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3. Änderung Bebauungsplan Gewerbegebiet Nord der Großen Kreisstadt Schkeuditz. Begründung zum Bebauungsplan - VORENTWURF

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3. Änderung Bebauungsplan „Gewerbegebiet – Nord“ der Großen Kreisstadt Schkeuditz

Begründung zum Bebauungsplan - VORENTWURF

Erstellt

Dipl.-Ing. Max Heß geprüft und freigegeben

Stand

Projektnummer

Datum 05.01.2021

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Inhaltsverzeichnis

I EINLEITUNG 5

1 Geltungsbereich der Änderungen 5

2 Planungsanlass und Planerfordernis 5

3 Verfahren 8

4 Rechtsgrundlage 8

II GRUNDLAGEN DER PLANUNG 10

5 Planungsrechtliche und übergeordnete Grundlagen 10

5.1 Landesentwicklungsplan 10

5.2 Regionalplan Westsachsen 10

5.3 Flächennutzungsplan mit Landschaftsplan 11

5.4 Anlagenschutzbereich des Verkehrsflughafens Leipzig/Halle 11

6 Städtebaulicher Bestand 12

III ERLÄUTERUNGEN ZU DEN PLANFESTSETZUNGEN 14

7 Städtebauliche Konzeption 14

8 Teilaufhebung Geltungsbereich 15

9 Regelung zum Ausschluss bestimmter Arten von Nutzungen 15 9.1 Freiflächenphotovoltaikanlagen als eigenständige Hauptnutzung 15 9.2 Gewerbliche Park- und Stellflächen für Flughafen-Parken als eigenständige

Nutzung 15

10 Maß der baulichen Nutzung 16

10.1 Bauliche Nutzung nach § 11 BauNVO 16

10.2 Grundflächenzahl nach § 17 und 19 BauNVO 16

10.3 Baugrenzen nach § 23 BauNVO 19

10.4 Gebäudehöhen § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO 20

10.5 Verkehrsfläche 21

10.6 Grünflächen 23

10.7 Nebenanlagen 24

10.8 Zufahrten 24

11 Hinweise 25

11.1 Bauschutzbereich des Verkehrsflughafens Leipzig/Halle 25 11.2 Nachtschutzgebiet des Verkehrsflughafens Leipzig/Halle 25

11.3 Archäologie 25

IV UMWELT UND GRÜNORDNUNG 26

12 Grünordnung und Eingriffsbilanz 26

12.1 Anpassung Geltungsbereich Nord 26

12.2 Ausschluss gewerbliche Photovoltaik 27

12.3 Ausschluss gewerbliche Stellflächen 27

12.4 Baufeld I – Erhöhung GRZ, Verzicht auf Grünflächen 27 12.5 Baufeld II - Erhöhung GRZ, Baugrenzen, Grünflächen 27 12.6 Baufeld III - Änderung des Baufensters, Zufahrten 28 12.7 Baufeld IVb und c- Erhöhung GRZ, Änderung Baufenster, Grünflächen,

Änderung SO in GE 28

12.8 Baufeld V 29

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Seite 3 von 38

12.9 Baufeld VI - Zufahrten 29

12.10 Baufeld VII bis IX 30

12.11 Baufeld Xc - Änderung der Gebäudehöhen 30

12.12 Baufeld XI und XII 30

12.13 Baufeld XIII inklusive XIV 30

12.14 Baufeld XVa und XVb 31

12.15 Baufeld XVI und XVII 32

12.16 Baufeld XVIII - Erweiterung Geltungsbereich / Ausweisung Verkehrsfläche /

Stellplatz 32

12.17 Zusammenfassung Grünordnung und Bilanzierung 33

13 Auswirkung der Planung 33

V UMWELTBERICHT 34

14 Umweltbericht 34

14.1 Einleitung 34

14.2 Kurzdarstellung von Inhalt und Zielen der 3. Änderung des

Bebauungsplans 34

14.3 Ziele des Umweltschutzes 34

Gesetzliche Vorgaben 34

14.3.1.1 Immissionsschutz 34

14.3.1.2 Natur- und Landschaftsschutz 34

14.3.1.3 Bodenschutz 35

14.3.1.4 Gewässerschutz 35

14.3.1.5 Klimaschutz 35

14.3.1.6 Denkmalschutz / Archäologie 35

Ziele aus Programmen und übergeordneten Planungen 36 14.4 Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen 36

Boden 36

Wasser 36

Biotope / Flora / Fauna 36

Klima / Luft 36

Landschaftsbild 36

14.5 Voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung

der Planung 36

14.6 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der

Planung 36

Nutzung natürlicher Ressourcen 37

Emissionen 37

Art und Menge der erzeugten Abfälle 37

Risiken für die menschliche Gesundheit, das kulturelle Erbe oder die

Umwelt 37

Eingesetzte Techniken und Stoffe 37

14.7 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter

Plangebiete 37

14.8 Maßnahmen, mit denen festgestellte erhebliche nachteilige

Umweltauswirkungen vermieden, verhindert, verringert oder soweit

möglich ausgeglichen werden 37

14.9 Planungsalternativen 37

14.10 Monitoring 37

(4)

14.11 Allgemein verständliche Zusammenfassung 38

(5)

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I EINLEITUNG

Mit der 3. Änderung soll der seit 01.09.2001 rechtskräftige Bebauungsplan, fortgeschrieben durch die 1. Änderung vom 27.05.2005 und die 2. Änderung vom 31.05.2014 eine Anpassung zur Umset- zung baulicher Anforderungen durch die angesiedelten Gewerbebetriebe bauplanungsrechtlich vollzogen werden. Zudem ist eine Teilaufhebung erforderlich, da Teilflächen des Geltungsbereichs des Bebauungsplans durch Planfeststellungsbeschluss dem Flughafen Leipzig / Halle zugeordnet worden sind (Flughafen Leipzig / Halle, Start- und Landebahn Süd mit Vorfeld, Planfeststellungs- beschluss vom 04.11.2004).

1 Geltungsbereich der Änderungen

Die Änderungen der 3. Planänderung betreffen sowohl den gesamten Geltungsbereich des Bebau- ungsplans als auch einzelne Baufelder. Im Einzelnen sind folgende Teilflächen / Baufelder betroffen:

- Baufeld I; Flurstücke - Baufeld II; Flurstücke - Baufeld III; Flurstücke - Baufeld Iva; Flurstücke - Baufeld IVb; Flurstücke - Baufeld VI; Flurstücke - Baufeld Xc; Flurstücke - Baufeld XIII; Flurstücke - Baufeld XVa, Flurstücke - Baufeld XVb; Flurstücke - Baufeld XVIII; Flurstücke

2 Planungsanlass und Planerfordernis

Folgende Inhalte begründen die Planänderung:

Teilaufhebung im Umfeld des Baufelds I:

Teilflächen der ehemaligen Flurstücke 4/46 und 4/5 der Flur 2, Gemarkung Schkeuditz sind per Planfeststellungsbeschluss dem Verkehrsflughafen Leipzig / Halle zum Ausbau der Start- und Lan- debahn Süd mit Vorfeld zugeordnet worden. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird ent- sprechend angepasst.

Ausschluss Photovoltaik-Freiflächenanlagen und Stellflächen für Flughafen-Parken:

In Gewerbegebieten der Stadt Schkeuditz werden umfangreiche Flächen für Photovoltaik-Freiflä- chenanlagen und für Flughafen-Parkplatz-Shuttle genutzt, die im Rahmen der aktuellen Festset-

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zungen zulässig sind. Diese Flächen stehen für die Ansiedlung oder Erweiterung von produzieren- den Gewerbebetrieben, Dienstleistern, Speditionen nicht mehr zur Verfügung. Um diese städtebau- lich nicht gewünschte Flächenkonkurrenz zu vermeiden, sollen diese Nutzungen im Geltungsbe- reich des Gewerbegebiets Nord mit der Planänderung als nicht zulässig ausgeschlossen werden.

Erhöhung GRZ im Baufeld I:

Aufgrund der Herauslösung von Teilflächen der ehem. Flurstücke 4/46 und 4/5 der Flur 2, Gemar- kung Schkeuditz aus dem Baufeld I resultiert eine Reduzierung der baulichen Erweiterung. In die- sem Baufeld soll die Grundflächenzahl auf 0,95 erhöht werden. Ziel ist es, dem ansässigen Betrieb eine Weiterentwicklung am Standort zu ermöglichen.

Neuorganisation Baugrenzen und Grünflächen, Erhöhung GRZ im Baufeld II:

Zur Verbesserung der baulichen Nutzung des Baufelds II werden die Grünflächen räumlich gebün- delt und neu verortet. Zudem wird das Maß der Bebaubarkeit auf eine GRZ von 0,95 erhöht. Ziel ist es, die für die Entwicklung des Bestandsbetriebs erforderlichen baulichen Änderungen am Standort zu ermöglichen

Anpassung Baufenster im Baufeld III:

Hier soll die Errichtung eines Vordachs im Bereich der öffentlichen Verkehrsfläche baurechtlich er- möglicht werden.

Anpassung überbaubare Fläche, Erhöhung GRZ, IVa:

Im Baufeld IVa wird das Maß der Bebaubarkeit auf eine GRZ von 0,95 erhöht. An der Nordseite wird ein Versatz in der Baugrenze bereinigt. Entlang der Erschließungsstraße wird die Baugrenze parallel im Abstand von 3 Metern festgesetzt. Die Festsetzung Sondergebiet (Ausbildung) wird geändert in Gewerbegebiet.

Änderung von SO in GE, Anpassung überbaubare Fläche, Erhöhung GRZ, Änderung Grünflächen im Baufeld IVb:

Im Baufeld IVb wird das Maß der Bebaubarkeit auf eine GRZ von 0,9 erhöht. Entlang der Erschlie- ßungsstraße wird die Baugrenze parallel im Abstand von 3 Metern festgesetzt. Die Festsetzung Sondergebiet (Ausbildung) wird geändert in Gewerbegebiet. Zudem entfallen in diesem Teilareal legenden kleinere Grünfläche, die einer kompakten Bebauung des Areals entgegen stehen.

Erhöhung Gebäudehöhe im Baufeld Xc:

Bauvorhaben des ansässigen Betriebs (Montagehalle mit Kranbahn) soll durch Erhöhung der Trauf- und Firsthöhen ermöglicht werden.

Erweiterung der überbaubaren Fläche (Baufenster) im Baufeld XIII:

Um die Pläne zur Erweiterung des Beruflichen Schulzentrums Schkeuditz umsetzen zu können, wird das Baufenster auf Kosten einer Grünfläche nach Westen erweitert. Um Ausbaumöglichkeiten zu berücksichtigen, wird die GRZ erhöht. Die bisherigen gebäudekonkreten Festlegungen zu Schall- schutzmaßnahmen entfallen in den zeichnerischen Darstellungen und werden nur noch textlich festgesetzt.

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Baufeld XIV:

Das Baufeld entfällt. Die diesbezügliche Teilfläche wird dem Baufeld XIII und damit dem Sonderge- biet Ausbildung zugeordnet. Die Art der Nutzung wird von Mischgebiet in Sondergebiet geändert.

Anpassung Zufahrt im Baufeld XVa und b:

Von der Erschließungsstraße (Edisonstraße) aus wird eine neue Zufahrt zum Baufeld dargestellt.

Nebenanlagen:

Zur Verbesserung der baulichen Nutzbarkeit sowie zur Anpassung an die historisch gewachsene Bestandssituation werden Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zugelassen. Die bisherige Festsetzung 3.2 entfällt damit.

Grundstückszufahrt:

Je Grundstück ist eine Zufahrt zulässig. In Abstimmung mit der Stadt Schkeuditz können ausnahms- weise weitere Zufahrten für ein Grundstück zugelassen werden. Die bisherige Festsetzung 6.1 wird damit teilweise ersetzt. Dies dient der Standortsicherung und der Verbesserung der Betriebsabläufe.

Erweiterung des Geltungsbereichs: südlich des Beruflichen Schulzentrums Schkeuditz soll eine Verkehrsfläche (Stellplätze) ausgewiesen werden, um den Bedarf an Stellplätzen geordnet regeln zu können.

Übersicht Planänderungen Baufeld Grundflä-

chenzahl Baugrenzen Gebäude- höhe

Grünflächen Nebenanla- gen/ Zu-

fahrten Baufeld I

Baufeld II Baufeld III Baufeld IVa Baufeld IVb Baufeld VI Baufeld Xc Baufeld XIII Baufeld XVa Baufeld XVb Baufeld XVIII

Neuplanung

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3 Verfahren

Der Bebauungsplan wird bis auf die Erweiterungsfläche im Süden aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.

Art und Umfang der Änderungen berühren teilweise die Grundzüge der Planung. Das Verfahren erfolgt auf der Grundlage Dritter Abschnitt BauGB – verbindlicher Bebauungsplan – und wird im zweistufigen Beteiligungsverfahren nach §§ 3 und 4 BauGB durchgeführt.

4 Rechtsgrundlage

Für die Planänderung und die jeweiligen Geltungsbereiche gelten folgende Rechtsgrundlage - Raumordnungsgesetz (ROG) vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch

Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist

- Baugesetzbuch (BauGB) In der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S.

2414) zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.03.2020 (BGBl. I S. 587) m.W.v. 28.03.2020 - Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung -

BauNVO) In der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) zuletzt ge- ändert durch Gesetz vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057) m.W.v. 13.05.2017

- Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung - PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist

- Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), in Kraft getreten am 01.03.2010 zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.03.2020 (BGBl. I S. 440) m.W.v. 13.03.2020

- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntma- chung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 117 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist

- Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Ge- räusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BIm- SchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 103 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist - Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten

(Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465) geändert worden ist

- Sächsische Bauordnung (SächsBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186, 187), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 706)

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-

Sächsisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzge- setz - SächsNatSchG) vom 06. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist

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II GRUNDLAGEN DER PLANUNG

5 Planungsrechtliche und übergeordnete Grundlagen

5.1 Landesentwicklungsplan

Der Landesentwicklungsplan (LEP) 2013 enthält landesweit bedeutsame Festlegungen als Ziele (ver- bindliche Vorgaben) und Grundsätze (allgemeine Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Siche- rung des Raumes) der Raumordnung. Am 31.08.2013 ist der novellierte Landesentwicklungsplan Sachsen in Kraft getreten.

Die Stadt Schkeuditz ist gemäß Abschnitt 1.3 der Ziele und Grundsätze im LEP als Mittelzentrum ausgewiesen.

Für das Plangebiet sind im LEP folgende Grundsätze (G) und Ziele (Z) genannt:

G 1.2.1 „Die Verdichtungsräume sollen in ihren Potenzialen zur Mobilisierung von Innovation und Wachstum als landesweit und überregional bedeutsame Leistungsträger weiter gestärkt werden. Dazu sollen […]

» durch Koordinierung der Flächennutzungsansprüche und eine effiziente Flächennutzung die Leistungsfähigkeit von Wirtschaft und Infrastruktur nachhaltig gesichert […] werden.“

G 2.2.1.1 „Die Neuinanspruchnahme von Freiflächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke soll in allen Teilräumen Sachsens vermindert werden. […]“

G 2.3.1.1 „Die räumlichen und infrastrukturellen Voraussetzungen für eine nachfrageorientierte Ent- wicklung attraktiver Industrie- und Gewerbestandorte sollen geschaffen werden und zur Ansiedlung neuer sowie zur Erhaltung, Erweiterung oder Umstrukturierung bestehender Industrie- und Gewerbe- betriebe beitragen.“

Der Bebauungsplan geht mit den Zielen des Landesentwicklungsplanes konform, da er dessen Ziele und Grundsätze berücksichtigt und umsetzt.

5.2 Regionalplan Westsachsen

Grundlage für die raumordnerische und regionalplanerische Beurteilung des Planvorhabens bildet darüber hinaus der am 25.07.2008 in Kraft getretene Regionalplan Westsachsen (RPlWS) 2008, der die Fortschreibung und Konkretisierung der landesplanerischen Grundsätze und Ziele des Landes- entwicklungsplans Sachsen darstellt.

Darstellungen in der Raumnutzungskarte:

» Schkeuditz als Mittelzentrum und

» Mittelzentraler Verflechtungsbereich mit Überschneidung zum Verdichtungsraum des Oberzentrums Leipzig

Für das Plangebiet werden folgende Aussagen, Grundsätze (G) und Ziele (Z) getroffen:

G 2.1.5 „Die Belange der Siedlungstätigkeit, der Freiraumsicherung und der Infrastrukturentwicklung

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sollen unter Berücksichtigung der spezifischen raumstrukturellen Bedingungen und des demografi- schen Wandels so miteinander abgestimmt werden, dass sie der harmonischen Gesamtentwicklung der Region dienen.“

G 2.1.7 „Im Umland des Oberzentrums Leipzig und im Umfeld des Schkeuditzer Kreuzes soll die Nut- zung der wirtschaftlichen Entwicklungspotenziale unterstützt werden.“

Z 4.4.1 „Bodenverbrauchende Nutzungen sollen auf das unabdingbar notwendige Maß beschränkt werden. Durch Trassenbündelung, Flächenrevitalisierung Minimierung der Flächenneuinanspruch- nahme durch vorrangige Nutzung des vorhandenen innerörtlichen Bauflächenpotenzials und die Um- setzung eines Verwertungsgebots im Zuge von Baumaßnahmen ist auf den sparsamen Umgang mit Flächen und Bodenmaterial hinzuwirken.“

Das Plangebiet ordnet sich in die Ziele des Regionalplanes ein.

5.3 Flächennutzungsplan mit Landschaftsplan

Der Flächennutzungsplan der Stadt Schkeuditz wurde am 22.06.2006 wirksam. Der Geltungsbereich ist im Flächennutzungsplan als Gewerbliche Baufläche ausgewiesen. Im Rahmen der 3. Änderung werden Festsetzungen in Teilbereiche geändert:

 Änderung Sondergebiet (Ausbildung) in Gewebegebiet

 Änderung Mischgebiet in Sondergebiet (Ausbildung)

 Erweiterung Verkehrsfläche (aus ehem. Grünfläche mit Versorgungsfunktion)

Der FNP wird gegenwärtig fortgeschrieben und befindet sich im Verfahren. Im Rahmen des Verfah- rens zur Änderung des FNP hat im Frühjahr 2014 die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbe- teiligung stattgefunden. Die Hinweise und Anregungen sind ausgewertet und in einer Abwägung zusammengestellt worden. Mit der vorliegenden Aussage zum Siedlungsbeschränkungsbereich im Rahmen der Erstellung des Regionalplanes Leipzig-Westsachen 2017 liegen nunmehr auch die Vo- raussetzungen für die Weiterführung der FNP-Änderung vor.

5.4 Anlagenschutzbereich des Verkehrsflughafens Leipzig/Halle

Der Bebauungsplan liegt im Anlagenschutzbereich der Flugsicherungseinrichtung Leipzig / Halle ASR PSR+MSSR. Auf Grund der Entfernung und Höhe sowie der Vorbebauung sind jedoch keine Störungen der Flugsicherungseinrichtung zu erwarten.

Diese Beurteilung beruht auf den Anlagenstandorten und -schutzbereichen der Flugsicherungsan- lagen Stand: Januar 2020.

Die gemäß § 18 a LuftVG angemeldeten Anlagenschutzbereiche orientieren sich an den Anhängen 1-3 des „ICAO EUR DOC 015, Third Edition 2015“. Aufgrund betrieblicher Erfordernisse kann der angemeldete Schutzbereich im Einzelfall von der Empfehlung des ICAO EUR DOC 015 abweichen.

Um dem gesetzlich geforderten Schutz der Flugsicherungseinrichtungen Rechnung zu tragen, mel- den die Flugsicherungsorganisationen gemäß § 18a Abs. 1a, Satz 2 Luftverkehrsgesetz diejenigen Bereiche um Flugsicherungseinrichtungen, in denen Störungen durch Bauwerke zu erwarten sind.

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Diese Bereiche werden allgemein als "Anlagenschutzbereiche" bezeichnet.

Die Dimensionierung der Anlagenschutzbereiche erfolgt gemäß § 18a Luftverkehrsgesetz durch die Flugsicherungsorganisation und orientiert sich an den Empfehlungen des ICAO EUR DOC 015.

6 Städtebaulicher Bestand

Baufeld I  Gewerbegebiet, vollständig baulich genutzt

 Im Nordosten Festsetzung einer Grünfläche: Anpflanzung von Bäu- men, Sträuchern und sonstige Bepflanzung

Baufeld II:  Gewerbegebiet, teilweise baulich genutzt, teilweise unbebaute Bau- fläche. Festsetzung von Grünfläche (gliedernde Grünflächen)

 Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstige Bepflanzung Baufeld III:  Gewerbegebiet, vollständig besiedelt

 Im südlichen Bereich Festsetzung von Grünfläche: Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstige Bepflanzung

 Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstige Bepflanzung

 Öffentliche Grünfläche

 Verkehrsfläche mit Verkehrsgrün

Baufeld IVa und b:  Gewerbegebiet / Sondergebiet, vollständig besiedelt

 Am Ostrand Festsetzung einer Grünfläche: Erhalt von Bäumen, Sträu- chern und sonstige Bepflanzung

Baufeld VI:  Gewerbegebiet, vollständig besiedelt

 Verkehrsfläche mit Verkehrsgrün Baufeld Xc:  unbebaute Fläche (GE)

 Im westlichen Bereich Festsetzung einer Grünfläche: Erhalt von Bäu- men, Sträuchern und sonstige Bepflanzung

Baufeld XIII:  Sondergebiet Bildung; vollständig baulich genutzt

 Im westlichen Bereich Festsetzung einer Grünfläche: Erhalt von Bäu- men, Sträuchern und sonstige Bepflanzung

Baufeld XIV:  Gebäudebestand (ehem. Wohngebäude)

 Im westlichen Bereich Festsetzung einer Grünfläche: Erhalt von Bäu- men, Sträuchern und sonstige Bepflanzung

Baufeld XVa und b:  Gewerbegebiet, vollständig besiedelt

 Festsetzung einer Grünfläche: Erhalt von Bäumen, Sträuchern und

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sonstige Bepflanzung Erweiterung des

Geltungsbereichs:

 Grünfläche mit Versorgungsfunktion

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III ERLÄUTERUNGEN ZU DEN PLANFESTSETZUNGEN

7 Städtebauliche Konzeption

Die Grundzüge der städtebaulichen Ordnung (Leitbild der Planung, Gebietscharakter und Grund- struktur der verkehrlichen Erschließung) und Festsetzung von Art und Maß der baulichen Nutzung bleiben in weiten Teilen des Geltungsbereichs erhalten. Die 3. Änderung zielt nicht auf eine Ände- rung des planerischen Grundgedankens ab. Ziel ist vielmehr eine Anpassung einzelner Festsetzun- gen an betriebliche Erfordernisse der ansässigen Firmen. Die Spielräume in der städtebaulichen Ordnung sollen ausgenutzt werden, um eine langfristige und damit nachhaltige Nutzung des Ge- werbegebiets sicherzustellen. Abwanderung von Betrieben und der daraus verbundene Bedarf an neu zu erschließenden Bauflächen sollen damit vermieden werden. Damit soll der Nutzungsgrad und in der Folge Arbeitsplätze und Steueraufkommen langfristig gesichert werden. Gleichzeitig sol- len nachbarschaftliche Konflikte vermieden werden.

Die Grundsätze und Ziele der Landes- und Regionalplanung (vergl. Kapitel Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) werden eingehalten bzw. umgesetzt.

Mit dem Ausschluss von Photovoltaik-Freiflächenanlagen und Stellplätzen im Zusammenhang mit dem Flughafen (Shuttle-Service) wird der Gebietscharakter gestärkt und eine effektive Nutzung des Gebiets für Gewerbebetriebe (produzierendes Gewerbe) gesichert.

Beim Maß der baulichen Nutzung werden in Teilflächen Planfortschreibungen vorgenommen.

In zwei Teilbereichen wird die Art der baulichen Nutzung gebietskonform angepasst: – das Sonder- gebiet Ausbildung im Baufeld IV wird zu Gewerbegebiet und das Mischgebiet im Baufeld XIV wird zu Sondergebiet Ausbildung.

Flächenbestimmung für die Gültigkeit der Festsetzungen:

Bestimmung von Teilflächen

Der Bebauungsplan trifft für Teilflächen unterschiedliche Festsetzungen. Diese Teilflächen werden als „Bauflächen“ bezeichnet. Die dargestellte Nutzungsschablone gilt jeweils für den Bereich des Baufelds oder für den mit Anzug (Pfeil) festgelegten Bereich.

Ein Baufeld wird begrenzt durch:

1. die Straßenbegrenzungslinie

2. die Abgrenzungslinie der unterschiedlichen Nutzung ("Knödellinie", Nr. 15.14. PlanzV) 3. die Abgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Erhalt oder zur Anpflanzung gemäß

§ 9 (1) 25 BauGB

4. die Abgrenzung der öffentlichen Grünfläche Die Baugrenze gilt nicht als Abgrenzung des Baufelds.

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8 Teilaufhebung Geltungsbereich

Anteile der ehemaligen Flurstücke 4/46 und 4/5 der Flur 2 Gemarkung Schkeuditz, die bisher im Geltungsbereich des Bebauungsplans lagen und dem Baufeld I zugeordnet waren, sind mit Plan- feststellungsbeschluss vom 04.11.2004 dem Flughafen zugeschlagen worden. Alle auf den betref- fenden Flurstücken liegenden Festsetzungen sind aufgehoben. Mit der 3. Änderung wird der Gel- tungsbereich des Bebauungsplans diesem verbindlichen Planungsstand angepasst.

9 Regelung zum Ausschluss bestimmter Arten von Nutzungen

Im Gewerbegebiet sind folgende Nutzungen gem. § 1 Abs. 9 BauNVO nicht zulässig:

9.1 Freiflächenphotovoltaikanlagen als eigenständige Hauptnutzung Photovoltaik-Freiflächenanlagen als eigenständige Hauptnutzung sind nicht zulässig.

Begründung: Als gewerbliche Nutzung sind Freiflächenphotovoltaikanlagen in einem Gewerbege- biet grundsätzlich zulässig. Derartige Anlagen haben jedoch einen großen Flächenbedarf. Um das Flächenpotenzial der erschlossenen Flächen effektiv zu nutzen und für gewerbliche Nutzung insbe- sondere im Zusammenhang mit der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen vorzuhalten, ist ein Ausschluss von Photovoltaik-Freiflächenanlagen als eigenständige Hauptnutzung geboten. Die Nichtzulässigkeit dient dem städtebaulichen Ziel, die vom Gewerbegebiet erfassten Flächen für das produzierende Gewerbe vorzuhalten.

Photovoltaikanlagen können alternativ auf den Dachflächen der Gebäude vorgesehen werden.

9.2 Gewerbliche Park- und Stellflächen für Flughafen-Parken als eigenständige Nutzung

Gewerbliche Park- und Stellflächen als eigenständige Hauptnutzung sind nicht zulässig.

Begründung: Stellplatzanlagen für Kraftfahrzeuge als selbständige gewerbliche Nutzung sind in ei- nem Gewerbegebiet vom Grundsatz zulässig. Derartige Anlagen haben jedoch einen großen Flä- chenbedarf. Um das erschlossene Flächenpotenzial effektiv zu nutzen und für gewerbliche Nutzung insbesondere im Zusammenhang mit der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen vorzuhalten, ist ein Ausschluss von Park- und Stellflächen als eigenständige Hauptnutzung geboten. Die Nicht- zulässigkeit dient dem städtebaulichen Ziel, die vom Gewerbegebiet erfassten Flächen für das pro- duzierende Gewerbe vorzuhalten. Im Übrigen besteht kein öffentlicher Bedarf für derartige Anlagen im Zusammenhang mit der Nutzung zum Flughafen-Parken, da solche Anlagen in ausreichendem Maße am Flughafen Leipzig / Halle zur Verfügung stehen.

Die erforderlichen Stellplätze als Nebenanlagen für die gewerbliche Hauptnutzung auf einem Grundstück sind davon nicht betroffen.

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10 Maß der baulichen Nutzung

10.1 Bauliche Nutzung nach § 11 BauNVO

In Baufeld XIII wird als bauliche Nutzung Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Ausbildung fest- gesetzt.

Im Gebiet ist ein Wohnheim zum ausschließlichen Zweck der Unterbringung von Auszubildenden und Lehrkräften der Berufsschule, Stellplätze und dem Nutzungszweck dienende Anlagen zulässig.

Begründung: Auszubildende absolvieren mehrere Tage hintereinander blockweisen Unterricht in der Berufsschule. Auswärtige Auszubildende müssen demnach Übernachtungsmöglichkeiten fin- den. Mit dem Wohnheim soll eine fußläufige Übernachtungsmöglichkeit angeboten werden, um die bestehende Berufsschule zukunftsfähig aufzustellen und am Standort langfristig zu erhalten.

10.2 Grundflächenzahl nach § 17 und 19 BauNVO

In einzelnen Bauflächen wird das maximale Maß der baulichen Nutzung erhöht. Für alle derartigen Festsetzungen gilt folgende Begründung:

Mit der ausnahmsweisen zulässigen Überschreitung der GRZ können auf den bereits baulich ge- nutzten Flächen betriebliche Erweiterungen ermöglicht und damit eine nachhaltige Standortsiche- rung betrieben werden. Brachliegende Grundstücke werden wieder einer Nutzung zugeführt. Eine Standortsicherung ermöglicht es, einen Flächenverbrauch auf bisher unbebauten, nicht erschlosse- nen, landwirtschaftlich genutzten Flächen, außerhalb der Ortslage, zu vermeiden. Damit wird dem Erfordernis eines ressourcenschonenden Bauens entsprochen. Mit der optimalen bzw. Wiedernut- zung einer bereits industriell-gewerblich vorbelasteten Fläche ist ein Schutz des Bodens als positiver Effekt verbunden.

Die betrieblichen Erweiterungen müssen zwingend auf dem Grundstück und in Bezug zu den Ge- bäuden erfolgen und können nicht anderweitig untergebracht oder angeordnet werden. Dies würde bei Einhaltung der in § 17 Abs. 1 BauNVO angegebenen Obergrenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen. Eine weitere Flächeninan- spruchnahme oder zusätzliche Grundstücksverfügbarkeit ist aufgrund der integrierten Lage inner- halb der bereits bebauten und genutzten Umgebung nicht möglich.

Die Festsetzungen im Einzelnen:

Im Baufeld I wird die Regelung zur Grundflächenzahl nach § 17 und 19 BauNVO wie folgt festge- setzt:

Die Grundflächenzahl wird mit 0,8 festgesetzt. Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO und Stellflächen nach § 12 BauNVO sind auch außerhalb der Baugrenzen bis zu einem Maß von 0,95 der Grundfläche zulässig.

Begründung: Für die Zulassung der Überschreitung der GRZ liegen besondere städtebauliche Gründe vor. Das Baufeld I grenzt an das Gelände des Flughafens an. Im Zuge der Planfeststellung

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zum Ausbau des Verkehrsflughafens wurden Teilbereiche des Gewerbegebiets in Anspruch genom- men. Daraus resultiert eine deutliche Reduzierung der Gewerbegebietsflächen im Baufeld I, die für eine betriebliche Erweiterung des in Baufeld I ansässigen Betriebs vorgesehen waren. Eine flächen- mäßige Ausdehnung des Baufelds I durch die angrenzenden Nutzungen (Flughafen, Straße) ist nicht mehr möglich. Dennoch soll zur Standortsicherung eine Erweiterung der Produktionsanlagen er- möglicht werden. Die GRZ von 0,8 würde zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentspre- chenden Grundstücksnutzung führen, da eine Aufgabe des Standorts durch den ansässigen Betrieb zu befürchten wäre. Der Erhalt des Betriebs (Betonbau) an diesem Standort liegt im besonderen öffentlichen Interesse. Neben Arbeitsplatzsicherung und Generierung von Steueraufkommen spielt auch der Erhalt technologische Fähigkeiten im Betonbau eine Rolle. Die Überschreitung der GRZ bis auf das Maß 0,95 hat gegenüber der Bestandssituation keine erkennbaren negativen Auswir- kungen auf die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts. Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden nicht beeinträchtigt.

Im Baufeld II wird die Regelung zur Grundflächenzahl nach § 17 und 19 BauNVO wie folgt erweitert:

Die Grundflächenzahl wird mit 0,8 festgesetzt. Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO und Stellflächen nach § 12 BauNVO sind auch außerhalb der Baugrenzen bis zu einem Maß von 0,95 der Grundfläche zulässig.

Begründung: Für die Zulassung der Überschreitung der GRZ liegen besondere städtebauliche Gründe vor. Die GRZ von 0,8 würde zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen. Bisherige Nutzungsabsichten für die noch nicht baulich genutzten Flä- chen konnten im gesetzten Rahmen (GRZ 0,8) nicht realisiert werden. Die gewerbliche Nutzung der freien Teilfläche an diesem Standort liegt im besonderen öffentlichen Interesse. Neben Arbeits- platzsicherung und Generierung von Steueraufkommen ist die Ausnutzung der vorhandenen Infra- struktur angestrebtes städtebauliches Ziel. Die Überschreitung der GRZ bis auf das Maß 0,95 hat gegenüber der Bestandssituation keine erkennbaren negativen Auswirkungen auf die Leistungsfä- higkeit des Naturhaushalts. Dieses wird durch einen großen Flächenanteil festgesetzter Grünflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 sichergestellt. Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Ar- beitsverhältnisse werden nicht beeinträchtigt.

Im Baufeld IV a wird die Regelung zur Grundflächenzahl nach § 17 und 19 BauNVO wie folgt er- weitert:

Die Grundflächenzahl wird mit 0,8 festgesetzt. Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO und Stellflächen nach § 12 BauNVO sind auch außerhalb der Baugrenzen bis zu einem Maß von 0,95 der Grundfläche zulässig.

Begründung: Für die Zulassung der Überschreitung der GRZ liegen besondere städtebauliche Gründe vor. Die GRZ von 0,8 würde zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen, da eine Aufgabe des Standorts durch den ansässigen Betrieb zu be-

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fürchten wäre. Der Erhalt des Betriebs SMV GmbH an diesem Standort liegen im besonderen öf- fentlichen Interesse. Neben Arbeitsplatzsicherung und Generierung von Steueraufkommen spielt auch der Erhalt technologischer Fähigkeiten der Firma SMV GmbH eine Rolle. Die Überschreitung der GRZ bis auf das Maß 0,95 hat gegenüber der Bestandssituation keine erkennbaren negativen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts. Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden nicht beeinträchtigt.

Im Baufeld IV b und c wird die Regelung zur Grundflächenzahl nach § 17 und 19 BauNVO wie folgt erweitert:

Die Grundflächenzahl wird mit 0,8 festgesetzt. Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO und Stellflächen nach § 12 BauNVO sind auch außerhalb der Baugrenzen bis zu einem Maß von 0,9 der Grundfläche zulässig.

Begründung: Für die Zulassung der Überschreitung der GRZ liegen besondere städtebauliche Gründe vor. Die GRZ von 0,8 würde zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen, da eine Aufgabe des Standorts durch den ansässigen Betrieb zu be- fürchten wäre. Die Betriebserweiterungen der Firma Bitzer nach Süden sollen ermöglicht werden.

Der Erhalt und die Weiterentwicklung des Betriebs Bitzer an diesem Standort liegen im besonderen öffentlichen Interesse. Neben Arbeitsplatzsicherung und Generierung von Steueraufkommen spielt auch der Erhalt technologischer Fähigkeiten der Firma Bitzer eine Rolle. Die Überschreitung der GRZ bis auf das Maß 0,9 hat gegenüber der Bestandssituation keine erkennbaren negativen Auswirkun- gen auf die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts. Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden nicht beeinträchtigt.

Im Baufeld XIII wird die Regelung zur Grundflächenzahl nach § 17 und 19 BauNVO wie folgt er- weitert:

Die Grundflächenzahl wird mit 0,8 festgesetzt. Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO und Stellflächen nach § 12 BauNVO sind auch außerhalb der Baugrenzen bis zu einem Maß von 0,9 der Grundfläche zulässig.

Begründung: An diesem Standort wird die Berufsschulausbildung in Schkeuditz gebündelt. Per- spektivisch soll am Standort eine Erhöhung der Kapazität ermöglicht werden. Diese Planungsab- sicht korrespondiert mit der Anpassung der Festsetzung zur zulässigen Gebäudehöhe. Um einen solchen Ausbau der Standortkapazität abbilden zu können, ist eine Erhöhung der maximalen bau- lichen Nutzung erforderlich.

Für die Zulassung der Überschreitung der GRZ liegen besondere städtebauliche Gründe vor. Die GRZ von 0,8 würde zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnut- zung führen. Ziel ist die nachhaltige Standortsicherung. Die Festsetzungen sollen einen Ausbau des Sondergebiets sichern. Erhalt und Bündelung der Berufsschulausbildung an diesem Standort liegen im besonderen öffentlichen Interesse. Die Überschreitung der GRZ bis auf das Maß 0,9 hat gegen- über der Bestandssituation keine erkennbaren negativen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts. Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse

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werden nicht beeinträchtigt.

10.3 Baugrenzen nach § 23 BauNVO

Im Baufeld I werden Baugrenzen mit Abstandsfestlegung zu den Grundstücksgrenzen (siehe Planeintrag) festgesetzt. Auf der Ost-, Süd und Westseite wird die Baugrenze im Abstand von 3 Metern zur Grundstücksgrenze bestimmt.

Begründung: Die Lagebestimmung des Baufensters sichert, dass innerhalb der Baugrenzen die GRZ von 0,8 abgebildet werden kann. Um eine maximal als zulässig festgesetzte bauliche Nutzung bis zu einem Maß von 0,95 zu erreichen, ist die Nutzung des Baugrundstücks mit Nebenanlagen und Stallplätzen auch außerhalb des Baufensters zulässig.

Im Baufeld II werden Baugrenzen mit Abstandsfestlegung zu den Grundstücksgrenzen (siehe Planeintrag) festgesetzt.

Begründung: Die bestehende Festsetzung verschiedener Nutzungsarten führt zu einer Teilung des Baufelds II, die einer optimalen Nutzung als Bauflächen entgegensteht und den Erschließungsauf- wand einzelner Teilflächen erhöht. Die festgesetzten Grünflächen haben keine herausragende Be- deutung für Natur und Landschaft, die die bisherige Lagezuweisung zwingend erfordert (z.B. Bio- topverbund, Minimalareal oder Vergleichbares). Die Neuordnung soll eine Arrondierung der bau- lich nutzbaren Flächen einerseits und der Grünflächen andererseits ermöglichen. Die Flächenanteile der überbaubaren Flächen und der Grünflächen ändert sich durch die Neuanordnung nicht.

Im Baufeld III wird die Baugrenze im Norden bis an die Grundstücksgrenze gelegt.

Begründung: Die Lageanpassung der Baugrenze soll eine optimale bauliche Nutzung des Grund- stücks ermöglichen. Städtebauliche Gründe für einen Versatz der Baugrenze, wie bisher im Bebau- ungsplan dargestellt, liegen nicht vor. Die erforderlichen Abstandsflächen liegen zulässigerweise auf öffentlichen Verkehrsflächen.

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Bild 1: Nordseite Baufeld III; Hier erfolgt Andienung / Auslieferung. Gebäude stehen auf der Grundstücksgrenze.

In den Baufeldern IVa und b. wird die Baugrenze auf der Nord-, der Süd- und der Westgrenze mit einem Abstand von 3,0 Metern zur Grundstücksgrenze festgesetzt.

Begründung: Für die vorhandenen variierenden Abstände der Baugrenze zur Grundstücksgrenze gibt es kein städtebauliches Erfordernis. Auf die Abstandsregelungen nach § 6 Abs. 5 (SächsBO) wird hingewiesen. Um ein optimales Ausnutzen des Baugrundstücks im Rahmen der sonstigen Fest- setzungen zu ermöglichen, wird die Baugrenze entsprechend angepasst.

Im Baufeld XIII wird die Baugrenze mit einem Abstand von 5 Metern zur westlichen Grundstücks- grenze festgesetzt. Im Norden beträgt der Abstand der Baugrenze 3 Meter zur Grundstücksgrenze.

Eine Ausnahme ist hierbei für einen genehmigten Gebäudeteil zu berücksichtigen. Deshalb kragt die Baugrenze hier entsprechend aus.

Begründung: Für den Standort des Beruflichen Schulzentrums Schkeuditz ist eine bauliche Erweite- rung geplant, um der Nachfrage nach modernen Schul- und Ausbildungsräumen gerecht zu wer- den. Innerhalb des Grundstücks bestehen keine räumlichen Alternativen, als eine Ausdehnung der Neubauten nach Westen. Da für den Standort und den Erhalt der Berufsschule ein hohes öffentli- ches Interesse besteht, ist eine optimale Ausnutzung des Grundstücks städtebaulich geboten.

Die Verlagerung der Baugrenze nach Westen reduziert eine festgesetzte private Grünfläche mit Pflanzbindung.

Auf der Nordseite umfährt die Baugrenze einen genehmigten Gebäudeteil.

10.4 Gebäudehöhen § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO

Im Baufeld Xc wird die maximale Höhe baulicher Anlagen nach § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO auf 14 Meter (max. Traufhöhe) und 14 Meter (max. Firsthöhe) festgesetzt.

Begründung: Die Festsetzung der Höhe der baulichen Anlagen folgte im rechtskräftigen Bebau-

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ungsplan der städtebaulichen Zielstellung, die Höhenentwicklung zu staffeln und beidseits der Bun- desstraße abzusenken.

Zitat Begründung Bebauungsplan (2000). Die Vorgaben für die maximale Traufhöhe und maximale Firsthöhe orientieren sich an der vorhandenen Bebauung bzw. sind so festgesetzt, dass ein abgestufter Übergang zu niedrigerer Bebauung am Rand gewährleistet ist.

Die Bundesstraße durchschneidet den Bebauungsplan, so dass beidseits der Straße gewerblich ge- nutzte Flächen und das Sondergebiet Ausbildung liegen. Besondere Anforderungen an die Höhen- entwicklung der Gebäude sind in dieser städtebaulichen Situation jedoch nicht gegeben. Gründe für eine abgestufte Höhenentwicklung liegen weder aus der städtebaulichen Raumsituation noch aus nachbarschaftsschützenden Erwägungen vor. Die Höhenbegrenzung ist ein nachrangiges Ziel und muss sich nur an den Vorgaben gemäß Bauschutzbereich des Flughafens Leipzig / Halle orien- tieren.

Im Baufeld Xc soll die Ansiedlung eines Betriebs mit Werk- und Montagehallen für Raumzellen für den Hochsicherheitsbereich ermöglicht werden. Alternativ geeignete Flächen stehen nicht zur Ver- fügung. Der Bedarf, der sich aus den vorgesehenen Produktionsabläufen ableitet, ist auf dem Grundstück Industriestraße 80 mit dem rechtskräftigen Bebauungsplan nicht umsetzbar. Zur Schaf- fung neuer Produktionsflächen der Betriebserweiterung sind die Festsetzungen des Bebauungspla- nes hinsichtlich der Höhe anzupassen.

Das Planerfordernis ergibt sich aus der beabsichtigten Neubebauung mit einer Montagehalle mit Kranbahn für den Ausbau von Betonraumzellen im Baufeld X, für das eine maximale Firsthöhe von 14,00 m erforderlich wird.

Die neue Höhenfestsetzung bleibt unterhalb der Regelfestsetzung in den nördlich angrenzenden Baufeldern. Es erfolgt keine Störung der städtebaulichen Ordnung. Die neue Festsetzung zur zuläs- sigen Höhe der baulichen Anlagen hat keine erkennbaren negativen Auswirkungen auf die Leis- tungsfähigkeit des Naturhaushalts. Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Ar- beitsverhältnisse werden nicht beeinträchtigt.

Im Baufeld XIII wird die maximale Höhe baulicher Anlagen nach § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO auf 15 Meter (max. Traufhöhe) und 15 Meter (max. Firsthöhe) festgesetzt.

Begründung: Die Festsetzung der Höhe der baulichen Anlagen dient der nachhaltigen Standortsi- cherung für das Berufsschulzentrum. Trotz Flächenausdehnung des Baufensters (siehe Kap. 10.2) lassen sich weitere Baukörper für eine potenzielle Kapazitätsausweitung nicht in der Fläche realisie- ren. Dies ist nur mit einer Gebäudeaufstockung möglich. Um eine solche Aufstockung zu ermögli- chen, wird ein Neubau so konzipiert, dass ein weiteres Geschoss aufgebaut werden kann. Die ma- ximalen Gebäudehöhen berücksichtigen diesen Bedarf.

10.5 Verkehrsfläche

Im Baufeld III ist in dem im Rechtsplan markierten Abschnitt der Bau eines Dachs zulässig. Das Lichtraumprofil der Erschließungsstraße ist zu beachten.

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Begründung:

Im Abschnitt der Anlieferung ist ein Wetterschutz zum beschädigungsfreien Be- und Entladen (bei Niederschlag korrosionsanfälliges Material) notwendig. Die Errichtung einer baulichen Vorrichtung (Vordach) ist zulässig. Eine Behinderung des fließenden Verkehrs ist auszuschließen. Das Lichtraum- profil der Straße ist zu beachten.

Im Baufeld XIII wird eine Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung „private Stellfläche“ ausgewie- sen.

Begründung: Die Fläche dient der Versorgung des nördlich angrenzenden Sondergebiets Ausbil- dung mit Stellplätzen. Damit soll insbesondere der öffentliche Straßenraum von parkenden PKW entlastet bzw. freigehalten werden.

Im Baufeld XVa und b werden Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung („Privatweg“) festgesetzt.

Begründung: Die Zuwegungen sind betrieblich erforderlich.

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10.6 Grünflächen

Im Baufeld I entfällt eine Grünfläche (Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB).

Begründung: Durch die Reduzierung des Geltungsbereichs entfällt der Großteil einer Grünfläche.

Der im Bereich von Baufeld II verbleibende Rest entfaltet an dieser Stelle keine ökologische Wir- kung.

Im Baufeld II wird die Lage der Grünflächen (Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB) neu geordnet. Der Flächenumfang ändert sich nicht.

Begründung: Die Neuordnung dient der Vermeidung einer Fragmentierung von Grünflächen.

Im Baufeld III wird eine Verkehrsgrünfläche im Bereich einer Zufahrt unterbrochen.

Begründung: Die Zufahrt ist betrieblich notwendig. Die Unterbrechung folgt der Bestandsituation.

In den Baufeldern IVa und b entfallen zwei in der Teilfläche liegende Grünflächen.

Begründung: Im Baufeld IVa wird die Nutzung einer Teilfläche als Sondergebiet zugunsten der Nut- zung als Gewerbegebiet aufgegeben. Die so entstehende größere Flächeneinheit soll einheitlich durch einen Betrieb genutzt werden. Die bisherigen Flächenzäsuren und Grünflächen lassen sich aus betrieblichen Gründen nicht erhalten.

Im Baufeld VI wird eine Verkehrsgrünfläche im Bereich einer Zufahrt unterbrochen.

Begründung: Die Zufahrt ist betrieblich notwendig. Die Unterbrechung folgt der Bestandsituation.

Im Baufeld XVb wird eine bisherige Grünfläche (Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB) als Flächen für Versorgungsanlage dargestellt.

Begründung: Die Versorgungsanlage existiert. Die Darstellung folgt der Bestandssituation.

Im Baufeld XVb wird für einen Zugang eine Grünfläche (Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB) unterbrochen.

Begründung: Der Zugang zu dem Grundstück an dieser Stelle ist betrieblich erforderlich.

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10.7 Nebenanlagen

Zur Verbesserung der baulichen Nutzbarkeit sowie zur Anpassung an die historisch gewachsene Bestandssituation werden Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zugelassen. Die bisherige Festsetzung 3.2 entfällt damit.

10.8 Zufahrten

Je Grundstück ist eine Zufahrt zulässig. In Abstimmung mit der Stadt Schkeuditz können ausnahms- weise weitere Zufahrten für ein Grundstück zugelassen werden. Die bisherige Festsetzung 6.1 wird damit teilweise ersetzt.

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11 Hinweise

11.1 Bauschutzbereich des Verkehrsflughafens Leipzig/Halle

Zum Schutz von Flugplätzen sieht das Luftverkehrsgesetz (LuftVG) vor, dass Bauschutzbereiche ein- gerichtet werden können. Das Planungsgebiet liegt nach § 12 LuftVG im Bauschutzbereich des Ver- kehrsflughafen Leipzig/Halle. Im Bauschutzbereich des Flughafens gemäß Übersichtskarte (Stand 13.05.2014) ist im Bereich zwischen 1,5km- und 4 km-Umkreis um den Flughafenbezugspunkt eine Bauhöhe bis 160 m ü NHN zulässig.

Allerdings bedürfen etwaige Bauwerke auf jeden Fall der luftrechtlichen Zustimmung der zuständi- gen Luftfahrtbehörde. Dieses Verfahren wird im jeweiligen Bauantragsverfahren von der Baugeneh- migungsbehörde automatisch eingeleitet. Darin können Auflagen festgelegt werden, wie z.B. die Anbringung einer Tages- und/oder Nachtkennzeichnung oder auch die Veröffentlichung als Luft- fahrthindernis.

11.2 Nachtschutzgebiet des Verkehrsflughafens Leipzig/Halle

Das gesamte Planungsgebiet liegt in der gemäß dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG vom 01.06.2007) und per Rechtsverordnung vom 15.02.2012 neu festgelegten Nachtschutzzone. In diesem Bereich ist im Nachtzeitraum mit einem äquivalenten Dauerschallpegel von deutlich über 55 dB(A) auszugehen.

Gleichzeitig liegt das Plangebiet im Siedlungsbeschränkungsbereich (SBB) Fluglärmkontur A und B gem. Regionalplan Westsachsen 2008. Gemäß Gesamtfortschreibung, Stand 29.01.2018 liegt das Plangebiet im Siedlungsbeschränkungsbereich des Verkehrsflughafens Leipzig-Halle. Damit ist die Errichtung von Wohnungen im SBB nicht zulässig.

11.3 Archäologie

Das Plangebiet liegt in einem archäologischen Relevanzbereich. Sämtliche Vorhaben (Erschlie- ßungs- und Bauarbeiten, Tiefbaumaßnahmen, Einzelbauvorhaben etc.) im gesamten Plangebiet un- terliegen der Genehmigungspflicht entsprechend § 14 Sächsisches Denkmalschutzgesetzt (SächsDSchG). „In Verbindung mit verfahrensfreien Bauvorhaben oder Genehmigungsfreistellungs- verfahren ist frühzeitig vor Beginn von Baumaßnahmen ein Antrag auf denkmalschutzrechtliche Genehmigung nach § 14 SächsDSchG bei der unteren Denkmalschutzbehörde des Landkreises Nordsachsen zu stellen.“ Nach § 14 Abs. 1 SächsDSchG bedarf der Genehmigung der Denkmal- schutzbehörde, wer Erdarbeiten etc. an einer Stelle ausführen will, von der bekannt oder den Um- ständen nach zu vermuten ist, dass sich dort Kulturdenkmale (Bodendenkmale) befinden.

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IV UMWELT UND GRÜNORDNUNG

12 Grünordnung und Eingriffsbilanz

Am grundlegenden System der Grünordnung erfolgt keine Änderung. Flächenfunktionen und Flä- chenanteile bleiben im Wesentlichen erhalten. Im Baufeld II wird mit der 3. Änderung eine neue Flächengeometrie festgelegt. Dies ist aber nicht mit einer Verschiebung der Flächenanteile verbun- den.

Im Folgenden werden die Auswirkungen der Änderungen auf die grünordnerischen Ziele und die Eingriffsrelevanz nach Naturschutzrecht aufgezeigt. Die quantitative Bilanzierung basiert auf der Handlungsempfehlung zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Freistaat Sachsen. Dabei werden bei einem Eingriff in Grünflächen folgende Biotoptypen zugewiesen:

Bestand Zuordnung Biotopptyp Bilanzwert

Grünfläche Bestand, festgesetzt nach § 9 Abs.

1 Nr. 25 b (Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen),

komplexe Struktur (flächig, > 1.000 m²)

Gebüsch frischer Standorte 02.02.200

Bestand 23

Grünfläche Planung, festgesetzt nach § 9 Abs.

1 Nr. 25 a (Anpflanzen von Bäumen, Sträu- chern und sonstigen Bepflanzungen),

komplexe Struktur (flächig, > 1.000 m²)

Gebüsch frischer Standorte 02.02.200

Planungswert 21

Grünfläche Bestand, festgesetzt nach § 9 Abs.

1 Nr. 25 b (Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen),

kleinflächig, lineare Struktur (< 1.000 m²)

Abstandsfläche, gestaltet 11.03.900

Bestandswert 10

Grünfläche Bestand, festgesetzt nach § 9 Abs.

1 Nr. 25 b (Anpflanzen von Bäumen, Sträu- chern und sonstigen Bepflanzungen),

kleinflächig, lineare Struktur (< 1.000 m²)

Abstandsfläche, gestaltet 11.03.900

Planungswert 8

12.1 Anpassung Geltungsbereich Nord Flächenumfang: 33.918 m².

Die Flächen, um die der Geltungsbereich des Bebauungsplans reduziert wird, sind Bestandteil der Planfeststellung Flughafen Leipzig /Halle, Start- und Landebahn Süd und damit auch der dazu ge-

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hörenden Bilanzierung. Für die 3. Änderung des Bebauungsplans Gewerbegebiet Nord hat die Re- duzierung des Geltungsbereichs keine Auswirkungen auf die E/A-Bilanzierung.

12.2 Ausschluss gewerbliche Photovoltaik Kein Einfluss auf Grünordnung und Bilanzierung 12.3 Ausschluss gewerbliche Stellflächen Kein Einfluss auf Grünordnung und Bilanzierung

12.4 Baufeld I – Erhöhung GRZ, Verzicht auf Grünflächen Flächenumfang: 32.886 m² (Baugrundstück)

Biotopstruktur: nahezu vollständig durch bauliche Anlagen und Nebenanlagen genutzt kleine Teilfläche, linear (200 m²) festgesetzt als Grünfläche: Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern

Die in diesem Baufeld als private Grünfläche nach §§ 9 (1) Nr. 25 ausgewiesene Teilfläche entfällt (Biotoptyp Abstandsgrün 11.03.900, gestaltet).

Die nicht überbaubare Grundstücksfläche ist als Grünfläche nach den Maßgaben der weiterhin gel- tenden Bestimmungen zu Grünflächen anzulegen.

Tabelle Bilanz Baufeld I

Bezeichnung Biotop-

schlüssel Wert Fläche Punkte Bezeichnung Biotop-

schlüssel Wert Fläche Punkte

Abstandsgrün 11.03.900 8 200 1.600 Gewerbegebiet 11.02.200 1 200 200

200 1.600 200

Bilanzsumme

vor Eingriff nach Eingriff

-1.400

Damit ergibt sich aus der Planänderung im Baufeld I ein Defizit von 1.400 Wertpunkten.

12.5 Baufeld II - Erhöhung GRZ, Baugrenzen, Grünflächen Flächenumfang: 61.421 m² (Baugrundstück)

Biotopstruktur: Lineare Elemente im Baugrundstück (werden verlagert). Teilweise ist das GE baulich genutzt, teilweise handelt es sich um noch unbebaute Flächen.

Die in diesem Baufeld als private Grünfläche nach §§ 9 (1) Nr. 25 ausgewiesene Teilfläche (Biotoptyp

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02.01.200 / Plan-Wert 21 Punkte) ändert sich im Flächenumfang nicht. Nur die räumliche Anord- nung wird angepasst. Durch die räumliche Bündelung entsteht eine größere, komplexe Grünfläche.

Im Baufeld II werden die bebaubaren Grundstücksflächen und die Grünflächen geometrisch neu geordnet. Die Flächenanteile, die auch in die Bilanzierung einfließen, verändern sich nicht. Tenden- ziell ergeben sich durch das Arrondieren der Grünflächen positive Effekte auf den Biotopwert, da sich Störeffekte durch die Lage und Größe verringern.

Die bisherige Anordnung der (privaten) Grünfläche mit Pflanzbindung hatte keine bedeutenden grünordnerische Ziele (Biotopverbund, Kulissenbildung etc.). Die räumliche Bündelung wirkt sich nicht negativ auf die Grünordnung aus.

12.6 Baufeld III - Änderung des Baufensters, Zufahrten

In der nordwestlichen Ecke des Baufeld III wird das Baufenster auf die Grundstücksgrenze gelegt.

Die Maßzahl der zur Bestimmung des Umfangs der baulichen Nutzung, GRZ, ändert sich nicht. Dies hat keinen Einfluss auf die Grünordnung, weder quantitativ, noch qualitativ.

Auf der Nordseite des Baufelds III wird ein Bereich für eine Zufahrt definiert. Betroffen sind die Flächen zwischen Baugrundstück und Fahrbahnrand, also Gehweg und Verkehrsgrün als Teil der öffentlichen Verkehrsfläche. Verkehrsgrün in einem Umfang von 180 m² geht verloren.

Dem Verkehrsgrün gemäß Festsetzung im Bebauungsplan (kein eigener Biotoptyp, Teil der Ver- kehrsfläche 11.04.000) wird eine mittlere Qualität, also 6 Punkte zugewiesen (ohne Gehölzbestand

= 3 Punkte, mit waldartigem Baumbestand = 9 Punkte). Als Planzustand wird eine vollversiegelte Verkehrsfläche (Biotoptyp 11.04.100) mit 0 Wertpunkten in die Bilanz eingestellt.

Tabelle Bilanz Baufeld III

Bezeichnung Biotop-

schlüssel Wert Fläche Punkte Bezeichnung Biotop-

schlüssel Wert Fläche Punkte

Verkehrsfläche 11.04.000 6 180 1.080 Verkehrsfläche 11.04.100 0 180 0

180 1.080 180 0

Bilanzsumme

vor Eingriff nach Eingriff

-1.080

Damit ergibt sich aus der Planänderung im Baufeld III ein Defizit von 1.080 Wertpunkten.

12.7 Baufeld IVb und c- Erhöhung GRZ, Änderung Baufenster, Grünflächen, Ände- rung SO in GE

Flächenumfang: 36.820 m²

Biotopstruktur: nahezu vollständig durch bauliche Anlagen und Nebenanlagen genutzt.

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Vier Teilfläche (1.399 m²) festgesetzt als Grünfläche: Erhalt bzw. Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern

Die geplante einheitliche Nutzungsstruktur der Baufelder IVa und c führt zum Verlust von vier fest- gesetzten Grünflächen. Zwei Grünflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 b = Erhalt von Bäumen und Sträu- cher sowie zwei Grünflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 a = Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern von Bäumen.

Die Festsetzung Sondergebiet wird aufgehoben und in Gewebegebiet geändert.

Die nicht überbaubare Grundstücksfläche ist als Grünfläche nach den Maßgaben der weiterhin gel- tenden Bestimmungen zu Grünflächen anzulegen.

Tabelle: Bilanz Baufeld IVb und IVc

Bezeichnung Biotop-

schlüssel Wert Fläche Punkte Bezeichnung Biotop-

schlüssel Wert Fläche Punkte Grünfläche (Erhalt) 11.03.900 10 1.069 10.690

Grünfläche

(Anpflanz) 11.03.900 8 330 2.640

Gewerbegebiet 11.02.200 1 1.399 1.399

1.399 13.330 1.399 1.399

Bilanzsumme

vor Eingriff nach Eingriff

-11.931

Damit ergibt sich aus der Planänderung in den Baufeldern IVb und c ein Defizit von 11.931 Wert- punkten.

12.8 Baufeld V Keine Änderungen

12.9 Baufeld VI - Zufahrten

Auf der Nordseite des Baufelds VI wird ein Bereich für eine Zufahrt definiert. Betroffen ist Verkehrs- grün als Teil der öffentlichen Verkehrsfläche. Verkehrsgrün in einem Umfang von 180 m² geht ver- loren.

Dem Verkehrsgrün gemäß Festsetzung im Bebauungsplan (kein eigener Biotoptyp, Teil der Ver- kehrsfläche 11.04.000) wird eine mittlere Qualität, also 6 Punkte zugewiesen (ohne Gehölzbestand

= 3 Punkte, mit waldartigem Baumbestand = 9 Punkte). Als Planzustand wird eine vollversiegelte Verkehrsfläche (Biotoptyp 11.04.100) mit 0 Wertpunkten in die Bilanz eingestellt.

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Tabelle Bilanz Baufeld VI

Bezeichnung Biotop-

schlüssel Wert Fläche Punkte Bezeichnung Biotop-

schlüssel Wert Fläche Punkte

Verkehrsfläche 11.04.000 6 180 1.080 Verkehrsfläche 11.04.100 0 180 0

180 1.080 180 0

Bilanzsumme

vor Eingriff nach Eingriff

-1.080

Damit ergibt sich aus der Planänderung im Baufeld VI ein Defizit von 1.080 Wertpunkten.

12.10 Baufeld VII bis IX Keine Änderungen

12.11 Baufeld Xc - Änderung der Gebäudehöhen

Die Änderung der maximal zulässigen Gebäudehöhen hat keinen Einfluss auf die Grünordnung, weder quantitativ, noch qualitativ.

12.12 Baufeld XI und XII Keine Änderungen

12.13 Baufeld XIII inklusive XIV

Die Baufelder XIII und XIV werden zusammengelegt, neu Baufeld XIII. Die Mischgebietsnutzung im Baufeld XIV wird aufgegeben. Die Fläche wird dem Sondergebiet Ausbildung zugeordnet. Zudem wird die Grünfläche im Westen reduziert, so dass die das Baugrundstück als Berechnungsgröße für die GRZ vergrößert.

Flächenumfang: 10.722 m² (beide Baufelder)

Biotopstruktur: SO-Fläche vollständig bebaut. MI-Fläche mit Wohnhaus und Freifläche

Das Baugrundstück für die Sondergebietsfläche umfasst die bisherige Fläche, die Fläche des Misch- gebiets und einen Teil der Grünfläche am westlichen Rand.

Das SO wird als Biotoptyp Gewerbegebiet und gewerbliche Sondernutzung 11.02.200 mit 1 Punkt angenommen. Das Mischgebiet ist als Städtisches Mischgebiet 11.01.000 mit 5 Punkte zugeordnet.

(31)

H:\61 26 20 Bebauungspläne Gewerbegebiete\Gewerbegebiet Nord\Vorentwurf frühzeitige Beteiligung\Final\Begründung-v7.docx Seite 31 von 38

Die Grünfläche gilt als Abstandsgrün, gestaltet (11.03.900) mit 8 Wertpunkten (Planungswert) an- zunehmen.

Die Änderung der maximal zulässigen Gebäudehöhen hat keinen Einfluss auf die Grünordnung, weder quantitativ, noch qualitativ.

Tabelle: Bilanz Baufeld XIII

Bezeichnung Biotop-

schlüssel Wert Fläche Punkte Bezeichnung Biotop-

schlüssel Wert Fläche Punkte Sondergebiet 11.03.200 1 8.746 8.746 Sondergebiet 11.03.200 1 11.392 11.392

Mischgebiet 11.01.000 5 1.998 9.990

Abstandsgrün 11.03.900 8 896 7.168 Abstandsgrün 11.03.900 8 248 1.984

11.640 25.904 11.640 13.376

Bilanzsumme

vor Eingriff nach Eingriff

-12.528

Damit ergibt sich aus der Planänderung im Baufeld XIII ein Defizit von 12.528 Wertpunkten.

Die entfallende (private) Grünfläche mit Pflanzbindung hatte keine bedeutenden grünordnerische Ziele (Biotopverbund, Kulissenbildung etc.). Der Wegfall wirkt sich nicht wesentlich auf die Grün- ordnung aus.

12.14 Baufeld XVa und XVb

In den beiden Baufeldern reduziert sich die festgesetzte Grünfläche durch Zufahrten bzw. bauliche Anlagen (Gasregelstation). Die Grünflächen werden aufgrund ihrer Größe und Struktur als komplexe Grünflächen dem Biotoptyp Gebüsch 02.02.200 mit Bestandswert 23 zugeordnet

Flächenumfang: 21.310 m² Baugrundstück und 3.413 m² Grünflächen (jeweils beide Baufel- der)

Biotopstruktur: Grünfläche, größer 1.000 m² mit komplexer Struktur; Gebüsch

Tabelle: Bilanz Baufeld XVa und b

Bezeichnung Biotop-

schlüssel Wert Fläche Punkte Bezeichnung Biotop-

schlüssel Wert Fläche Punkte

Gebüsch 02.02.200 23 3.413 78.499 Gebüsch 02.02.200 23 3.236 74.428

versiegelte Fläche 0 177 -

3.413 78.499 3.413 74.428

Bilanzsumme

vor Eingriff nach Eingriff

-4.071

(32)

H:\61 26 20 Bebauungspläne Gewerbegebiete\Gewerbegebiet Nord\Vorentwurf frühzeitige Beteiligung\Final\Begründung-v7.docx Seite 32 von

Damit ergibt sich aus der Planänderung im Baufeld XIII ein Defizit von 4.071 Wertpunkten.

12.15 Baufeld XVI und XVII Keine Änderungen

12.16 Baufeld XVIII - Erweiterung Geltungsbereich / Ausweisung Verkehrsfläche / Stellplatz

Flächenumfang: 3.259 m²

Biotopstruktur: Kleingärten, Verkehrsfläche, Verkehrsbegleitgrün

Im Bestand der Erweiterungsfläche (3.259 m²) sind als Biotoptype Kleingarten (11.03.420, 10 Wert- punkte/m²), Verkehrsfläche (11.04.100, 0 Wertpunkte/m²) und Abstandsfläche (11.03.900, 10 Wert- punkte/m²) anzusetzen.

Die Planung sieht auf einer Teilfläche Verkehrsfläche (Stellplätze) vor, die teilversiegelt hergestellt werden (--, 2 Wertpunkte/m²). Zudem wird der Grünbestand als Grünfläche mit dem Erhalt von Gehölzen festgesetzt.

Bilanz Baufeld XVIII

Bezeichnung Biotop-

schlüssel Wert Fläche Punkte Bezeichnung Biotop-

schlüssel Wert Fläche Punkte

Kleingarten 11.03.420 10 2.230 22.300 0

Abstandsgrün 11.03.900 10 683 6.830 Abstandsgrün 11.03.900 10 683 6.830

Verkehrsfläche 11.04.100 0 346 0 Verkehrsfläche 2 2.576 5.152

3.259 29.130 3.259 11.982

Bilanzsumme

vor Eingriff nach Eingriff

-17.148

Damit ergibt sich aus der Planänderung im Baufeld XVIII ein Defizit von 17.148 Wertpunkten.

(33)

H:\61 26 20 Bebauungspläne Gewerbegebiete\Gewerbegebiet Nord\Vorentwurf frühzeitige Beteiligung\Final\Begründung-v7.docx Seite 33 von 38

12.17 Zusammenfassung Grünordnung und Bilanzierung

Änderung / Baufeldbezug

Wertpunkte (Defizit)

Anpassung (Reduzierung) Geltungsbereich Nord 0

Ausschluss gewerbliche Stellplätze 0

Ausschluss gewerbliche Photovoltaikanalgen 0

Baufeld I Wegfall Grünfläche 1.400

Baufeld II Neuordnung Grünflächen 0

Baufeld III Änderung des Baufensters, Zufahrt 1.080

Baufeld IVa - Neuordnung Baugrenze 0

Baufelder IVb Wegfall Grünflächen, Änderung SO in GE 11.931

Baufelder V keine Änderung 0

Baufeld VI Zufahrt 1.080

Baufelder VII bis IX – keine Änderung 0

Baufeld X Änderung Gebäudehöhen 0

Baufelder XI und XII – keine Änderung 0

Baufeld XIII inkl. XIV Änderung Baufenster, Änderung MI in SO,

Reduzierung private Grünfläche mit Pflanzbindung 12.528

Baufelder XVa und b Reduzierung private Grünfläche 4.071

Baufelder XVI und XVII keine Änderungen 0

Baufeld XVIII Erweiterung Geltungsbereich / Ausweisung Verkehrsfläche 17.148 Summe

49.238

Die Bilanz über das gesamte Gebiet weist eine Differenz von 49.238 Wertpunkten auf.

13 Auswirkung der Planung

Die 3. Änderung Bebauungsplan „Gewerbegebiet – Nord“ der Großen Kreisstadt Schkeuditz berührt keine übergeordneten Grundsätze (Landesentwicklungsplan, Regionalplan, Flächennutzungsplan).

Die 3. Änderung Bebauungsplan „Gewerbegebiet – Nord“ der Großen Kreisstadt Schkeuditz hat keine relevanten Auswirkungen auf das städtebauliche Konzept des Bebauungsplans. Die Änderun- gen sichern die nachhaltige Nutzung des Gebiets als Gewerbestandort der Stadt. Der Ausschluss bestimmter Nutzungen dient der Sicherstellung der bisherigen und städtebaulich angestrebten Nutzungsstruktur im Gewerbegebiet.

Die für Teilflächen geltenden Anpassungen im Maß der baulichen Nutzung haben Einfluss auf die Eingriffs-, Ausgleichsbilanz des Bebauungsplans. Das ermittelte Defizit wird über eine Zuordnung von Ökopunkten aus dem Ökokonto der Stadt Schkeuditz ausgleichen.

Referenzen

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