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Bebauungsplan Gewerbegebiet Habichtsflur

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Academic year: 2022

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Behandlung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie

der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (gem. § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 BauGB) im Rahmen der Frühzeitigen Beteiligung vom 13.01.2020 – 13.02.2020 zum Planvorentwurf vom 04.12.2019

Stand der Abwägung: 16.03.2021

Aus der Öffentlichkeit gingen keine Stellungnahmen ein.

Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben eine Stellungnahme abgegeben:

Nr. Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange Schreiben vom Anregungen Seite

1. Deutsche Bahn AG 14.01.2020 Nein 1

2. Industrie- und Handelskammer Heilbronn - Franken 14.01.2020 Ja 1

3. Zweckverband Bodensee-Wasserversorgung 16.01.2020 Nein 1

4. Gemeindeverwaltung Jagsthausen 20.01.2020 Nein 1

5. Gemeinde Harthausen 22.01.2020 Nein 2

6. Handwerkskammer Heilbronn-Franken 27.01.2020 Nein 2

7. NHF Netzgesellschaft Heilbronn - Franken 06.02.2020 Nein 2

8. Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt 11.02.2020 Ja 2

9. Regierungspräsidium Freiburg 12.02.2020 Ja 3

10. Landratsamt Heilbronn 12.02.2020 Ja 6

11. Netze BW GmbH 12.02.2020 Nein 12

12. Regionalverband Heilbronn – Franken 12.02.2020 Ja 12

13. Landesnaturschutzverband und BUND 12.02.2020 Ja 14

14. Deutsche Telekom 13.02.2020 Ja 18

15. Gemeinde Roigheim 14.02.2020 Nein 19

16. Regierungspräsidium Stuttgart 17.02.2020 Ja 20

(2)

1 14.01.2020 Deutsche Bahn AG Gutschstr. 6 76137 Karlsruhe

Öffentliche Belange der DB AG werden durch den o.g. Bebauungsplan nicht be- rührt.

Eine weitere Beteiligung am Verfahren halten wir nicht für erforderlich.

Wir verweisen auf das beiliegende Hinweisblatt.

Keine Einwände

2 14.01.2020 IHK Heilbronn - Fran- ken

Ferdinand-Braun- Straße 20 74074 Heilbronn

Wir bestätigen den Eingang Ihres Schreibens vom 13. Januar 2020 sowie den Erhalt der Planunterlagen. Nach Prüfung dieser Unterlagen begrüßt es die IHK Heilbronn-Franken, wenn für bestehende oder ansiedlungswillige Unternehmen Entwicklungsmöglichkeiten geschaffen und die planungsrechtlichen Festset- zungen aktualisiert werden.

Es ist hierbei darauf zu achten, dass bei der planungsrechtlichen Einstufung keine Einschränkungen vorgesehen werden, die einen anliegenden oder an- grenzenden Gewerbebetrieb eventuell in seiner langfristigen Entwicklung hem- men könnten. Gegebenenfalls empfehlen wir, betroffene Gewerbetreibende über die Planungsabsicht individuell zu informieren und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.

Des Weiteren regt die IHK Heilbronn-Franken an, bei Änderungen von pla- nungsrechtlichen Festsetzungen die digitale Infrastruktur bezüglich dem Aus- bau mit Glasfaser und Mobilfunk zu berücksichtigen.

Grundsätzlich sollte allen Gewerbetreibenden, besonders im ländlichen Raum und in Gewerbegebieten, eine gigabitfähige Versorgung ermöglicht werden.

Denn die Verfügbarkeit von schnellem Internet und einem lückenlosen Mobil- funknetz ist ein zentraler Standortfaktor.

Sonstige Bedenken und Anregungen liegen uns zur Zeit nicht vor.

Keine Einwände

3 16.01.2020 Zweckverband Bodensee-

Wasserversorgung Hauptstraße 163 70563 Stuttgart

Im Bereich dieser Maßnahme befinden sich weder vorhandene noch geplante Anlagen der BWV. Es werden daher keine Bedenken erhoben.

Eine weitere Beteiligung am Verfahren ist nicht erforderlich.

Keine Einwände

Der Zweckverband Bodensee - Wasser- versorgung wird im weiteren Verfahren nicht mehr beteiligt.

4 20.01.2020 Gemeindeverwaltung Jagsthausen

Hauptstraße 3 74249 Jagsthausen

Die Gemeinde Jagsthausen hat zum Bebauungsplan "Habichtsflur" in Möck- mühl-Züttlingen keine Bedenken und Anregungen.

Keine Einwände

(3)

5 22.01.2020 Gemeinde Harthausen Lampoldhauser Straße 8

74239 Hardthausen

Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 13.01.2020 möchten wir darauf hinwei- sen, dass in die Außenbereichssatzung sowie den geplanten Bebauungsplan ein Hinweis bezüglich des Raumfahrtzentrums Lampoldshausen bezogen auf Erschütterungen und Schallimmissionen aufgenommen werden sollten.

Die im Bebauungsplan "Industriegebiet Baiersklinge" unter Ziffer 13.8 gewählte Formulierung kann entsprechend übernommen werden.

Keine Einwände

Es wird vom DLR direkt eine zum Plange- biet spezifische Aussage zu Erschütterun- gen und Schallimmissionen eingeholt.

6 27.01.2020 Handwerkskammer Heilbronn – Franken Postfach 19 65 74009 Heilbronn

Gegen den im Betreff genannten Bebauungsplan werden von Seiten der Hand- werkskammer keine Bedenken erhoben.

Keine Einwände

7 06.02.2020 NHF

Netzgesellschaft Heil- bronn – Franken mbH Postfach 1651 74006 Heilbronn

Gegen die Aufstellung des oben genannten Bebauungsplanes gibt es von unse- rer Seite keine Einwände.

In dem geplanten Erschließungsbereich sind keine Erdgasversorgungsleitungen der NHF Netzgesellschaft Heilbronn-Franken mbH vorhanden. Als Anlage er- halten Sie einen Lageplan über den fraglichen Bereich für Ihre Planungsunter- lagen.

Die NHF Netzgesellschaft Heilbronn-Franken mbH ist eine Tochtergesellschaft der ZEAG Energie AG und betreibt die Netze der ZEAG Energie AG und der Gasversorgung Unterland GmbH.

Wir bitten Sie, uns über den weiteren Verlauf der Planungen und der folgenden Erschließung des Baugebietes zu informieren. Bei der Gasversorgung Unter- land GmbH besteht die grundsätzliche Bereitschaft einer Erschließung des Baugebietes mit Erdgas.

Keine Einwände

Die NHF Netzgesellschaft Heilbronn – Franken wird im weiteren Verfahren betei- ligt

8 11.02.2020 Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt, Institut für Raumfahrt- antriebe Lampoldshau- sen

74239 Hardthausen

Das Kerngeschäft unseres Standortes ist die Durchführung von Versuchen mit unterschiedlichen Raketentriebwerken im Auftrag der ESA. Damit verbunden sind zwangsläufig zum Teil erhebliche Lärmemissionen, die sich größtenteils in unregelmäßigen Abständen auf die Tagstunden verteilen.

Bei der Sichtung der ausgelegten Unterlagen haben wir festgestellt, dass im Rahmen der schalltechnischen Prognosen mögliche Vorbelastungen durch un- seren Standort nicht berücksichtigt wurden.

Da im Bebauungsplan passive schalltechnische Maßnahmen festgeschrieben werden sollen, ist es aus unserer Sicht notwendig, dass auch die Vorbelastun- gen, die von unserem Betriebsgelände ausgehen, berücksichtigt werden.

Aus dem Bebauungsplan der Stadt Möck- mühl „Industriegebiet Baiersklinge“ werden unter C 19 entsprechende Hinweise zum Schallschutz und Erschütterungen über-

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nommen.

9 12.02.2020 Regierungspräsidium Freiburg

Landesamt für Geolo- gie und Bergbau Albertstraße 5 – 79104 Freiburg i. Br.

Postfach 79095 Freiburg i. Br.

Im Rahmen seiner fachlichen Zuständigkeit für geowissenschaftliche und berg- behördliche Belange äußert sich das Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau auf der Grundlage der ihm vorliegenden Unterlagen und seiner regio- nalen Kenntnisse zum Planungsvorhaben.

1 Rechtliche Vorgaben aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Re- gelfall nicht überwunden werden können

Keine

2 Beabsichtigte eigene Planungen und Maßnahmen, die den Plan berüh- ren können, mit Angabe des Sachstandes

Keine

3 Hinweise, Anregungen oder Bedenken

Geotechnik

Das LGRB weist darauf hin, dass im Anhörungsverfahren des LGRB als Träger öffentlicher Belange keine fachtechnische Prüfung vorgelegter Gutachten oder von Auszügen daraus erfolgt. Sofern für das Plangebiet ein ingenieurgeologi- sches Übersichtsgutachten, Baugrundgutachten oder geotechnischer Bericht vorliegt, liegen die darin getroffenen Aussagen im Verantwortungsbereich des gutachtenden Ingenieurbüros.

Andernfalls empfiehlt das LGRB die Übernahme der folgenden geotechnischen Hinweise in den Bebauungsplan:

Auf Grundlage der am LGRB vorhandenen Geodaten befindet sich das Plange- biet im Verbreitungsbereich von Gesteinen der Erfurt-Formation (Lettenkeuper) und der Grabfeld- Formation (Gipskeuper). Diese Keupergesteine werden größ-

Keine Einwände

Keine Einwände

Hinweise werden in den Bebauungsplan- entwurf aufgenommen.

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tenteils von Lösslehm mit im Detail nicht bekannter Mächtigkeit verdeckt.

Mit einem oberflächennahen saisonalen Schwinden (bei Austrocknung) und Quellen (bei Wiederbefeuchtung) des tonigen/tonig-schluffigen Verwitterungs- bodens ist zu rechnen.

Verkarstungserscheinungen (offene oder lehmerfüllte Spalten, Hohlräume, Do- linen) sind nicht auszuschließen. Sollte eine Versickerung der anfallenden Oberflächenwässer geplant bzw. wasserwirtschaftlich zulässig sein, wird auf das Arbeitsblatt DWA-A 138 (2005) verwiesen und im Einzelfall die Erstellung eines entsprechenden hydrologischen Versickerungsgutachtens empfohlen.

Wegen der Gefahr einer Verschlechterung der Baugrundeigenschaften sowie ggf. von Sulfatgesteinslösung im Untergrund sollte im Verbreitungsbereich von Gesteinen der Grabfeld-Formation von der Errichtung technischer Versicke- rungsanlagen (z. B. Sickerschächte, Sickerbecken, Mulden-Rigolen-Systeme zur Versickerung) Abstand genommen werden. Im Verbreitungsbereich von Gesteinen der Erfurt-Formation ist bei der Errichtung technischer Versicke- rungsanlagen auf ausreichenden Abstand zu Fundamenten zu achten.

In Anbetracht der Größe des Plangebietes geht das LGRB davon aus, dass ei- ne ingenieurgeologische Übersichtsbegutachtung durch ein privates Ingenieur- büro durchgeführt wurde/wird. Darin sollten die generellen Baugrundverhältnis- se untersucht sowie allgemeine Empfehlungen zur Erschließung und Bebauung abgegeben werden. Ferner sollten darin die Notwendigkeit und der Umfang ob- jektbezogener Baugrundgutachten gemäß DIN EN 1997-2 bzw. DIN 4020 be- schrieben werden.

Boden

Zur Planung sind aus bodenkundlicher Sicht keine Hinweise, Anregungen oder Bedenken vorzutragen.

Mineralische Rohstoffe

Zum Planungsvorhaben sind aus rohstoffgeologischer Sicht keine Hinweise,

Kenntnisnahme

Kenntnisnahme

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Anregungen oder Bedenken vorzubringen.

Grundwasser

Das Planungsvorhaben liegt außerhalb von bestehenden oder geplanten Was- ser- und Quellenschutzgebieten.

Im Bereich des Planungsvorhabens ist mit zementangreifendem Grundwasser aufgrund sulfathaltiger Gesteine zu rechnen.

Zum Planungsvorhaben sind aus hydrogeologischer Sicht keine weiteren Hin- weise, Anregungen oder Bedenken vorzubringen.

Bergbau

Die Planung liegt nicht in einem aktuellen Bergbaugebiet.

Nach den beim Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau vorliegenden Unterlagen ist das Plangebiet nicht von Altbergbau oder Althohlräumen betrof- fen.

Geotopschutz

Im Bereich der Planfläche sind Belange des geowissenschaftlichen Naturschut- zes nicht tangiert.

Allgemeine Hinweise

Die lokalen geologischen Untergrundverhältnisse können dem bestehenden Geologischen Kartenwerk, eine Übersicht über die am LGRB vorhandenen Bohrdaten der Homepage des LGRB (http://www.lgrb-bw.de) entnommen wer- den.

Des Weiteren verweisen wir auf unser Geotop-Kataster, welches im Internet un- ter der Adresse http://lgrb-bw.de/geotourismus/geotope (Anwendung LGRB- Mapserver Geotop- Kataster) abgerufen werden kann.

Hinweise werden in den B-Planentwurf aufgenommen.

Kenntnisnahme

Kenntnisnahme

Hinweise werden in den B-Planentwurf aufgenommen.

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10 12.02.2020 Landratsamt Heilbronn Lerchenstraße 40 74072 Heilbronn

Natur- und Artenschutz

Durch das Vorhaben sind keine Schutzgebiete direkt betroffen und der landes- weite Biotopverbund ist nicht berührt. Es sind keine Vorkommen von Arten aus dem Artenschutzprogramm des Regierungspräsidiums Stuttgart bekannt.

Im Aufstellungsbeschluss ist unter Punkt „5. Umweltbelange, Natur und Land- schaft“ aufgeführt: „Im Rahmen des Bebauungsplanes ‚Industriegebiet Ha- bichtsflur‘, der im vollumfänglichen Verfahren durchgeführt wird, wird ein Um- weltbericht mit integrierter Grünordnungsplanung erstellt.“

Dieser Punkt ist um eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) zu er- gänzen. Aufgrund der angrenzenden Kleingewässer ist u. a. das Thema Am- phibien zu behandeln. Außerdem ist damit zu rechnen, dass Brutreviere von im Offenland brütenden Vogelarten betroffen sind.

Aufgrund der Nähe zum Wald in Kombination mit Offenland können Brutreviere von Greifvögeln (v. a. Rotmilan) relevant sein. Revieranzeigendes Verhalten ist zu dokumentieren und die Brutstätte sollte möglichst lokalisiert werden.

Zur Vermeidung zeitlicher Verzögerungen z. B. durch Nachkartierungen können artenschutzrechtliche Ergebnisse gerne im Vorfeld mit der unteren Natur- schutzbehörde des Landratsamts Heilbronn besprochen werden.

Hinweise zu textlichen Festsetzungen:

Um die Auswirkungen des Bebauungsplans sowie die damit einhergehenden Eingriffe in die Schutzgüter Natur und Landschaft, Boden, Arten und Biotope möglichst gering zu halten, regen wir aus naturschutzrechtlicher Sicht an, die folgenden Punkte im Textteil aufzuführen:

a) Planungsrechtliche Festsetzungen

! Bodenschutz: Bei erforderlichen Bodenabtragungen ist der Oberboden in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung und Vergeudung zu schützen. Bei erforderlichen Geländeaufschüttungen innerhalb des

Kenntnisnahme

Kenntnisnahme

Eine Relevanzprüfung zum Artenschutz sowie eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung wurden erstellt. Die Ergebnisse und notwendigen Maßnahmen werden im Entwurf des Bebauungsplans dargestellt.

Die Festsetzung wird in den Entwurf auf- genommen.

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Baugebietes ist der Mutterboden zuvor abzuschieben. Der erforderliche Bodenabtrag ist schonend und unter sorgfältiger Trennung von Mutter- boden und Unterboden durchzuführen. Unnötiges Befahren oder Zer- stören von Mutterboden auf verbleibenden Freiflächen ist nicht zuläs- sig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)

! Insektenschonende Beleuchtung des Plangebietes: Zum Schutz von nachtaktiven Insekten ist die Beleuchtung mit insektenschonenden Lampen entsprechend dem aktuellen Stand der Technik auszustatten.

Es sind Leuchten zu wählen, die kein Streulicht erzeugen. Die Außen- beleuchtung ist auf das unbedingte erforderliche Mindestmaß zu be- schränken. Private Dauerbeleuchtungen sind unzulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB und Abs. 1a BauGB)

! Vorgaben für Bepflanzungen: Alle Bepflanzungen sind fachgerecht durchzuführen, zu pflegen, dauerhaft zu erhalten und bei Ausfall zu er- setzen. Es ist gebietsheimisches Saatgut und Pflanzmaterial zu ver- wenden.

b) Örtliche Bauvorschriften

! Materialien: Grelle, glänzende oder stark reflektierende Materialien und Farben an Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen sind, mit Aus- nahme von Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie, unzulässig. (§

74 Abs. 1 Nr. 1 LBO)

! Einfriedungen: Zur Durchlässigkeit von Kleintieren müssen Einfriedun- gen wie Zäune und Sichtschutzwände einen Bodenabstand (Abstand zwischen Unterkante Einfriedung und Erdreich) von 0,15 m aufweisen (§ 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO).

! Vogelschlag: Größere Glasflächen (ab zwei Quadratmetern) erfordern Vogelschutzglas der Kategorie A. Informationen hierzu finden Sie unter:

https://vogelglas.vogelwarte.ch/assets/files/broschueren/voegel_glas_lic ht_2012.pdf

! Dachgestaltung und Photovoltaik: Aus naturschutzrechtlicher Sicht empfiehlt sich, die extensive Begrünung von Flachdächern vorzu- schreiben. Eine extensive Dachbegrünung bietet aus umwelttechni- scher Sicht zahlreiche Vorteile (Minimierung der Niederschlagsabfluss- spitzen, Regenwasserrückhalt, Verbesserung des Kleinklimas, Schaf- fung von Ersatzlebensräumen für Insekten, etc.). Die Dachbegrünung

Die Festsetzung wird in den Entwurf auf- genommen.

Der Hinweis wird berücksichtigt.

Die Festsetzungen zu den örtlichen Bau- vorschriften werden in den Entwurf aufge- nommen.

Keine Übernahme in Örtliche Bauvorschrif- ten:

Dachbegrünung und Photovoltaiknutzung sind zulässig, werden aber nicht zwingend vorgeschrieben. Den Belangen der Wirt- schaft (§1(6)8 BauGB) wird der Vorrang

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kann außerdem als Teilkompensation für das Schutzgut Boden dienen.

Neben der Anlage einer Dachbegrünung empfiehlt sich die Installation einer Photovoltaik-Anlage. Eine Kombination aus beidem ist möglich.

Landwirtschaft

Aus landwirtschaftlicher Sicht bestehen gegen das Vorhaben folgende Beden- ken:

Die Flurbilanz weist für das betroffene Gebiet Vorrangflur der Stufe II aus. Dies sind Böden hoher Qualität für die nachhaltige Erzeugung von Nahrungs- und Futtermitteln. Solche Böden sind grundsätzlich in landwirtschaftlicher Nutzung zu erhalten (gem. § 2 Abs. 2 ROG). Eine Fremdnutzung soll ausgeschlossen bleiben. Ein Flächenverbrauch von ca. 13,4 ha bedeutet einen enormen Verlust für die Landwirtschaft.

Nach § 1 Abs. 6 Nr. 8 b BauGB sind bei der Bauleitplanung die Belange der Landwirtschaft zu berücksichtigen. Eine dahingehende Darstellung ist aus den eingereichten Unterlagen nicht zu entnehmen. Ein Abwägungsdefizit liegt je- doch vor, wenn in die Abwägung an Belange nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (vgl. BVerwG, Urt. V. 12.12.1969 – 4 C 105.66). Da vorliegend die Überplanung intensiv genutzter landwirtschaft- licher Ackerflächen vorgesehen ist, halten wir eine Abwägung landwirtschaftli- cher Belange für erforderlich.

gegenüber ausgleichswirksamen Dachnut- zungen gegeben. Die wirtschaftliche Ent- wicklung soll im GI vorrangig mit möglichst geringen Einschränkungen frei umgesetzt werden können.

Kenntnisnahme

Auf das Plangebiet als GE kann nicht ver- zichtet werden. Das Plangebiet ist über al- le Planungsebenen Regionalplan, FNP, B- Plan entwickelt und abgewogen worden.

Die Belange der Landwirtschaft werden im Entwurf des Bebauungsplans erläutert.

Der Bebauungsplan liegt im Geltungsbe- reich der 18. Änderung des Regionalplans Heilbronn-Franken zur Erweiterung des in der Raumnutzungskarte gebietsscharf festgelegten Schwerpunkts für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungseinrichtungen (IGD-Schwerpunkt). Im Rahmen einer Standortalternativenprüfung der Regional- planänderung wurden in der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft der Stadt Möckmühl keine Standorte gefunden, die für das geplante Vorhaben besser geeig- net wären. Dabei waren alle zur Diskussi- on stehenden Standorte landwirtschaftliche Nutzflächen. Darüber hinaus wird der be- treffende Landwirt seinen Betrieb altersbe- dingt auflösen. Der Betrieb wird nicht übernommen.

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Hinweise

Die vorgelegten Unterlagen enthalten noch keine Planungen über notwendige Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Planungsgebiets. Nach § 15 Abs. 3 BNatSchG sind bei Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen agrarstrukturelle Be- lange stärker zu berücksichtigen. Eine zusätzliche Inanspruchnahme landwirt- schaftlicher Nutzflächen ist dringend zu vermeiden.

Als Alternative zum regelmäßig durchgeführten Ausgleich über die Bepflanzung wertvollen Ackerlandes mit Streuobstbeständen regen wir folgende Maßnah- men an:

! Entsiegelung von bebauten Flächen

! Produktionsintegrierte Ausgleichsmaßnahmen

! Verbesserung bestehender FFH-Gebiete

! Maßnahmen zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie Bei der Auswahl geeigneter Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind die Flächenbewirtschafter frühzeitig in die Planung einzubeziehen.

Um die Sicherheit und Leichtigkeit des landwirtschaftlichen Verkehrs zu ge- währleisten, sollte mit Einfriedungen ein Mindestabstand von 1 m, mit Anpflan- zungen ein Mindestabstand von 1,5 m gegenüber angrenzenden Feldwegen und landwirtschaftlichen Nutzflächen eingehalten werden.

Während und nach den Baumaßnahmen ist die Sicherheit und Leichtigkeit des landwirtschaftlichen Verkehrs durchgängig zu gewährleisten.

Um Verschattung und andere Beeinträchtigungen landwirtschaftlicher Kulturen zu vermeiden, ist mit Anpflanzungen, die in Verbindung mit den geplanten Maßnahmen stehen, ein ausreichender Abstand zu den angrenzenden land- wirtschaftlichen Kulturen einzuhalten, der mindestens den Erfordernissen nach dem Nachbarrecht Baden-Württemberg entspricht.

Weitere Hinweise oder Anregungen folgen im weiteren, konkreteren Verfahren.

Bodenschutz

Nach fachlicher Prüfung der Planungsunterlagen bestehen aus Sicht des Bo- denschutzes keine Bedenken gegen das Vorhaben. Es wird auf die Pflicht zur

Die notwendig werdenden planexternen Ausgleichsmaßnahmen werden im Entwurf erarbeitet. Die agrarstrukturellen Belange werden dabei u.a. insofern berücksichtigt, als dass ein Teil der Maßnahmen im Wald vorgesehen sind.

Diese Abstände werden in die Festsetzung des B-Plans übernommen. Sie gelten auch gegenüber öffentlichen Verkehrswegen.

Kenntnisnahme

Die Hinweise werden im Entwurf und der Planung von Ausgleichsmaßnahmen be- rücksichtigt.

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Beachtung der Bestimmungen des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) und der bodenschutzrechtlichen Regelungen (BBodSchV) hingewiesen.

Mutterboden, der bei den Baumaßnahmen anfällt, ist gesondert von tieferen Bodenschichten abzuheben und zu lagern. Er ist in kulturfähigem, biologisch- aktivem Zustand zu erhalten und zur Rekultivierung und Bodenverbesserung zu verwenden (siehe § 202 BauGB). Notwendige Bodenarbeiten sind schonend und unter sorgfältiger Trennung von Mutterboden und Unterboden durchzufüh- ren. Bodenverdichtungen sind grundsätzlich zu vermeiden. Entstandene Bo- denverdichtungen sind nach Abschluss der Bautätigkeit aufzulockern. Als Zwi- schenlager sind Mieten vorzusehen, die den Erhalt der Bodenfunktionen nach § 1 BBodSchG gewährleisten.

Da die Eingriffsfläche größer als 5000 m² ist, wird nach DIN 19639 empfohlen, für die geplanten Baumaßnahmen eine bodenkundliche Baubegleitung zu be- stellen. Auf diese Weise wird ein fachgerechter Umgang mit den Böden sicher- gestellt, die Eingriffe in diese minimiert und der Erfolg eingriffskompensierender Maßnahmen gewährleistet.

Im Bodenschutz- und Altlastenkataster sind keine Altlastenfälle und keine schädlichen Bodenveränderungen für das Plangebiet geführt.

Maßnahmen, bei denen aufgrund der Tiefe des Eingriffs in den Untergrund mit Grundwasserfreilegung gerechnet werden muss, sind dem Landratsamt als Un- tere Wasserbehörde rechtzeitig vor Ausführung anzuzeigen.

Wird im Zuge von Baumaßnahmen unerwartet Grundwasser erschlossen, so sind die Arbeiten, die zur Erschließung geführt haben, unverzüglich einzustellen und die Untere Wasserbehörde zu benachrichtigen (§ 43 Abs. 6 WG).

Eine ständige Grundwasserableitung in die Kanalisation oder in ein Oberflä- chengewässer ist unzulässig.

Straßen und Verkehr

Das Plangebiet befindet sich südlich von Möckmühl und östlich von Züttlingen neben dem Kaufland-Areal. Es grenzt direkt an die L 1047 an.

Straßenbaurechtlich befindet sich das Vorhaben außerhalb der Ortsdurchfahrt.

Daher gilt das Anbauverbot gemäß § 22 Abs. 1 Straßengesetz für Baden-

Keine Bedenken

Die Hinweise werden in Bebauungsplan aufgenommen.

Keine Bedenken

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Württemberg (StrG BW). Demnach sind Hochbauten jeder Art längs von Lan- desstraßen in einer Entfernung von bis zu 20 m (Nr. 1 a)) sowie bauliche Anla- gen, die über Zufahrten oder Zugänge an Landesstraßen, die im Wesentlichen von Einmündungen, höhengleichen Kreuzungen und Zufahrten frei sind, unmit- telbar oder mittelbar angeschlossen werden sollen (Nr. 2), verboten.

Das Plangebiet wird über die Maisenhälder Straße, die im weiteren Verlauf über die L 1047 an die A 81 anbindet, erschlossen.

Für die weitere Planung ist zu beachten, dass ausreichend öffentliche LKW- Stellplätze insbesondere zur Abhaltung der Pausenzeiten zur Verfügung gestellt werden. Zudem sind ausreichend Parkmöglichkeiten für die Mitarbeiter der Ge- werbebetriebe auf öffentlicher und privater Fläche zu berücksichtigen.

Gemäß den RASt 06 (Richtlinie zur Anlage von Stadtstraßen) ist eine Mindest- fahrbahnbreite von 6,50m für Gewerbestraßen zu empfehlen.

Die Zufahrtsituationen auf den Grundstücken sind so großzügig zu planen, dass das Ein- und Ausfahren auch für große LKW mit Anhänger problemlos möglich ist und genug Rangierfläche besteht.

Immissionen und Gewerbe

Aufgrund der bereits vorgelegten Außenbereichssatzung zum Hofgut Maisen- hälden gibt es unserem Kenntnisstand nach ein Lärmgutachten, das die Aus- wirkungen des Gewerbegebiets auf das Hofgut betrachtet. Soweit wir es ver- standen haben, ist in dem Gutachten die neue Planung bereits enthalten. Wir bitten um Vorlage des Gutachtens zur Industriegebietserweiterung im weiteren Verfahren.

Wir gehen davon aus, dass es sich bei dem geplanten Industriegebiet um eine Angebotsplanung handelt. Sollten dort bereits Vorhaben bekannt sein, bitten wir um Mitteilung im weiteren Bebauungsplanverfahren.

Eine abschließende Stellungnahme kann erst im weiteren Verfahren erfolgen.

Grundwasser

Das Plangebiet liegt außerhalb von Wasserschutzgebieten.

Aus Sicht des Grundwasserschutzes wird empfohlen, im Textteil darauf hinzu- weisen, dass Arbeiten im Grundwasserbereich nach § 43 WG der Unteren Wasserbehörde anzuzeigen sind und ggf. einer wasserrechtlichen Erlaubnis

Die Hinweise werden im Bebauungsplan- entwurf berücksichtigt.

Öffentliche Verkehrsflächen sind nicht Teil des Bebauungsplans.

Kenntnisnahme

Die Immissionsthematik wird im Gutachten von Lairm Consult GmbH (Stand:

04.03.2021) dargestellt. Dies ist als Anlage Bestandteil des Bebauungsplans.

Es handelt sich um einen Angebotsbebau- ungsplan. Vorgesehen ist eine Logistiknut- zung.

Kenntnisnahme Kenntnisnahme

Der Hinweis wird aufgenommen.

(13)

bedürfen.

Abwasser

Eine Stellungnahme ist derzeit nicht möglich, da Aussagen über die Kapazität der aufnehmenden Abwasseranlagen (Kläranlage, Kanalnetz, Bodenfilter, Re- genklärbecken und Regenrückhaltebecken) fehlen.

Bautechnik

Mit den vorgelegten Unterlagen ist die Abgabe einer Stellungnahme nicht mög- lich.

Hinweis

Es fehlen Angaben zu den Festsetzungen.

Es liegen detaillierte aufgearbeitete Ent- wässerungsanlagen vor. Oberflächenwas- seranlagen/Rückhalteanlagen etc. sind Aussagen zum Abwasser werden im Ent- wurf des Bebauungsplans ergänzt.

Die textlichen Festsetzungen werden zum Entwurf vorgelegt.

11 12.02.2020 Netze BW GmbH Meisterhausstr. 11 74613 Öhringen

Für die Stromversorgung im überplanten Gebiet werden abhängig vom Leis- tungsbedarf ca. 3 Umspannstationen erforderlich. Die jeweiligen Standorte kön- nen erst festgelegt werden, wenn die Straßen und Grundstückseinteilungen festgelegt sind. Sollten bereits konkrete Planungen für Industrieansiedlungen bestehen, bitten wir Sie, uns frühzeitig darüber zu informieren, damit die ent- sprechende notwendige Erschließung geplant werden kann.

Weitere Anmerkungen, Anregungen oder Bedenken zum derzeitigen Planungs- stand haben wir nicht.

Wir bitten Sie uns am weiteren Planverfahren zu beteiligen.

Keine Bedenken

Die der Versorgung des Plangebiets mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser so- wie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlangen sind nach §14 BauNVO ausnahmsweise zulässig, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind.

Es erfolgt eine weitere Beteiligung am Ver- fahren.

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12 12.02.2020 Regionalverband Heil- bronn-Franken Am Wollhaus 17 74072 Heilbronn

Wir kommen mit Blick auf den geltenden Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 und die derzeit noch im Verfahren befindliche 18. Änderung "Weiterentwicklung der Schwerpunkte für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungseinrichtungen"

des Regionalplans hierbei zu folgender Einschätzung.

Durch die Planung werden regionalplanerische Zielfestlegungen berührt.

Das Plangebiet liegt innerhalb der Erweiterungsflächen, die nach der 18. Ände- rung zur Erweiterung des in der Raumnutzungskarte gebietsscharf festgelegten Schwerpunkts für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungseinrichtungen (IGD- Schwerpunkt) vorgesehen sind. Bezogen auf den rechtsverbindlichen Regio- nalplan grenzt das Plangebiet allerdings lediglich an den IGD-Schwerpunkt an.

Der Satzungsbeschluss zu der oben genannten 18. Änderung soll am

27.03.2020 gefasst werden. Solange die 18. Änderung noch keine Rechtskraft hat, ist der "Leitfaden zum Umgang mit Erweiterungen der IGD-Schwerpunkte"

vom 17.12.2014 anzuwenden.

Nach dem Leitfaden können ausnahmsweise im Anschluss an den abgegrenz- ten Schwerpunkt flächenmäßige Abweichungen von der gebietsscharfen Ab- grenzung als Ausformung im Rahmen der Bauleitplanung zugelassen werden, wenn die im Leitfaden genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Im Folgenden wird die Vereinbarkeit mit den Kriterien des Leitfadens geprüft.

Die gesamte Erweiterungsfläche beträgt ca. 23,5 % der gesamten IGD- Schwerpunktausweisung. Das Plangebiet liegt zusätzlich auf einer Landesent- wicklungsachse (Heilbronn - Neckarsulm - Neuenstadt a. K. - Möckmühl - (Adelsheim-Osterburken) – Boxberg - Lauda-Königshofen - Tauberbischofs- heim - (Würzburg)) und ist an die BAB 81 angebunden. Eine ÖPNV-Anbindung besteht bspw. über den Regionalbus 622 von Möckmühl Bahnhof bis Möckmühl Habichtshöfe. Wir bitten um eingehende Aussagen zum Thema ÖPNV in den Planunterlagen.

Im Kontext des Regionalen Gewerbeflächenentwicklungskonzepts Heilbronn- Franken 2030 (RGEK) sowie der sich in Aufstellung befindlichen 18. Änderung

"Weiterentwicklung der Schwerpunkte für Industrie, Gewerbe und Dienstleis- tungseinrichtungen" des Regionalplans Heilbronn-Franken 2020 haben wir ei- nen Ausweisungsbedarf des Schwerpunktes von 23,7 ha (abzüglich vorhande- ner Flächenreserven) ermittelt. Somit wird dieser durch den vorliegenden Be-

Kenntnisnahmen Keine Bedenken

Im Entwurf des Bebauungsplans wird eine Erläuterung hinsichtlich des Plangebiets im Kontext mit der Regionalplanänderung er- folgen. Dabei werden die im „Leitfaden zum Umgang mit Erweiterungen der IGD- Schwerpunkte“ vom 17.12.2014 genannten Kriterien abgehandelt und mit dem Plan- vorhaben auf Plausibilität geprüft. Die 18.

Änderung ist seit dem 26.02.2021 rechts- wirksam. Die Anwendung des Leitfadens ist damit nicht mehr verbindlich.

Darstellung der ÖPNV-Verbindungen er- folgt in der Begründung.

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bauungsplanentwurf mit einer Fläche von 13,4 ha voraussichtlich nicht über- schritten.

Trotzdem sollte eine detailliertere Begründung der Erforderlichkeit für den kon- kreten Flächenbedarf gem. § 1 Abs. 3 BauGB in die Planunterlagen übernom- men werden. Unserer Kenntnis nach wurde die Fläche bereits von einem Ent- wickler erworben. Darauf könnte der Flächenbedarf abgestellt werden. Es soll- ten auch Aussagen zu Innenentwicklungspotentialen und Flächenreserven, die im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ermittelt wurden, in die Planunterla- gen übernommen werden. Bezüglich einer Alternativenprüfung sehen wir keine anderen Standorte in der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft der Stadt Möckmühl, die für das geplante Vorhaben besser geeignet wären. Diesbezüg- lich verweisen wir nochmals auf die Unterlagen zum RGEK sowie zur 18. Ände- rung. Dennoch sollten eingehende Aussagen zu einer Alternativenprüfung in die Planunterlagen übernommen werden.

Die Erforderlichkeit für den konkreten Flä- chenbedarf wird in der Begründung aufge- listet.

In der 3. Änderung des FNPs 1999, 1.

Fortschreibung, wurde eine Alternativen- prüfung anderer Standorte durchgeführt.

Bei dieser Prüfung wurde der Bereich Ha- bichtsflur/Habichtshöfe als der am besten geeignete Bereich ermittelt. Diese Ergeb- nis stützt sich auch auf die Darstellungen des Regionalplanes 1995 der seinerzeiti- gen Region Franken. In diesem Regional- plan ist der Standort Habichtsl-

fur/Habichtshöfe als regional bedeutsamer Schwerpunkt für Industrie- und Dienstleis- tungseinrichtungen dargestellt (PS 2.5.5).

Diese regionalplanersiche Zielsetzung hat sich in der weiteren Regionlplanung des Regionalverbandes Heilbronn-Franken 2020 verfestigt. Der Standort Habichtshöfe ist in diesem Regionalplan als Schwer- punkt für Industrie, Gewerbe- und Dienst- leistungseinrichtungen (VRG, PS 2.4.3.1) dargestellt. Die 18. Änderung des Regio- nalplanes Heilbronn-Franken 2020, Wei- terentwicklung der Schwerpunkte für In- dustrie, Gewerbe und Dienstleistungsein- richtungen, verfestigt diese Planungsent- wicklung weiter, indem am Standort Ha- bichtshöfe/Habichtsflur der IGD Schwer- punkt erweitert wird und gebietsscharf ab- gegrenzt wird.

(16)

Regionale Freiraumbelange werden durch die Erweiterung nicht erheblich be- einträchtigt. Diese wurden im Rahmen des RGEK sowie im Rahmen der sich in Aufstellung befindlichen 18. Änderung (s. Umweltdatenblatt HN 13) geprüft.

Wie in diesem Umweltdatenblatt dargestellt, sollten aus unserer Sicht insbe- sondere für das Schutzgut Boden, als dem am stärksten betroffenen Schutzgut, Maßnahmen zur Konfliktminderung entwickelt werden.

Darüber hinaus sollten im Rahmen des BebauungspIanverfahrens weitere kon- fliktmindernde Maßnahmen bezüglich des Landschaftsbildes festgesetzt wer- den. So halten wir etwa eine intensive Eingrünung nach Westen zum Jagsttal und dem Hofgut Maisenälden hin sowie zu den südlich liegenden Aussiedlerhö- fen für notwendig.

Weiter sollte zu diesen hin auch eine Betrachtung immissionsschutzrechtlicher Fragestellungen erfolgen.

Nach einer Vorprüfung erfüllt die Teilfläche voraussichtlich die Prüfkriterien für

Bezüglich der Schutzgüter „Boden“ werden Ausgleichs-, Ersatz- und Minderungsmaß- nahmen in Nahbereich des Plangebiets und im weiteren Naturraum festgesetzt.

Die Versiegelung des Bodens durch bauli- che Anlagen ist das Ergebnis des B-Plans.

Innerhalb des Plangebiets wird in der Ab- wägung allen Belangen der Entwicklung der Wirtschaft Vorrang gegeben vor zwin- genden Festsetzungen von Dachbegrü- nungen. Stattdessen sollen Naturräume der umgebenden Landschaft aufgewertet werden, um die natürlichen Bodenfunktio- nen an den Ausgleichsorten zu verbes- sern. Ein Ausgleichskonzept liegt vor und ist in den Festsetzungen enthalten und in der Begründung erläutert.

Eine intensive Eingrünung des Plangebiets ist im Entwurf des Bebauungsplans vorge- sehen. Bezüglich des Landschaftsbildes werden innerhalb des Plangebiets am Westrand und westlich des Plangebiets unmittelbar anschließend intensive Eingrü- nungsmaßnahmen festgesetzt. Gleiches gilt auch für den Südrand des Plangebiets.

Am Ost- und Nordrand des Plangebiets wird eine durchgehende Baumreihe in Form von Einzelpflanzgeboten festgesetzt.

Ein Immissionsschutz-Gutachten liegt vor.

Es weist den Weg zur Behandlung der Immissionsschutzfrage. Entsprechende Festsetzungen erfolgen im B-Plan.

Kenntnisnahme

(17)

die Zulassung einer Ausnahme auf Grundlage der von der Verbandsversamm- lung beschlossenen Leitfadenregelung vom 17.12.2014 zum Umgang mit Er- weiterungen der Schwerpunkte für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungsein- richtungen. Vor dem Hintergrund der Ausweisung des Plangebietes als IGD- Schwerpunkt im Rahmen der 18. Änderung des Regionalplans tragen wir, so- fern die genannten Punkte im weiteren Verfahren in die Planunterlagen aufge- nommen werden, keine Bedenken gegen die geplante Erweiterung des beste- henden IGD-Schwerpunktes vor.

Wir bitten um Beteiligung im weiteren Verlauf dieses Verfahrens sowie gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB um Mitteilung des Abwägungsergebnisses zu den von uns vorgebrachten Anregungen.

Es erfolgt eine weitere Beteiligung am Ver- fahren.

13 12.02.2020 Landesnaturschutzver- band BW

Olgastr. 19 70182 Stuttgart

Bitte beachten Sie, dass es sich um eine gemeinsame Stellungnahme des Lan- desnaturschutzverband Baden-Württemberg e.V., des Bund für Umwelt und Na- turschutz Deutschland e.V. (BUND) handelt.

1. Grundsätzliches

Das Plangelände in der Größe von 13,4 ha besteht aus einer heute im Wesent- lichen landwirtschaftlich genutzten Fläche. Südlich des Gebiets befindet sich das Waldbiotop „Bachlauf am Habichtsbrunnen Züttlingen“ (Biotop-Nr.

267221254123).

Wir lehnen das Baugebiet wegen des enormen Flächenverbrauchs, wegen der Beanspruchung landwirtschaftlich guter Böden und wegen der fehlenden Be- gründung des Bedarfs ab.

1.1 Im Aufstellungsbeschluss wird von einer „maßvollen und maßstabsge- rechten Gewerbeentwicklung“ gesprochen. Wenn man jedoch die vor- handenen Bebauungen im angrenzenden Industriegebiet Maisenhälden anschaut, dann wird ein verschwenderischer Flächenverbrauch einher- gehend mit hoher Flächenversiegelung sichtbar. Dies soll offenbar unge- hindert weiter voranschreiten.

1.2 Das Baugebiet verstößt gegen den Grundsatz in § 1a, Absatz 2 Bauge-

Kenntnisnahme

Das Waldbiotop liegt außerhalb des Gel- tungsbereichs. Erhebliche Beeinträchti- gungen sind nicht zu erwarten.

In der Region Heilbronn-Franken besteht ein verstärkter Bedarf an gewerblichen Bauflächen. Es bestehen konkrete Nach- fragen sowohl ortsansässiger als auch ortsfremder Firmen. Der Bebauungsplan liegt im Geltungsbereich der 18. Änderung des Regionalplans Heilbronn-Franken zur Erweiterung des in der Raumnutzungskar- te gebietsscharf festgelegten Schwer- punkts für Industrie, Gewerbe und Dienst-

(18)

setzbuch, landwirtschaftlich genutzte Flächen nur im notwendigen Um- fang umzunutzen. Die Notwendigkeit soll begründet werden. Laut Pres- seberichten hat der Investor, der die Fläche für einen Logistikstandort er- schließen will, bisher keine Nutzer dafür. Daher kann von einer Notwen- digkeit keine Rede sein.

1.3 Laut Aufstellungsbeschluss soll der Flächennutzungsplan im Parallelver- fahren geändert werden. Daraus folgt, dass der Bedarf nach den Vorga- ben des Erlasses zur Plausibilitätsprüfung der Bauflächenbedarfsnach- weise zu begründen ist. Das dürfte bei diesem Gebiet schwer fallen – der unter Punkt 4 genannte zusätzliche Gewerbeflächenbedarf ortsansässi- ger Unternehmen dürfte bei diesem Vorhaben als Begründung ausschei- den.

1.4 Logistikbetriebe haben mit das schlechteste Verhältnis von Arbeitsplät- zen zu beanspruchter Fläche, so dass das Argument, Arbeitsplätze zu schaffen, hier nicht als Beleg für die Notwendigkeit der Umwidmung landwirtschaftlich genutzter Flächen angeführt werden kann.

2. Umweltverträglichkeitsprüfung

2.1 Nach Anlage 1 zum UVP-Gesetz, Ziffer 18 ist für das Bauvorhaben we- gen der Fläche von mehr als 100 000 m² eine Umweltverträglichkeitsprü- fung erforderlich. Falls die Grundfläche auf weniger als 100 000 m² her- untergerechnet werden sollte, ist eine Vorprüfung erforderlich. In Anbe- tracht der exponierten Lage der Fläche, des im Norden benachbarten FFH-Gebiets, der bereits durchgeführten und noch zu erwartenden Erd- auffüllungen, der im verkarsteten Muschelkalk empfindlichen Wasserver- hältnisse und des Risikos von Störfällen – das Fischsterben in der Scho- zach im April 2019 hat gezeigt, dass auch Logistikunternehmen Risikobe- triebe sind - kann eine Vorprüfung nur zum Ergebnis haben, dass eine

leistungseinrichtungen (IGD-Schwerpunkt).

Im Rahmen einer Standortalternativenprü- fung der Regionalplanänderung wurden in der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft der Stadt Möckmühl keine Standorte ge- funden, die für das geplante Vorhaben besser geeignet wären.

Der Bauflächenbedarfsnachweis wird in der Begründung des Bebauungsplans dar- gestellt.

Der B-Plan lässt Gewerbebetriebe aller Art zu, mit dem im Textteil aufgeführten aus- geschlossenen Nutzungen. Eine Fokussie- rung auf Logistik ist nicht festgesetzt.

Die Durchführung einer Umweltverträglich- keitsprüfung ist nicht erforderlich, da die überbaubare Fläche nur eine Fläche von 95.000 qm gemäß §19(2) Bau NVO zu- lässt. Darüberhinaus wird der Bebauungs- plan „Gewerbegebiet Habichtsflur“ als Be- bauungsplan im Vollverfahren nach §§ 2- 10 BauGB durchgeführt. Es wird daher auch ein Umweltbericht mit integrierter Grünordnungsplanung nach §§ 2 Abs. 4 und 2a BauGB erarbeitet, in welchem die

(19)

UVP erforderlich ist (vgl. Anlage 3 UVPG).

2.2 Die Umweltverträglichkeitsprüfung muss auch die Prüfung von Standort- alternativen umfassen. Die geprüften Alternativen und die Abwägung sind darzustellen.

3. Verkauf landwirtschaftlicher Flächen

Laut Bericht der Heilbronner Stimme wurde das Plangebiet bereits verkauft und somit der Bauleitplanung vorgegriffen. Für den Verkauf landwirtschaftlicher Flä- chen für andere Zwecke ist nach § 2 Grundstückverkehrsgesetz eine Genehmi- gung durch das Landwirtschaftsamt erforderlich. Wurde diese Genehmigung er- teilt?

4. Landschaftsangepasstes und flächensparendes Bauen

Falls das Vorhaben trotz unserer Einwände weiterverfolgt wird, muss es an die Landschaft angepasst und so flächenschonend wie möglich ausgeführt werden.

4.1 Für das Plangebiet muss die bestehende Topologie erhalten blei- ben. Auf dem Nachbargrundstück 1782/3 wurden erhebliche Erdauf- schüttungen umgesetzt, um das Plangebiet einzuebnen. Dadurch wurde kostengünstiges Bauen in die Fläche möglich. Ziel der Gemeindeverwal- tung muss es jedoch sein, den Flächenverbrauch einzudämmen. Das bedingt, dass die vorhandene Topologie eines Grundstücks möglichst er- halten bleibt und somit effizient für eine Bebauung genutzt wird. Nicht zu-

Belange des Umweltschutzes ermittelt und bewertet werden. Ebenso erfolgt mit dem Umweltbericht eine Bilanzierung des Ein- griffs und die Darstellung notwendiger Kompensationsmaßnahmen sowie Aussa- gen zum besonderen Artenschutz nach § 44 BNatSchG. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung.

Die Prüfung von Standortalternativen er- folgte bereits im Rahmen der 18. Änderung des Regionalplans. Eine detaillierte Erläu- terung dazu wird in der Begründung erfol- gen.

Die Genehmigung durch das Landwirt- schaftsamt wurde erteilt.

Der private Grundstücksverkehr ist nicht Inhalt des B-Plans.

Um die Errichtung von Gebäuden realisie- ren zu können, sind Anpassungen der To- pografie unvermeidbar. Es ist vorgesehen, das Gelände in zwei oder mehrere Ebenen zu untergliedern sind.

(20)

letzt geht es auch darum, die Bedrängungswirkung auf Nachbargrund- stücke und den Naturhaushalt (z.B. Wasserhaushalt, Schattenwirkung, etc.) einzudämmen. Die bisher bis zu 15% vorhandene Hangneigung darf nicht durch Aufschüttungen massiv verändert werden.

4.2 Es ist eine mindestens zweigeschossige Bauweise vorzuschreiben.

Die bestehende Topologie mit einem Höhenunterschied bis zu 22m er- möglicht problemlos, die Erschließung so zu planen, dass Gebäude von zwei Seiten über zwei Ebenen zugänglich sind, insbesondere, wenn es sich um große Gebäudeeinheiten handelt. Die Gemeindeverwaltung ist also angehalten, darauf zu achten, dass ein minimaler Flächenverbrauch entsteht und das Gebiet maximal genutzt wird.

Die von der Firma ECE Projektmanagement GmbH & Co. KG im Internet veröffentlichte Studie bestätigt die Vermutung, dass auch hier wieder ein ungezügelter Flächenverbrauch ohne Berücksichtigung der Topologie des Geländes umgesetzt werden soll. Die abgebildeten Gebäude lassen sich problemlos auf zwei Ebenen auf einer deutlich reduzierten Fläche unterbringen.

4.3 Statt ebenerdiger Mitarbeiterparkplätze sind Parkhäuser oder Tiefgara- gen vorzusehen, so dass auch hier die Fläche deutlich reduziert werden kann.

5. Waldabstand

Zum Waldbiotop 267221254123 und zum Habichtsbach ist ein Abstand von mindestens 40 m einzuhalten. Dadurch werden nicht nur Beeinträchtigungen des Biotops minimiert, sondern auch Konflikte wegen umstürzender Bäume vermieden. Es sind hier entsprechende Wildhecken anzupflanzen, um die Be- drängungswirkung gegenüber dem angrenzenden Waldbiotop und Waldgebiet einzudämmen.

Das Gelände wird in zwei oder mehrere Ebenen untergliedert. Die Nutzung dieser Ebenen für eine mehrgeschossige Bebau- ung ist gegeben.

Die Veröffentlichung der ECE ist nicht Teil des Bauleitplanverfahrens.

Parkhäuser sind eine weitere Versiege- lung. Offene begrünte Stellplätze mit Re- genwasserrückhaltung sind geeignet, die Eingriffe in die Schutzgüter Boden, Grundwasser und Klima/Luft zu reduzie- ren. Tiefgaragen würden den Erdaushub weiter erhöhen.

Kenntnisnahme

Der Abstand zwischen dem Geltungsbe- reich des Bebauungsplans und dem an- grenzenden Wald mit Biotop und Ha- bichtsbach beträgt > 40 m. Entsprechende Eingrünungsmaßnahmen sind vorgesehen.

(21)

6. PV-Anlagen

Für das Baugebiet sind grundsätzlich Photovoltaik-Anlagen auf den Gebäude- dächern vorzuschreiben. Die Größe der Anlagen ist hier konkret über eine aus der Grundfläche des Gebäudes abgeleiteten Flächenzahl verbindlich festzule- gen. Dies ist neben dem Beitrag zum Klimaschutz eine weitere Maßnahme, um unnötigen Flächenverbrauch zu verhindern. Es ist nicht vertretbar, dass beim Seehaus Widdern große Ackerflächen zu einer Photovoltaikanlage umgewidmet werden, während im gesamten Gebiet Maisenhälden noch große Dachflächen ungenutzt sind.

Weitere Forderungen werden sich aus den konkreten Plänen und dem ange- kündigten Umweltbericht ergeben. Daher bitten wir Sie, uns über die weiteren Planungen zu informieren und uns weiter am Verfahren zu beteiligen.

Technische Aufbauten sind bis zu einer Höhe von 2,5 m über Gebäudehöhe zuläs- sig. PV Solaranlagen sind bis zu einer Hö- he von 1,5 m zulässig. Den Belangen der Wirtschaft (§1(6)8 BauGB) wird höchste Priorität eingeräumt. Die gewerblich nutz- baren Bauflächen sollen ihren vorgesehe- nen Nutzungen vorrangig und frei entwi- ckelbar und gestaltbar zugeführt werden können, um die begrenzten Flächenpoten- tiale uneingeschränkt nutzen zu können.

Den Belangen des Umweltschutzes wird dadurch Rechnung getragen, dass die an- gesprochenen PV-Anlagen auf der einen Seite nicht ausgeschlossen sind. Auf der anderen Seite verbindet die Erstellung großflächiger PV-Anlagen auf den Dächern von Industrienutzungen diese Nutzungen mit sachfremden Investitionen, schafft Bin- dungen für einen Wandel der Gebäude- nutzungen und der Eigentumsverhältnisse.

Die Flexibilität und Wertigkeit der Gewer- beimmobilien wird eingeschränkt. Die Be- lange des Umweltschutzes werden des- halb nicht Gebäude- und Nutzungsüberla- gernd im B-Plan berücksichtigt, sondern räumlich getrennt.

Es erfolgt eine weitere Beteiligung am Ver- fahren.

(22)

14 13.02.2020 Deutsche Telekom Technik GmbH Rosenbergstr. 59 74074 Heilbronn

Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:

In dem Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die aus dem beigefügten Plan ersichtlich sind.

Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen TK-Linien müssen weiterhin, auch während und nach der Erschließungsmaßnahme gewährleistet bleiben.

Eine Versorgung des Gebiets mit Telekommunikationsinfrastruktur in unterirdi- scher Bauweise ist aus wirtschaftlichen Gründen nur bei Ausnutzung aller Vor- teile einer koordinierten Erschließung sowie einer ausreichenden Planungssi- cherheit möglich. In allen Straßen bzw. Gehwegen sind daher geeignete und ausreichende Trassen für die Unterbringung der Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen.

Sobald dieser Bebauungsplan Rechtsgültigkeit erlangt hat, bitten wir, uns dar- über zu informieren und ggf. eine Mehrfertigung des Planes (in pdf- und dxf- Format mit Fahrbahnkanten und Grenzen) zu übersenden.

Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koor- dinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungs- träger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom Technik GmbH unter der im Briefkopf genannten Adresse so früh wie möglich, mindestens 3 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden.

Vorsorglich weisen wir schon jetzt darauf hin, dass Telekom an einer gemein- samen Ausschreibung nicht teilnehmen wird.

Wir bitten Sie weiterhin auch in Ihrer Ausschreibung ausdrücklich darauf hinzu- weisen, dass Telekom an der Ausschreibung nicht teilnimmt, jedoch bestrebt ist mit der Firma, die den Zuschlag erhalten hat, eigene Verhandlungen zu führen.

Nach erfolgter Vergabe bitten wir Sie um Bekanntgabe der von Ihnen beauftrag- ten Tiefbaufirma. Zur Vereinfachung der Koordinierung ist Telekom bestrebt, die vor Ort eingesetzte Firma mit der Durchführung der notwendigen eigenen Arbei- ten zu beauftragen.

Rein vorsorglich und lediglich der guten Ordnung halber weisen wir darauf hin, dass, -sollten unsere Verhandlungen mit der Firma erfolglos verlaufen-, von Ih- rer Seite gemeinsam abgestimmte Bauzeitenfenster zur Verlegung der Tele- kommunikationslinie, während der Erschließungsmaßnahme einzuplanen sind.

Der Bestand und der Betrieb der vorhan- denen TK-Linien bleibt gewährleistet.

Nötige Leitungsrechte werden in den Be- bauungsplan aufgenommen.

Kenntnisnahmen

Umsetzungsbezogene Hinweise

(23)

Diese werden in den Koordinierungsgesprächen festzulegen sein. Die Bekannt- gabe der beauftragten Tiefbaufirma möchten Sie bitte an die im Absender ge- nannte Adresse richten.

Bei der Bauausführung ist darauf zu achten, dass Beschädigungen der vorhan- denen Telekommunikationslinien vermieden werden und aus betrieblichen Gründen (z. B. im Falle von Störungen) der ungehinderte Zugang zu den Tele- kommunikationslinien jederzeit möglich ist. Insbesondere müssen

Abdeckungen von Abzweigkästen und Kabelschächten sowie oberirdische Ge- häuse soweit freigehalten werden, dass sie gefahrlos geöffnet und ggf. mit Ka- belziehfahrzeugen angefahren werden können. Es ist deshalb erforderlich, dass sich die Bauausführenden vor Beginn der Arbeiten über die Lage der zum Zeit- punkt der Bauausführung vorhandenen Telekommunikationslinien der Telekom informieren. Die Kabelschutzanweisung der Telekom ist zu beachten.

Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung und be- danken uns für die Beteiligung am Planverfahren.

15 14.02.2020 Gemeinde Roigheim Hauptstr. 20

74255 Roigheim

Seitens der Gemeinde Roigheim werden keine Anregungen oder Bedenken gel- tend gemacht.

Keine Bedenken

16 17.02.2020 Regierungspräsidium Stuttgart

Ruppmannstr. 21 70565 Stuttgart

Das Regierungspräsidium Stuttgart nimmt als höhere Raumordnungsbehörde sowie aus Sicht der Abteilung 5 zu der oben genannten Planung folgenderma- ßen Stellung:

Raumordnung

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt außerhalb des bestehenden Schwerpunkts für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungseinrichtungen in Möckmühl-Züttlingen nach PS 2.4.3.1 (Z) Regionalplan Heilbronn-Franken 2020.

PS 2.4.3.1 (Z) Regionalplan:

„Zur Erhaltung der längerfristigen Tragfähigkeit der regionalen Siedlungsstruktur werden über die Eigenentwicklung der Gemeinden hinaus in […] Gemeindetei- len Schwerpunkte für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungseinrichtungen als

Kenntnisnahme

(24)

Vorranggebiete zur Konzentration einer verstärkten Gewerbeentwicklung fest- gelegt und gebietsscharf in der Raumnutzungskarte 1: 50.000 dargestellt.

Andere raumbedeutsame Nutzungen sind hier ausgeschlossen, soweit sie mit den vorrangigen Nutzungen nicht vereinbar sind.“

Die vorliegende Fläche ist Teil der Erweiterungsfläche des IGD-Schwerpunkts HN 13 des regionalen Gewerbeflächenentwicklungskonzepts (RGEK), dessen Ergebnisse mit der sich in Aufstellung befindlichen 18. Änderung des Regional- plans umgesetzt werden sollen.

Die 18. Regionalplanänderung ist aktuell noch nicht in Kraft getreten. Bei der Regionalplanänderung handelt sich daher um ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung und damit um ein sonstiges Erfordernis der Raumord- nung i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 4 ROG, das in Abwägungs- und Ermessensentschei- dungen zu berücksichtigen ist (§ 4 Abs. 1 S. 1 ROG).

Da die Änderung des Regionalplans somit noch nicht abgeschlossen ist, be- stimmt sich die raumordnerische Zulässigkeit der Planung nach dem „Leitfaden zum Umgang mit Erweiterungen der Schwerpunkte für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungen“ vom 17.12.2014.

Danach können nach Abstimmung mit dem Regionalverband ausnahmsweise im Anschluss an die abgegrenzten Schwerpunkte flächenmäßige Abweichun- gen von der gebietsscharfen Abgrenzung als Ausformungen im Rahmen der Bauleitplanung zugelassen werden.

Die besonderen Prüfkriterien des Leitfadens sind erfüllt. Das Plangebiet grenzt westlich an den bestehenden IGD-Schwerpunkt, sodass durch die Ausweisung der neuen Gewerbeflächen kein neuer Schwerpunkt entstehen kann. Die Erwei- terungsfläche beträgt mit 13,4 ha weniger als 25 % des bestehenden IGD- Schwerpunkts, der insgesamt laut dem Entwurf zur 18. Regionalplanänderung eine Fläche von 57,1 ha aufweist.

Die Stadt Möckmühl befindet sich des Weiteren auf einer Landesentwicklungs- achse (Heilbronn – Neckarsulm – Neuenstadt a.K. – Möckmühl – (Adelsheim- /Osterburken) – Boxberg – Lauda-Königshofen – Tauberbischofsheim – (Würz- burg)) und ist mit der Bundesautobahn 81 gut an das überörtliche Straßennetz angebunden. Hinsichtlich einer ÖPNV-Anbindung sollten die Unterlagen er- gänzt werden. Regionale Freiraumbelange werden durch die vorliegende Erwei- terungsfläche nicht erheblich beeinträchtigt. Aufgrund des westlich angrenzen- den Regionalen Grünzugs sollte das Plangebiet in dieser Richtung deutlich ein-

Kenntnisnahme

Im Entwurf des Bebauungsplans wird eine Erläuterung hinsichtlich des Plangebiets im Kontext mit der Regionalplanänderung er- folgen. Dabei werden die im „Leitfaden zum Umgang mit Erweiterungen der IGD- Schwerpunkte“ vom 17.12.2014 genannten Kriterien abgehandelt und mit dem Plan- vorhaben auf Plausibilität geprüft.

Die 18. Regionalplanänderung sollte am 27.03.2020 beschlossen werden.

Coronabedingt wurde die Sitzung verscho- ben. Der Satzungsbeschluss durch die Verbandsversammlung erfolgte am 03.07.2020. Die Rechtskraft erfolgte mit Veröffentlichung am 26.02.2021. Die An- wendung des Leitfadens ist damit nicht mehr verbindlich.

Die ÖPNV-Anbindung wird dargestellt.

Eine intensive Eingrünung des Plangebiets ist im Entwurf des Bebauungsplans vorge- sehen und ist Teil des Ausgleichskonzep- tes.

(25)

gegrünt werden.

Darüber hinaus weisen wir darauf hin, dass die in der Begründung gemachten Ausführungen zur Erforderlichkeit der Planung gemäß § 1 Abs. 3 BauGB recht pauschal sind und noch ergänzt werden sollten.

Eine konkretere Bedarfsbegründung kann beispielsweise anhand einer Interes- sentenliste erfolgen. Zudem hat in der Begründung des Bebauungsplans noch keine genaue Auseinandersetzung mit möglichen Alternativstandorten stattge- funden. Im Rahmen einer solchen Alternativenprüfung ist insbesondere auch auf bestehende Gewerbeflächenpotentiale im gesamten Gemeindegebiet ein- zugehen. Wir empfehlen insoweit die Hinweise des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau vom 15.02.2017 zu berücksichtigen.

Weiter weisen wir auch auf die besondere Begründungspflicht nach § 1 a Abs.

2 Sätze 2 und 4 BauGB hin, die unseres Erachtens – wohl wegen des frühen Planungsstadiums – noch nicht vorgenommen wurde. Die Unterlagen sind da- hingehend zu ergänzen.

Vor dem Hintergrund, dass in einem GI nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 Alt.1 BauNVO auch Einzelhandelsbetriebe allgemein zulässig sind, wird auf eine mögliche Ag- glomerationswirkung hingewiesen. Gemäß PS 2.4.3.2.5 Regionalplan Heil- bronn-Franken 2020 sind mehrere selbstständige, je für sich nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe bei einer räumlichen Konzentration als Agglomeration anzusehen und damit als großflächiger Einzelhandelsbetrieb bzw. als Einkaufs- zentrum zu behandeln, sofern raumordnerische Wirkungen wie bei einem groß- flächigen Einzelhandelsbetrieb bzw. Einkaufszentrum zu erwarten sind. Dies gilt auch bei einer räumlichen Konzentration von einem oder mehreren großflächi- gen Einzelhandelsbetrieben und einem oder mehreren nicht großflächigen Ein- zelhandelsbetrieben. Eine Möglichkeit, das Ziel der Raumordnung in jedem Fall zu beachten, wäre der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben im Plangebiet.

Ein solcher Ausschluss wird empfohlen.

Außerdem verläuft durch das Plangebiet eine nachrichtlich festgelegte Richt- funkstelle mit Richtfunkstrecke. Nach PS 4.1.7 (Z) Abs. 6 Regionalplan Heil- bronn-Franken 2020 sind bestehende und geplante Richtfunkstrecken […] von störender Bebauung freizuhalten sowie eine uneingeschränkte Nutzung der zi-

Kenntnisnahme

Eine konkrete Bedarfsbegründung sowie die Erläuterung von Alternativstandorten wird in der Begründung zum Bebauungs- plan erfolgen.

In der Begründung zum Bebauungsplan- entwurf werden die Kriterien des § 1a Abs.

2, Satz 2 und 4 BauGB abgehandelt.

Kenntnisnahme

Im Bebauungsplan werden Einzelhandels- betriebe ausgeschlossen.

Im weiteren Verfahren wird eine Anhörung der Bundesnetzagentur zu Richtfunkstre- cken erfolgen.

Bei Gebäudehöhen von < 20 m bei der

(26)

vilen und militärischen Sendeanlagen sicherzustellen. Diesbezüglich sollte eine Abstimmung mit den Betreibern erfolgen. Das Ergebnis ist in die Planungsun- terlagen aufzunehmen.

Die Unterlagen sollten im weiteren Verfahren um die genannten Punkte ergänzt werden. Auch weisen wir darauf hin, dass der Bebauungsplan derzeit geneh- migungspflichtig ist.

Umwelt Naturschutz:

Naturschutzgebiete sowie Flächen des Artenschutzprogramms Baden- Württemberg sind von dem Vorhaben nicht betroffen.

Nur dann, wenn für streng geschützte Tier- und Pflanzenarten eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG oder eine Befreiung nach § 67 BNatSchG erforder- lich ist, bedarf es eines Antrags an das Regierungspräsidium (Referat 55). Glei- ches gilt, wenn es sowohl für streng als auch für nicht streng geschützte Arten einer Ausnahme oder Befreiung bedarf.

Eine Betroffenheit streng geschützter Arten kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, da noch keine Gutachten vorliegen. Es wird deshalb die spätere Beurteilung der unteren Naturschutzbehörde, die für die weitere fachliche Beurteilung zunächst zuständig ist, bzw. ein entsprechender Antrag der Kommune abgewartet, bevor im Rahmen einer erneuten angemessenen Fristsetzung ggf. eine fachliche Stellungnahme erfolgt. Die weitere naturschutz- fachliche Beurteilung sowie die artenschutzrechtliche Prüfung gem. §§ 44 ff BNatSchG obliegen jedoch grundsätzlich zunächst der unteren Naturschutzbe- hörde.

Wenn Festsetzungen eines BPL mit den Regelungen einer naturschutz- bzw.

artenschutzrechtlichen Verbotsregelung nicht zu vereinbaren sind, ist der BPL mangels Erforderlichkeit dann unwirksam, wenn sich die entgegenstehenden naturschutz- bzw. artenschutzrechtlichen Regelungen als dauerhaftes rechtli- ches Hindernis erweisen. Wirksam ist der BPL hingegen, wenn für die geplante bauliche Nutzung die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung von diesen Bestimmungen rechtlich möglich ist, weil objektiv eine Ausnahme- oder Befrei- ungslage gegeben ist und einer Überwindung der artenschutzrechtlichen Ver-

gegebenen Topografie ist eine Beeinflus- sung von Richtfunkstrecken jedoch nicht sehr wahrscheinlich. Die zulässige Gebäu- dehöhe ist niederer als viele Gebäude der Nachbarschaft.

Kenntnisnahme

Kenntnisnahme

Eine artenschutzfachliche Relevanzprü- fung und eine spezielle artenschutzrechtli- che Prüfung wurden erarbeitet.

Eine Betroffenheit der Feldlerche wurde festgestellt. Um Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG zu vermeiden, werden CEF- Maßnahmen erforderlich. Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG oder Befrei- ungen nach § 67 BNatSchG sind nicht er- forderlich.

Die Ergebnisse der Artenschutz-Gutachten werden Anlage zum Bebauungsplan.

(27)

botsregelung auch sonst nichts entgegensteht.

Bei Rückfragen stehen Ihnen Herr Andreas Schmitz, Referat 55, ( 0711/904- 15502,

* andreas.schmitz@rps.bwl.de und Frau Sabine Zipper, Referat 56, ( 0711/904- 15632, * sabine.zipper@rps.bwl.de zur Verfügung.

Anmerkung

Abteilung 8 – Landesamt für Denkmalpflege – meldet Fehlanzeige.

Hinweis:

Wir bitten künftig - soweit nicht bereits geschehen - um Beachtung des Erlasses zur Koordination in Bauleitplanverfahren vom 10.02.2017 mit jeweils aktuellem Formblatt (abrufbar unter https://rp.baden-

wuerttemberg.de/Themen/Bauen/Bauleitplanung/Seiten/default.aspx).

Zur Aufnahme in das Raumordnungskataster wird gemäß § 26 Abs. 3 LplG ge- beten, dem Regierungspräsidium nach Inkrafttreten des Planes eine Mehrferti- gung davon - zusätzlich in digitalisierter Form - im Originalmaßstab zugehen zu lassen.

Wir bitten um Beteiligung am weiteren Verfahren.

Kenntnisnahme

Kenntnisnahme

Nach Inkrafttreten des Bebauungsplans wird dem Regierungspräsidium eine Mehr- fertigung zugesandt.

Es erfolgt eine weitere Beteiligung am Ver- fahren.

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