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BEGRÜNDUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 33 GEWERBEGEBIET STOLZENAU - WEST 1. ÄNDERUNG

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G E M E I N D E S T O L Z E N A U

– L A N D K R E I S N I E N B U R G / W E S E R –

BEGRÜNDUNG

ZUM

BEBAUUNGSPLAN NR. 33

„GEWERBEGEBIET STOLZENAU - WEST“

1. ÄNDERUNG

- E N T W U R F -

Landkreis Nienburg / Weser

Bauamt – Bauleitplanung

25. November 2004

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I M P R E S S U M AUFTRAGGEBER Gemeinde Stolzenau Am Markt 4

31 592 Stolzenau

DURCHFÜHRUNG

Landkreis Nienburg / Weser Bauamt – Bauleitplanung Postfach 10 00

31 580 Nienburg BEARBEITUNG Frank Herrmann

Die Durchführung erfolgte in enger Zusammenarbeit mit der Gemeinde Stolzenau Landkreis Nienburg/Weser Der Landrat

Bauamt / Bauleitplanung 25. November 2004 Im Auftrag

Herrmann

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I N H A L T S V E R Z E I C H N I S

B E G R Ü N D U N G

1 LAGE UND GELTUNGSBEREICH 1.1 Plangrundlagen

1.2 Aktuelle Nutzungen im Plangebiet und angrenzend 2 ZIELSETZUNG UND ZWECK DER PLANUNG

3 ÜBERGEORDNETE PLANUNGEN 3.1 Raumordnung

3.2 Flächennutzungsplan 4 RESTRIKTIONEN

4.1 Landwirtschaft 4.2 Immissionen

5 STÄDTEBAULICHE ENTWICKLUNG 5.1 Art und Maß der baulichen Nutzung 5.2 Verkehrliche Erschließung

5.3 Pflanzflächen

6 TECHNISCHE VER- UND ENTSORGUNG 6.1 Trinkwasserversorgung

6.2 Abwasserbeseitigung 6.3 Oberflächenentwässerung 6.4 Löschwasserbedarf

6.5 Abfallbeseitigung 6.6 Energieversorgung 6.7 Telekommunikation 6.8 Altablagerungen 7 NATUR UND LANDSCHAFT 8 MASSNAHMEN UND KOSTEN 9 VERFAHRENSVERMERKE

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GEMEINDE STOLZENAU BEBAUUNGSPLAN NR. 33 „GEWERBEGEBIET STOLZENAU - WEST“ – 1. ÄND.

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BEGRÜNDUNG

1 LAGE UND GELTUNGSBEREICH 1.1 PLANGRUNDLAGEN

Das Plangebiet liegt am westlichen Ortsrand des Flecken Stolzenau, hat eine Fläche von 5,7 ha und ist nahezu vollständig eben.

Abb.1: Geltungsbereich 1: 5.000

1.2 AKTUELLE NUTZUNGEN IM PLANGEBIET UND ANGRENZEND

Das Plangebiet liegt im Südwesten des Siedlungsbereiches von Stolzenau und bildet dort den Ortsrand. Im Norden und Westen grenzen landwirtschaftliche Flächen an. Im Süden tangiert die Bundesstraße B 441 den Geltungsbereich.

Das Plangebiet selbst umfasst einen Teilbereich der ehemaligen Kaserne

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GEMEINDE STOLZENAU BEBAUUNGSPLAN NR. 33 „GEWERBEGEBIET STOLZENAU - WEST“ – 1. ÄND.

Seite 2 Stolzenau. Der Gebäudebestand und die Erschließungsanlagen sind noch in großen Teilen erhalten und wurden z.T. auch schon anderen Nutzungen zugeführt. So befindet sich direkt an der Bürgermeister-Heuvemann-Straße das sog. Gästehaus der Nationen, ein Veranstaltungszentrum mit Gastronomie und Übernachtungsmöglichkeiten.

2 ZIELSETZUNG UND ZWECK DER PLANUNG

Durch die Freigabe der Kaserne der niederländischen NATO-Streitkräfte ergab sich für die Gemeinde Stolzenau die Möglichkeit, diese Flächen für eine bauliche Entwicklung in Anspruch zu nehmen Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 33 „Gewerbegebiet Stolzenau-West“ wurde diese städtebauliche Entwicklung verbindlich definiert. Angestrebt war eine rein gewerbliche Nutzung, das Wohnen daher nur betriebsbezogen möglich.

Wesentliches Ziel der Konversion ist, dass die bestehenden Gebäude und Einrichtungen weiterhin genutzt werden. Es erwies sich jedoch, dass eine klassische gewerbliche Nutzung des Gebäudebestandes nördlich der Bürgermeister-Heuvemann-Straße nur bedingt möglich ist. Im Vorfeld der EXPO 2000 fand sich ein Investor, der ein umfangreiches Vorhaben realisieren wollte, das in Teilen in einem Gewerbegebiet nicht genehmigungsfähig ist, dennoch als Initialprojekt für die weitere Entwicklung der restlichen Flächen von erheblicher Bedeutung ist.

Um den veränderten Anforderungen gerecht werden zu können, ist es daher erforderlich, die Art der baulichen Nutzung zu Mischgebiet zu ändern.

3 ÜBERGEORDNETE PLANUNGEN 3.1 RAUMORDNUNG

Das Regionale Raumordnungsprogramm 2003 (RROP 2003) für den Landkreis Nienburg/Weser ist am 22.07.2003 in Kraft getreten.

Die Entwicklung der Siedlungs- und Wirtschaftsstruktur ist auf die Zentralen Orte im Landkreis Nienburg/Weser auszurichten. Stolzenau ist im RROP 2003 als Grundzentrum mit der Schwerpunktaufgabe für die Sicherung und Entwicklung von Wohn- und Arbeitsstätten ausgewiesen. In den Grundzentren sind von den Gemeinden zentrale Einrichtungen des allgemeinen, täglichen Grundbedarfes bereitzustellen. Der Bebauungsplanänderung stehen keine Darstellungen des RROP 2003 entgegen.

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GEMEINDE STOLZENAU BEBAUUNGSPLAN NR. 33 „GEWERBEGEBIET STOLZENAU - WEST“ – 1. ÄND.

Seite 3 3.2 FLÄCHENNUTZUNGSPLAN

Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Stolzenau wurde im Jahr 2001 genehmigt und mit der unmittelbar darauf folgenden Bekanntmachung wirksam.

In der ersten Änderung des Flächennutzungsplanes wird das bisher als Gewerbegebiet - G - dargestellte Plangebiet zu Mischgebiet - M - geändert. Das Änderungsverfahren wird parallel zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 33

„Gewerbegebiet Stolzenau-West“ durchgeführt.

Abb.2: Ausschnitt Flächennutzungsplan – geänderte Darstellung - (M. 1:5.000)

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Seite 4 4 RESTRIKTIONEN

4.1 LANDWIRTSCHAFT

An das Plangebiet grenzen landwirtschaftliche Flächen an. Daher kann es zu landwirtschaftlich spezifischen Immissionen in Form von Gerüchen, Geräuschen und Stäuben kommen. Diese werden hervorgerufen durch den landwirtschaftlichen Verkehr auf den Straßen sowie durch die Bearbeitung der umliegenden landwirtschaftlich genutzten Flächen. Sie können jahreszeitlich und witterungsbedingt auch an Sonn- und Feiertagen sowie in den Nachtstunden auftreten (z.B. Mähdrusch und Bodenbearbeitung). Die Immissionen sind unvermeidbar, im ländlichen Raum ortsüblich und müssen von den Anwohnern toleriert werden.

4.2 IMMISSIONEN

Südlich der Bürgermeister-Heuvemann-Straße befinden sich Grundstücke, die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 33 „Gewerbegebiet Stolzenau- West“ liegen und als Gewerbegebiet, teils auch als eingeschränktes Gewerbegebiet, festgesetzt sind. Die Festlegung eines Flächenschalleistungspegels stellt sicher, dass das Mischgebiet nicht nachteilig beeinträchtigt wird. Da im Gewerbegebiet noch keine Nutzungen realisiert sind, besteht darüber hinaus die Möglichkeit die Entwicklung mit Rücksicht auf vorhandene Nutzungen im unmittelbaren Umfeld im Rahmen des § 15 BauNVO (Einfügungsgebot) verträglich zu steuern.

5 STÄDTEBAULICHE ENTWICKLUNG

5.1 ART UND MASS DER BAULICHEN NUTZUNG

Die Art der baulichen Nutzung wird als Mischgebiet festgelegt. Tankstellen und Vergnügungsstätten werden ausgeschlossen. Derartige Nutuzungen könnten zukünftig im westlich angrenzenden Gewerbegebiet realisiert werden, das einen direkten Anschluss an die B 441 erhalten wird. Aufgrund des damit verbundenen Verkehrsaufkommens, auch in den Nachstunden, ist eine Ansiedlung im Plangebiet der 1. Änderung nicht sinnvoll.

Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung bewegen sich im Rahmen der bisherigen Festsetzungen aus dem Bebauungsplan Nr. 33 „Gewerbegebiet Stolzenau-West“. Die Grundflächenzahl bleibt erhalten, ebenso die Festlegung einer abweichenden Bauweise, die Baukörperlängen von bis zu 100m zulässt, die der Errichtung gewerblicher Gebäude angemessen sind.

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GEMEINDE STOLZENAU BEBAUUNGSPLAN NR. 33 „GEWERBEGEBIET STOLZENAU - WEST“ – 1. ÄND.

Seite 5 Die Gebäudehöhe wird durch die Festsetzung von maximal zwei möglichen Geschossen sowie eine darauf abgestimmte Geschossflächenzahl definiert.

5.2 VERKEHRLICHE ERSCHLIESSUNG

Die verkehrliche Erschließung des Gebietes erfolgt über die Bürgermeister- Heuvemann-Straße, die über Zum Sudfelde Anschluss an die innerörtlichen Verbindungen sowie an die überregionale Verkehrsverbindung B 441 hat.

Die bisher im Bebauungsplan Nr. 33 „Gewerbegebiet Stolzenau-West“

festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen werden auf die Haupterschließung (Bürgermeister-Heuvemann-Straße) sowie einen Stichweg in nördlicher Richtung reduziert.

5.3 PFLANZFLÄCHEN

Die Anpflanzungen, die das Plangebiet nach Norden abgrenzen, sollen erhalten bleiben und werden wie im Ursprungsbebauungsplan festgesetzt. Zur besseren Lesbarkeit des Bebauungsplanes werden die entsprechenden Festsetzungen wortgleich übernommen. (siehe auch Kapitel 7 „Natur und Landschaft“).

Bezüglich der darüber hinaus zu beachtenden „Hinweise“ wird am Ende der textlichen Festsetzungen auf den Ursprungsbebauungsplan verwiesen.

6 TECHNISCHE VER- UND ENTSORGUNG 6.1 TRINKWASSERVERSORGUNG

Die Versorgung mit Trinkwasser erfolgt durch Anschluss an das vorhandene zentrale Wasserversorgungsnetz. Die Gemeinde Stolzenau verfügt über ein gemeindeeigenes Wasserwerk. Die Betriebs- und Geschäftsführung ist auf den Wasser- und Bodenverband „Kreisverband für Wasserwirtschaft“ in Nienburg übertragen.

6.2 ABWASSERBESEITIGUNG

Für die Beseitigung der Abwässer verfügt die Gemeinde Stolzenau über eine gemeindeeigene Kläranlage. Die Entsorgung erfolgt über das vorhandene zentrale Abwassernetz.

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Seite 6 6.3 OBERFLÄCHENENTWÄSSERUNG

Das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser wird innerhalb der Grundstücke flächenhaft über die belebte Bodenzone zur Versickerung gebracht. Aufgrund der im Plangebiet anstehenden Böden ist eine Versickerung möglich.

6.4 LÖSCHWASSER

Die Gemeinde gewährleistet gemäß §§ 1 und 2 des Nds. Brandschutzgesetzes vom 08.03.1978, dass die laut § 42 NBauO für die Erteilung einer Baugenehmigung erforderliche Löschwasserversorgung in allen Bereichen sichergestellt wird.

Die für den Grundschutz bereitzustellenden Löschwassermengen werden nach der 1. WasSVO vom 31.03.1970 und dem DVGW Arbeitsblatt W 405 vom Juli 1978 bemessen und über die Grundbelastung für Trink- und Brauchwasser hinaus sichergestellt. Der Grundschutz beträgt mindestens 1600 l/min. über einen Zeitraum von zwei Stunden.

6.5 ABFALLBESEITIGUNG

Für die Abfallbeseitigung und -verwertung ist der Landkreis Nienburg/Weser zuständig. Die vorhandene bzw. geplante Verkehrsfläche ist ausreichend bemessen und bietet ausreichend Aufstellfläche für Müllbehälter.

6.6 ENERGIEVERSORGUNG

Die Versorgung des Gebietes mit elektrischer Energie ist durch das Versorgungsnetz der "AVACON AG" sichergestellt.

6.7 TELEKOMMUNIKATION

Der Anschluss an die leitungsgebundenen Telekommunikationseinrichtungen kann problemlos erfolgen.

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Seite 7 6.8 ALTLABLAGERUNGEN

Die Plangebietsflächen werden im Altlastenkataster der Landkreises geführt. Die Altlastenbeseitigung aus den der ehemals militärisch genutzten Fläche und Anlagen ist dennoch abgeschlossen.

Bei Verdachtsmomenten veranlasst der Vorhabenträger eigene Recherchen.

Sollten sich bei der weiteren Planung, Erschließung oder Bebauung Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten ergeben, so wird dies der UBB des Landkreises mitgeteilt. Der Vorhabenträger wird darüber hinaus in eigener Zuständigkeit die sich aus dem BauGB ergebenden Belange des Bodenschutzes berücksichtigen.

7 NATUR UND LANDSCHAFT

Der Bebauungsplan ermöglicht eine Bebauung mit Gebäuden für gewerbliche und wohnbauliche Zwecke gleichermaßen sowie eine Versiegelung durch Zufahrten und private Stellplätze. Durch die Planung wird demzufolge ein Eingriff in Natur und Landschaft vorbereitet. Gem. §1a BauGB ist der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft im Bebauungsplan abschließend zu regeln.

Vorrangiges Ziel einer Planung soll es sein, die zu erwartenden Eingriffe so gering wie möglich zu halten und die Auswirkungen auf Natur und Landschaft zu minimieren. Die Realisierung der im Bebauungsplan vorgesehenen Bebauung stellt einen Eingriff dar, der innerhalb des Geltungsbereiches bzw. falls dies nicht möglich ist, außerhalb des Geltungsbereiches zu kompensieren ist.

Eine UVP bzw. eine Vorprüfung ob eine UVP durchzuführen ist, ist nicht erforderlich.

Die Kompensationsbewältigung wurde mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. Nr. 33 „Gewerbegebiet Stolzenau - West“ abschließend geregelt. Mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes wird im wesentlichen lediglich die Art der baulichen Nutzung von Gewerbegebiet zu Mischgebiet abgewandelt. Die Grundflächenzahl werden beibehalten, so dass keine über die Ursprungsfestsetzungen hinausgehende Versiegelung möglich sein wird. Die bisher festgesetzten Verkehrsflächen bleiben weitgehend erhalten, werden jedoch nur noch reduziert auf die Haupterschließung sowie einen Stichweg als öffentliche Verkehrsflächen festgesetzt.

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GEMEINDE STOLZENAU BEBAUUNGSPLAN NR. 33 „GEWERBEGEBIET STOLZENAU - WEST“ – 1. ÄND.

Seite 8 8 MASSNAHMEN UND KOSTEN

Die Erschließungskosten werden entsprechend der gesetzlichen Vorgaben zum überwiegenden Teil von den künftigen Eigentümern finanziert. Die erforderlichen Maßnahmen zur Bodenordnung werden vom Erschließungsträger durchgeführt.

9 VERFAHRENSVERMERKE

Verfahrensschritt nach § Beschluss

Aufstellungsbeschluss § 2 (1) Satz 1 BauGB

gefasst vom Verwaltungsausschu ß am 07.07.2004

ortsüblich bekannt gemacht am 12.07.2004

Frühzeitige Bürgerbeteiligung

§ 3 (1) BauGB vom 26.07.2004

bis 06.08.2004

ortsüblich bekannt gemacht am 12.07.2004 Benachrichtigung der Träger

öffentl. Belange

§ 4 (1) BauGB mit Anschreiben vom

21.09.2004 öffentliche Auslegung § 3 (2) BauGB gefasst vom

Verwaltungsausschu ß am 15.09.2004

vom 28.09.2004 bis 28.10.2004

ortsüblich bekannt gemacht am 20.09.2004

Abwägung und Satzungsbeschluss

§ 10 BauGB gefasst vom Rat am

22.12.2004

ortsüblich be- kanntgemacht am

06.07.2005

Stolzenau, den 28.06.2005

L. S.

__gez. Rokahr____________________

Bürgermeister

Referenzen

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