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Begründung zum Bebauungsplan Nr Kita an der Uphusener Dorfstraße

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Academic year: 2022

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Begründung

zum Bebauungsplan Nr. 370

„Kita an der Uphusener Dorfstraße“

(Beschleunigtes Verfahren gemäß § 13 a BauGB)

Büro für Stadtplanung

Gieselmann und Müller GmbH Eschenplatz 2

26129 Oldenburg Tel. : 0441 593655 FAX: 0441 591383

e-mail: gieselmann@bfs-oldenburg.de

Mit 18. Berichtigung des Flächennutzungsplanes

Quelle: Auszug aus den Geobasisdaten der Nds. Vermessungs- und Katasterverwaltung

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Inhalt Seite

1 LAGE UND ABGRENZUNG DES GEBIETES... 3

2 PLANUNGSERFORDERNIS UND ZIELE ... 3

2.1 PLANUNGSANLASS UND ERFORDERNIS ... 3

2.2 STANDORTWAHL UND BEDARF ... 3

2.3 RAHMENBEDINGUNGEN ... 4

2.4 BESCHLEUNIGTES VERFAHREN ... 5

2.5 ÖRTLICHE GEGEBENHEITEN UND BESTEHENDE FESTSETZUNGEN ... 6

2.6 IMMISSIONSSITUATION ... 6

3 FESTSETZUNGEN ... 7

3.1 ART DER BAULICHEN NUTZUNG ... 7

3.2 MAß DER BAULICHEN NUTZUNG ... 7

3.3 BAUWEISE UND BAUGRENZEN ... 8

3.4 GRÜNORDNERISCHE FESTSETZUNGEN ... 8

4 AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG... 11

4.1 AUSWIRKUNGEN AUF BESTEHENDE NUTZUNGEN ... 11

4.2 BELANGE VON NATUR UND LANDSCHAFT ... 12

5 STÄDTEBAULICHE DATEN ... 15

6 HINWEISE ... 15

7 ABWÄGUNG ... 17

7.1 ABWÄGUNG DER EINGEGANGENEN STELLUNGNAHMEN... 17

ANLAGEN ... 34

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1 Lage und Abgrenzung des Gebietes

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 370 befindet sich im Ortsteil Uphus- en im westlichen Stadtgebiet von Achim. Das Gebiet umfasst die Flurstücke

Nr. 484/4 und 523/20 sowie Teile des Flurstücks Nr. 481/4 der Flur 7, Gemarkung Uphusen. Das Plangebiet grenzt im Westen an die „Uphusener Dorfstraße“ an.

Die genaue Lage und Abgrenzung des Plangebietes ergibt sich aus der Planzeich- nung.

2 Planungserfordernis und Ziele

2.1 Planungsanlass und Erfordernis

Das Plangebiet ist mit den Gebäuden einer ehemaligen landwirtschaftlichen Hofstelle bebaut. Das Gebiet war bislang Bestandteil des Bebauungsplanes Nr. 363 „Hilgenberg“, rechtskräftig seit dem 05.07.1996, welcher wesentliche Teilflächen von Uphusen zwischen der Uphuser Dorfstraße im Nordosten und der Uphusener Dorfstraße im Südwesten umfasst. Die Hofstelle wurde bereits zum damaligen Zeitpunkt, wie auch eine südlich gelegene Hofstelle, nur noch wohnbaulich genutzt. Der Bebauungsplan setzt für das Plangebiet und die wei- teren Flächen im südlichen und östlichen Anschluss, ein allgemeines Wohnge- biet fest. Durch die Festsetzung von Einzelbauteppichen und einer Grundflä- chenzahl von 0,3 sind die Bebauungsmöglichkeiten im Gebiet stark einge- schränkt (s. Anlage 1).

Die Flächen im Plangebiet wurden nun an einen neuen Eigentümer veräußert, welcher angeboten hat, im Gebiet eine Kindertagesstätte zu errichten. Für die geplante Nutzung ist jedoch die Überplanung der bisher bestehenden Festset- zungen erforderlich.

2.2 Standortwahl und Bedarf

Die Stadt Achim hat 2017 ihre Bedarfsplanung an Kindertagesstättenplätzen bis zum Jahr 2030 aktualisiert1. Danach fehlten zum Kindergartenjahr 2017/18 im Stadtgebiet ca. 60 Krippen- und 49 Kindergartenplätze, wobei sich die Nachfra- ge in Baden / Uesen und im Norden / Westen der Stadt konzentrieren.

Ein darauf aufbauendes „Handlungskonzept zur Wohnraum- und Gemeinbe- darfsentwicklung“ (Entwurf: 09.10.2018), welches die Situation unter Berück- sichtigung der Wohnraumentwicklung nochmals für die einzelnen Ortsteile ana- lysiert hat, ergab, dass sich dieses Defizit in den letzten zwei Jahren nochmals verstärkt hat. Insbesondere bei der Krippenversorgung steigt der Bedarf an, da immer mehr Eltern eine Krippenbetreuung in Anspruch nehmen.

1Kindertagesstättenbedarfsplanung für die Stadt Achim 2015 bis 2030, Fortschreibung Stand 1.9.2017

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Für den Stadtteil Uphusen ist Kernaussage der Untersuchung, dass bereits jetzt und auch zukünftig im Elementarbereich Ausbaudefizite bestehen und möglichst zeitnah ca. 3 Betreuungsgruppen (2 Kita- und 1 Krippengruppe) benötigt wer- den. Die Stadt hat sich daher mit Standortmöglichkeiten für Kindertagesstätten u.a. im Ortsteil Uphusen beschäftigt.

In Uphusen wurde der Westteil des Baugebietes „Hilgenberg“ (Bebauungsplan Nr. 363) bisher nicht umgesetzt. Die engen Vorgaben des aus den 1990er Jah- ren stammenden Bebauungsplanes Nr. 363 entsprechen nicht mehr den aktuel- len Wohnungsbaunachfragen. Vor diesem Hintergrund wurde Ende 2016 ein Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes gestellt und ein städtebauliches Konzept erarbeitet. Dieses dient als Grundlage für die schrittweise Überarbei- tung der bauleitplanerischen Festsetzungen. Diese sollen nicht durch eine Planänderung, sondern im Rahmen mehrerer Bauleitplanungen durchgeführt werden.

Im Zuge der anstehenden Überplanung und Neugestaltung des westlichen Be- reichs des Bebauungsplanes Nr. 363 wurde auch eine detaillierte Folgenab- schätzung durchgeführt, um die aktuellen und zukünftigen Bedarfe an Kinderbe- treuungs- und Grundschuleinrichtungen in Uphusen konkret zu ermitteln. Diese bestätigte für Uphusen bestehende Ausbaudefizite und zeigte den Bedarf für ei- ne neue Einrichtung auf.

Nach Prüfung verschiedener Standorte soll nunmehr im vorliegenden Plangebiet eine Kindertagesstätte entstehen. Die Fläche mit einer Größe von ca. 3.600 m² liegt verkehrsgünstig an der Uphusener Dorfstraße mit umgebenden Wohnge- bieten und ist ausreichend dimensioniert, auch einen fünfgruppigen Kita-Neubau zu ermöglichen. Die Einrichtung soll daher auch den Mitarbeitern des im östli- chen Anschluss in einem nachfolgenden, separaten Verfahren geplanten Senio- renwohnparks als Angebot zur Verfügung stehen. Es ist vorgesehen, dass der Eigentümer der Flächen den Kita-Neubau selbst durchführen und die Einrich- tung dann an einen Betreiber vermieten wird.

2.3 Rahmenbedingungen

Regionales Raumordnungsprogramm (RROP 2016)

Im RROP 2016 des Landkreises Verden ist das Plangebiet als zentrales Siedlungs- gebiet der Stadt Achim dargestellt. Dies gilt auch für die 1. Änderung des RROP, welche am 17.04.2020 vom Kreisausschuss beschlossen wurde. Die 1. Änderung des RROP 2016 befindet sich derzeit zur Genehmigung beim Land Niedersachsen.

Flächennutzungsplan

Im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Achim ist das Plangebiet, wie auch die umliegenden Flächen, als Wohnbaufläche dargestellt. Mit der vorliegenden Pla- nung soll das Gebiet insgesamt als Fläche für Gemeinbedarf festgesetzt werden und konkret der Errichtung eines Kindergartens/Kindertagesstätte dienen.

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Soweit der Bebauungsplan vom Flächennutzungsplan abweicht, kann er im Ver- fahren nach § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB auch ohne Änderung des Flächen- nutzungsplanes aufgestellt werden. In diesem Fall ist der Flächennutzungsplan entsprechend der geplanten Festsetzung als Gemeinbedarfsfläche „Kindergar- ten“ zu berichtigen (s. Anlage 2).

Risikogebiet der Weser

Das Vorhaben liegt im Hochwasserrisikogebiet der Weser. Es sind die Schutz- vorschriften der §§ 78b und 78c WHG zu beachten. Sofern Gebäude oder Ge- bäudeteile innerhalb des Risikogebietes liegen, ist ggf. eine dem jeweiligen Hochwasserrisikogebiet angepasste Bauweise zu berücksichtigen (s. a. Kap.

3.4.1).

2.4 Beschleunigtes Verfahren

Für Planungsvorhaben für die Innenentwicklung („Bebauungspläne der Innen- entwicklung“) kann das beschleunigte Verfahren nach § 13 a BauGB angewandt werden.

Gemäß § 13 a BauGB kann die Stadt einen Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren durchführen, sofern

 es sich um einen Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenent- wicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) handelt,

 in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von

a) weniger als 20.000 m²

b) 20.000 bis weniger als 70.000 m², wenn durch überschlägige Prüfung die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat,

 die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, nicht vorbereitet oder begrün- det wird und

 keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b des BauGB genannten Schutzgüter bestehen.

Mit einem Bebauungsplan der Innenentwicklung werden somit insbesondere solche Planungen erfasst, die der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, An- passung und dem Umbau vorhandener Ortsteile dienen. Der Begriff der Innen- entwicklung bezieht sich daher vor allem auf innerhalb des Siedlungsbereichs liegende Flächen.

Die vorliegende Planung umfasst eine Teilfläche von ca. 3.600 m² des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 363. Das Gebiet ist Teil der bebauten Ortslage von Achim- Uphusen und selbst mit den Gebäuden einer ehemaligen Hofstelle bebaut. Damit handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung.

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Der Schwellenwert für ein Verfahren gem. § 13 a Abs. 1 Nr. 1 BauGB mit einer zulässigen Grundfläche von max. 2 ha wird im vorliegenden Fall bereits auf- grund der geringeren Größe des Plangebietes nicht erreicht. Auch ein sonstiges UVP-pflichtiges Vorhaben wird nicht vorbereitet oder begründet.

Das Plangebiet ist auch nicht Bestandteil eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebietes im Sinne des Bun- desnaturschutzgesetzes. Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele und der Schutzzwecke dieser in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB genannten Gebiete ergeben sich nicht.

Für die vorliegende Planung sind damit die Voraussetzungen für ein beschleu- nigtes Verfahren gemäß § 13 a Abs. 1 Nr. 1 BauGB gegeben. Somit wird von der Umweltprüfung, von dem Umweltbericht und von der Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen. Im beschleunigten Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB entsprechend.

2.5 Örtliche Gegebenheiten und bestehende Festsetzungen (Anlage 1)

Das Plangebiet ist mit den Gebäuden einer ehemaligen Hofstelle bebaut. Die Frei- flächen sind im westlichen Bereich als Zufahrt oder Hoffläche versiegelt oder stellen sich als Rasenfläche dar. Südlich und östlich der Bebauung sind sie z.T. mit Gehöl- zen bestanden.

Das Gebiet ist Bestandteil des Bebauungsplanes Nr. 363, welcher den Bereich, einschließlich der südlich und östlich angrenzenden Flächen, als allgemeines Wohngebiet festsetzt. Die Bebauungsmöglichkeiten wurden dabei im vorliegen- den Plangebiet und auch für die südlich gelegene ehemalige Hofstelle durch Einzelbauteppiche im Wesentlichen auf die bestehende Bebauung begrenzt (s.

Anlage 1). Zusätzlich wurde im östlichen Bereich ein Bauteppich für eine ergän- zende Bebauungsmöglichkeit ausgewiesen. Von dieser Möglichkeit wurde je- doch kein Gebrauch gemacht.

Die südlich und östlich an das Plangebiet angrenzenden Flächen wurden eben- falls als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Diese Planung wurde bislang nicht umgesetzt. Die Flächen werden derzeit landwirtschaftlich genutzt.

Westlich angrenzend verläuft die Uphusener Dorfstraße. Westlich der Straße schließt sich, wie auch nördlich des Plangebietes, die weitere Ortslage von Achim- Uphusen mit vollständig bebauten Wohngebieten an.

Nordwestlich der Wohngebiete befinden sich in ca. 200-300 m Entfernung Sportan- lagen des Ortsteils.

2.6 Immissionssituation

Emittierende landwirtschaftliche Betriebe, deren Immissionen zu Beeinträchtigungen führen könnten, sind im näheren Umfeld des Plangebietes nicht vorhanden.

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Südlich des Plangebietes hat sich im Bereich einer weiteren ehemaligen Hofstelle ein Gewerbebetrieb angesiedelt. Dieser hat sich als nicht störende Nutzung in den im Bebauungsplan Nr. 363 getroffenen Zulässigkeitsrahmen eines allgemeinen Wohngebietes einzufügen und den Schutzanspruch der umliegend vorhandenen Wohnbebauung zu berücksichtigen. Tatsächlich findet am Standort des Betriebes lediglich eine Büronutzung statt. Grundsätzliche Nutzungskonflikte sind daher nicht zu erwarten und Maßnahmen zum Immissionsschutz nicht erforderlich. Weitere ge- werbliche Betriebe, deren Auswirkungen zu beachten wären, sind im näheren Um- feld des Plangebietes nicht vorhanden.

Nordwestlich des Plangebietes befinden sich Sportanlagen des Ortsteils. Die Sport- anlagen grenzen im Osten an die bebaute Ortslage und ausgewiesene allgemeine Wohngebiete an, deren Schutzanspruch zu berücksichtigen ist. Zum vorliegenden Plangebiet halten die Sportanlagen dagegen bereits Abstände von ca. 200-300 m und mehr ein. Es sind im Plangebiet daher keine unzumutbaren Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 7 c BauGB, die von potenziell störenden Anlagen aus- gehen könnten, zu erwarten.

3 Festsetzungen

3.1 Art der baulichen Nutzung

Fläche für Gemeinbedarf „Kindergarten/Kindertagesstätte“

Im Bebauungsplan Nr. 363 wurde das Plangebiet als allgemeines Wohngebiet (WA2) festgesetzt. Die bisherige Nutzung wurde jedoch aufgegeben und die Flä- che an einen neuen Eigentümer veräußert. Die Fläche soll insgesamt für eine Neubebauung mit einer Kindertagesstätte herangezogen werden.

Mit der vorliegenden Planung wird das Plangebietes daher als Gemeinbedarfs- fläche „Sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ festgesetzt und durch die Zweckbestimmung „Kindergarten / Kindertagesstätte“ konkreti- siert. Mit der Festsetzung der konkreten Zweckbestimmung ist die Art der bauli- chen Nutzung hinreichend bestimmt.

3.2 Maß der baulichen Nutzung

Auch wenn das Plangebiet als Fläche für Gemeinbedarf nicht zu den Baugebie- ten gemäß BauNVO zählt und somit nicht automatisch den Bestimmungen der BauNVO unterliegt, sollen für das Plangebiet Festsetzungen zum Maß der bau- lichen Nutzung, der Bauweise und zu den überbaubaren Grundstücksflächen getroffen werden.

Die bisher festgesetzte Grundflächenzahl von 0,3 würde für die geplante Nut- zung einen zu engen Rahmen setzen. Für das Plangebiet wird daher eine Grundflächenzahl von 0,45 festgesetzt. Der Wert liegt nur geringfügig über dem auch für allgemeine Wohngebiete gemäß § 17 BauNVO zulässigen Höchstwert von 0,4. Einschließlich der in § 19 (4) BauNVO formulierten Überschreitungs- möglichkeit der GRZ bis 50 v.H. durch notwendige Nebenanlagen, wie Zufahr-

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ten und Zugängen, Fahrrad- oder Fahrzeugstellplätze etc., wird für die geplante Nutzung damit ein ausreichender Rahmen geschaffen.

Im Plangebiet soll ein eingeschossiges Gebäude errichtet werden, welches sich an die umliegend vorhandene Bebauungsstruktur anpasst. Die Geschosszahl wird daher auf ein Vollgeschoss begrenzt.

Mit der Grundflächenzahl und der zulässigen Geschosszahl ist das Maß der baulichen Nutzung dreidimensional bestimmt. Weitergehende Festsetzungen, wie die im Bebauungsplan Nr. 363 festgesetzte Traufhöhe von 3,5 m, werden daher nicht für erforderlich gehalten, um für die geplante Nutzung mit ihren spe- ziellen Aufgaben und Anforderungen keinen zu engen Rahmen zu setzen.

3.3 Bauweise und Baugrenzen

Mit dem Kindergarten ist ein Gebäude von über 50 m Länge geplant. Für das Plangebiet wird daher eine abweichende Bauweise festgesetzt, welche Gebäu- delängen über 50 m zulässt. Im Übrigen richten sich die Grenzabstände für bau- liche Anlagen nach den Regelungen der Niedersächsischen Bauordnung

(NBauO).

Die überbaubare Grundstücksfläche wird gegenüber den bisherigen Festset- zungen ausgeweitet und ein zusammenhängender Bauteppich festgesetzt. Die nördliche Baugrenze wird mit einem Abstand von 5 m zur Plangebietsgrenze neu festgesetzt. Im nordöstlichen Bereich wird dieser Abstand zur Berücksichti- gung der hier vorhandenen erhaltenswerten Einzelbäume auf 12,5 m vergrößert.

Zu den übrigen Plangebietsgrenzen werden nicht überbaubare Grundstücksflä- chen von 3 m für ausreichend erachtet, um für eine flexible Realisierung der Kindertagesstätte einen weiten Rahmen zu setzen.

Entlang der Straßenverkehrsfläche dient der nicht überbaubare Bereich auch der Schaffung eines aufgelockerten öffentlichen Straßenraums und der Ver- kehrssicherheit. Bislang grenzt das Plangebiet nur im Westen an eine Straßen- verkehrsfläche an. Im Zuge der anstehenden Überplanung auch weiterer Flä- chen im westlichen Bereich des Bebauungsplanes Nr. 363 soll südlich und süd- östlich des Plangebietes voraussichtlich eine Zuwegung zu einem östlich ge- planten Seniorenwohnpark entstehen. Um insgesamt gute Sichtverhältnisse für die Grundstückszufahrten und eine Eingrünung der geplanten Bebauung zu ge- währleisten, werden im Plangebiet vorsorglich auf allen nicht überbaubaren Grundstücksflächen Gebäude, d.h. auch Garagen und Nebenanlagen, ausge- schlossen.

3.4 Grünordnerische Festsetzungen

Im bisher gültigen Bebauungsplan Nr. 363 wurde das Plangebiet als allgemei- nes Wohngebiet (WA2) festgesetzt. Für die WA2-Gebiete,d.h. Bereiche mit vor- handener Bebauung, wurde textlich geregelt, dass für zusätzlich überbaubare Flächen für 80 % der neu überbauten und versiegelten Flächen auf den Freiflä-

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chen des jeweiligen Grundstücks Obstbaumwiesen herzustellen sind. Diese Festsetzung wird nicht übernommen (s. a. Kap. 4.2).

Mit der vorliegenden Planung ist vorgesehen, am nördlichen Rand des Plangebietes als Abgrenzung zur nördlich gelegenen Bebauung eine einreihige geschnittene He- cke aus standortheimischen Sträuchern anzupflanzen. Die Hecke soll mit einer Min- desthöhe von 1,80 m entwickelt und dauerhaft erhalten werden. Die Umsetzung er- folgt gemäß § 178 BauGB.

Zudem wird eine im nordöstlichen Bereich des Plangebietes vorhandene und das Ortsbild prägende Laubbaumreihe zum Erhalt festgesetzt. Dabei handelt es sich fast vollständig um Kopflinden, welche aufgrund jährlicher Rückschnitte nur eine kleine Krone und einen geringen Traufbereich ausbilden. Wenngleich die Baumrei- he einen nur geringen Abstand zum geplanten Bauvorhaben einhält, erscheint de- ren Erhalt vor einer Beseitigung und Neuanpflanzung sinnvoller. Um den Erhalt der Bäume im bestmöglichen Umfang zu ermöglichen, werden geeignete Maßnahmen, z.B. Gutachten oder Wurzelsuchschachtung, durchgeführt.

Im Übrigen wird auf die zu beachtende Baumschutzsatzung der Stadt Achim hinge- wiesen.

3.4.1 Erschließung / Ver- und Entsorgung Verkehrserschließung

Das Plangebiet ist von Westen über die Uphusener Dorfstraße erschlossen. Die Straße hat nach Norden Anschluss an die Uphuser Heerstraße (L 158). Der An- schluss des Plangebietes an das örtliche und überörtliche Verkehrsnetz ist somit sichergestellt.

Ver- und Entsorgung

Das Plangebiet war bereits bislang bebaut und ist Teil eines technisch vollstän- dig erschlossenen Siedlungsbereiches. Für die geplante Neubebauung ist da- her der Anschluss an vorhandene Ver- und Entsorgungsanlagen möglich.

Oberflächenentwässerung

Das Plangebiet war bislang mit den Gebäuden einer ehemaligen Hofstelle be- baut. Dadurch und durch die vorhandene Zufahrt und Hofflächen sind Teile der Fläche bereits versiegelt.

Nach den Festsetzungen des bisher bestehenden Bebauungsplanes Nr. 363 muss das anfallende Oberflächenwasser auf den jeweiligen Grundstücken ver- sickert werden. Diese Regelung hat bisher zu keinen Problemen geführt und soll unverändert beibehalten werden. Für das vorliegende Plangebiet ist konkret die Schaffung von unterirdischen Versickerungsanlagen (z.B. Drainage-/ Sickerlei- tungen) vorgesehen, um eine Verschärfung der Entwässerungssituation zu ver- meiden.

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Für die geplanten wasserwirtschaftlichen Maßnahmen sind die entsprechenden Genehmigungen und / oder Erlaubnisse nach dem Wasserhaushaltsgesetz in Verbindung mit dem Niedersächsischen Wassergesetz bei der jeweilig zustän- digen Wasserbehörde zu beantragen.

Löschwasserversorgung

Die Löschwasserversorgung ist auf der Grundlage des DVGW - Arbeitsblatt 405 für eine Löschzeit von mind. 2 Stunden sicherzustellen.

Einrichtungen des Brandschutzes werden, soweit nicht bereits vorhanden, nach den einschlägigen technischen Regeln (Arbeitsblatt W 405 des DVGW) und in Absprache mit der örtlichen Feuerwehr erstellt.

Hochwasserschutz

Das Plangebiet befindet sich außerhalb des gesetzlich festgesetzten Über- schwemmungsgebietes, jedoch im Risikogebiet (§ 78 b Wasserhaushaltsgesetz, WHG) der Weser. Ein Risikogebiet ist ein Gebiet, welches bei einem Hochwas- ser mit sehr niedriger Wahrscheinlichkeit oder bei Extremereignissen überflutet werden kann. Es sind die Schutzvorschriften der §§ 78b und 78c WHG zu be- achten.

Das Plangebiet hat derzeit ein Höhenniveau von ca. 7 bis 9 m Normalhöhennull (NHN). Das Bemessungshochwasser für einen Hochwasserfall HQextrem liegt im vorliegenden Siedlungsbereich bei ca. 10,5 m NHN. Jedoch handelt es sich beim Plangebiet um ein zur Weser durch Deiche geschütztes Gebiet. Der HQextrem Wasserstand liegt also niedriger als der Bemessungswasserstand der Deiche. Aufgrund dieser bestehenden Hochwasserschutzmaßnahme ist das Risiko durch Hochwasser im Gebiet auf seltene Ereignisse oder Ausnahmefälle beschränkt.

Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass in Risikogebieten bauliche Anlagen nur in einer dem jeweiligen Hochwasserrisiko angepassten Bauweise nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet werden sollten (z.B. DWA- Merkblatt 553). Dabei ist die technische Umsetzbarkeit, die Lage (u.a. Gelände- höhen) des betroffenen Grundstückes und die Höhe des möglichen Schadens angemessen zu berücksichtigen (§ 78b WHG).

Die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen in einem Risikogebiet ist verbo- ten, wenn andere weniger wassergefährdende Energieträger zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen oder die Anlage nicht hochwassersi- cher errichtet werden kann (§ 78c Abs. 2 WHG).

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Abfallbeseitigung

Die Entsorgung der im Plangebiet anfallenden Abfälle erfolgt entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen sowie den jeweils gültigen Sat- zungen zur Abfallentsorgung.

Eventuell anfallende Sonderabfälle sind vom Abfallerzeuger einer ordnungsge- mäßen Entsorgung zuzuführen.

Energieversorgung

Die Versorgung des Plangebietes mit der notwendigen Energie ist durch das öf- fentliche Energieversorgungsunternehmen sichergestellt.

4 Auswirkungen der Planung

4.1 Auswirkungen auf bestehende Nutzungen

Mit der vorliegenden Planung werden Teile eines allgemeinen Wohngebietes als Gemeinbedarfsfläche „Kindergarten / Kindertagesstätte“ überplant. Das Gebiet ist mit den Gebäuden einer ehemaligen Hofstelle bebaut. Die Nutzung wurde je- doch aufgegeben und die Flächen an einen neuen Eigentümer veräußert, der angeboten hat, die Flächen für die Errichtung einer Kindertagesstätte zu nutzen.

Aufgrund der innerörtlichen Lage des Gebietes im Ortsteil Uphusen mit umlie- gend vorhandenen Wohngebieten bietet der Standort für die geplante Nutzung günstige Voraussetzungen. Östlich des Plangebietes ist die Errichtung eines Seniorenwohnparks geplant, für dessen Mitarbeiter die geplante Einrichtung zu- künftig ebenfalls als Angebot zur Verfügung stehen soll.

Durch die Ausweitung des Bauteppichs und der Grundflächenzahl wird im Ge- biet die notwendige Bebauungsmöglichkeit geschaffen. Die erforderlichen Stell- plätze sollen am westlichen Rand des Plangebietes unmittelbar angrenzend zur Uphusener Dorfstraße angelegt werden.

Im Westen und Süden grenzt keine Nachbarbebauung unmittelbar an. Die öst- lich angrenzenden Flächen sind bislang noch unbebaut. Auswirkungen können sich daher vorrangig für die nördlich liegende Bebauung ergeben, da durch die Planung die Bebauungsmöglichkeiten auf deren Südseite ausgeweitet werden.

Die nördlich vorhandene Bebauung hält zur südlichen Grundstücksgrenze je- weils Abstände von ca. 9 m ein. Die nördliche Baugrenze im Plangebiet wird mit einem Abstand von mindestens 5 m zur nördlichen Grundstücksgrenze festge- setzt, sodass die geplante Bebauung zur Nachbarbebauung ausreichende Ab- stände von 14 m und mehr einhält.

Mit den getroffenen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, insbeson- dere der Begrenzung der Bebauung auf ein Vollgeschoss, bleibt eine Anpas- sung der geplanten Neubebauung an die umliegend vorhandene Bebauungs- und Nutzungsdichte sichergestellt. Am nördlichen Rand soll eine geschlossene Hecke als Abgrenzung und Sichtschutz angepflanzt werden. Nach Auffassung der Stadt werden die nachbarlichen Belange durch die Planung daher nicht un-

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zumutbar beeinträchtigt, zumal das Plangebiet auch bisher bereits bebaut war und die nördlich angrenzenden Grundstücke ihrerseits bereits fast vollständig durch Sichtschutzzäune zum Plangebiet hin abgegrenzt sind.

Durch die Kindertagesstätte sind zeitweise insbesondere Lärmimmissionen zu erwarten. Diese sind jedoch als sozialverträgliche Geräusche (Kinderlärm) ein- zustufen. Kindergärten bzw. Kindertagesstätten sind als sozialverträgliche Nut- zungen auch in Wohngebieten und für den Gebietsbedarf sogar in reinen Wohngebieten zulässig

Auch in der aktuellen Rechtsprechung wird ausgeführt, dass bei Lärmbelästi- gungen, die von Kindertagesstätten ausgehen, nicht auf die in technischen Re- gelwerken wie der TA Lärm festgelegten Immissionsrichtwerten abgestellt wer- den kann. „Die Orientierungswerte der TA Lärm können schon deshalb nicht angewandt werden, weil ihre Nr. 1 Satz 2 lit. h) „Anlagen für soziale Zwecke“

von ihrem Anwendungsbereich ausnimmt. Dieser Ausschluss wurde ausdrück- lich mit dem Ziel und vor dem Hintergrund aufgenommen, dass Kindertagesstät- ten als Anlagen für soziale Zwecke i.S.d. BauNVO anzusehen sind. Wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung, gerade nicht getrennt von Wohngebieten errich- tet und betrieben zu werden, sondern – wie etwa auch Spielplätze – in solche Wohngebiete eingebettet, sollten sie nicht dem Grundgedanken der TA Lärm unterfallen, störende von lärmempfindlicher Nutzung fernzuhalten, d.h. beide räumlich zu trennen... Die mit ihnen verbundenen Einwirkungen sind daher un- geachtet eventuell bestehender Lärm-Orientierungswerte hinzunehmen. Inso- weit gilt nichts anderes, als es beispielsweise für die Pflicht gilt, Einstellplätze innerhalb eines Wohngebietes hinzunehmen. Deren Nutzung mag im Einzelfall zu einer Überschreitung der Orientierungswerte führen. Das ist jedoch wegen der vom Baunutzungsverordnungs-Gesetzgeber gewollten Nebeneinander von Wohnen und Garagen im Prinzip hinzunehmen“ (OVG Niedersachsen vom 03.01.2011 – 1 ME 146/10).

Nach Auffassung der Stadt sind daher mit der Planung für die umliegenden Wohnnutzungen keine grundsätzlichen Nutzungskonflikte zu erwarten.

4.2 Belange von Natur und Landschaft Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung

Nach § 18 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist über Eingriffe in Natur und Landschaft, die durch die Änderung von Bauleitplänen zu erwarten sind, nach den Vorschriften des Baugesetzbuches insbesondere des § 1 a abzuwägen und im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zu entscheiden.

Für die Änderung oder Überplanung bestehender Bebauungspläne gilt § 1 a Abs. 3 Satz 4 BauGB, nach dem nur solche Eingriffe auszugleichen sind, die über das durch die bisherigen Festsetzungen mögliche Maß an Eingriffen hin- ausgehen.

Nach § 13 a Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 1 Nr. 1 BauGB gelten bei einem Bebauungsplan der Innenentwicklung Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des

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Bebauungsplanes zu erwarten sind, im Sinne des § 1 a Abs. 3 Satz 6 BauGB als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig, sofern die Größe der Grundfläche oder die Fläche, die bei Durchführung des Bebauungsplanes voraussichtlich versiegelt wird, weniger als 20.000 m² beträgt.

Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 3.600 m² und unterschreitet damit die Grenze von 20.000 m² erheblich. Die Voraussetzung des § 13 a BauGB ist im vorliegenden Fall somit bereits aufgrund der geringen Größe des Plangebie- tes gegeben. Der städtebaulich erforderliche Eingriff durch die im Rahmen der Nachverdichtung mögliche zusätzliche Bodenversiegelung braucht daher nicht ausgeglichen werden.

Soweit Flächen überplant werden, die für den Ursprungsplan die Funktion von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen haben, sind diese dagegen zu ersetzen. Im vorliegenden Fall wurde im bisherigen Bebauungsplan Nr. 363 für die bereits bebauten Grundstücke des WA2-Gebietes (s. Anlage 1) für zusätzlich versiegel- bare Flächen ein Ausgleich auf dem jeweiligen Grundstück festgesetzt. Dies be- traf im vorliegenden Plangebiet ein östlich der vorhandenen Bebauung ausge- wiesenen Bauteppich. Die Regelung wurde jedoch als bedingte Ausgleichsfest- setzung getroffen, die nur bei einer konkreten Baumaßnahme anzuwenden war und im vorliegenden Fall nicht in Anspruch genommen wurde. Die Fläche ist dadurch auch nicht Teil der im Bebauungsplan Nr. 363 durchgeführten Eingriffs- bilanz und eine Kompensation daher nicht erforderlich.

Auch für die weiteren Teilflächen des Bebauungsplanes Nr. 363 im südlichen und östlichen Anschluss an das vorliegende Plangebiet, auf denen eine Umset- zung bislang nicht erfolgte, soll entweder eine Neuplanung oder eine Aufhebung der getroffenen Festsetzungen erfolgen. Für diese Planungen wurde der Auf- stellungsbeschluss bereits gefasst (Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 28

"Seniorenwohnpark östlich der Uphusener Dorfstraße"). In diesem Zuge werden auch für diese Bereiche die Vorgaben des § 1 a BauGB, insbesondere im Hin- blick auf die Vermeidung und den Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beein- trächtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähig- keit des Naturhaushaltes unter Berücksichtigung der bisherigen Festsetzungen erfasst und bewertet.

Baumschutzsatzung

Im Plangebiet sind Einzelbäume vorhanden, die zum Teil erhalten bleiben. Mit Umsetzung der Planung ist jedoch auch mit einer teilweisen Beseitigung von Gehölzstrukturen zu rechnen. Diesbezüglich wird auf die Beachtung der Sat- zung der Stadt Achim über den Schutz des Baumbestandes in der Fassung vom 18.12.2018 hingewiesen, nach der die Fällung geschützter Bäume durch ent- sprechende Ersatzpflanzungen auszugleichen ist.

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Artenschutzbelange

Die artenschutzrechtlichen Bestimmungen des § 44 Bundesnaturschutzgesetz gelten, anders als die Eingriffsregelung, unabhängig und selbständig neben dem Bebauungsplan.

Im Plangebiet sind, wie bereits beschrieben, Gehölzstrukturen in Form von Bäumen und Sträuchern vorhanden. Diese hätten, soweit die Satzung der Stadt Achim über den Schutz des Baumbestandes in der Fassung vom 18.12.2018 nicht entgegensteht, beseitigt werden können.

Mit der vorliegenden Planung wird für den geplanten Kindergarten der bisherige Bauteppich ausgeweitet. Dadurch ist von einer teilweisen Beseitigung der Ge- hölzstrukturen auszugehen. Einzelne Bäume im nordöstlichen Bereich des Plangebietes sollen, wenngleich sie z.T. eng am geplanten Gebäude stehen, erhalten bleiben. Um dies sicherzustellen, ist vorgesehen, das Kita-Gebäude mit einem Versatz zu errichten.

Soweit im Rahmen der Realisierung der Bauvorhaben Gehölzstrukturen besei- tigt werden, können sich Auswirkungen auf den Artenschutz ergeben.

Aufgrund der Lage des Gebietes im Siedlungsbereich der Stadt Achim mit im Gebiet und angrenzend bestehender Bebauung ist mit dem Vorkommen von empfindlichen und seltenen Tierarten nicht zu rechnen. Die zu erwartenden Al- lerweltsarten werden im Bereich der im Gebiet und umliegend verbleibenden Gärten und Bäume genügend Ausweichlebensräume finden, sodass arten- schutzrechtliche Verbotstatbestände durch die vorliegende Planung nicht zu er- warten sind.

Um den Verbotstatbestand der Tötung potenzieller Brutvögel oder Fledermäuse jedoch sicher auszuschließen, darf die Bauflächenvorbereitung ausschließlich außerhalb der Brutzeit der Freiflächenbrüter, d.h. nicht in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Juli stattfinden. Eine Beseitigung von Gehölzen oder Gebäuderück- bauarbeiten dürfen ausschließlich außerhalb der Brutzeit der Vögel bzw. der Hauptaktivitätsphase der Fledermäuse (d.h. nicht in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September) erfolgen. Vor der Fällung von potenziellen Höhlenbäumen oder alten Hofgebäuden ist von fachkundigen Personen zu prüfen, ob diese als Brutplätze oder von Fledermäusen genutzt werden. Fällungen außerhalb des genannten Zeitfensters sind nur in Ausnahmefällen und sofern das Nichtvorhan- densein von Nistplätzen und Höhlen unmittelbar vor dem Eingriff überprüft wur- de, zulässig. Im Bebauungsplan ist ein entsprechender Hinweis aufgenommen.

Zudem ist bei einer Beseitigung von Bäumen die Satzung der Stadt Achim über den Schutz des Baumbestandes vom 18.12.2018 zu beachten.

(15)

5 Städtebauliche Daten

Art der Nutzung Fläche in m² Fläche in %

Fläche für Gemeinbedarf „Kindergar- ten/Kindertagesstätte“, davon

 Fläche zum Anpflanzen und Erhalten von Sträuchern

3.595 m² (98 m²)

100 %

Plangebiet 3.595 m² 100 %

6 Hinweise

Denkmalschutz

Der Stadt sind innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes keine baulichen Anlagen, die dem Denkmalschutz unterliegen oder Bodendenkmale darstellen, bzw. keine sonstigen wertvollen Kultur- oder Sachgüter bekannt.

In den Bebauungsplan wird folgender Hinweis aufgenommen:

„Sollten bei den Erdarbeiten ur- oder frühgeschichtliche Bodenfunde gemacht werden (z.B. Scherben von Tongefäßen, Holzkohleansammlungen, Schlacken oder auffällige Bodenverfärbungen oder Steinhäufungen, auch geringe Spuren solcher Funde), so wird darauf hingewiesen, dass diese Funde nach § 14 Nds.

Denkmalschutzgesetz (NDSchG) meldepflichtig sind. Die Meldung hat bei der Denkmalschutzbehörde (Landkreis Verden, Tel.: 04231/15-432) zu erfolgen.

Bodenfunde und Fundstellen sind bis zum Ablauf von 4 Werktagen nach der Anzeige unverändert zu lassen bzw. für ihren Schutz ist Sorge zu tragen, wenn nicht die Denkmalschutzbehörde vorher die Fortsetzung der Arbeiten gestattet (§ 14 Abs. 2 NDSchG).“

Altablagerungen/Altlasten

Dem Landkreis Verden als untere Bodenschutzbehörde liegen gegenwärtig kei- ne Erkenntnisse über Altlasten auf dem o.g. Geltungsbereich des Bebauungs- plans vor. Aktuelle schädliche Bodenveränderungen sind nicht bekannt.

Sollten im Rahmen der Bauarbeiten Bodenveränderungen, Bodenbelastungen oder Verunreinigungen (z.B. bodenfremde Gerüche, Farben und Materialien sowie schadstoffbelasteter Bauschutt) bemerkt/erkundet werden, so ist unver- züglich die untere Bodenschutzbehörde (Tel.: 04231/15-8992) des Landkreises Verden zu benachrichtigen. Die Arbeiten in dem betroffenen Baustellenbereich sind unverzüglich einzustellen. Meldepflichtig sind der Grundstückseigentümer, der Inhaber der tatsächlichen Gewalt (Grundstücksbesitzer bzw. -nutzer), der Bauherr und Bauleiter.

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Baumschutzsatzung

Auf die Beachtung der Satzung der Stadt Achim über den Schutz des Baumbe- standes vom 18.12.2018 wird hingewiesen.

Schutz von Bäumen

Bei Erdarbeiten im Traufbereich der festgesetzten Einzelbäume sind die Vor- schriften der DIN 18920 „Vegetationstechnik im Landschaftsbau“ und der RAS- LP 4 zum Schutz von Bäumen bei Baumaßnahmen zu beachten.

Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (EEWärmeG) und Energieeinsparverordnung (EnEV 2014)

Zum 1. Januar 2009 ist das Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (EEWärmeG) in Kraft getreten. Laut Gesetz muss der Wärme- energiebedarf für neue Gebäude zu mindestens 15 % aus erneuerbaren Ener- gien gedeckt werden.

Mit der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014), welche am 1.5.2014 in Kraft getreten ist, sind weitere Vorgaben für den Einsatz erneuerbarer Energien vor- genommen worden, um die Ziele des Energiekonzepts der Bundesregierung und geänderte Baunormen umzusetzen. Zum 1.1.2016 wurden die energeti- schen Anforderungen für neu gebaute Wohn- und Nichtwohngebäude nochmals erhöht. Die Verordnung ist auch auf Vorhaben, welche die Änderung, die Erwei- terung oder den Ausbau von Gebäuden zum Gegenstand haben, anzuwenden.

Verordnungen, Erlasse, Normen und Richtlinien

Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Er- lasse und DIN-Vorschriften) können zu den üblichen Öffnungszeiten im Rathaus der Stadt Achim, Obernstraße 38, eingesehen werden.

(17)

7 Abwägung

7.1 Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen 7.1.1 Beteiligung der Öffentlichkeit

Zur vorliegenden Bebauungsplanänderung der Stadt Achim wurden von der Öffentlichkeit im Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 BauGB kei- ne Anregungen vorgetragen. Eine Abwägung von Stellungnahmen der Öffentlichkeit war daher nicht erforderlich.

7.1.2 Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

Stellungnahme: Ergebnis der Abwägung:

Landkreis Verden, mit Schreiben vom 03.07.2020 Zu Ihrer o. g. Bauleitplanung nehme ich wie folgt Stellung:

1. Wasser:

Gegen den o.g. Bebauungsplan bestehen aus wasserwirtschaftli- cher Sicht keine Bedenken, wenn die folgenden Nebenbestimmun- gen beachtet werden:

Anfallendes Schmutzwasser ist in die zentrale Abwasserkanalisati- on der Stadt Achim einzuleiten.

Grundsätzlich ist das auf versiegelten Flächen anfallende Nieder- schlagswasser auf dem eigenen Grundstück über die belebte Bo- denzone zu versickern, sofern es die hydrogeologischen Rahmen- bedingungen zulassen.

Die für die Oberflächenentwässerung erforderlichen Flächen sind in der Planung zu berücksichtigen und von anderen Nutzungen freizu-

Die Anregungen werden teilweise berücksichtigt und die Hinweise zur Kenntnis genommen.

Anfallendes Schmutzwasser wird in die zentrale Abwasserka- nalisation der Stadt Achim eingeleitet.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Nach den Festsetzungen des bisher bestehenden Bebau- ungsplanes Nr. 363 muss das anfallende Oberflächenwasser auf den jeweiligen Grundstücken versickert werden. Diese Regelung hat bisher zu keinen Problemen geführt und soll beibehalten werden, um eine Verschärfung der Entwässe- rungssituation zu vermeiden. Im Bebauungsplan ist ein ent-

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halten sowie Lage und Abmessungen in den Lageplan zu überneh- men

Versickerungsanlagen sind gemäß DWA-Arbeitsblatt 138 mit einem mindestens 5-jährigen Regen zu bemessen, der Überflutungsnach- weis ist für einen 20-jährigen Regen zu führen. Der Abstand von der Unterkante der Versickerungsanlage zum mittleren höchsten

Grundwasserstand muss mindestens 1 m betragen. Hinsichtlich er- forderlicher Vorbehandlungsmaßnahmen ist das DWA-Merkblatt 153 zu beachten. Um die Machbarkeit zu überprüfen sind frühzeitig Baugrunduntersuchungen mit Sickerversuchen durchzuführen.

Sollte eine Versickerung entsprechend der technischen Regeln nicht möglich sein, muss das anfallende Niederschlagswasser nach entsprechender Vorbehandlung über ein Rückhaltebecken mit 1,5 l/(s*ha) gedrosselt in einen Vorfluter eingeleitet werden. Auch hier ist das DWA-Merkblatt 153 für die Vorbehandlungsmaßnahmen zu beachten.

Das Vorhaben liegt außerhalb des Überschwemmungsgebiets der Weser, jedoch im Risikogebiet für weitere Hochwasser. Der Um- weltkartenserver des NLWKN gibt für extreme Hochwasser im Pla- nungsgebiet mögliche Wasserstände von 0,5 -1 m im Bereich der Gebäude und 1 - 2 m für den westlichen Planungsbereich an.

Für Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten sind bei der Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich sowie bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für nach § 30 Absatz 1 und 2 oder nach § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilende Gebiete insbesondere der Schutz von Leben und Ge- sundheit und die Vermeidung erheblicher Sachschäden in der Ab- wägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches zu berücksichti-

sprechender Hinweis aufgenommen worden, dass das anfal- lende Oberflächenwasser im Plangebiet zu versickern oder zu verrieseln ist.

Die Versickerungsmöglichkeiten im Plangebiet wurden durch das Büro GeoService Schaffert, Gnarrenburg, überprüft und für das geplante Bauvorhaben ein geotechnischer Bericht er- stellt (März 2020).

Danach ist die Schaffung von unterirdischen Versickerungs- anlagen (z.B. Drainage-/ Sickerleitungen), wie zunächst vor- gesehen, nicht in allen Bereichen möglich. Zum Teil kann die gemäß DWA-Arbeitsblatt 138 erforderliche Sickerstrecke von mindestens 1 m zum mittleren Grundwasserhöchststand nur durch eine oberflächige Versickerung in Form flacher Versi- ckerungsmulden eingehalten werden. Grundsätzlich ist eine Versickerung des anfallenden Oberflächenwassers im Plan- gebiet jedoch möglich. Das konkrete Entwässerungskonzept wird der unteren Wasserbehörde im Rahmen der Baugeneh- migung zur Prüfung vorgelegt.

Die Anregung wird teilweise berücksichtigt.

Es wird zur Kenntnis genommen, dass sich das Plangebiet außerhalb des Überschwemmungsgebietes der Weser, je- doch im Risikogebiet für weitere Hochwasser befindet. Ein Ri- sikogebiet ist ein Gebiet, welches bei einem Hochwasser mit sehr niedriger Wahrscheinlichkeit oder bei Extremereignissen überflutet werden kann.

Das Plangebiet hat derzeit ein Höhenniveau von ca. 7 bis 9 m Normalhöhennull (NHN). Nach Aussage des NLWKN liegt das Bemessungshochwasser für einen Hochwasserfall (HQext- rem) im vorliegenden Siedlungsbereich bei ca. 10,5 m NHN.

Jedoch handelt es sich beim Plangebiet um ein zur Weser

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gen; dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend (vgl. § 78b Wasserhaushalts- gesetz [WHG]).

Eine Berücksichtigung des Schutzes von Leben und Gesundheit und der Vermeidung erheblicher Sachschäden in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches ist vorliegend nicht erfolgt.

Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sollten bauliche Anlagen nur in einer dem jeweiligen Hochwasserrisiko an- gepassten Bauweise nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet werden. Dabei ist die technische Umsetzbarkeit, die Lage (u.a. Geländehöhen) des betroffenen Grundstückes und die Höhe des möglichen Schadens angemessen zu berücksichtigen (vgl. § 78b WHG).

In den Festsetzungen des Bebauungsplanes ist darauf hinzuweisen, dass Maßnahmen zum Hochwasserschutz vom Vorhabenträger ge- troffen werden sollen. Entsprechende Maßnahmen sind:

 Eine dem jeweiligen Hochwasserrisiko angepasste Bauweise der geplanten baulichen Anlagen (z.B. DWA-Merkblatt 553) un- ter angemessener Berücksichtigung der technischen Umsetz- barkeit, der Lage des betroffenen Grundstückes und der Höhe des möglichen Schadens.

 Die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen ist verboten, wenn andere weniger wassergefährdende Energieträger zu wirt- schaftlich vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen. Sollten keine anderen weniger wassergefährdenden Energieträger zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen, wäre die Anlage, nach vorheriger Anzeige bei der unteren Wasserbe- hörde, hochwassersicher zu errichten. Die Anzeige hat in die- sem Fall sechs Wochen im Voraus zu erfolgen (vgl. § 78c WHG).

durch Deiche geschütztes Gebiet. Der bei einem Hochwas- serfall HQextrem zu erwartende Wasserstand liegt also nied- riger als der Bemessungswasserstand der Deiche.

Aufgrund dieser bestehenden Hochwasserschutzmaßnahme ist das Risiko durch Hochwasser im Gebiet auf seltene oder Ausnahmefälle (z.B. Deichbruch) beschränkt. Die auf dem Umweltserver des Niedersächsischen Landesbetriebes für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) für ext- reme Hochwasser angegebenen möglichen Wasserstände stellen bei geschützten Gebieten nur grobe Orientierungswer- te dar.

Die Lage des Plangebietes in einem Risikogebiet (§ 78 b Wasserhaushaltsgesetz -WHG) wird gemäß § 9 Abs. 6a BauGB nachrichtlich in die Planzeichnung übernommen und in die Begründung werden entsprechende Ausführungen auf- genommen. Dabei wird auch auf mögliche weitere Maßnah- men hingewiesen, die vom Vorhabenträger getroffen werden können.

Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen in einem Risikogebiet verboten ist, wenn andere weniger wassergefährdende Energieträger zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen. Die Errichtung einer solchen Anlage ist im vorliegenden Plange- biet nicht vorgesehen.

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2. Bodenschutz:

Dem Landkreis Verden als untere Bodenschutzbehörde liegen ge- genwärtig keine Erkenntnisse über Altlasten auf dem o.g. Geltungs- bereich des Bebauungsplans vor.

Aktuelle schädliche Bodenveränderungen sind nicht bekannt.

Gegen den o.g. Bebauungsplan bestehen keine Bedenken, wenn folgende Anmerkungen beachtet werden:

 Ich weise vorsorglich darauf hin, dass es nicht ausgeschlossen ist, dass bei Tiefbaumaßnahmen stark belasteter Bodenaushub anfällt. Ggf. ist ein uneingeschränkter Wiedereinbau des Bo- denaushubs nicht möglich, so dass dieser gesondert verwertet bzw. entsorgt werden muss.

 Sollten im Rahmen der Bauarbeiten Bodenveränderungen, Bo- denbelastungen oder Verunreinigungen (z.B. bodenfremde Ge- rüche, Farben und Materialien sowie schadstoffbelasteter Bau- schutt) bemerkt/erkundet werden, so ist unverzüglich die untere Bodenschutzbehörde (Tel.: 04231/15-8992) des Landkreises Verden zu benachrichtigen. Die Arbeiten in dem betroffenen Baustellenbereich sind unverzüglich einzustellen.

Meldepflichtig sind der Grundstückseigentümer, der Inhaber der tatsächlichen Gewalt (Grundstücksbesitzer bzw. -nutzer), der Bauherr und Bauleiter.

 Bodenmaterial und anfallende mineralische Materialien sind nach der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall Mitteilung 20 (LAGA M20) zu beproben, zu bewerten und bei keiner eigenen Wieder- verwertung fachgerecht zu entsorgen.

Die verschiedenen Boden- und Abfallmieten dürfen nicht ver- mischt werden (§ 9 KrWG). Die Mieten sind entsprechen der

Es wird zur Kenntnis genommen, dass der unteren Boden- schutzbehörde im Plangebiet keine Erkenntnisse über Altlas- ten oder schädliche Bodenveränderungen vorliegen.

Es wird zur Kenntnis genommen, dass nicht ausgeschlossen ist, dass bei Tiefbaumaßnahmen stark belasteter Bodenaus- hub anfällt, welcher ggf. gesondert verwertet bzw. entsorgt werden muss.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

In die Planunterlagen wird ein Hinweis auf die erforderliche Meldepflicht aufgenommen, sollten bei den Bauarbeiten Bo- denveränderungen, Bodenbelastungen oder Verunreinigun- gen vorgefunden werden.

Die weiteren Ausführungen zum Umgang mit anfallendem Bodenmaterial und mineralischen Materialien werden zur Kenntnis genommen und sind im Rahmen der Bauausführung zu beachten.

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LAGA M20 zu kennzeichnen und zu lagern. Bei einem Zuord- nungswert von ≥ Z1.1 sind die Mieten entsprechend der techni- schen Regeln zu sichern. Die Ergebnisse (Analyse und Deklara- tion) sind dem Landkreis Verden - untere Bodenschutzbehörde - unaufgefordert vorzulegen.

 Oberboden ist in seinem nutzbaren Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen. Abgetragener

Oberboden ist in geeigneten Mieten gemäß DIN 18915 zu lagern und in seiner natürlichen Bodenfunktion zu erhalten.

 Bei der Verwendung von Sekundärbaustoffen während der Baumaßnahme ist eine Bestandsdokumentation zu führen und nach Beendigung der Maßnahme der unteren Bodenschutzbe- hörde des Landkreises Verden vorzulegen.

Bei Deklarationswerten ≥ Z1.1 nach LAGA M20 sind die Vorga- ben zum Einbau von Sekundärbaustoffen entsprechend den hydrogeologischen Gegebenheiten einzuhalten (z.B. Abstand zum Grundwasser).

 Während der Planungsphase ist der vorsorgende Bodenschutz in die Bauausführungsplanung mit einzubinden.

Bei der Umsetzung der Baumaßnahme sind die Anforderungen der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) sowie der DIN 19731 „Bodenbeschaffenheit – Verwertung von Bodenmaterial“ und DIN 19639 „Bodenschutz bei Planung und Durchführung von Bauvorhaben“ maßgeblich, um eine möglichst hochwertige Verwendung von Bodenmaterial umzusetzen.

3. Naturschutz und Landschaftspflege:

Gegen den Bebauungsplan bestehen grundsätzlich keine Beden- ken.

Es wird zur Kenntnis genommen, dass aus naturschutz- und landschaftspflegerischer Sicht keine grundsätzlichen Beden- ken gegen die Planung bestehen.

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Aber es ist noch offen geblieben, ob der rechtskräftige Bebauungs- plan Nr. 363 nach der Reduzierung durch den Geltungsbereich die- ses Bebauungsplanes umsetzungsfähig bleibt oder nicht. Es ist hier der Nachweis zu erbringen, dass die Funktionsfähigkeit weiterhin gegeben ist, insbesondere im Sinne der Vorgaben aus § 1 a BauGB.

Zum Thema Raumordnung merke ich an, dass auch die 1. Ände-

Die Anregung wird berücksichtigt.

Mit der vorliegenden Planung wird in eine Teilfläche des Be- bauungsplanes Nr. 363 eingegriffen. Konkret handelt es sich dabei um eine Teilfläche einer ehemaligen Hofstelle, welche bereits bei Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 363 bebaut war. Für die ehemalige Hofstelle wurde im Bebauungsplan Nr. 363 für zusätzlich versiegelbare Flächen ein Ausgleich auf dem Grundstück festgesetzt. Dies betraf im vorliegenden Plangebiet einen östlich der vorhandenen Bebauung ausge- wiesenen Bauteppich. Die Regelung wurde jedoch als beding- te Ausgleichsfestsetzung getroffen, die nur bei einer konkre- ten Baumaßnahme anzuwenden war und im vorliegenden Fall nicht in Anspruch genommen wurde. Die Fläche ist dadurch auch nicht Teil der im Bebauungsplan Nr. 363 durchgeführten Eingriffsbilanz und der in diesem Plan festgesetzten Aus- gleichsflächen bzw. getroffenen Ausgleichsmaßnahmen. Dies wird in der Begründung entsprechend ausgeführt.

Auch für die weiteren Teilflächen des Bebauungsplanes Nr. 363, auf denen eine Umsetzung bislang nicht erfolgte, soll entweder eine Neuplanung oder eine Aufhebung der getroffe- nen Festsetzungen erfolgen. Für diese Planungen wurde der Aufstellungsbeschluss bereits gefasst (Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 28 "Seniorenwohnpark östlich der Uphus- ener Dorfstraße"). In diesem Zuge werden die Vorgaben des

§ 1 a BauGB, insbesondere im Hinblick auf die Vermeidung und den Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchti- gungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes unter Berücksichti- gung der bisherigen Festsetzungen erfasst und bewertet.

Im RROP 2016 des Landkreises Verden ist das Plangebiet als

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rung des RROP 2016 in die Abwägung als sog. sonstiges raumord- nerisches Erfordernis einzustellen ist. Der vom Kreistag beschlos- sene Entwurf liegt zur Zeit zur Genehmigung vor.

Zur textlichen Festsetzung Nr. 1.4 merke ich an, dass der gesamte Traufbereich plus 2 m von negativen Veränderungen freizuhalten ist, um die Bäume langfristig zu erhalten. Der festgesetzte

3 m-Umkreis um den Stammfuss ist dafür nicht ausreichend.

Aufgrund des vorhandenen Baumbestandes ist die Artenliste auf Bäume 1. Ordnung: Bergahorn, Rotbuche, Stieleiche und Winterlin- de zu begrenzen. Die kleinkronigen Bäume sind zu streichen.

zentrales Siedlungsgebiet der Stadt Achim dargestellt. Diese Darstellung gilt mit der 1. Änderung des RROP unverändert fort. Es wird zur Kenntnis genommen, dass die 1. Änderung des RROP 2016 vom Kreistag beschlossen wurde und sich derzeit zur Genehmigung beim Land Niedersachsen befindet.

Die Anregung wird teilweise berücksichtigt.

Bei den nach der Festsetzung Nr. 1.4 zu erhaltenden Einzel- bäumen handelt es sich fast vollständig um Kopflinden, wel- che aufgrund jährlicher Rückschnitte üblicherweise nur eine kleine Krone und einen geringen Traufbereich ausbilden.

Durch die Aufgabe der bisherigen Nutzung ist dieser Rück- schnitt bisher nicht erfolgt, soll aber vorgenommen werden.

Dadurch können die Vorschriften der DIN 18920 „Vegetations- technik im Landschaftsbau“ und der RAS-LP 4 zum Schutz von Bäumen bei Baumaßnahmen eingehalten werden.

Die nebenstehende Forderung, den Traufbereich plus 2 m von negativen Veränderungen freizuhalten, wird jedoch nicht vollständig erfüllt. Zum Erhalt der Bäume wurde das Bauvor- haben bereits mit einem Versatz geplant. Eine weitere Ver- schiebung oder Verkleinerung des geplanten Bauvorhabens sind jedoch nicht möglich. Dennoch hält die Stadt den Erhalt der Einzelbäume vor einer Beseitigung und Neuanpflanzung für sinnvoller. Um den Erhalt der Bäume im bestmöglichen Umfang zu ermöglichen, werden geeignete Maßnahmen, z.B.

Gutachten oder Wurzelsuchschachtung, durchgeführt.

Bei einem Abgang oder einer Beseitigung der festgesetzten Einzelbäume kommt im Übrigen das im Bebauungsplan ge- troffene Nachpflanzgebot zum Tragen. Die Artenliste wird da- bei, wie nebenstehend angeregt, auf Bäume der 1. Ordnung reduziert.

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Zur textlichen Festsetzung Nr. 1.5 merke ich an, dass hier auch eine Höhe der Schnitthecke zu definieren ist. Da ein Sichtschutz laut Be- gründung damit verbunden sein soll, sollte die Hecke mind. eine Höhe von 1,80 m haben.

In der Begründung ist auszuführen, dass die grünordnerische Fest- setzung (S. 8) von der Stadt auf der Grundlage von § 178 BauGB umzusetzen ist. Dies erfolgt nicht über die Baugenehmigung.

In der Begründung sind die Aussagen zur Baumschutzsatzung nicht unter dem Punkt Eingriffsregelung (S. 11) zu fassen. Hier ist analog zum Artenschutz ein eigenständiges Kapitel zu wählen, da dieses Instrument eine andere (eigenständige) Rechtsgrundlage hat.

Die auf dem Grundstück stehenden Bäume, die nicht zur Erhaltung festgesetzt sind (Baum Nr. 71, 72, 73, 152 und 155) sind bereits entfernt, sowie die Gebäude. Ich gehe davon aus, dass die in den Hinweisen Nr. 2.5 beschriebenen artenschutzrechtlichen Vorgaben beim Einschlag der Bäume sowie beim Abbruch der Gebäude be- achtet wurden.

4. Immissionsschutz:

Aus Sicht des Immissionsschutzes bestehen grundsätzlich keine Bedenken gegen die o.g. Bauleitplanung.

Der Begründung fehlen jedoch Aussagen zu weiteren Auswirkungen auf bestehende Nutzungen.

Die Anregung wird berücksichtigt und die Festsetzung Nr. 1.5 um eine Mindesthöhe von 1,8 m für die zu entwickelnde He- cke ergänzt. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die nördlich angrenzenden Grundstücke ihrerseits bereits fast vollständig durch Sichtschutzzäune zum Plangebiet hin abge- grenzt sind.

Der Hinweis wird berücksichtigt und die Begründung entspre- chend ergänzt.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und in der Begrün- dung unter dem Kap. „Belange von Natur und Landschaft“ ein eigenständiger Unterpunkt „Baumschutzsatzung“ aufgenom- men.

Die unter dem Hinweis Nr. 2.5 getroffenen Aussagen zum Ar- tenschutz wurden bei der Beseitigung der Bäume und Ge- bäude beachtet.

Es wird zur Kenntnis genommen, dass aus Sicht des Immissi- onsschutzes grundsätzlich keine Bedenken gegen die Pla- nung bestehen.

Die Anregung wird nicht berücksichtigt.

In der Begründung ist ausgeführt, dass durch die Kinderta-

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Durch die Nutzung als Kindertagesstätte können zusätzlich Geräu- sche durch den Hol-, Bring-, Beschäftigten-, Lieferverkehr und die Parkplatznutzung (Parkvorgänge, wie z.B. An- und Abfahrt, Mo- torstart und Türenschlagen, Durchfahrverkehr) sowie durch techni- sche Einrichtungen wie Abfall- und Lüftungsanlagen entstehen. Eine Bewertung der Immissionssituation durch die neu entstehenden Ge- räusche sollte vorgenommen werden und in die planerische Abwä- gung miteinfließen.

gesstätte zeitweise insbesondere Lärmimmissionen zu erwar- ten sind. Diese sind jedoch als sozialverträgliche Geräusche (Kinderlärm) einzustufen. Kindergärten bzw. Kindertagesstät- ten sind als sozialverträgliche Nutzungen auch in Wohngebie- ten und für den Gebietsbedarf sogar in reinen Wohngebieten zulässig.

Auch in der aktuellen Rechtsprechung wird ausgeführt, dass bei Lärmbelästigungen, die von Kindertagesstätten ausgehen, nicht auf die in technischen Regelwerken wie der TA Lärm festgelegten Immissionsrichtwerten abgestellt werden kann.

„Die Orientierungswerte der TA Lärm können schon deshalb nicht angewandt werden, weil ihre Nr. 1 Satz 2 lit. h) „Anlagen für soziale Zwecke“ von ihrem Anwendungsbereich ausnimmt.

Dieser Ausschluss wurde ausdrücklich mit dem Ziel und vor dem Hintergrund aufgenommen, dass Kindertagesstätten als Anlagen für soziale Zwecke i.S.d. BauNVO anzusehen sind.

Wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung, gerade nicht ge- trennt von Wohngebieten errichtet und betrieben zu werden, sondern – wie etwa auch Spielplätze – in solche Wohngebiete eingebettet, sollten sie nicht dem Grundgedanken der TA Lärm unterfallen, störende von lärmempfindlicher Nutzung fernzuhalten, d.h. beide räumlich zu trennen... Die mit ihnen verbundenen Einwirkungen sind daher ungeachtet eventuell bestehender Lärm-Orientierungswerte hinzunehmen. Insoweit gilt nichts anderes, als es beispielsweise für die Pflicht gilt, Einstellplätze innerhalb eines Wohngebietes hinzunehmen.

Deren Nutzung mag im Einzelfall zu einer Überschreitung der Orientierungswerte führen. Das ist jedoch wegen der vom Baunutzungsverordnungs-Gesetzgeber gewollten Nebenei- nander von Wohnen und Garagen im Prinzip hinzunehmen“

(OVG Niedersachsen vom 03.01.2011 – 1 ME 146/10).

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5. Vorbeugender Brandschutz:

Die Bemessung der Löschwasserversorgung ist mindestens ent- sprechend den „technischen Regeln Arbeitsblatt W 405 vom Febru- ar 2008" des DVGW zu wählen. Die Entfernung zwischen den Löschwasserentnahmestellen darf höchstens 120 m betragen.

Nach Auffassung der Stadt sind daher mit der Planung für die umliegenden Wohnnutzungen keine grundsätzlichen Nut- zungskonflikte zu erwarten.

Das Plangebiet ist Bestandteil eines in wesentlichen Teilen bebauten und technisch - auch in Bezug auf die Löschwas- serversorgung - erschlossenen Siedlungsbereichs. Die Hin- weise zum vorbeugenden Brandschutz werden jedoch zur Kenntnis genommen und beachtet.

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Freiwillige Feuerwehr Achim, mit Schreiben vom 05.07.2020 Haben Sie vielen Dank für die Beteiligung an der geplanten Bau- maßnahme.

Aus Sicht der Stadtfeuerwehr Achim ist bei der weiteren Planung unbedingt auf die Einhaltung der folgenden Vorschriften hinzuwei- sen;

 DIN 14090 – Flächen für die Feuerwehr

 Fachempfehlung des DFV_AGBF Löschwasserversorgung aus Hydranten

Zudem sind folgende Punkte zu beachten;

Anfahrtssituation mit Großfahrzeugen gerade im Hinblick auf Fahrbahnbreiten und der Parkraumsituation

Hydranten Standorte sind im Vorfeld mit den zuständigen OrtsBM festzulegen

Aus dem vorliegenden / beigefügten Bauplan würde sich fol- gende Anforderung für die Feuerwehr ergeben;

Ø Zufahrtsmöglichkeit von der südlichen Seite / Straße mit ei- nem 5 m breiten Tor (zwischen den beiden Sandkisten) und dahinter liegender Fläche für die Feuerwehr nach DIN 14090 zum Einsatz einer Drehleiter bei einem Gebäudebrand.

Auch sollte es in diesem Bereich mit einem auf das Gebäude zugerichteten Öffnungswinkel von 90° zu keiner höherwachsen Begrünung (>2m) kommen, damit der Einsatzbereich der Dreh- leiter nicht eingeschränkt wird.

Ø Entlang der südlichen Straße sollte zudem ein Halteverbots- bereich eingerichtet werden, damit es im Einsatzfall zu keinen Einschränkungen des Bewegungsraumes für die Feuerwehr

Die Anregungen werden berücksichtigt und die Hinweise zur Kenntnis genommen.

Die nebenstehenden Hinweise zum Brandschutz werden zur Kenntnis genommen. Einrichtungen des Brandschutzes wer- den, soweit nicht bereits vorhanden, nach den einschlägigen technischen Regeln (Arbeitsblatt W 405 des DVGW) und in Ab- sprache mit der örtlichen Feuerwehr erstellt.

Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Zugänglichkeit des Baugrundstücks für die Feuerwehr von der südlichen Seite si- chergestellt werden muss. Neben den Flächen im Plangebiet befinden sich auch die südlich angrenzenden Flächen in einer Tiefe von mind. 7 m im Besitz des Investors. Auf diesen Flä- chen ist im Zuge der Überplanung von weiteren Teilflächen des Bebauungsplanes Nr. 363 die Schaffung einer öffentlichen Straße zur Erschließung des östlich geplanten Seniorenwohn- parks vorgesehen. Nach Rücksprache mit der Feuerwehr ist den nebenstehend genannten Anforderungen Rechnung getra- gen, wenn innerhalb dieser geplanten Straße eine befestigte Feuerwehraufstellfläche mit der benötigten Belastbarkeit und der Einrichtung einer Halteverbotszone hergestellt wird. Die

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kommt.

Ich bitte um entsprechende Beachtung der vorgenannten Punkte, und weitere Unterrichtung zur fortschreitenden Planung.

Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

geplante Straßenverkehrsfläche ist Bestandteil des derzeit se- parat aufgestellten vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 28 "Seniorenwohnpark östlich der Uphusener Dorfstraße".

Die Erstellung einer befestigten Feuerwehraufstellfläche kann jedoch auch durch einen Eintrag ins Grundbuch abgesichert und vor Abschluss des Aufstellungsverfahrens des vorhaben- bezogenen Bebauungsplanes Nr. 28 hergerichtet werden.

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Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Celle, mit Schreiben vom 30.06.2020

Gegen die Berichtigung des Flächennutzungsplanes und der Auf- stellung des oben genannten Bebauungsplanes nach Maßgabe der mir vorgelegten Unterlagen bestehen unter Berücksichtigung der von hier zu vertretenden Belange keine grundsätzlichen Bedenken.

Es wird darauf hingewiesen, dass direkt südlich angrenzend an das Plangebiet sich ein gewerblicher Betrieb befindet (Fa. Szmigiel Bau, Uphusener Dorf Nr. 68). Ich bitte die Begründung unter Ziffer 2.6 Immissionssituation dementsprechend zu ergänzen und eine Aus- sage zum Immissionsschutz zu treffen.

Ich bitte um Übersendung einer Ausfertigung der Entscheidung.

Die Anregung wird berücksichtigt und die Hinweise wer- den zur Kenntnis genommen.

Es wird zur Kenntnis genommen, dass seitens des staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes keine Bedenken gegen die Planung bestehen.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und die Anregung berücksichtigt.

Der Hinweis, dass sich südlich angrenzend zum Plangebiet ein gewerblicher Betrieb befindet, wird ebenfalls zur Kenntnis ge- nommen. Der Betrieb liegt im Geltungsbereich des Bebau- ungsplanes Nr. 363, welcher den Bereich als allgemeines Wohngebiet festsetzt. Der Betrieb hat sich somit als nicht stö- render Betrieb in diesen festgesetzten Rahmen einzufügen und im Übrigen den Schutzanspruch der umliegend vorhandenen Wohnbebauung zu berücksichtigen. Tatsächlich findet am Standort des Betriebes lediglich eine Büronutzung statt. Grund- sätzliche Nutzungskonflikte sind daher nicht zu erwarten und Maßnahmen zum Immissionsschutz nicht erforderlich. In die Begründung werden entsprechende Ausführungen aufgenom- men.

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Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küs- ten- und Naturschutz, mit Schreiben vom 16.06.2020 und 24.06.2020

Hiermit wird darauf hingewiesen, dass sich der o.g. Bebauungsplan entsprechend dem § 73 WHG im Risikogebiet der Weser befindet.

Risikogebiete gem. § 73 Abs. 1 S. 1 WHG sollen gem. § 9 Abs. 6a S. 2 BauGB im Flächennutzungsplan vermerkt werden. Dies bedeu- tet, dass dieses Vermerken in der Regel erfolgen muss. Nur in be- gründeten Ausnahmefällen kann hiervon abgewichen werden. Die Begründung ist schriftlich zu vermerken.

Dadurch kann bereits im Bebauungsplan frühzeitig auf die Belange des Hochwasserschutzes hingewiesen werden, die dann im zukünf- tigen Plan- oder Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden müssen.

Von daher wird es als erforderlich angesehen, dass die Risikogebie- te in der zeichnerischen Darstellung des Flächennutzungsplans mit aufgenommen werden.

Karten mit Darstellungen der Risikogebiete sowie entsprechende GIS-Daten können z. B. auf dem Umweltkartenserver des Landes Niedersachsen (https://www.umweltkarten-niedersachsen.de/) oder

Die Anregungen werden teilweise berücksichtigt und die Hinweise zur Kenntnis genommen.

Es wird zur Kenntnis genommen, dass sich das Plangebiet ent- sprechend dem § 73 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) im Risi- kogebiet der Weser befindet.

Die Anregung wird berücksichtigt.

Die Lage des Plangebietes in einem Risikogebiet (§ 78 b Was- serhaushaltsgesetz -WHG) wird gemäß § 9 Abs. 6a BauGB nachrichtlich in die Planzeichnung übernommen und in die Be- gründung werden entsprechende Ausführungen aufgenommen.

Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren gemäß

§ 13 a BauGB aufgestellt. Soweit der Bebauungsplan vom Flä- chennutzungsplan abweicht, sind die Darstellungen des Flä- chennutzungsplanes für das Plangebiet lediglich im Wege der Berichtigung anzupassen. Es wird jedoch zur Kenntnis ge- nommen, dass die Risikogebiete in der zeichnerischen Darstel- lung des Flächennutzungsplans mit aufgenommen werden soll- ten.

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

(31)

beim NLWKN (http://www.nlwkn.niedersachsen.de) eingesehen bzw. von dort heruntergeladen werden.

Wasserstände zu dem für das Risikogebiet ermittelten HQselten können bei der unteren Wasserbehörde oder beim NLWKN ange- fragt werden.

Des Weiteren wird auf die seit dem 05.01.2018 zu beachtenden Regelungen des Hochwasserschutzgesetz II verwiesen, welche z.B.

die Regelungen im WHG oder BauGB erweiterten:

 § 78b WHG Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungs- gebieten

...

(1) Nr. 1 bei der Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich sowie bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für nach § 30 Absatz 1 und 2 oder nach § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilende Gebiete sind insbe- sondere der Schutz von Leben und Gesundheit und die Ver- meidung erheblicher Sachschäden in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches zu berücksichtigen; dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend;

 § 78c WHG Heizölverbraucheranlagen in Überschwemmungs-...

gebieten und in weiteren Risikogebieten ...

(2) Die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen in Gebieten nach § 78b Absatz 1 Satz 1 ist verboten, wenn andere weniger wassergefährdende Energieträger zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen oder die Anlage nicht hochwasser- sicher errichtet werden kann. ...

Die weiteren Ausführungen über zu beachtende Regelungen des Hochwasserschutzgesetzes II werden ebenfalls zur Kennt- nis genommen und beachtet.

Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen in einem Risikogebiet verboten ist, wenn andere weniger wassergefährdende Energieträger zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen.

(32)

 § 1 (6) BauGB: Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbe- sondere zu berücksichtigen:

...

12. die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verrin- gerung von Hochwasserschäden,

 § 9 BauGB ...

(6a) ..., Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebie- ten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ... sollen nachrichtlich übernommen werden.

Schreiben vom 24.06.2020

Bezugnehmend auf ihre Anfrage, zum Wasserstand im Gebiet der zukünftigen Kita, habe ich mir das Gebiet näher angeschaut. Sie sollten beachten, dass es sich bei der von Ihnen betrachteten Flä- che um geschützte Gebiete handelt, der HQextrem Wasserstand al- so niedriger als der Bemessungswasserstand der Deiche ist. Für geschützte Gebiete liegen keine hydraulischen Berechnungen vor, sie werden lediglich grob zu Orientierungszwecken ermittelt.

Die Wasserspiegellage am Deich, etwa auf Höhe der zukünftigen Kita, liegt für das HQextrem bei ca. 10,5 m NN.

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen

Es wird zur Kenntnis genommen, dass es sich beim Plangebiet um ein zur Weser durch Deiche geschütztes Gebiet handelt, der bei einem Hochwasserfall HQextrem zu erwartende Was- serstand von ca. 10,5 m NN also niedriger liegt als der Bemes- sungswasserstand der Deiche.

Es wird ebenfalls zur Kenntnis genommen, dass für geschützte Gebiete keine hydraulischen Berechnungen vorliegen, sondern sie lediglich grob zu Orientierungszwecken ermittelt werden.

(33)

Vodafone GmbH / Vodafone Kabel Deutschland GmbH, mit Schreiben vom 22.06.2020

Wir bedanken uns für Ihr Schreiben vom 18.05.2020.

Wir teilen Ihnen mit, dass die Vodafone GmbH / Vodafone Kabel Deutschland GmbH gegen die von Ihnen geplante Maßnahme keine Einwände geltend macht.

In Ihrem Planbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens. Bei objektkonkreten Bauvorhaben im Plan- gebiet werden wir dazu eine Stellungnahme mit entsprechender Auskunft über unseren vorhandenen Leitungsbestand abgeben.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen

Es wird zur Kenntnis genommen, dass gegen die Planung kei- ne Einwände geltend gemacht werden.

Es wird ebenfalls zur Kenntnis genommen, dass sich im Plan- gebiet Telekommunikationsanlagen der Vodafone GmbH / Vo- dafone Kabel Deutschland GmbH befinden und zum Leitungs- bestand bei objektkonkreten Bauvorhaben Auskunft gegeben wird.

(34)

Anlagen

1 Bisherige zeichnerische Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 363 2.1 Bisherige Darstellungen des Flächennutzungsplanes

2.2 Geplante 18. Berichtigung der Darstellungen des Flächennutzungsplanes

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