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Gemeinde Hohnstorf. Bebauungsplan Nr. 12 Kindertagesstätte mit 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 Feuerwehr. Begründung mit Umweltbericht

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Academic year: 2022

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Gemeinde Hohnstorf

Bebauungsplan Nr. 12 „Kindertagesstätte“

mit 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 „Feuerwehr“

Begründung mit Umweltbericht

Stand Entwurf: 14.01.2020

Quelle: Geoportal des Landkreises Lüneburg, Topographie (grau)

Quelle der Plangrundlage: Auszug aus den Geobasisdaten der Niedersächsischen Vermes- sungs- und Katasterverwaltung© 2019 Landesamt für Geoinformation und Landesver- messung Niedersachsen (LGLN), Regionaldirektion Lüneburg.

Lage der Plangebiete ohne Maßstab

Plangebiet 1

Plangebiet 2

(2)

Diese Planung wurde erarbeitet von:

Inhaberin Dipl. Ing. Silke Wübbenhorst Stadtkoppel 34 21337 Lüneburg Tel.: 04131 400 488-0 Fax 04131 400 488-9 E-Mail: mehring@slplanung.de

B ÜRO M EHRING

STADT +

LANDSCHAFTSPLANUNG

(3)

Inhaltsverzeichnis

Teil I Allgemeine Begründung ... 6

1 Planungsanlass und –ziele ... 6

2 Beschreibung der Plangebiete und ihrer Umgebung ... 6

3 Rechtsgrundlage und Verfahren ... 7

4 Zu beachtende Plangrundlagen ... 8

4.1 Regionales Raumordnungsprogramm ... 8

4.2 Landschaftsrahmenplan ... 10

4.3 Flächennutzungsplan ... 12

4.4 Bebauungsplan ... 13

4.5 Baugrunduntersuchung und Gründungsempfehlung ... 14

4.6 Immissionsschutz-Gutachten ... 15

4.7 Erschütterungstechnische Stellungnahme ... 15

4.8 Konzept zur Erschließung, Oberflächenentwässerung und Höhenlage ... 15

5 Festsetzungen des Bebauungsplanes ... 17

5.1 Maß der baulichen Nutzung ... 17

5.2 Baugrenzen ... 18

5.3 Flächen für den Gemeinbedarf ... 18

5.4 Straßenverkehrsflächen ... 18

5.5 Grünordnung ... 19

5.6 Immissionsschutz ... 19

6 Hinweise ... 20

6.1 Bodendenkmalpflege ... 20

6.2 Oberflächenentwässerung ... 20

6.3 Artenschutz ... 20

7 Hinweise zum Verfahren ... 20

7.1 Bebauungsplan Nr. 11 „Feuerwehr“ ... 20

7.2 DIN-Normen ... 21

7.3 Rechtsgrundlagen ... 21

8 Weitere Angaben ... 21

8.1 Ver- und Entsorgung ... 21

8.2 Städtebauliche Werte ... 23

Teil II Umweltbericht ... 24

1 Einleitung ... 24

1.1 Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele der Bebauungsplanänderung und -erweiterung ... 24

(4)

1.2 Ziele des Umweltschutzes aus einschlägigen Fachgesetzen und deren

Berücksichtigung bei der Planung ... 24

1.3 Ziele des Umweltschutzes aus einschlägigen Fachplänen und deren Umsetzung bei der Planung ... 26

2 Bestandsaufnahme: Beschreibung und Bewertung des derzeitigen Umweltzustandes (Basisszenario) ... 26

2.1 Naturraum ... 26

2.2 Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt ... 27

2.3 Fläche, Boden ... 30

2.4 Wasser ... 31

2.5 Luft, Klima ... 31

2.6 Landschaft ... 31

2.7 Natura 2000-Gebiete, Schutzgebiete ... 31

2.8 Mensch und seine Gesundheit ... 31

2.9 Kulturgüter und sonstige Sachgüter ... 31

3 Auswirkungen der Planung ... 31

3.1 Auswirkungen während der Bauphase ... 31

3.2 Anlagen- und betriebsbedingte Auswirkungen während der Betriebsphase ... 32

3.3 Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt ... 32

3.4 Fläche, Boden ... 32

3.5 Wasser ... 33

3.6 Luft, Klima ... 33

3.7 Landschaft ... 33

3.8 Natura 2000-Gebiete, Schutzgebiete ... 33

3.9 Mensch und seine Gesundheit ... 33

3.10 Kulturgüter und sonstige Sachgüter ... 34

3.11 Wechselwirkungen ... 34

3.12 Risiken durch Unfälle oder Katastrophen... 34

3.13 Kumulative Auswirkungen benachbarter Vorhaben... 34

4 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung ... 35

5 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen ... 35

5.1 Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt ... 35

5.2 Fläche, Boden ... 35

5.3 Wasser ... 36

5.4 Luft, Klima ... 36

5.5 Landschaft ... 36

5.6 Natura 2000-Gebiete, Schutzgebiete ... 36

(5)

5.7 Mensch und seine Gesundheit ... 36

5.8 Kulturgüter und sonstige Sachgüter ... 37

6 Eingriffs- und Ausgleichbilanzierung ... 37

7 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten ... 40

8 Zusätzliche Angaben ... 41

8.1 Wichtigste Merkmale der verwendeten technischen Verfahren sowie Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind ... 41

8.2 Überwachung (Monitoring) gem. § 4c BauGB ... 41

8.3 Allgemein verständliche Zusammenfassung ... 42

Zusammenfassende Erklärung ... 43

Literaturverzeichnis / Quellenverzeichnis ... 44

Anlagen zur Begründung

Anlage 1: Baugrunduntersuchung und Gründungsempfehlung vom Baugrundlabor Lüneburg, 25.06.2018.

Anlage 2: Immissionsschutz-Gutachten von Uppenkamp und Partner, 11.11.2019.

Anlage 3: Konzept zur Erschließung, Oberflächenentwässerung und Höhenlage vom In- genieurbüro Beußel, 20./23.12.2019.

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Teil I Allgemeine Begründung 1 Planungsanlass und –ziele

Mit dem vorliegenden Bebauungsplan möchte die Gemeinde Hohnstorf den Bau einer Kin- dertagesstätte ermöglichen, um eine zeitgemäße und zukunftsfähige Kinderbetreuung anbie- ten zu können. Die Genehmigung zum Betrieb der alten Kindertagesstätte von der Landes- schulbehörde ist zeitlich befristet. Nach derzeitigem Planungsstand soll die Kita 3 Kindergar- tengruppen à 25 Plätzen und 2 Krippengruppen à 15 Plätzen umfassen. Das geplante Ge- bäude der Kita ist für maximal 5 Kindergartengruppen à 25 Plätzen ausgelegt.

2 Beschreibung der Plangebiete und ihrer Umgebung

Plangebiet 1

Das ca. 10.500 m² große Plangebiet 1 liegt unmittelbar südlich des neuen Feuerwehrgebäu- des in Hohnstorf. Das Plangebiet befindet sich daher südlich der L 219 und unmittelbar östlich der Bahnstrecke in Hohnstorf, außerhalb der eigentlichen Ortslagen von Hohnstorf, welche weiter nördlich und östlich des Plangebietes liegen. In einem geringen Abstand von ca. 90 m östlich des Plangebietes 1 befindet sich Wohnbebauung. Westlich der Bahn, welche das Plangebiet im Westen begrenzt, befindet sich der Sportplatz. Südlich des Plangebietes schlie- ßen Freiflächen an. Im Plangebiet sind Extensivgrünländer vorhanden. Am westlichen und östlichen Rand des Plangebietes verlaufen Gräben mit Strauch-Baumhecken.

In der folgenden Abbildung ist das Plangebiet 1 mit einer roten Linie im Luftbild gekennzeich- net.

Abb. 1: Luftbild 2018 mit Markierung des Plangebietes 1 (rote Linie) (ohne Maßstab).

Quelle: Geoportal des Landkreises Lüneburg.

Quelle der Plangrundlage: Auszug aus den Geobasisdaten des Landesamtes für Geoinformati- on und Landesvermessung Niedersachsen © 2019 .

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Plangebiet 2

Das ca. 8.300 m² große Plangebiet 2 liegt südlich der Ortslage von Hohnstorf. Nördlich grenzt Wohnbebauung an die Fläche an. Ansonsten ist das Plangebiet 2 von landwirtschaftlich ge- nutzten Flächen umgeben. Östlich der Fläche grenzen Gehölzstrukturen an das Plangebiet 2 an. Das Plangebiet 2 selbst wird als Ackerfläche genutzt.

In der folgenden Abbildung ist das Plangebiet 2 mit einer roten Linie im Luftbild gekennzeich- net.

Abb. 2: Luftbild 2018 mit Markierung des Plangebietes 2 (rote Linie) (ohne Maßstab).

Quelle: Geoportal des Landkreises Lüneburg.

Quelle der Plangrundlage: Auszug aus den Geobasisdaten des Landesamtes für Geoinformati- on und Landesvermessung Niedersachsen © 2019 .

3 Rechtsgrundlage und Verfahren

Dieses Bauleitplanverfahren wird nach den Anforderungen des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBI. I S. 3634) durchgeführt. Außerdem liegen dieser Planung die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntma- chung vom 21.11.2017 (BGBI. I S. 3786) und die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18.12.1990, zuletzt geändert am 04.05.2017, zugrunde.

Die Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplanes erfolgt im förmlichen Bauleitplanverfah- ren.

Artenschutz gemäß § 44 BNatSchG

Potentielle Verstöße gegen das Artenschutzrecht (artenschutzrechtliche Verbotstatbestände) werden erst bei Umsetzung der zulässigen Vorhaben im Geltungsbereich von Bebauungsplä- nen ausgelöst. D. h. Bebauungspläne müssen bereits durch entsprechende Festsetzungen, Regelungen und Hinweise sicherstellen, dass zulässige Vorhaben im Rahmen ihrer Umsetzung keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände auslösen.

§ 44 Abs. 1 BNatSchG enthält Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten und verbietet

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1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungs- zeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Stö- rung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,

3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

4. wildlebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstö- ren (Zugriffsverbote).

Die Einstufung als besonders oder streng geschützte Art ergibt sich aus § 7 Abs. 2 Nr. 13 und 14 BNatSchG. Europäische Vogelarten sind alle in Europa natürlich vorkommenden Vogelarten im Sinne des Artikels 1 der EU-Vogelschutz-Richtlinie. Alle Europäischen Vogelarten sind be- sonders geschützt. § 44 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 BNatSchG gelten ebenso für die streng geschütz- ten Arten, die ebenfalls eine „Teilmenge“ der besonders geschützten Arten sind.

Im Rahmen der Bauleitplanung gelten die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 BNatSchG nur für streng geschützte Tierarten sowie europäische Vogelarten oder solche Ar- ten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 BNatSchG aufgeführt sind (Arten, die in ihrem Bestand gefährdet sind und für die die Bundesrepublik Deutschland in hohem Maße verantwortlich ist).

Das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG gilt populationsbezogen, wogegen das Tötungsverbot gem. Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG individuenbezogen gilt.

Die Tötung besonders geschützter Arten ist durch geeignete Maßnahmen, soweit möglich und verhältnismäßig, zu vermeiden. Von einem Verbotstatbestand kann nicht ausgegangen wer-den, wenn sich das Tötungsrisiko für die betroffenen Tierarten nach naturschutzfachlicher Einschätzung durch das Vorhaben nicht in signifikanter Weise erhöht. Dabei sind Maßnah- men, mit denen solche Tötungen vermieden werden können oder das Risiko zumindest mini- miert werden kann, in die Betrachtung einzubeziehen.

4 Zu beachtende Plangrundlagen

4.1 Regionales Raumordnungsprogramm

Das rechtswirksame Regionale Raumordnungsprogramm (RROP) 2003 in der Fassung der 2.

Änderung 2016 des Landkreises Lüneburg wird im Rahmen des vorliegenden Bebauungspla- nes trotz des Abschichtungsgebotes gemäß § 2 Abs. 4 BauGB ausgewertet, da im Parallelver- fahren zur 43. Änderung des Flächennutzungsplanes derzeit noch kein Entwurf mit entspre- chenden Ausführungen vorliegt, auf welchen hier verwiesen werden kann.

Der folgenden Abbildung ist ein Auszug aus dem RROP zu entnehmen, in welchem die Plan- gebiete 1 und 2 gekennzeichnet sind.

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Abb. 3: Auszug aus RROP 2003 i.d.F. der 2. Änderung 2016 des Landkreises Lüneburg mit Kennzeichnung der Plangebiete 1 und 2 (schwarze Linien) (ohne Maßstab).

Quelle: Landkreis Lüneburg (2016).

Plangebiet 1

Hohnstorf wird im RROP die Schwerpunktaufgabe „Sicherung vorhandener Infrastruktur“ zu- geordnet. In Anbetracht der nicht mehr zukunftsfähigen bestehenden Kita werden durch den Bau einer neuen Kita die Einrichtungen der Daseinsvorsorge in der Gemeinde Hohnstorf erhal- ten bzw. weiterentwickelt. Dieses entspricht der o.g. Schwerpunktaufgabe. Die vorhandene Kita mit 2,5 Kindergartengruppen und einer Krippengruppe ist momentan ausgelastet und es ist darüber hinaus ein weiterer Bedarf vorhanden. Nach derzeitigem Planungsstand soll die Kita 3 Kindergartengruppen à 25 Plätzen und 2 Krippengruppen à 15 Plätzen umfassen. Das geplante Gebäude der Kita ist für maximal 5 Kindergartengruppen à 25 Plätzen ausgelegt.

Die geplante Kita soll die bestehende Kita ersetzen und das Angebot erweitern. Diese Größe der geplanten Kita ist auf den lokalen Bedarf ausgerichtet. Die Auslastungen der Kitas im Grundzentrum Scharnebeck werden durch die Planung der Kita in Hohnstorf nicht beein- trächtigt.

Für das Plangebiet 1 wird, wie für die überwiegenden Ortslagen von Hohnstorf und Sassen- dorf, ein Vorbehaltsgebiet Erholung dargestellt. Darüber hinaus wird Hohnstorf die besondere Entwicklungsaufgabe „Erholung“ im RROP zugewiesen. Der Bau einer Kita widerspricht nicht dem Vorbehaltsgebiet Erholung und der besonderen Entwicklungsaufgabe Erholung. Der Bau einer Kindertagesstätte ist für eine zeitgemäße und zukunftsfähige Kinderbetreuung in der Gemeinde Hohnstorf erforderlich. Das Plangebiet eignet sich aufgrund der angrenzenden Bahnstrecke nicht für die Erholung. Außerdem nimmt das Plangebiet 1 nur einen geringen Teil dieses großen Vorbehaltsgebietes in Anspruch und es sind ausreichend Flächen für die Erho- lung an anderer Stelle in der Gemeinde Hohnstorf vorhanden. Das Vorbehaltsgebiet Erholung erstreckt sich über weite Teile der Gemeinde Hohnstorf. Die Planung ist auch mit der beson- deren Entwicklungsaufgabe Erholung vereinbar, da die bisherige Freifläche keine wesentliche Erholungsfunktion aufweist.

Die westlich des Plangebietes 1 verlaufende Bahnstrecke Lüneburg – Lübeck ist im RROP als Eisenbahnstrecke von überregionaler Bedeutung, für die ein elektrischer Betrieb erforderlich ist und weiterer Abstimmung bedarf, festgelegt. Zum Bebauungsplan wurde ein Immissions-

Plangebiet 1

Plangebiet 2

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schutz-Gutachten von Uppenkamp und Partner erstellt, welches Anlage zur Begründung ist. In dem Gutachten wurde die schalltechnische Verträglichkeit des Vorhabens in Hinblick auf die im Umfeld befindlichen Verkehrsimmissionsquellen der L219 und B209 sowie der Bahnstrecke Lüneburg-Lübeck geprüft. Beim Schienenverkehr wurden zwei Varianten betrachtet. Variante 1 beinhaltet die Zugzahlen für das Prognosejahr 2025 ohne Maßnahme der Elektrifizierung.

Variante 2 beinhaltet die Zugzahlen für das Prognosejahr 2030 mit Maßnahme der Elektrifizie- rung. Somit wurde die im Bundesverkehrswegeplan vorgesehenen Maßnahmen zur Ertüchti- gung des gesamten Streckensystems Lübeck - Schwerin / Büchen – Lüneburg im vorliegen- den Immissionsschutz-Gutachten berücksichtigt. Obwohl eine Umsetzung dieser Maßnahmen noch nicht absehbar ist und eine Elektrifizierung zunächst zu einer Lärmminderung führt, wur- de doch angesichts möglicherweise zunehmender Zugdurchfahrten sichergestellt, dass der Schutz vor Lärm und Erschütterungen auf Basis der Prognosedaten 2030 auch langfristig ge- währleistet werden kann.

Plangebiet 2

Für das Plangebiet 2 wird ein Vorbehaltsgebiet Landwirtschaft aufgrund des hohen, natürli- chen standortgebundenen landwirtschaftlichen Ertragspotentials dargestellt. Die Ausgleichs- maßnahme für den Bau einer Kindertagesstätte für eine zeitgemäße und zukunftsfähige Kin- derbetreuung in der Gemeinde Hohnstorf widerspricht nicht dem Vorbehaltsgebiet Landwirt- schaft. Im Plangebiet 2 ist ein extensives Feuchtgrünland anzulegen. Eine landwirtschaftliche extensive Heunutzung ist weiterhin zulässig. Die Ausgleichsfläche ist weiterhin landwirtschaft- lich im Rahmen einer naturraumangepassten klimaschützenden extensiven Grünlandnutzung.

Darüber hinaus verbleiben ausreichend Flächen des Vorbehaltsgebietes Landwirtschaft an anderer Stelle in der Gemeinde Hohnstorf. Das Vorbehaltsgebiet Landwirtschaft erstreckt sich über weite Teile der Gemeinde Hohnstorf. Das Plangebiet 2 beansprucht nur eine kleine Flä- che des Vorbehaltsgebietes.

Außerdem wird im südlichen Bereich des Plangebietes 2 eine Rohrfernleitung Gas dargestellt.

Hierbei handelt es sich um eine Erdgastransportleitung der Gasunie. Die Gasunie hat im Rah- men der frühzeitigen Beteiligung zum Bebauungsplan bereits auf diese Leitung und den Schutzstreifen hingewiesen. Die geplante Ausgleichsmaßnahme ist in dem Schutzstreifen möglich, da die Fläche trotzdem befahrbar bleibt und keine tiefwurzelnden Anpflanzungen vorgesehen sind. Auf der Ausgleichsfläche ist ein extensives Feuchtgrünland anzulegen.

Die Planung ist mit dem RROP vereinbar.

4.2 Landschaftsrahmenplan

Der Landschaftsrahmenplan (LRP) des Landkreises Lüneburg 2017 wird im Rahmen des vorlie- genden Bebauungsplanes trotz des Abschichtungsgebotes gemäß § 2 Abs. 4 BauGB ausge- wertet, da im Parallelverfahren zur 43. Änderung des Flächennutzungsplanes derzeit noch kein Entwurf mit entsprechenden Ausführungen vorliegt, auf welchen hier verwiesen werden kann.

Im Landschaftsrahmenplan (LRP) des Landkreises Lüneburg 2017 wird unter anderem der Be- stand aufgenommen als auch ein Zielkonzept formuliert. Der Landschaftsrahmenplan legt keine verbindlichen Ziele fest. Der Landschaftsrahmenplan wurde in die Abwägung einge- stellt.

Bestand

Im LRP wird für das gesamte Plangebiet 1 basenreicher Lehm-, Tonacker mit der Wertstufe I, von geringer Bedeutung, dargestellt.

Dieser Biotoptyp konnte bei der Biotoptypenkartierung für den vorliegenden Bebauungsplan am 15.10.2018 nicht bestätigt werden. Im Plangebiet 1 wurde überwiegend ein sonstiges feuchtes Extensivgrünland mit dem Wertfaktor 2,5 kartiert.

Für das Plangebiet 2 wird ein artenarmes Intensivgrünland mit der Wertstufe II, von allgemei- ner bis geringer Bedeutung, dargestellt.

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Dieser Biotoptyp konnte bei der Biotoptypenkartierung für den vorliegenden Bebauungsplan am 15.10.2018 nicht bestätigt werden. Im Plangebiet 2 wurde eine Ackerfläche mit dem Wertfaktor 1 kartiert.

Zielkonzept

Der folgenden Abbildung ist ein Auszug aus dem Zielkonzept des LRP mit Kennzeichnung der Plangebiete 1 und 2 zu entnehmen.

Abb. 4: Auszug aus dem Zielkonzept des Landschaftsrahmenplans des Landkreises Lüneburg mit Kenn- zeichnung der Plangebiete 1 und 2 (schwarze Linien) (ohne Maßstab).

Quelle: Landkreis Lüneburg (2017).

Für das Plangebiet 1 wird der Aufbau eines Biotopverbundes als Zielsetzung im LRP genannt.

Die Erhaltung der Biodiversität wird als Begründung genannt. Als Biotopverbund wird „Grün- land“ angegeben. Als Typ der Biotopverbundfläche wird „Entwicklungsfläche“ benannt.

Wie bereits oben beschrieben, legt der Landschaftsrahmenplan keine verbindlichen Ziele fest. Der Landschaftsrahmenplan wird in die Abwägung eingestellt. Dem Bau einer Kinderta- gesstätte für eine zeitgemäße und zukunftsfähige Kinderbetreuung in der Gemeinde Hohnst- orf wird Vorrang vor dem Aufbau eines Biotopverbundes an dieser Stelle gegeben. Es ver- bleiben ausreichend besser geeignete Flächen zum Aufbau eines Biotopverbundes in größe- rem Abstand von störenden Bahnstrecken, Straßen und dem Siedlungsrand in der Gemeinde Hohnstorf. Durch das Plangebiet 1 wird nur eine kleine Teilfläche der im LRP benannten Flä- chen zum Aufbau eines Biotopverbundes angrenzend an den vorhandenen Siedlungsbereich in Anspruch genommen. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass auf der im Plangebiet 1 festgesetzten Ausgleichsfläche, auf welcher die Entwicklung eines Gras- und Staudensaums zuzulassen ist sowie bestehende Hecken als zu erhalten festgesetzt werden, ein Verbindungs- element mit Trittsteinbiotopen in der Landschaft und ein Korridorbiotop entstehen werden, welche eine Aufgabe im Biotopverbund erfüllen.

Für das Plangebiet 2 wird „Klimaschutz“ als Zielsetzung im LRP genannt. Als Begründung wird der Erhalt von Klimaschutzflächen benannt. Als Maßnahme wird „Grünlanderhaltung“ ge-

Plangebiet 1

Plangebiet 2

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nannt. Als Funktion wird „Klimaschutzfunktion: Senken für klimaschädliche Stoffe (THG)“ ge- nannt. Als Typ wird „Grünland hydromorpher Standorte“ beschrieben.

Die geplante Maßnahme auf der externen Ausgleichsfläche im Plangebiet 2 ist mit dem im LRP benannten Ziel „Klimaschutz“ vereinbar, da im Plangebiet 2 als Ausgleichsmaßnahme ein extensives Feuchtgrünland anzulegen ist.

Die Planung ist mit dem LRP vereinbar.

4.3 Flächennutzungsplan Plangebiet 1

Der bisher wirksame Flächennutzungsplan stellt für den nördlichen Teil des Plangebietes 1 eine Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft dar. Im südlichen Teil des Plangebietes 1 wird Fläche für die Landwirtschaft dargestellt.

Der Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren zu diesem Bebauungsplan geändert. Die Fläche für die Kindertagesstätte wird entsprechend als Fläche für den Gemeinbedarf, sozia- len Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen, mit der Zweckbestimmung „Kinderta- gesstätte“ dargestellt. Im westlichen Bereich wird eine Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft dargestellt. Der nachfolgenden Abbil- dung ist der Vorentwurf der 43. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Scharnebeck zu entnehmen.

Für einen kleinen nordöstlichen Teil des Plangebietes stellt der wirksame Flächennutzungsplan eine Fläche für den Gemeinbedarf „Feuerwehr“ dar. Hierbei handelt es sich um den Bereich, der auch im Bebauungsplan als Fläche für den Gemeinbedarf „Feuerwehr“ bzw. als Straßen- verkehrsfläche festgesetzt wird.

Der Bebauungsplan wird daher aus dem Flächennutzungsplan entwickelt sein.

Abb.5: Vorentwurf der 43. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Scharnebeck (oh- ne Maßstab).

Quelle: Samtgemeinde Scharnebeck (2019).

Plangebiet 2

Der wirksame Flächennutzungsplan stellt für das Plangebiet 2 und angrenzende Flächen be- reits eine Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft als Poolfläche dar. Der Bebauungsplan ist also auch hier aus dem Flächennut- zungsplan entwickelt.

(13)

Abb.6: Flächennutzungsplan der Samtgemeinde Scharnebeck mit Markierung des Plangebietes 2 (rote Linie)(ohne Maßstab).

Quelle: Geoportal des Landkreises Lüneburg, F-Plan der Samtgemeinde Scharnebeck (2019).

4.4 Bebauungsplan

Mit dem vorliegenden Bebauungsplan für die Kindertagesstätte wird der Bebauungsplan Nr.

11 „Feuerwehr“ geändert. Der Bebauungsplan Nr. 11 „Feuerwehr“ setzt für das hier vorliegen- de Plangebiet 1 überwiegend eine Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft fest. Im östlichen Randbereich wird eine Verkehrsflä- che besonderer Zweckbestimmung „Wirtschaftsweg“ festgesetzt. In einem nördlichen Teilbe- reich wird eine Fläche für den Gemeinbedarf „Feuerwehr“ festgesetzt. Darüber hinaus wer- den in Randbereichen Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern sowie von Gewässern festgesetzt. In der folgenden Abbildung sind die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 11 „Feuerwehr“ zu sehen. Der Änderungsbereich durch den Bebauungsplan Nr. 12 „Kindertagesstätte“ ist mit einer roten Linie markiert.

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Abb.7: Bebauungsplan Nr. 11 „Feuerwehr“ mit Markierung des Änderungsbereiches durch den Bebauungsplan Nr. 12 „Kindertagesstätte“ (rote Linie) (ohne Maßstab).

Quelle: Gemeinde Hohnstorf (2015).

4.5 Baugrunduntersuchung und Gründungsempfehlung

Zum Bebauungsplan wurde eine Baugrunduntersuchung und Gründungsempfehlung vom Baugrundlabor Lüneburg erstellt, welche Anlage zur Begründung ist. Die erkundeten Böden gliedern sich in die Schichten Mutterboden, Klei und Fluviatiler Sand. Das Grundwasser war zum Zeitpunkt der Felduntersuchungen unterhalb des schwach wasserdurchlässigen Kleis ge- spannt. Mit temporärem Stauwasseranfall muss ab Geländeoberfläche gerechnet werden.

Die erkundeten Fluviatilen Sande sind im Hinblick auf die zu erwartenden Bauwerkslasten gut tragfähig. Der erkundete Klei ist als gering tragfähig und setzungsempfindlich einzustufen. Es ist geplant, das Baufeld um rund 1 m gegenüber der jetzigen Geländeoberfläche aufzufüllen.

Im Gutachten werden Gründungsempfehlungen gegeben. So wird empfohlen, den geplan- ten Neubau tief auf Pfählen zu gründen oder alternativ kann der Neubau in Leichtbauweise flach auf einer elastisch gebetteten Sohlplatte gegründet werden. Nach Vorliegen der Bau- werkslasten sind Setzungsberechnungen durchzuführen, die Gründung ist ggf. zu optimieren und der erforderliche Bodenaustausch ist von einem Gutachter festzulegen. Eine geplante dezentrale Versickerung des anfallenden Niederschlags- bzw. Oberflächenwassers im Plan- gebiet ist unter Berücksichtigung der aktuellen Bedingungen bedingt möglich. Durch eine Auffüllung des Plangebietes im Bereich der geplanten Versickerungsanlagen sowie durch einen Bodenaustausch ggf. in Zusammenhang mit dem Bau von Rigolen kann eine dezentra- le Versickerung des anfallenden Niederschlags- bzw. Oberflächenwassers im Plangebiet reali- siert werden. Für weitere Informationen zum Baugrund und zur Gründung wird auf das anlie- gende Gutachten verwiesen.

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4.6 Immissionsschutz-Gutachten

Zum Bebauungsplan wurde ein Immissionsschutz-Gutachten von Uppenkamp und Partner erstellt, welches Anlage zur Begründung ist. In dem Gutachten wurde die schalltechnische Verträglichkeit des Vorhabens in Hinblick auf die im Umfeld befindlichen Verkehrsimmissions- quellen der L219 und B209 sowie der Bahnstrecke Lüneburg-Lübeck geprüft. Beim Schienen- verkehr wurden zwei Varianten betrachtet. Variante 1 beinhaltet die Zugzahlen für das Prog- nosejahr 2025 ohne Maßnahme der Elektrifizierung. Variante 2 beinhaltet die Zugzahlen für das Prognosejahr 2030 mit Maßnahme der Elektrifizierung. Bei der Variante 1 werden die Ori- entierungswerte im Tageszeitraum für Allgemeine Wohngebiete auf der Fläche für den Ge- meinbedarf eingehalten. Bei der Variante 2 wird der Orientierungswert bis zu einer Tiefe von ca. 42 m auf der Fläche für den Gemeinbedarf überschritten. Der Grenzwert der 16. BImSchV und die sogenannte Zumutbarkeitsschwelle werden eingehalten. Der für die Kita- Außenfläche einzuhaltende Mischgebietstageswert wird in beiden Varianten auf der Fläche für den Gemeinbedarf eingehalten. Zum Immissionsschutz werden passive Schallschutzmaß- nahmen erforderlich. Für schutzwürdige Aufenthaltsräume wurde für beide Varianten der Lärmpegelbereich I ermittelt. Die Einhaltung der entsprechenden Anforderungen für den Lärmpegelbereich I an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen ist i.d.R. aufgrund der Bestimmungen der aktuell gültigen EnEV gegeben. Von den vorgenannten Festsetzungen kann abgewichen werden, wenn im Rahmen eines Einzelnachweises nach DIN 4109-2 ermit- telt wird, dass durch die Errichtung vorgelagerter Baukörper oder sonstiger baulicher Anlagen aufgrund der verminderten Lärmbelastung geringere Anforderungen an den Schallschutz resultieren. Für weitere Informationen zum Immissionsschutz wird auf das anliegende Immissi- onsschutz-Gutachten verwiesen.

4.7 Erschütterungstechnische Stellungnahme

Zum Bebauungsplanes Nr. 9 „Hägenhorstweg“ der Gemeinde Echem wurde eine erschütte- rungstechnische Stellungnahme von Bonk-Maire-Hoppmann erstellt, welche von der Ge- meinde Hohnstorf für den Bebauungsplan Nr. 12 „Kindertagesstätte“ verwendet werden darf.

Die Plangebiete der beiden Bebauungspläne liegen an der gleichen Bahnstrecke. In der er- schütterungstechnischen Stellungnahme wurden die auf das Plangebiet einwirkenden Schie- nenverkehrserschütterungen der westlich gelegenen Eisenbahnstrecke ermittelt und beurteilt.

Zusammenfassend sind folgende Hinweise zu beachten: Für Gebäude mit Betondecken sind ab einem Abstand von 16 m vom Gleis keine Maßnahmen zum Schutz vor Erschütterungen erforderlich. Gebäude mit Holzbalkendecken sollten einen Abstand von mindestens 24 m vom Gleis aufweisen. Bei Einhaltung dieses Abstandes sind keine weiteren Maßnahmen erfor- derlich.

Die Baugrenze im Bebauungsplan Nr. 12 „Kindertagesstätte“ hält einen Abstand von mindes- tens ca. 40 m zu dem nächstgelegenen Gleis der angrenzenden Bahnstrecke ein. Aufgrund des Abstandes ist nicht mit erheblichen Erschütterungen zu rechnen. Außerdem ist eine Stahl- betondecke für die Kita vorgesehen. Maßnahmen zum Schutz vor Erschütterungen betreffen die Ausführungsplanung.

4.8 Konzept zur Erschließung, Oberflächenentwässerung und Höhenlage

Zum Bebauungsplan wurde ein Konzept zur Erschließung, Oberflächenentwässerung und Hö- henlage vom Ingenieurbüro Beußel erstellt, welches Anlage zur Begründung ist.

Die Kita wird über eine Verlängerung der Gemeindestraße „Zum Roten Hahn“ erschlossen.

Auf Höhe des Kita-Geländes wird eine Parkplatzfläche mit einer Umfahrung vorgesehen (sie- he nachfolgende Abbildung). Das Oberflächenwasser wird über Mulden versickert. Die Mul- den werden auf ein 10-jährliches Regenereignis dimensioniert. Im Überflutungsfall wird eine Notentwässerung in die Ausgleichsfläche ermöglicht. Zur Schaffung eines sickerfähigen Un- tergrundes ist eine Aufhöhung des Baugeländes erforderlich. Die Oberkante des Erdgeschoss- fertigfußbodens der Kita ist bei mindestens 6,50 m über NHN anzuordnen, damit die abflussfä- higen Flächen mit ausreichend Gefälle in die Mulden entwässern können.

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Dieses Konzept ist nicht verbindlich, da es nur Teil der Begründung ist und somit kein normati- ver Inhalt des Bebauungsplanes ist. Der Lageplan wurde zum besseren Verständnis der Pla- nung in die Begründung des Bebauungsplanes aufgenommen. Die Planung mit der genauen Lage der Stellplätze und des Kita-Gebäudes oder auch die Grundflächen des Kita-Gebäudes sind im Rahmen der Festsetzung des Bebauungsplanes flexibel.

Für weitere Informationen wird auf das anliegende ein Konzept zur Erschließung, Oberflä- chenentwässerung und Höhenlage verwiesen.

Abb.8: Konzept zur Erschließung, Oberflächenentwässerung und Höhenlage (ohne Maßstab).

Quelle: Ingenieurbüro Beußel (2019).

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5 Festsetzungen des Bebauungsplanes

5.1 Maß der baulichen Nutzung Grundflächenzahl

Für die Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Kita“ wird eine Grundflä- chenzahl (GRZ) von 0,3 festgesetzt, um eine angemessene Bebauung zu ermöglichen. Hierbei wurden bereits funktionale Erweiterungsmöglichkeiten des Kita-Gebäudes für die Zukunft be- rücksichtigt. Das zukünftige Kita-Grundstück ist ca. 5.060 m² groß. Das geplante Kita-Gebäude umfasst eine Grundfläche von ca. 1.050 m². Nebengebäude und versiegelte Flächen umfas- sen ca. 510 m². Dieses ergibt rechnerisch eine GRZ I von ca. 0,21 und eine GRZ II von ca. 0,31.

Daher ist die im Bebauungsplan festgesetzte GRZ I von 0,3 und GRZ II von 0,45 ausreichend für die geplante Kita und berücksichtigt darüber hinaus noch funktionale Erweiterungsmöglich- keiten für die Zukunft. Bei einer GRZ I von 0,3 könnten ca. 1.520 m² durch Hauptgebäude und insgesamt bei einer GRZ II von 0,45 ca. 2.280 m² versiegelt werden. Dem Konzept zur Erschlie- ßung und Oberflächenentwässerung, welches Anlage zur Begründung wird, sind das geplan- te Kita-Gebäude, Nebengebäude und Versiegelungen auch zur Veranschaulichung zu ent- nehmen.

Für die Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Feuerwehr“ wird die Fest- setzung aus dem Bebauungsplan Nr. 11 „Feuerwehr“ mit einer GRZ von 0,4 in den vorliegen- den Bebauungsplan übernommen.

Zahl der Vollgeschosse, als Höchstmaß

Außerdem wird für die Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Kita“ fest- gesetzt, dass maximal 1 Vollgeschoss zulässig ist. Dieses ist ausreichend für das geplante Kita- Gebäude.

Firsthöhe, als Höchstmaß

Für die Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Feuerwehr“ wird die Fest- setzung aus dem Bebauungsplan Nr. 11 „Feuerwehr“ mit einer maximal zulässigen Firsthöhe von 9,00 m über der Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens in den vorliegenden Bebau- ungsplan übernommen.

Oberkante, als Höchstmaß

Für die Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Kita“ wird eine maximal zulässige Oberkante von 5,0 m über der Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens festge- setzt, welche ausreichend für die geplante Kita ist.

Es wird festgesetzt, dass der untere Bezugspunkt für die festgesetzte maximale Oberkante die Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens ist. Hiermit wird der Bezugspunkt eindeutig defi- niert.

Höhenlage

Für die Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Kita“ wird zur Gewährleis- tung der Entwässerung für die Höhenlage der Gebäude ein Mindestmaß und zum Schutz des Ortsbildes ein Höchstmaß festgesetzt. So wird festgesetzt, dass die Oberkante des Erdge- schossfertigfußbodens mindestens 6,5 m und maximal 7,0 m über NHN liegen muss. Dieses ist ausreichend für das geplante Kita-Gebäude. Von dieser Festsetzung ausgenommen sind un- tergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen.

Für die Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Feuerwehr“ wird die Fest- setzung aus dem Bebauungsplan Nr. 11 „Feuerwehr“ übernommen. Die Oberkante des Erd- geschossfertigfußbodens muss mindestens 6,70 m über NHN liegen.

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5.2 Baugrenzen

Für die Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Kita“ wird eine Baugrenze in einem Abstand von 3 m zu den Grenzen der Fläche für den Gemeinbedarf festgesetzt, um eine flexible Bebauung des Grundstücks zu ermöglichen.

Für die Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Feuerwehr“ wird die Bau- grenze in einem Abstand von 3 m zur neuen Straßenbegrenzungslinie festgesetzt.

5.3 Flächen für den Gemeinbedarf

Es wird eine Fläche für den Gemeinbedarf, sozialen Zwecken dienende Gebäude und Ein- richtungen, mit der Zweckbestimmung „Kita“ (Kindertagesstätte“) festgesetzt, um den Bau einer Kindertagesstätte zu ermöglichen, für welche ein Bedarf vorhanden ist. Durch den Bau einer Kindertagesstätte soll eine zeitgemäße und zukunftsfähige Kinderbetreuung gesichert werden. Die Genehmigung zum Betrieb der alten Kindertagesstätte von der Landesschulbe- hörde ist zeitlich befristet, sodass Handlungsbedarf besteht. Die vorhandene Kita mit 2,5 Kin- dergartengruppen und einer Krippengruppe ist momentan ausgelastet und es ist darüber hinaus ein weiterer Bedarf vorhanden. Nach derzeitigem Planungsstand soll die Kita 3 Kinder- gartengruppen à 25 Plätzen und 2 Krippengruppen à 15 Plätzen umfassen. Das geplante Gebäude der Kita ist für maximal 5 Kindergartengruppen à 25 Plätzen ausgelegt. Die geplan- te Kita soll die bestehende Kita ersetzen und das Angebot erweitern.

In einem nördlichen Randbereich des Plangebietes 1 wird eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Feuerwehr“ festgesetzt, da in diesem Bereich die Baugrenze an die neue Straßenbegrenzungslinie angepasst werden muss. Durch die Verbreiterung der Stra- ßenverkehrsfläche in diesem Bereich wird die Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbe- stimmung „Feuerwehr“ reduziert.

5.4 Straßenverkehrsflächen

Es wird eine Straßenverkehrsfläche zur Erschließung der geplanten Kita festgesetzt. Die im Be- bauungsplan Nr. 11 „Feuerwehr“ festgesetzte Straßenverkehrsfläche wird mit dem vorliegen- den Bebauungsplan nach Süden für die Erschließung der geplanten Kita verlängert. Bisher war in diesem Bereich ein schmalerer Wirtschaftsweg festgesetzt. Die Straße wird in einer an- gemessenen Breite von 11,5 m festgesetzt, um neben dem vorhandenen Graben in der Stra- ßenverkehrsfläche eine ausreichende Erschließung zu ermöglichen. Außerdem umfasst die Straßenverkehrsfläche eine öffentlich nutzbare Stellplatzanlage, eine Umfahrt, sowie Sicker- mulden in den Randbereichen. Hierdurch erklärt sich die Abgrenzung der umfangreichen Straßenverkehrsfläche im Bebauungsplan.

Über die Straßenverkehrsfläche können weitere Stellplätze auf der Fläche für den Gemeinbe- darf „Kita“ erschlossen werden. Die Straßenverkehrsfläche ist ausreichend für das 3-achsige Müllfahrzeug dimensioniert. Zur Erschließung der rückwärtigen Flurstücke südlich des Plange- bietes 1, welche derzeit landwirtschaftlich genutzt werden, wird die Straße bis an den südli- chen Rand des Plangebietes 1 gezogen.

Die Lage der Stellplätze, der Umfahrt und der Versickerungsmulden ist dem Konzept zur Er- schließung, Oberflächenentwässerung und Höhenlage vom Ingenieurbüro Beußel zu ent- nehmen, welches Anlage der Begründung ist und außerdem in Kapitel 4.8 zusammenfassend dargelegt wird.

Es ist vorgesehen, die Umfahrt im Bereich der Stellplatzfläche als „Einbahnstraße“

auszubauen. Somit werden die Bring- und Holverkehre bei der Kita sicher gestaltet.

Es sind insgesamt 46 Stellplätze geplant. Die für das Personal der Kita erforderlichen Stellplätze können vollständig auf der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Kita“

nachgewiesen werden. Hier sind 12 Stellplätze vorgesehen. Die weiteren 34 in der Straßenverkehrsfläche vorgesehenen Stellplätze sind öffentlich nutzbar. Hier sollen auch die Eltern parken, die Ihre Kinder zur Kita bringen und abholen. Es sind ausreichend Stellplätze vorgesehen.

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5.5 Grünordnung

Grünfläche/Versickerungsfläche

Im Nordwesten des Plangebietes 1 wird eine öffentliche Grünfläche/ Fläche für die Wasser- wirtschaft, den Hochwasserschutz und die Regelung des Wasserabflusses festgesetzt, um hier eine Versickerungsmulde zu ermöglichen. Dieses entspricht dem vorliegenden Konzept zur Oberflächenentwässerung vom Ingenieurbüro Beußel, welches Anlage zur Begründung ist und auf welches hiermit verwiesen wird.

Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Land- schaft

In einem 20 m breiten Streifen am westlichen Rand des Plangebietes 1 entlang der Bahn wird eine Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Land- schaft zum Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft festgesetzt. Auf dieser Fläche ist angrenzend an die zu erhaltende Baum-Strauch-Hecke die Entwicklung eines Gras- und Staudensaums zuzulassen. Der Maßnahme dient die Pflege mittels Mahd im Dreijahresrhyth- mus. Das Mahdgut ist von der Fläche zu beräumen. Der Einsatz von Pestiziden sowie die Dün- gung der Fläche ist nicht zulässig. Die Fläche ist durch einen Zaun ohne Sockel, der durch Amphibien und Kleinsäuger passiert werden kann, zu schützen. Im Zaun ist ein Tor für die Mög- lichkeit der Befahrung vorzusehen. Der Zaun schützt einerseits die Ausgleichsfläche vor einer Begehung, sodass sich die geplante Maßnahme hier gut entwickeln kann. Andererseits grenzt der Zaun auch das restliche Plangebiet von der Bahnstrecke ab, was zur Sicherheit beiträgt.

Zusätzlich ist eine Einzäunung der Spielbereiche auf dem Kitagrundstück vorgesehen. Das vorzusehende Tor im Zaun ermöglicht die Befahrung. Somit besteht auch die Möglichkeit ei- ner Unterhaltung des westlichen Grabens von der Ausgleichsfläche aus.

In dem Plangebiet 2 wird eine Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwick- lung von Natur und Landschaft festgesetzt. Diese externe Ausgleichsfläche dient ebenfalls dem Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft. Auf dieser Fläche ist ein extensives Feuchtgrünland anzulegen (Ziel: Sonstiges nährstoffreiches Feuchtgrünland). Dafür ist die Ein- saat mit Regiosaatgut für Feuchtwiesen (HK 1 / UG 1 - Nordwestdeutsches Tiefland) in der Aussaatstärke von 3 - 5 g/m² vorzunehmen. Bei Ausfall sind Nachsaaten vorzunehmen. Die Fläche ist durch Teilmahd jeweils der Flächenhälfte ab dem 3. Jahr nach Einsaat einmal jähr- lich, frühestens ab 01. August zu mähen. Das Mahdgut ist von der Fläche zu entfernen. Die Heunutzung ist zulässig. Der Einsatz von Pestiziden sowie von N-Dünger ist nicht zulässig. Zuläs- sig ist der Einsatz von PK-Dünger. Die Fläche ist von der angrenzenden Ackerfläche durch Eichenspaltpfähle abzutrennen.

Es wird eine Zuordnungsfestsetzung getroffen. So werden die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft in den Plangebieten 1 und 2 den Eingriffen im Plangebiet 1 zugeordnet.

Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern

Am westlichen und östlichen Rand des Plangebietes befinden sich schützenswerte Gräben mit Gras-, Staudenfluren und Gehölzstrukturen. Diese werden mit dem Bebauungsplan als Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, sowie von Gewässern sowie als dauerhaft zu erhalten festgesetzt.

5.6 Immissionsschutz

Zum Immissionsschutz werden aus dem vorliegenden Immissionsschutz-Gutachten Festsetzun- gen in den Bebauungsplan übernommen.

So wird auf der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung "Kita" der Lärmpe- gelbereich I zur Bestimmung des erforderlichen resultierenden Bau-Schalldämm-Maß R'w,ges des Außenbauteils festgesetzt.

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Außerdem wird festgesetzt, dass Ausnahmen von der Festsetzung Nr. III 1. zum Immissions- schutz zulässig sind, wenn im Rahmen eines Einzelnachweises nach DIN 4109-2 ermittelt wird, dass durch die Errichtung vorgelagerter Baukörper oder sonstiger baulicher Anlagen auf- grund der verminderten Lärmbelastung geringere Anforderungen an den Schallschutz resul- tieren.

6 Hinweise

6.1 Bodendenkmalpflege

Es wird auf die Anzeigepflicht von Kulturdenkmalen (§ 14 NDSchG) hingewiesen. Sachen oder Spuren, bei denen Anlass zu der Annahme gegeben ist, dass sie Kulturdenkmale sind (Boden- funde), sind unverzüglich einer Denkmalbehörde, der Gemeinde oder einem Beauftragten für die archäologische Denkmalpflege (§ 22 NDSchG) anzuzeigen.

6.2 Oberflächenentwässerung

Das gesammelte Oberflächenwasser wird über Mulden versickert. Im Überflutungsfall wird eine Notentwässerung in die Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwick- lung von Natur und Landschaft ermöglicht. Ein entsprechender Hinweis wird in den Bebau- ungsplan aufgenommen.

In die Gräben am östlichen und westlichen Rand des Plangebietes wird im Zuge der Planung kein Oberflächenwasser eingeleitet. Der Graben am östlichen Rand des Plangebietes kann von der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenverkehrsfläche aus unterhalten werden. Eine Räumung des Grabens ist auch trotz der als zu erhalten festgesetzten Gehölze im Bereich des Grabens möglich. Dieser Graben am westlichen Rand des Plangebietes ist sehr zugewachsen. Vermutlich hat der Graben schon seit Jahren keine Funktion für eine Entwässerung. Die Möglichkeit einer Unterhaltung muss jedoch trotzdem gegeben sein. Der Graben kann nach wie vor von beiden Seiten geräumt werden. Der Graben ist über den Gemeindeweg auf dem Flurstück 35/8 zwischen Bahnstrecke und Feuerwehr erschlossen.

Eine Räumung des Grabens ist auch trotz der als zu erhalten festgesetzten Gehölze und der Ausgleichsfläche im Bereich des Grabens möglich. Entscheidend ist, dass eine Unterhaltung der Gräben durchgeführt werden kann. Dieses ist hier gewährleistet. Eine Festsetzung von Räumstreifen im Bebauungsplan ist hierfür nicht erforderlich. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass bereits im Bebauungsplan Nr. 11 „Feuerwehr“ Erhaltungsgebote bzw. eine Ausgleichsfläche entlang der Gräben festgesetzt wurden und keine Räumstreifen festgesetzt wurden. Hieran wird festgehalten.

6.3 Artenschutz

Die Baufeldfreimachung hat entsprechend der gesetzlichen Regelungen des § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 28./29. Februar stattzufinden, um den arten- schutzrechtlichen Verbotstatbestand der Tötung zu vermeiden. Ein entsprechender Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen.

7 Hinweise zum Verfahren

7.1 Bebauungsplan Nr. 11 „Feuerwehr“

Mit Rechtskrafterlangung des Bebauungsplanes Nr. 12 „Kindertagesstätte“ treten die Festset- zungen des Bebauungsplanes Nr. 11 „Feuerwehr" für den Geltungsbereich des Bebauungs- planes Nr. 12 „Kindertagesstätte“ außer Kraft. Ein entsprechender Hinweis wird in den Bebau- ungsplan aufgenommen.

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7.2 DIN-Normen

Die in den Festsetzungen des Bebauungsplanes erwähnten DIN-Normen werden im Gemein- debüro der Gemeinde Hohnstorf während der Dienststunden montags 07.30 - 12.00 Uhr und 17.00 - 19.00 Uhr, dienstags bis freitags 10.00 - 12.00 Uhr und mittwochs zusätzlich 17.00 - 19.00 Uhr zur Einsichtnahme bereit gehalten. Ein entsprechender Hinweis wird in den Bebauungs- plan aufgenommen.

7.3 Rechtsgrundlagen

In dem Bebauungsplan wird auf die der Bauleitplanung zugrunde liegenden Rechtsgrundla- gen hingewiesen.

8 Weitere Angaben

8.1 Ver- und Entsorgung

Die Zuständigkeiten für die Ver- und Entsorgung verteilen sich wie folgt:

Energieversorgung mit Strom und Erdgas Avacon AG

Trink- und Brauchwasserversorgung Wasserbeschaffungsverband Elbmarsch

Löschwasserversorgung Samtgemeinde Scharnebeck

Schmutzwasserentsorgung Samtgemeinde Scharnebeck

Abfallentsorgung GfA Lüneburg – gkAöR

Versorgung mit Fernmeldeeinrichtungen Deutsche Telekom AG Energieversorgung mit Strom

Die Avacon AG teilte im Rahmen der Beteiligung unter anderem Folgendes mit: „Die Avacon Netz GmbH betreibt im benannten Bereich Gas- und Stromverteilungsanlagen. Die Versor- gung der Gebiete mit Strom und Erdgas kann ggf. durch Erweiterungen oder Verstärkung der bestehenden Netze erfolgen. Aufgrund der zusätzlichen Anforderungen an die elektrische Energieversorgung durch die Elektromobilität, sind im geplanten Gebiet ggf. der Bau zusätzli- cher Trafostationen erforderlich. Der genaue Standort kann im Rahmen der Detailplanung abgestimmt werden. Für den Bau einer Trafostation wird Fläche von ca. 4 x 5 m im öffentli- chen Bereich als Standort benötigt.“ Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Hin- weise betreffen nicht den Bebauungsplan, sondern die Ausführungsplanung. Die Stellung- nahme wurde an den Erschließungsplaner zur Berücksichtigung bei der weiteren Planung weiter geleitet. Das Ingenieurbüro Beußel hat hierzu Rücksprache mit der Avacon gehalten.

Nach Auskunft der Avacon kann für die Stromversorgung der geplanten Kita an die Leitung bei der Feuerwehr angebunden werden. Somit kann eine Stromversorgung für die Kita si- chergestellt werden. Für eine Trafostation, die zum Beispiel für eine E-Tankstelle erforderlich würde, wäre diese Leitung nicht ausreichend. Eine E-Tankstelle ist je- doch derzeit nicht bei der Kita vorgesehen. Daher wird keine Trafostation eingeplant. Falls zu einem späteren Zeitpunkt doch eine E-Tankstelle an diesem Standort gewünscht sein sollte, könnte diese ggf. im Bereich der großzügig festgesetzten Straßenverkehrsfläche angeordnet werden.

Trinkwasserversorgung

Der Wasserbeschaffungsverband Elbmarsch hat keine Stellungnahme im Rahmen der Beteili- gung abgegeben. Das Ingenieurbüro Beußel hat Rücksprache mit dem Wasserbeschaffungs- verband bezüglich eines möglichen Anschlusses der geplanten Kita an die bestehenden Lei- tungen der Feuerwehr gehalten. Der Wasserbeschaffungsverband Elbmarsch teilte daraufhin unter anderem Folgendes mit: „Die Kindertagesstätte muss über die Feuerwehr bzw. die Hausanschlussleitung der Feuerwehr mit Trinkwasser versorgt werden. Dies bedeutet eine Ver-

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den WBV Elbmarsch durchzuführen ist.“ Die Hinweise betreffen nicht den Bebauungsplan, sondern die Ausführungsplanung. Eine Trinkwasserversorgung der geplanten Kita kann gesi- chert werden.

Löschwasserversorgung

Der Landkreis Lüneburg teilte in seiner Stellungnahme Folgendes zum Brandschutz mit: „Nach dem „Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr“

(Niedersächsisches Brandschutzgesetz – NBrandSchG) vom 18.07.2012 ist die Gemeinde (Samtgemeinde) verpflichtet für eine Grundversorgung mit Löschwasser zu sorgen (§ 2 Abs. 1 NBrandSchG). Der Löschwasserbedarf (m³/h) ist nach der Tabelle im Absatz 4 der Techni- schen Regel "Arbeitsblatt W 405" des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V.

(DVGW) festzulegen. Aus brandschutztechnischer Sicht muss für die Grundversorgung des Gebietes eine Löschwassermenge von mindestens 96 m³/h über 2 Stunden vorhanden sein, die in einer Entfernung von höchstens 300 m zur Verfügung stehen muss. Die erforderliche Löschwassermenge kann ggfs. nicht durch die zentrale Trinkwasserversorgung sichergestellt werden. Hier ist frühzeitig eine umfassende Planung unter Einbeziehung der zentralen Trink- wasserversorgung, möglicher Löschwasserbrunnen, Teiche oder Löschwasserbehälter erfor- derlich. Die Abstände der Löschwasserentnahmestellen untereinander dürfen höchstens 140 m betragen. Bei der weiteren Ausführungsplanung der Löschwasserversorgung ist die örtliche Feuerwehr (Gemeindebrandmeister) einzubinden.“ Für die Löschwasserversorgung ist die Samtgemeinde Scharnebeck zuständig. Die Samtgemeinde Scharnebeck hat in ihrer Stel- lungnahme vom 06.03.2019 mitgeteilt, dass die Löschwasserversorgung gesichert ist, wenn ein Überflurhydrant neu errichtet wird. Der Ortsbrandmeister der Gemeinde Hohnstorf wurde be- reits auf der Planungsebene des Bebauungsplanes beteiligt und teilte mit, dass ein Standort von Bohrbrunnen und Überflurhydrant auf dem Übungsgelände der Feuerwehr bevorzugt wird und möchte bei der finalen Lageplanung mit eingebunden werden. Diese Stellungnah- men wurden an den Fachplaner zur Berücksichtigung bei der Erschließungsplanung weiterge- leitet. Das Ingenieurbüro Beußel teilte daraufhin mit, dass ein Bohrbrunnen und ein Über- flurhydrant entweder auf dem Feuerwehrgrundstück oder bei den geplanten Stellplätzen der geplanten Kita angeordnet werden können. Hierfür ist keine Fläche im Bebauungsplan vorzu- sehen. Der genaue Standort kann im Rahmen der Ausführungsplanung festgelegt werden.

Die örtliche Feuerwehr wird bei der weiteren Ausführungsplanung eingeschaltet. Eine ausrei- chende Löschwasserversorgung kann sichergestellt werden.

Schmutzwasserentsorgung

Die Samtgemeinde Scharnebeck teilte in Ihrer Stellungnahme mit, dass die Abwasserbeseiti- gung gesichert ist, wenn eine Druckrohrleitung verlegt wird und diese an ein Pumpwerk ange- schlossen wird. Die Hinweise betreffen nicht den Bebauungsplan, sondern die Ausführungs- planung. Die Stellungnahme wurde an den Erschließungsplaner zur Berücksichtigung bei der weiteren Planung weiter geleitet.

Abfallentsorgung

Die GfA Lüneburg teilte im Rahmen der Beteiligung Folgendes mit: „die Abfallentsorgung des Plangebietes wird durch die GfA Lüneburg - gkAöR sichergestellt. Befahrbarkeit und Wende- möglichkeit der verkehrlichen Erschließung von Baugebieten und Straßen sind für dreiachsige Müllfahrzeuge auszulegen. Sollte das Befahren zur Kindertagesstätte geplant werden, muss folgendes bedacht werden. Müll darf nach Kapitel 3.2.5 der GUV-Regel 2113 nur abgeholt werden, wenn die Zufahrt zu den Müllbehälterstandplätzen oder lose bereitgelegten Abfällen so angelegt ist, dass ein Rückwärtsfahren nicht erforderlich ist. Für Stichstraßen gilt, dass an deren Ende eine geeignete Wendeanlage vorhanden sein muss. Der Mindestdurchmesser für Wendekreise muss 22 m einschließlich eines störungsfreien Freiraums für Fahrzeugüberhänge betragen. Dabei muss der Wendeplattenrand von Hindernissen frei sein. An den Abfuhrtagen sind Wendeanlagen von parkenden Fahrzeugen freizuhalten. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben können Sie von einer Zustimmung meinerseits ausgehen.“ Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Straßenverkehrsfläche ist ausreichend für das 3-achsige Müllfahr- zeug dimensioniert. Die Hinweise betreffen nicht den Bebauungsplan, sondern die Ausfüh- rungsplanung. Ein Rückwärtsfahren des Müllfahrzeugs ist jedoch nicht erforderlich. Es ist eine

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Umfahrt geplant, die ausreichend für das 3-achsige Müllfahrzeug dimensioniert ist. Es ist somit keine Stichstraße mit Wendeanlage geplant.

Versorgung mit Fernmeldeeinrichtungen

Die Deutsche Telekom Technik GmbH teilte im Rahmen der Beteiligung Folgendes mit: „Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Be- ginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen Tele- kom Technik GmbH so früh wie möglich, mindestens 4 Monate vor Baubeginn, schriftlich an- gezeigt werden.“ Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Hinweise betreffen nicht den Bebauungsplan, sondern die Ausführungsplanung. Die Stellungnahme wurde an den Erschließungsplaner zur Berücksichtigung bei der weiteren Planung weiter geleitet.

8.2 Städtebauliche Werte Plangebiet 1

Fläche für den Gemeinbedarf „Kita“ ca. 5.060 m² 48,1 %

davon überbaubare Fläche (GRZ I von 0,3 + 50 %) ca. 2.277 m²

Fläche für den Gemeinbedarf „Feuerwehr“ ca. 112 m² 1,1 %

davon überbaubare Fläche (GRZ I von 0,4 + 50 %) ca. 67 m²

Straßenverkehrsfläche ca. 2.767 m² 26,3 %

davon Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern

ca. 444 m²

Grünfläche/ Versickerungsfläche ca. 335 m² 3,2 %

Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Ent- wicklung von Natur und Landschaft

ca. 2.245 m² 21,3 %

davon Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen

Bepflanzungen sowie von Gewässern

ca. 680 m²

Summe 10.519 m² 100 %

Plangebiet 2

Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Ent-

wicklung von Natur und Landschaft 8.293 100 %

Geltungsbereich des Bebauungsplanes insgesamt

(Plangebiete 1 und 2) ca. 18.812 m²

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Teil II Umweltbericht 1 Einleitung

1.1 Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele der Bebauungsplanänderung und -erweiterung

Mit dem vorliegenden Bebauungsplan möchte die Gemeinde Hohnstorf den Bau einer Kin- dertagesstätte ermöglichen, um eine zeitgemäße und zukunftsfähige Kinderbetreuung anbie- ten zu können. Die Genehmigung zum Betrieb der alten Kindertagesstätte von der Landes- schulbehörde ist zeitlich befristet.

Das Plangebiet 1 ist ca. 10.500 m² groß, wovon nach dem vorliegenden Bebauungsplan für die Kita ca. 3.700 m² versiegelt werden dürfen. Knapp 200 m² Versiegelungen waren bereits nach dem rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 11 „Feuerwehr“ zulässig. Somit werden durch die Planung ca. 3.500 m² zusätzliche Versiegelungen ermöglicht.

Zur Ermöglichung der Kita wird eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung

„Kita“ festgesetzt. Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und eine Baugrenze er- möglichen eine angemessene und für die geplante Kita ausreichende Bebauung.

In einem nördlichen Randbereich des Plangebietes 1 wird eine Fläche für den Gemeinbedarf

„Feuerwehr“ festgesetzt, da in diesem Bereich die Baugrenze an die neue Straßenbegren- zungslinie angepasst werden muss.

Zur Erschließung der geplanten Kita wird eine Straßenverkehrsfläche festgesetzt. Die im Be- bauungsplan Nr. 11 „Feuerwehr“ festgesetzte Straßenverkehrsfläche wird mit dem vorliegen- den Bebauungsplan nach Süden für die Erschließung der geplanten Kita verlängert.

Zur Versickerung wird eine Grünfläche/Versickerungsfläche festgesetzt.

Zum Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft werden Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft in den Plangebieten 1 und 2 festgesetzt.

Die schützenswerten Gräben und Gehölze an den Rändern des Plangebietes werden als zu erhalten festgesetzt.

Darüber hinaus werden Festsetzungen zum Immissionsschutz aus dem Immissionsschutz- Gutachten in den Bebauungsplan übernommen.

1.2 Ziele des Umweltschutzes aus einschlägigen Fachgesetzen und deren Berücksichtigung bei der Planung

Im Folgenden werden aus einschlägigen Fachgesetzen Ziele des Umweltschutzes abgeleitet und deren Umsetzung im Rahmen der Planung dargelegt. Es werden nur die für die vorlie- gende Planung relevanten Fachgesetze aufgeführt.

Baugesetzbuch (BauGB)

Das EAG Bau aus dem Jahre 2004 diente der Umsetzung der „Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme” sowie der „Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umwelt- bezogener Pläne und Programme”. Folge der Änderung des Baugesetzbuchs war insbeson- dere die Einführung der Umweltprüfung in der Bauleitplanung und damit eine grundlegende Änderung der Vorschriften über die Aufstellung der Bauleitpläne.

Die Ziele des Umweltschutzes werden insbesondere in den §§ 1 (5 und 6) sowie 1a des BauGB abgeleitet.

Gem. § 1 (5) BauGB wird angestrebt, dass die städtebauliche Entwicklung dem Prinzip der Nachhaltigkeit gerecht wird. Hier heißt es: „Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städte- bauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderun- gen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang

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bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung ge- währleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürli- chen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städte- bauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwi- ckeln.“

Der Mensch, seine Sicherheit und seine gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse erfahren gemäß § 1 (6) Nr. 1 BauGB besondere Berücksichtigung. Nach Nr. 5 ist bei der Aufstellung der Bauleitpläne u. a. die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes zu berücksichtigen.

Gemäß Nr. 7 sollen bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere die Belange des Um- weltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt wer- den.

§ 1 a BauGB fordert ergänzend den flächensparenden Umgang mit Grund und Boden: „Da- bei sind … Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang genutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind nach § 1 Abs. 7 in der Abwägung zu berücksichtigen.“

Diese Grundsätze und Ziele des Baugesetzbuches werden der Erarbeitung des vorliegenden Umweltberichtes zugrunde gelegt.

Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)

Zweck des BImSchG ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmo- sphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schüt- zen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.

Das Bundesimmissionsschutzgesetz erhält durch die TA Lärm ein wesentliches Umsetzungs- instrument. Diese technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm stellt eine Verwaltungsvor- schrift dar, nach der schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche zu beurteilen sind.

Der Immissionsschutz wird bei der Planung ausreichend berücksichtigt. Es wurde ein Immissi- onsschutz-Gutachten zur Planung erstellt und Festsetzungen zum Immissionsschutz aus dem Gutachten in den Bebauungsplan übernommen. Dem Zweck des Bundesimmissionsschutzge- setzes wird entsprochen.

Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG)

Aus dem Bundesbodenschutzgesetz sind Anhaltspunkte für die Ausgestaltung des Boden- schutzes abzuleiten. Es wird ergänzt durch die Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung.

Das BBodSchG verfolgt das Ziel, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wie- derherzustellen. Schädliche Bodenveränderungen sollen abgewehrt werden. Bei Einwirkun- gen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden.

Das Schutzgut „Boden“ wird im Umweltbericht berücksichtigt. Vorliegende Baugrunduntersu- chungen wurden der Planung zu Grunde gelegt. Der Boden wird anhand der Karten des LBEG ausgewertet.

Durch die Begrenzung der Versiegelung mit der Festsetzung einer GRZ wird dem geforderten sparsamen Umgang mit Grund und Boden Rechnung getragen. Die natürliche Funktion des Bodens im unversiegelten Bereich bleibt erhalten.

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

In § 1a Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) wird auf das Bundesnaturschutzgesetz verwie- sen. Seit dem Europarechtsanpassungsgesetz (EAGBau) wurden die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege in die Umweltprüfung einbezogen. Sie erfahren durch das BNatSchG ihre Konkretisierung: Eingriffsregelung, biologische Vielfalt/NATURA 2000, Besonderer Arten- schutz. Die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege inklusive dem Besonderen Arten-

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schutz werden in den nachfolgenden Kapiteln des vorliegenden Umweltberichtes dargelegt.

Mittels der Durchführung der Umweltprüfung wird die vorliegende Planung den Anforderun- gen des BNatSchG gerecht.

Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Zweck dieses Gesetzes ist es, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen. Im WHG werden unter anderem auch Regelungen zur Bewirtschaftung des Grundwassers getroffen, um das Grundwasser zu schüt- zen.

Es wird auf § 55 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) hingewiesen: Niederschlagswas- ser soll ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entge- genstehen.

Es wird auf § 55 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) hingewiesen: Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Dem Wohl der Allge- meinheit kann auch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprechen.

Im Rahmen der vorliegenden Bauleitplanung werden die Belange des Wasserhaushaltes und der Schutz des Grundwassers berücksichtigt.

Das gesammelte Oberflächenwasser wird über Mulden versickert. Im Überflutungsfall wird eine Notentwässerung in die Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwick- lung von Natur und Landschaft ermöglicht. Das Oberflächenwasser verbleibt im Plangebiet.

Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz (NDSchG)

Das Niedersächsische Denkmalschutzgesetz verfolgt den Grundsatz, Kulturdenkmale zu schützen, zu pflegen und wissenschaftlich zu erforschen (§ 1 NDSchG). In § 14 des NDSchG wird auf die Anzeigepflicht von Bodenfunden hingewiesen. Sachen oder Spuren, bei denen Anlass gegeben ist, dass sie Kulturdenkmale (Bodenfunde) sind, sind unverzüglich einer Denkmalbehörde, der Gemeinde oder einem Beauftragten für archäologische Denkmal- pflege (§ 22 NDSchG) anzuzeigen.

Ein entsprechender bodendenkmalpflegerischer Hinweis wird in den Bebauungsplan aufge- nommen. Die Planung wird daher den Anforderungen des NDSchG gerecht.

1.3 Ziele des Umweltschutzes aus einschlägigen Fachplänen und deren Umsetzung bei der Planung

Die übergeordneten Planungen, wie das Regionale Raumordnungsprogramm (RROP) und der Landschaftsrahmenplan (LRP) des Landkreises Lüneburg, stellen einschlägige Fachpläne dar. Deren Berücksichtigung bei der Planung wird in den Kapiteln 4.1 und 4.2 der Begründung des Bebauungsplanes dargelegt, auf welche hiermit verwiesen wird. Die Planung ist mit den Vorgaben aus den übergeordneten Planungen des RROP und des LRP vereinbar.

Weitere Fachpläne sind für die Planung nicht relevant.

2 Bestandsaufnahme: Beschreibung und Bewertung des derzeitigen Um- weltzustandes (Basisszenario)

2.1 Naturraum

Das Plangebiet 1 ist naturräumlich der Großeinheit „Untere Mittelelbe – Niederung“ (876) und da der Haupteinheit „Lauenburger Elbtal“ (876.4) zuzuordnen. Das Plangebiet 1 ist in der „Art- lenburger Elbmarsch“ (876.42) gelegen, die sich auf ca. 2 km Breite hinter dem Elbdeich zwi-

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schen Bleckede und Geesthacht entlang zieht. Diese Landschaft wurde im Mittelalter als ackerbauliches Gunstgebiet im Hochuferbereich des Elbstromes erschlossen und besiedelt.

Die aus Ton und Schluff gebildeten teilweise mit Sand durchmischten braunen Aueböden sind günstiges Ackerland. Stromferner gehen sie in Rohaueböden und Niedermoor über. Hier nimmt die Grünlandnutzung zu. Wald ist nur in kleinen Beständen flächig gering verbreitet (Meybeier 1980).

Die heutige potentielle natürliche Vegetation im Bereich des Plangebietes 1 umfasst Eichen- und Buchen(misch)wälder basenreicher Standorte (vgl. LRP 2017).

2.2 Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt Biotoptypenkartierung

Nutzung entsprechend B-Plan Feuerwehr (nördlicher Teil des Plangebietes 1)

Für den nördlichen Teil des Plangebietes 1 wird die Nutzung entsprechend des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 11 „Feuerwehr“ der Gemeinde Hohnstorf zugrunde gelegt (siehe Abbil- dung 1 und Tabelle 1).

Abb. 1: Biotoptypen im nördlichen Teil des Plangebietes 1 entsprechend der B-Planes Feuerwehr (ohne Maßstab).

Quelle der Plangrundlage: Auszug aus den Geobasisdaten des Landesamtes für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen © 2018 .

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Biotoptyp (Drachenfels, 2016) Kürzel (Drachenfels, 2016)

Wertstufe, (Nds.

Städtetag 2013) Nutzung entsprechend B-Plan Feuerwehr

(nördlicher Teil des Plangebietes 1)

Versiegelte und überbaute Bereiche in der Fläche für den Gemeinbedarf Feuerwehr (GRZ I von 0,4 + 50 % Überschreitung, insgesamt 60 % der Fläche)

X 0

Unversiegelte Bereiche in der Fläche für den Ge- meinbedarf Feuerwehr/ sonstige Grünanlage (40 % der Fläche)

PZR 1

Erhalt Strauch-Baumhecke HFM 3,5

Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft, Anlage einer halbruderalen Gras- und Stauden- flur, Anpflanzung einer Baum-, Strauchhecke

UHM/ HFM 3

Wirtschaftsweg (ohne Graben) OVS 1

Erhalt Graben FGR 3

Tabelle 1: Biotoptypen nach Drachenfels (2016) und Bewertung.

Biotope entsprechend des Bestandes (südlicher Teil des Plangebietes 1)

Für den südlichen Teil des Plangebietes 1 werden die Biotope entsprechend des Bestandes zugrunde gelegt (siehe Abbildung 2 und Tabelle 2).

Die Biotoptypenkartierung wurde am 15.10.2018 durchgeführt. Die Biotope wurden mittels Sichterkennung nach dem Kartierschlüssel für Biotoptypen in Niedersachsen (Drachenfels 2016) aufgenommen. Jeder Biotop des Bestandes wird nach seiner Beschreibung einer grundsätzlichen Bewertung hinsichtlich seiner Bedeutung für Natur und Landschaft unterzo- gen. Der Wert ergibt sich aus seiner Bedeutung für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und für das Landschaftsbild. Die Bewertung erfolgt in Anlehnung an die vom Niedersächsi- schen Städtetag (2013) herausgegebene „Arbeitshilfe zur Ermittlung von Ausgleichs- und Er- satzmaßnahmen in der Bauleitplanung“.

Die Bewertungsskala umfasst dabei folgende Wertfaktoren:

0 - ohne Biotopwert

1 - sehr geringer Biotopwert 2 - geringer Biotopwert 3 - mittlerer Biotopwert 4 - hoher Biotopwert 5 - sehr hoher Biotopwert

Sonstiges feuchtes Extensivgrünland (GEF)

Im überwiegenden Teil des südlichen Plangebietes 1 ist eine extensive Grünlandfläche, teil- weise mit beginnender Verbrachung ausgeprägt. Dabei stellt sich die nördliche Teilfläche (ungefähr die Hälfte der Fläche) krautarm dar mit vielen Wolligem Honiggras (Holcus lanatus) und Flatterbinsen (Juncus effusus) und Rohrglanzgrasbeständen (Phalaris arundinacea) rand- lich. Die nördliche Teilfläche weist bereits eine Verbrachungstendenz auf mit Landreitgras (Calamagrostis epigejos L.) und beginnendem Weidenanflug. Stellenweise findet sich Sumpf- kratzdistel (Cirsium palustre).

Die gesamte Fläche wird als sonstiges feuchtes Extensivgrünland (GEF) mit dem Wertfaktor 2,5 bewertet.

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