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Es ist die folgende Abgrenzung vorzunehmen: Wie das Äquivalenz-, so ist auch das Leistungsfähigkeitspostulat mit einer

Doppelfunk-tion verknüpft worden (F.K. Mann 1937, s. 105), nämlich mit der Ver t e i 1 u n g und der Recht f e r t i g u n g der Steu-er1>. Letztere ist nicht unser Untersuchungsgegenstand. Demnach ent-fällt auch jegliches Eingehen auf das Verhältnis des Leistungsfähig-keitspostulat zum Äquivalenzprinzip und den bestehenden Gemeinsam-keiten und Unterschieden. Statt dessen interessiert hier das Po-stulat ausschließlich als jenes "Fundamentalprinzip", wie Haller (1981) es nennt, das die Verteiung einer finanzwirtschaftlich vor-gegebenen Steuerlast regeln soll.

II. Die folgenden drei Phänome stehen in einem logisch-systemati-schen Zusammenhang: Erstens das verteilungspolitische Ziel, das aufgrund gesellschaftlich akzeptierter Gerechtigkeitskonventio-nen formuliert wird, zweitens das Prinzip, das mit Blick auf das Ziel die personale Verteilung der Steuerlast regeln soll, und drittens das Instrument Steuer, das kraft ihm zugeordneter Funktionen eben jenes Ziel verwirklichen soll und das daher prinzipiengerecht einzusetzen ist. Für den Zusammenhang sorgt die Dominanz

d e s

Z i e 1 s: Ihm haben Prinzip und Instrument zu dienen. Das Prinzip als allgemeingültige Hand-lungsnorm sorgt für die zielgerichtete Ausgestaltung des Instru-ments in Ubereinstimmung mit gesellschaftlich akzeptierten Grund-werten.

1) Der ständig zitierte Gegensatz zwischen dem Äquivalenz- und dem Leistungsfähigkeitsprinzip verdeckt im übrigen eine bestimmte Vielfältigkeit in den Steuerrechtferigungen; G.P. Ziemes (1980,

s. 24f.J ordnet ältere und neuere Ansätze anhand der multiplen

Theorie des Haushalts von R.A. Musgrave. Auf die gleiche Weise

ordnet b. Genser (1980, s. 12-31) die finanztheoretischen

Steu-errechtfertigungen; nach Genser (S. 5, Fn. 3) umschließt die

weitergefaßte Wortbedeutung von "Rechtfertigung" neben der

Fra-ge, ob überhaupt Steuern zu erheben sind, auch die Frage nach

der personalen Verteilung der Steuerlast. Dieser Auffassung

folgen wir hier nicht.

Wir problematisieren das Ziel der L a s t v e r t e i l u n g, indem wir es in den Zusammenhang zwischen den Grundwerten F r e i h e i t und S i c h e r h e i t stellen: Die Besteue-rung soll unter normativem Aspekt so erfolgen, daß für den Be-steuerten sowohl die ökonomische Freiheit als auch die soziale Sicherheit in einem gegenseitig sich bedingenden (und auch be-grenzenden!) Verhältnis möglich sind; zugleich soll die

leistungs-motivierende Dauerergiebigkeit der Steuer21 als eine allokative und fiskalische Nebenbedingung gelten. 3 ) Die G e r e c h t i g -k e i t taucht als Ziel hier nicht auf, da sie als ein Grund-wert gilt und als eine die Lastverteilung in horizontaler und vertikaler Weise begleitende Norm wirkt. Ziel der Besteuerung ist es nicht, Gerechtigkeit herzustellen, sondern die Lastvertei-lung in gerechter Weise vorzunehmen. Dieselbe "begleitende" Eigen-schaft hat die Gerechtigkeit im übrigen auch, sofern allokative Ziele mit der Besteuerung verfolgt werden.

Fast unausweichlich geraten in der Besteuerung Freiheit und Sicher-heit in einen Konflikt. ökonomisch bedeutet FreiSicher-heit für den In-vestor wie für den Konsumenten, daß er frei über die Einkommens-und Gewinnerzielungs- wie auch -verwendungsmöglichkeiten sowie über den Vermögens- und Kapitaleinsatz disponieren kann. Jede Besteuerung schmälert diese individuelle Freiheit. Doch steht die Besteuerung in normativer Sicht unter mehreren sie bestimmen-den Anforderungen: Allokationspolitisch sollte - wenn man einmal alle Besteuerungsziele außer Betracht läßt, die nicht in die

allo-2) Mit ökonomischer und zugleich freiheitlicher Politik ist not-wendigerweise verbunden, auf die Motivierung zur Leistung Be-dacht zu nehmen. In den Worten von F.K. Mann (1937, S. 95):

"Sofern die Steuerwirtschaft keine vorübergehende Einrichtung ist, muß die Fähigkeit der Bürger zur Steuerzahlung erhalten bleiben." Man darf folgern, daß die Motivation zur Leistung sich als ein systemstabilisierender Faktor erweist und daß sich aus der Uberspannung der Besteuerung bzw. aus dem Irrtum der Politiker über die Leistungskraft der Besteuerten dysfunktio-nale Konsequenzen ergeben.

3) Aus dem Gesichtswinkel der Systemstabilisierung geht die Be-steuerungsnorm "Schonung der Steuerquellen" der Norm "Aus-nutzen der Leistungskraft" vor, da sich nur aus"Aus-nutzen läßt, was erhalten blelbt. Erhalten bleiben soll die Leistungsmoti-vation und -kraft generell. Sie hat eine gesamtwirtschaftliche Allokationsfunktion. Unterschiede in der Leistungskraft und im Leistungserfolg haben ebenfalls allokative Funktionen, da sie zu weiteren (auch besteuerbaren) Leistungen motivieren.

kativ-distributive Problematik fallen 41 - die Besteuerung nicht so weit getrieben werden, daß Demotivation und Leistungsverweige-rung bei den Besteuerten wie auch bei jenen hervorgerufen würden, die in den Genuß der steuerfinanzierten Transfers kommen. Fiskal-politisch muß aber die Besteuerung immerhin die gesellschaftspoli-tisch gewünschte Urnverteilungs- und Sozialtransfermasse aufbrin-gen. Distributionspolitisch gelten dieselben Motivations- und Leistungsargumente wie oben i die Besteuerung sollte nämlich nur ein solches Maß erreichen, daß die individuell zu verantwortende und zu finanzierende Sicherung der Existenz und der vorsorge bei den Besteuerten noch möglich bleibt,! woraus folgt, daß diese Teile der Einkommensverwendung unbesteuert bleiben. Doch selbst wenn solchermaßen die Bemessungsgrundlage zielentsprechend ge-staltet wird, kann immerhin über die Progressivität des Tarifs die leistungshernmende Wirkung erreicht werden. Dies ist dann zu erwarten, wenn die Politik der sozialen Sicherung ihr Sozial-transfer-Niveau nach oben verschiebt. Die Lösung dieses Konflik-tes im Steuer-Transfer-System ist politisch zu finden. Das Lei-stungsfähigkeitspostulat kann nicht so verstanden werden, als diene es blind der Lastverteilung der Steuer und damit vorrangig dem Ziel der Finanzierung von Urnverteilungsmaßnahrnen, ohne auf die Belastungsfähigkeit des Besteuerten Bedacht zu nehmen. Die Abwägung zwischen beidem entscheidet über die Interpretation des Leistungsfähigkeitspostulats.

III. Im Zusammenhang mit der Steuerlastverteilungsnorm nach der Leistungsfähigkeit verwenden wir die Termini Postulat, Grundsatz und Prinzip synonym. Unter den drei gültigen Interpretationswei-sen von "Prinzip", nämlich dem ontologischen Prinzip, 51 dem Prinzip der Logik als einem "allgemeinen Satz" einer wissen-schaftlichen Disziplin61 und dem "praktischen" Prinzip (H. Delius 1958a, S. 71 f.) als dem Prinzip der Moral, dem allgemein gülti-gen Grundsatz des Denkens und Handelns als einer Norm (kategori-scher Imperativ) steht letzteres im Mittelpunkt unseres Interes-4) Hierzu gehört vor allem das hier nicht problematisierte

Sta-bilisierungsziel.

5/ Man nennt dies auch das "Realprinzip" als den Seinsgrund der Dinge, der Ursache der realen Welt, A. Diemer 1958, S. 232.

6) Dies sind die "Axiome" der Aussagenlogik, das den Aussagen

ses. Als Richtmaß für die Frage nach dem "richtigen Handeln" ist dieses Prinzip aufs engste mit moralischen Werturteilen verbunden, so sehr auch Probleme der "Begründung" moralischer Forderungen wie auch des "Wesens" des moralischen Handelns dabei eine Rolle spie-len (H. Delius 1958a, s. 74). Das "Prinzipielle" an der Besteuer-ung nach der LeistBesteuer-ungsfähigkeit, das Modale nämlich, also die Fra-ge, wie man in der Besteuerung "richtig" mit den Indikatoren der Leistungsfähigkeit umgeht, liegt letztlich darin, welchen Vor-rang (oder GleichVor-rang) man den Grundwerten "Freiheit" und "Sicher-heit" unter Wahrung der Gerechtigkeit einräumen will.

Zum Verhältnis von Leistungsfähigkeitspostulat und Gerechtigkeit folgen im 6. Kapitel detaillierte Darlegungen. Hier vorab nur so-viel: Das Problem der Gerechtigkeit in der Besteuerung hat inso-fern eine hervorgehobene Position in der Finanzwissenschaft, als es gewissermaßen die vordem fast ausschließlich juristische Steu-erwissenschaft zur eigentlichen Finanzwissenschaft erhob. Dies ge-schah im 17. Jahrhundert und ist überdies mit den Namen Caspar Klock und später im 18. Jahrhundert mit Johann Heinrich Gottlob von Justi und Joseph von Sonnenfels verknüpft (D. Pohmer/G. Jurke 1984, S. 446f.). Gerechtigkeit aber drückt sich sowohl in den Fragen der Legitimität der Steuererhebung, der Rechtfertigung demnach, als auch in Fragen der Steuerlastverteilung aus. Gerech-tigkeit ist die umfassendere Norm gegenüber der Norm der Lastver-teilung. Man kann es auch so ausdrücken: Die Lastverteilungsnorm des Leistungsfähigkeitspostulats hat eine direkte, inhaltsgebende Verknüpfung mit der Gerechtigkeitsfrage, nicht aber mit der Recht-fertigungsfrage.

Schon aus der Orientierung auf die individuelle Freiheit,