfalls unzulässig. Diese dürfen nur durch Mitglieder des eigenen Hausstandes erfolgen.69

Möglichkeiten

Anzahl der Betten Unbegrenzt Max. 10 Max 10 Unbegrenzt

Ort Unbegrenzt Im gleichen Haus Unbegrenzt Unbegrenzt

Frühstück Nein Ja Ja Ja

Warme Speisen Nein Nein Nur kleiner Imbiss Ja

Fremdpersonal Nein Nein Ja Ja

Werbung Ja Eingeschränkt Ja Ja

Sozialversicherungspflicht Nein Nein Ja Ja

Betriebsanlagengenehmigung Nein Nein Ja Ja

Mietrechtsgesetz Gilt Gilt Vom MRG

ausge-nommen

(§ 1 Abs 2 Z1 MRG)

Vom MRG ausge-nommen

(§ 1 Abs 2 Z1 MRG)

Gewerbeberechtigung nein nein Ja Ja

Tabelle 1: Varianten der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften

Quelle: Kaminek, E. (Hrsg.) (2011): Handbuch der Gästezimmervermietung, Wien, LexisNexis, 3. Aufl., S. 1.

Welche Steuern und Abgaben müssen im Rahmen der Peer-to-Peer Vermietung berücksichtigt werden?

In Abhängigkeit von der Art der Vermietung können drei der in Österreich üblichen sieben Einkunftsarten zutreffen. Tabelle 2 gibt einen Überblick über diese drei Ein-kunftsarten und die damit einhergehenden steuerrechtlichen Pflichten. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft werden erzielt, wenn im Rahmen einer Land- und Forstwirtschaft ein Zimmer oder eine Ferienwohnung vermietet wird. Voraussetzung für den land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb ist, dass die Zimmervermietung dem Hauptbetrieb untergeordnet ist und das Ausmaß von zehn Fremdenbetten nicht übersteigt.70 Einkünfte aus Gewerbebetrieben liegen im Fall einer gewerbs-mäßigen Vermietung vor, und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betreffen die Vermietung als häuslicher Nebenerwerb sowie die reine Wohnraumvermietung.

69 Kaminek, E. (Hrsg.) (2011), S 1-5.

70 Vgl.: § 6 Abs 2 LuF- PauschVO 2011, BGBl 2010/471.

Einkunftsart Land- und Forstwirtschaft Gewerbebetrieb Vermietung und Verpachtung Gästezimmervermietung

im Rahmen von:

häuslicher Nebenerwerb Gewerbebetriebe häuslicher Nebenerwerb, reine Wohnraumvermietung Erfolgsermittlung Pauschalierung bei bis zu

10 Betten

Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder

Bilanzie-rung

Überschussermittlung

Sozialversicherung SV Bauern Gewerbliche SV Keine gesetzliche Pflichtversi-cherung

Umsatzsteuer Pauschalierung bei bis zu 10 Betten

Quelle: Vgl.: Kaminek, E. (Hrsg.) (2011): Handbuch der Gästezimmervermietung, Wien, LexisNexis, 3. Aufl., S.

14.

Unabhängig von der Einkunftsart müssen im Rahmen der Vermietung die Einkom-menssteuer und die Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden. Die Ein-kommenssteuer wird in Österreich anhand eines progressiven Steuersatzes be-messen. Einkünfte bis 11.000 Euro sind steuerfrei. Für Einkünfte über 11.000 Euro bis 25000 Euro gilt ein Grenzsteuersatz von 36,5 Prozent, bei über 25000 Euro bis 60.000 Euro gilt ein Grenzsteuersatz von 43,2 Prozent und ab 60.001 Euro gilt ein Grenzsteuersatz von 50 Prozent.71 Im Rahmen der Einkünfte aus Land- und Forst-wirtschaft ist zu beachten, dass im Zuge der Zimmervermietung 50 Prozent der Ein-nahmen als pauschale Betriebsausgaben angesetzt werden können. Vorausset-zung ist, dass die Einnahmen inklusive Umsatzsteuer 33.000 Euro nicht überstei-gen.72

Im Rahmen des Umsatzsteuergesetzes ist bei den Einkunftsarten Gewerbebetrieb und Vermietung und Verpachtung zu beachten, ob der Vermieter in die „Kleinunter-nehmer Regelung“ fällt. Das heißt, die Nettoumsätze von 30.000 Euro werden nicht überschritten und es besteht ein Wohnsitz im Inland.73 Der Kleinunternehmer ist unecht steuerbefreit, was bedeutet, dass er keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen muss. Im Gegenzug darf der Kleinunternehmer aber auch keine Vorsteuer geltend machen.74 Optional kann der Kleinunternehmer auf die Befreiungs-bestimmung verzichten, dann gilt der ermäßigte Steuersatz von 10 Prozent.75

Ebenso fallen Rundfunkgebühren an, die sich je nach Art der Vermietung unter-scheiden. Die Privatzimmervermietung als häuslicher Nebenerwerb wird wie ein Haushalt behandelt, da die Gäste im eigenen Haus beherbergt werden. Wenn die Vermietung jedoch in einem Anbau, einem Dachgeschoss oder in einer Ferien-wohnung stattfindet, ist eine zusätzliche Meldung erforderlich. Bei einer saisonalen Vermietung ist zumindest eine eingeschränkte Meldung erforderlich. 76 Besitzt der Vermieter mehr als zwei Wohnungen, tritt ab der dritten Wohnung die „Zehner Re-gelung“ in Kraft. Das heißt, für jeweils zehn Geräte ist eine ganzjährige Gebühr zu entrichten. Für Vermietung mit Gewerbekonzession gilt die Regelung für Hotels be-ziehungsweise Pensionen, was zur Folge hat, dass eine ganzjährige Meldung zu bezahlen ist, unabhängig von der Anzahl der betriebenen Geräte.77

Rechtliche Regelungen im Bereich Privatzimmervermietung von Wohnungseigen-tumsobjekt sowie Wohnungsmietobjekt

Der Oberste Gerichtshof in Österreich hat hinsichtlich der kurzfristigen Überlassung eines Wohnungseigentumsobjekts an Touristen am 23. April 2014 ein Urteil gefällt.

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass eine Eigentumswohnung nicht als Ferien-wohnung für touristische Nutzung an wechselnde Mieter für die Dauer von drei bis sieben Tagen vermietet werden darf. Für diese Art der Vermietung müsste die Woh-nung umgewidmet werden. Widmungsänderungen im WohWoh-nungseigentum sind jedoch nur mit der Zustimmung aller Mitglieder der Eigentümergemeinschaft mög-lich. Im Falle, dass die Wohnungseigentümer die Widmungsänderung nicht einstim-mig bejahen ergibt sich die Möglichkeit eine gerichtliche Geneheinstim-migung für seine Eigentumswohnung zur Nutzung zu touristischen Zwecken zu erhalten. Ausschlag-gebend für dieses Urteil war eine Klage wegen unkontrollierten Aufhaltens Hausfremder im Wohnhaus und der möglichen Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Wohnungseigentümer aufgrund der kurzfristigen Vermietung von zwei bis 30 Tagen.78

76 Vgl.: Gebühren Info Service GmbH (2015): Wer bezahlt was?- Privatzimmervermietung, https://www.gis.at/information/privatzimmer/, 26. Februar 2015.

77 Gebühren Info Service GmbH (2015): Wer bezahlt was?- Vermieter von Ferienwohnungen, https://www.gis.at/information/ferienwohnungen/, 26. Februar 2015.

78 Vgl.: OGH 5 Ob 59/14 h, wobl 2014,209/78 (Etzersdorfer) - wobl 2014/78 (Etzersdorfer) = VbR 2014/104 S 169 - VbR 2014,169 = Der Mieter 2014,27.

Bei Mietwohnungen spielt sich das Anbieten seines Wohnbereiches über Airbnb, Wimdu und Co. noch im Graubereich ab. Wird eine Mietwohnung zur Gänze unter-vermietet, ist die Zustimmung des Vermieters erforderlich. Wer sich nicht daran hält, riskiert eine Kündigung. Eine teilweise Untervermietung ist zwar auch ohne die Zu-stimmung des Vermieters möglich, aber nur dann, wenn die Wohnung mindestens zur Hälfte weiterhin selbst genutzt wird, jedoch darf durch die Untervermietung kein Gewinn gemacht werden.79

Besteht eine Meldepflicht der Gäste, sind weitere Abgaben wie Kurtaxe, Ortstaxe, usw. zu entrichten?

Das An- und Abmelden von Gästen ist im Meldegesetz 1991 geregelt und besagt, dass Unterkunftsgeber verpflichtet sind, Gäste ohne Rücksicht auf die Unterkunfts-dauer innerhalb von 24 Stunden nach Eintreffen des Gastes durch Eintragen in ein Gästeblatt anzumelden, sowie 24 Stunden vor bis unmittelbar nach Abreise des Gastes im Gästeblatt abzumelden.80 Die Meldepflicht betrifft den Unterkunfts-nehmer.81 Der Unterkunftsgeber ist verpflichtet die Gäste auf die Meldepflicht auf-merksam zu machen und ist für die Eintragung im Gästeblatt verantwortlich.

Verweigert der Gast die Meldepflicht, ist es die Aufgabe des Unterkunftsgebers, dies unverzüglich bei der Meldebehörde bekannt zu geben.82 Ein Verstoß gegen die Meldepflicht ist eine Verwaltungsübertretung und hat eine Geldstrafe zur Folge.83 Die Gästeblätter werden auch für die Tourismus Statistik verwendet. Dafür müssen diese von den Unterkunftsgebern monatlich an die jeweiligen Erhebungsgemeinden übermittelt werden.84 Die Erhebungsgemeinden müssen die gesammelten Daten der Bundesanstalt Statistik Österreich übermitteln.85

Die bisher erläuterten rechtlichen Regelungen entstammen dem österreichischen Bundesrecht und sind daher für ganz Österreich gültig. Neben dem Bundesrecht

79 Vgl.: o.V. (2014): Privatzimmervermietung - Das Ende von Airbnb und Co?, in: Travel Industry Professional, Nr. 31-32/14; S 2-3, S 2.

80 Vgl.: §5 Abs 1-2 MeldeG, BGBl 1992/9 idF BGBl 2013/16.

81 Vgl.: §7 Abs 1 MeldeG, BGBl 1992/9 idF BGBl 2013/16.

82 Vgl.: §7 Abs 6 MeldeG, BGBl 1992/9 idF BGBl 2013/16.

83 Vgl.: §22 MeldeG, BGBl 1992/9 idF BGBl 2013/16.

84 Vgl.: §6 Abs 1 Tourismus-Statistik-Verordnung 2002, BGBl 2002/498 idF BGBl 2012/24.

85 Vgl.: §6 Abs 5 Z 3 Tourismus-Statistik-Verordnung 2002, BGBl 2002/498 idF BGBl 2012/24.

werden weitere Abgaben wie zum Beispiel Ortstaxe, Kurtaxe, Tourismus-interessentenbeitrag oder Nächtigungsabgabe für Beherbergungsbetriebe in den einzelnen Landesrechten geregelt. Da der empirische Teil der Arbeit die traditionellen Beherbergungsbetriebe im Stadtgebiet von Graz untersucht, wird in Bezug auf die Abgaben auf Landesebene beispielhaft nur auf das Land Steiermark eingegangen.

In der Steiermark wird auf Landesebene zwischen zwei Abgaben unterschieden.

Die Nächtigungsabgabe wird in dem Steiermärkischen Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz begründet. Die Nächtigungsabgabe beträgt pro Per-son und Nächtigung 1,50 Euro.86 Abgabepflichtig ist jeder, der in einer Gemeinde in der Steiermark gegen Entgelt nächtigt.87 Für die Einhebung ist jedoch der Unterkunftsgeber verantwortlich.88 Als Überwachungsorgan, das sicherstellt, dass die Einhebung der Nächtigungsabgabe ordnungsgemäß und vollständig durch-geführt wird, fungiert der jeweilige Bürgermeister.89 Die zweite Abgabe auf Landes-ebene ist der Tourismusinteressentenbeitrag, der im steiermärkischen Tourismus-gesetz geregelt ist. Beitragspflichtig ist der Unterkunftsgeber.90 Die Höhe des Interessentenbeitrages für den Unterkunftsgeber ergibt sich aus der Beitrags-gruppe, der Umsatzstufe und der Ortsklasse.91

86 Vgl.: §4 Abs 1 StNFWAG, LGBl 1980/54 idF LGBl 2014/56.

87 Vgl.: §2 StNFWAG, LGBl 1980/54 idF LGBl 2014/56.

88 Vgl.: §4 Abs 2 StNFWAG, LGBl 1980/54 idF LGBl 2014/56.

89 Vgl.: §6 Abs 1 StNFWAG, LGBl 1980/54 idF LGBl 2014/56.

90 Vgl.: §1 Abs 5 Steiermärkisches Tourismusgesetz, LGBl 1992/55 idF LGBl 2012/11.

91 Vgl.: §34 Abs 1 Steiermärkisches Tourismusgesetz, LGBl 1992/55 idF LGBl 2012/11.

3 Empirische Erhebung 3.1 Vorgehensweise

Der dritte Teil dieser Arbeit widmet sich einer empirischen Untersuchung, die an-hand der bisher theoretisch abgean-handelten Inhalte zum Einfluss von Collaborative Consumption auf die österreichische Beherbergungsindustrie, am Beispiel der Peer-to-Peer Vermietungsplattformen Airbnb, Wimdu und Couchsurfing, durch-geführt wurde. Ziel der Untersuchung ist es, die eingangs formulierten Forschungs-fragen mittels geeigneter Methoden zu überprüfen. Um die festgelegten Forschungsfragen zu messen, wurde eine Befragung in Form eines strukturierten Fragebogens durchgeführt. Der dazu verwendete Fragebogen wurde im Zuge dieser Masterarbeit von der Autorin entwickelt. Nach Erstellung des Fragebogens wurden Beherbergungsbetriebe im Stadtgebiet von Graz befragt. Die dabei erhaltenen Daten wurden mittels des Statistikprogramms SPSS 20 sowie Microsoft Excel ausgewertet.

3.1.1 Auswahl der Stichprobe

Um die formulierten Forschungsfragen zu beantworten, wurden ausgewählte Hotels, Hostels/Jugendherbergen, Gasthöfe mit Beherbergung sowie Pensionen/Frühstückspensionen mittels strukturiertem Fragebogen befragt. Für die Befragung wurde ein einheitlicher Fragebogen verwendet, um so ideale Vergleich-barkeit der Ergebnisse zu gewährleisten.

Die Stichprobe der Hotels, Hostels/Jugendherbergen, Gasthöfe mit Beherbergung sowie Pensionen/Frühstückspensionen bezieht sich auf das Stadtgebiet von Graz.

Laut Wirtschaftskammer Steiermark sind im Grazer Stadtgebiet 38 Hotels, 11 Hotels Garni 1 Jugendherberge, 28 Gasthöfe mit Beherbergung sowie 32 Pensionen beziehungsweise 10 Frühstückspensionen, angesiedelt. Die Daten Firmenname und Adresse wurden aus dem WKO Firmen A-Z entnommen und dienen als Basis der zu befragenden Betriebe. 92 Anhand einer Internetrecherche wurden

92 WKO (o.J.): Firmen a-z; Hotellerie, Stadt Graz, http://firmen.wko.at/Web/

Ergebnis.aspx?StandortID=89&StandortName=Graz-Stadt&Branche=3937&BranchenName

=Hotellerie+(gesamt)&CategoryID=0, 24. November 2014.

anschließend die Kontaktdaten wie Telefonnummer, Website und Beherbergungsname ergänzt. Im Zuge dieser Recherche konnten nicht alle Betriebe, die in dem WKO Firmen A-Z gelistet sind, gefunden werden. Die Betriebe, die durch die Internetrecherche nicht gefunden wurden, wurden nicht in die Untersuchung einbezogen. Durch diese Überprüfung ergibt sich für das Stadtgebiet Graz eine Anzahl von 1 Jugendherberge, 38 Hotels/Hotels Garni, 15 Pensionen/Frühstückspensionen und 22 Gasthöfen mit Beherbergung (siehe Anhang). Abbildung 8 zeigt die einzelnen Standorte der Beherbergungsbetriebe, die für die Befragung ausgewählt wurden. Um ein repräsentatives Ergebnis zu gewährleisten, wurde eine Vollerhebung anhand dieser Datenbasis angestrebt, was jedoch stark von der Bereitschaft zur Teilnahme seitens der Beherbergungsbetriebe abhängig war.

Abbildung 8:Anzahl der Beherbergungsbetriebe geordnet nach Bezirken Quelle: Eigene Darstellung

3.1.2 Entwicklung des Fragebogens

Für die Befragung der Beherbergungsbetriebe wurde ein standardisierter Frage-bogen entwickelt. Dieser FrageFrage-bogen ist in Abbildung 9 und Abbildung 10 ersichtlich und beinhaltet 12 geschlossene Fragen, wobei bei vier Fragen eine Ergänzungsoption besteht. Der Fragebogen lässt sich in drei Teile gliedern. Der

erste Teil des Fragebogens untersucht allgemeine Daten der Beherbergungs-betriebe. Der zweite Teil befasst sich mit Angaben zum Beherbergungsmarkt und der letzte Bereich des Fragebogens beinhaltet Fragen zu Peer-to-Peer Vermietungsplattformen in Graz. Auf die einzelnen Fragen wird nun im Detail einge-gangen.

Im Zuge der allgemeinen Informationen zu den Beherbergungsbetrieben wird einerseits der Beherbergungstyp - hier wurden von der Autorin die vier Kategorien Hostel/Jugendherberge, Pension/Frühstückspension, Hotel und Gasthäuser mit Beherbergung vorgeschlagen - und andererseits eine Einschätzung des Preis-sektors, in dem sich der Betrieb befindet, abgefragt. Anschließend werden die Infor-mationen zum Beherbergungsmarkt in Graz abgefragt. Dabei wird zuerst insgesamt das Angebot an gewerblichen Beherbergungsbetrieben in Graz abgefragt und anschließend das Angebot im eigenen Marktsegment. Dadurch soll festgestellt werden, wie stark der Betrieb seine direkte Konkurrenz und in weiterer Folge auch die Peer-to-Peer Vermietungsplattformen wahrnimmt.

Bezüglich den Peer-to-Peer Vermietungsplattformen in Graz wird zuerst erhoben, welche dem Beherbergungsbetrieb Peer-to-Peer Vermietungsplattformen bekannt sind. Mit Hilfe dieser Frage soll gezeigt werden, wie hoch der Anteil der Beherbergungsbetriebe mit Kenntnis über Peer-to-Peer Vermietungsplattformen ist, was einen Rückschluss auf die Konkurrenzwahrnehmung erlaubt. Sind dem Beherbergungsbetrieb keine Peer-to-Peer Vermietungsplattformen bekannt, ist die Befragung mit dieser Frage abgeschlossen, da die weiteren Fragestellungen auf dieser Frage aufbauen. Kennt der Beherbergungsbetrieb eine oder mehrere Peer-to-Peer Vermietungsplattformen, wird die Befragung fortgeführt.

Darauffolgend wird untersucht, wie der Betrieb insgesamt das Angebot der privaten Peer-to-Peer Beherbergungsbetriebe in Graz einschätzt. In der nächsten Frage-stellung wird untersucht, wie sich die Peer-to-Peer Vermietungsplattformen auf die Zimmerpreise der Beherbergungsbetriebe auswirken. Im Anschluss wird eruiert, worin der Beherbergungsbetrieb seine Vorteile gegenüber Peer-to-Peer Vermietungsplattformen sieht. Durch diese Fragestellung wird deutlich, worin der Beherbergungsbetrieb seine Schlüsselkompetenzen sieht. Die zwei nächsten

Fragen analysieren, ob der Beherbergungsbetrieb die Peer-to-Peer Vermietungs-plattformen nur als vorübergehenden Trend oder als dauerhafte Bedrohung wahrnimmt, sowie das Ausmaß mit dem der Betrieb diese Vermietungsplattformen als Konkurrenz wahrnimmt. Die letzten beiden Fragestellungen untersuchen einerseits, von welchen Institutionen die Beherbergungsbetriebe Maßnahmen gegen Peer-to-Peer Vermietungsplattformen erwarten, sowie die Vorkehrungen, die Betriebe bereits getroffen haben, um die Bedrohung durch Peer-to-Peer Vermietungsplattformen einzudämmen.

Abbildung 9: Fragebogen Beherbergungsbetriebe Seite 1 Quelle: eigene Darstellung

Abbildung 10: Fragebogen Beherbergungsbetriebe Seite 2 Quelle: eigene Darstellung

3.1.3 Pretest

Da Fehler im Fragebogen während der Befragungsphase nicht mehr korrigiert werden können, wurde vorab ein Pretest durchgeführt, um einerseits die Wirkung, die Funktionalität und die Befragungsdauer des Fragebogens zu testen und andererseits die Bereitschaft der Beherbergungsbetriebe, an der Befragung teilzunehmen, zu erheben. Dafür wurde im Zeitraum von 10. Dezember 2014 bis 15. Dezember 2014 mit acht Beherbergungsbetrieben telefonisch Kontakt aufge-nommen. Der Pretest wurde mit zwei der kontaktierten Betriebe persönlich durch-geführt. In Anschluss an die Befragung wurde über die Verständlichkeit der Fragen diskutiert. Basierend auf den Verbesserungsvorschlägen der Pretest-Teilnehmer wurde der Fragebogen noch einmal überarbeitet. Die im Zuge des Pretest durchgeführten Befragungen wurden von der Autorin auf den überarbeiteten Frage-bogen übertragen, da die Änderung des FrageFrage-bogens keine Auswirkungen auf die Antworten hat.

3.1.4 Befragung

Die Befragung von Beherbergungsbetrieben wurde im Zeitraum von 19. Februar 2015 bis 4. März 2015 durchgeführt. Der Zeitraum von zwei Wochen wurde bewusst gewählt, damit saisonale Faktoren keinen verzerrenden Einfluss auf die Befragung nehmen konnten. Beispielsweise hätte eine Befragung während einer Ferienzeit durch erhöhter Nachfrage zu einem anderen Ergebnis in Bezug auf die Fragestel-lungen „Angaben zum Beherbergungsmarkt“ führen können, als eine Befragung während eines Zeitraumes, in dem keine Ferien sind.

Die vorab ausgewählten Beherbergungsbetriebe wurden telefonisch kontaktiert. Zu Beginn der Befragung war eine persönliche Befragung geplant. Es zeichnete sich jedoch im Zuge der Telefongespräche rasch ab, dass die Bereitschaft eines telefo-nischen Interviews, aufgrund zeitlicher Konflikte erheblich höher war, als ein persönliches Interview. Um ein möglichst repräsentatives Ergebnis zu erlangen wurde die Befragung daher anhand eines telefonischen Interviews durchgeführt.

Die telefonischen Interviews nahmen circa 5 bis maximal 8 Minuten Zeit in An-spruch.

Aufgrund der Fragestellungen konnten nur Personen befragt werden, die sich mit den Prozessen und Abläufen innerhalb des Beherbergungsbetriebes sehr gut aus-kennen, wie zum Beispiel das Management oder die Besitzer des Betriebes. Um möglichst viele Interviews durchzuführen, die Beherbergungsbetriebe jedoch nicht zu belästigen, wurden zwei Kontaktversuche durchgeführt. Die nachfolgende Abbildung 11 spiegelt die Struktur der Kontaktversuche wider. Beim ersten Kontakt-versuch konnten 37 potenzielle Kandidaten für ein Interview erreicht werden, und mit 23 Personen wurde im Zuge des Telefonates ein Interview durchgeführt. 14 Personen lehnten das Gespräch ab. Beim zweiten Kontaktversuch war die Bereit-schaft, bei dem Interview teilzunehmen erheblich geringer, 7 Interviews konnten durchgeführt werden, und bei 32 Beherbergungsbetrieben wurde das Interview ab-gelehnt.

Gründe für die Absage waren vor allem zeitliche Faktoren, sowie fehlendes Interesse. Fünf der kontaktierten Beherbergungsbetriebe lehnen Befragungen generell ab. Bei neun Beherbergungsbetrieben wurde auch im Zuge des zweiten Kontaktversuches kein potenzieller Kandidat für ein Interview erreicht, was von der Autorin als eine Absage gewertet wurde. Zwei Gasthäuser mit Beherbergung gaben

Gründe für die Absage waren vor allem zeitliche Faktoren, sowie fehlendes Interesse. Fünf der kontaktierten Beherbergungsbetriebe lehnen Befragungen generell ab. Bei neun Beherbergungsbetrieben wurde auch im Zuge des zweiten Kontaktversuches kein potenzieller Kandidat für ein Interview erreicht, was von der Autorin als eine Absage gewertet wurde. Zwei Gasthäuser mit Beherbergung gaben

Im Dokument Lisa Maria Meister. Masterarbeit (Seite 34-0)