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Nach § 18 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist über Eingriffe in Natur und Landschaft, die durch die Änderung von Bauleitplänen zu erwarten sind, nach den Vorschriften des Baugesetzbuches insbesondere des § 1 a abzuwägen und im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zu entscheiden.

Für die Änderung oder Überplanung bestehender Bebauungspläne gilt § 1 a Abs. 3 Satz 4 BauGB, nach dem nur solche Eingriffe auszugleichen sind, die über das durch die bisherigen Festsetzungen mögliche Maß an Eingriffen hin-ausgehen.

Nach § 13 a Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 1 Nr. 1 BauGB gelten bei einem Bebauungsplan der Innenentwicklung Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des

Bebauungsplanes zu erwarten sind, im Sinne des § 1 a Abs. 3 Satz 6 BauGB als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig, sofern die Größe der Grundfläche oder die Fläche, die bei Durchführung des Bebauungsplanes voraussichtlich versiegelt wird, weniger als 20.000 m² beträgt.

Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 3.600 m² und unterschreitet damit die Grenze von 20.000 m² erheblich. Die Voraussetzung des § 13 a BauGB ist im vorliegenden Fall somit bereits aufgrund der geringen Größe des Plangebie-tes gegeben. Der städtebaulich erforderliche Eingriff durch die im Rahmen der Nachverdichtung mögliche zusätzliche Bodenversiegelung braucht daher nicht ausgeglichen werden.

Soweit Flächen überplant werden, die für den Ursprungsplan die Funktion von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen haben, sind diese dagegen zu ersetzen. Im vorliegenden Fall wurde im bisherigen Bebauungsplan Nr. 363 für die bereits bebauten Grundstücke des WA2-Gebietes (s. Anlage 1) für zusätzlich versiegel-bare Flächen ein Ausgleich auf dem jeweiligen Grundstück festgesetzt. Dies be-traf im vorliegenden Plangebiet ein östlich der vorhandenen Bebauung ausge-wiesenen Bauteppich. Die Regelung wurde jedoch als bedingte Ausgleichsfest-setzung getroffen, die nur bei einer konkreten Baumaßnahme anzuwenden war und im vorliegenden Fall nicht in Anspruch genommen wurde. Die Fläche ist dadurch auch nicht Teil der im Bebauungsplan Nr. 363 durchgeführten Eingriffs-bilanz und eine Kompensation daher nicht erforderlich.

Auch für die weiteren Teilflächen des Bebauungsplanes Nr. 363 im südlichen und östlichen Anschluss an das vorliegende Plangebiet, auf denen eine Umset-zung bislang nicht erfolgte, soll entweder eine Neuplanung oder eine Aufhebung der getroffenen Festsetzungen erfolgen. Für diese Planungen wurde der Auf-stellungsbeschluss bereits gefasst (Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 28

"Seniorenwohnpark östlich der Uphusener Dorfstraße"). In diesem Zuge werden auch für diese Bereiche die Vorgaben des § 1 a BauGB, insbesondere im Hin-blick auf die Vermeidung und den Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beein-trächtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähig-keit des Naturhaushaltes unter Berücksichtigung der bisherigen Festsetzungen erfasst und bewertet.

Baumschutzsatzung

Im Plangebiet sind Einzelbäume vorhanden, die zum Teil erhalten bleiben. Mit Umsetzung der Planung ist jedoch auch mit einer teilweisen Beseitigung von Gehölzstrukturen zu rechnen. Diesbezüglich wird auf die Beachtung der Sat-zung der Stadt Achim über den Schutz des Baumbestandes in der Fassung vom 18.12.2018 hingewiesen, nach der die Fällung geschützter Bäume durch ent-sprechende Ersatzpflanzungen auszugleichen ist.

Artenschutzbelange

Die artenschutzrechtlichen Bestimmungen des § 44 Bundesnaturschutzgesetz gelten, anders als die Eingriffsregelung, unabhängig und selbständig neben dem Bebauungsplan.

Im Plangebiet sind, wie bereits beschrieben, Gehölzstrukturen in Form von Bäumen und Sträuchern vorhanden. Diese hätten, soweit die Satzung der Stadt Achim über den Schutz des Baumbestandes in der Fassung vom 18.12.2018 nicht entgegensteht, beseitigt werden können.

Mit der vorliegenden Planung wird für den geplanten Kindergarten der bisherige Bauteppich ausgeweitet. Dadurch ist von einer teilweisen Beseitigung der Ge-hölzstrukturen auszugehen. Einzelne Bäume im nordöstlichen Bereich des Plangebietes sollen, wenngleich sie z.T. eng am geplanten Gebäude stehen, erhalten bleiben. Um dies sicherzustellen, ist vorgesehen, das Kita-Gebäude mit einem Versatz zu errichten.

Soweit im Rahmen der Realisierung der Bauvorhaben Gehölzstrukturen besei-tigt werden, können sich Auswirkungen auf den Artenschutz ergeben.

Aufgrund der Lage des Gebietes im Siedlungsbereich der Stadt Achim mit im Gebiet und angrenzend bestehender Bebauung ist mit dem Vorkommen von empfindlichen und seltenen Tierarten nicht zu rechnen. Die zu erwartenden Al-lerweltsarten werden im Bereich der im Gebiet und umliegend verbleibenden Gärten und Bäume genügend Ausweichlebensräume finden, sodass arten-schutzrechtliche Verbotstatbestände durch die vorliegende Planung nicht zu er-warten sind.

Um den Verbotstatbestand der Tötung potenzieller Brutvögel oder Fledermäuse jedoch sicher auszuschließen, darf die Bauflächenvorbereitung ausschließlich außerhalb der Brutzeit der Freiflächenbrüter, d.h. nicht in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Juli stattfinden. Eine Beseitigung von Gehölzen oder Gebäuderück-bauarbeiten dürfen ausschließlich außerhalb der Brutzeit der Vögel bzw. der Hauptaktivitätsphase der Fledermäuse (d.h. nicht in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September) erfolgen. Vor der Fällung von potenziellen Höhlenbäumen oder alten Hofgebäuden ist von fachkundigen Personen zu prüfen, ob diese als Brutplätze oder von Fledermäusen genutzt werden. Fällungen außerhalb des genannten Zeitfensters sind nur in Ausnahmefällen und sofern das Nichtvorhan-densein von Nistplätzen und Höhlen unmittelbar vor dem Eingriff überprüft wur-de, zulässig. Im Bebauungsplan ist ein entsprechender Hinweis aufgenommen.

Zudem ist bei einer Beseitigung von Bäumen die Satzung der Stadt Achim über den Schutz des Baumbestandes vom 18.12.2018 zu beachten.

5 Städtebauliche Daten

Art der Nutzung Fläche in m² Fläche in %

Fläche für Gemeinbedarf „Kindergar-ten/Kindertagesstätte“, davon

 Fläche zum Anpflanzen und Erhalten von Sträuchern

3.595 m² (98 m²)

100 %

Plangebiet 3.595 m² 100 %

6 Hinweise

Denkmalschutz

Der Stadt sind innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes keine baulichen Anlagen, die dem Denkmalschutz unterliegen oder Bodendenkmale darstellen, bzw. keine sonstigen wertvollen Kultur- oder Sachgüter bekannt.

In den Bebauungsplan wird folgender Hinweis aufgenommen:

„Sollten bei den Erdarbeiten ur- oder frühgeschichtliche Bodenfunde gemacht werden (z.B. Scherben von Tongefäßen, Holzkohleansammlungen, Schlacken oder auffällige Bodenverfärbungen oder Steinhäufungen, auch geringe Spuren solcher Funde), so wird darauf hingewiesen, dass diese Funde nach § 14 Nds.

Denkmalschutzgesetz (NDSchG) meldepflichtig sind. Die Meldung hat bei der Denkmalschutzbehörde (Landkreis Verden, Tel.: 04231/15-432) zu erfolgen.

Bodenfunde und Fundstellen sind bis zum Ablauf von 4 Werktagen nach der Anzeige unverändert zu lassen bzw. für ihren Schutz ist Sorge zu tragen, wenn nicht die Denkmalschutzbehörde vorher die Fortsetzung der Arbeiten gestattet (§ 14 Abs. 2 NDSchG).“

Altablagerungen/Altlasten

Dem Landkreis Verden als untere Bodenschutzbehörde liegen gegenwärtig kei-ne Erkenntnisse über Altlasten auf dem o.g. Geltungsbereich des Bebauungs-plans vor. Aktuelle schädliche Bodenveränderungen sind nicht bekannt.

Sollten im Rahmen der Bauarbeiten Bodenveränderungen, Bodenbelastungen oder Verunreinigungen (z.B. bodenfremde Gerüche, Farben und Materialien sowie schadstoffbelasteter Bauschutt) bemerkt/erkundet werden, so ist unver-züglich die untere Bodenschutzbehörde (Tel.: 04231/15-8992) des Landkreises Verden zu benachrichtigen. Die Arbeiten in dem betroffenen Baustellenbereich sind unverzüglich einzustellen. Meldepflichtig sind der Grundstückseigentümer, der Inhaber der tatsächlichen Gewalt (Grundstücksbesitzer bzw. -nutzer), der Bauherr und Bauleiter.

Baumschutzsatzung

Auf die Beachtung der Satzung der Stadt Achim über den Schutz des Baumbe-standes vom 18.12.2018 wird hingewiesen.

Schutz von Bäumen

Bei Erdarbeiten im Traufbereich der festgesetzten Einzelbäume sind die Vor-schriften der DIN 18920 „Vegetationstechnik im Landschaftsbau“ und der RAS-LP 4 zum Schutz von Bäumen bei Baumaßnahmen zu beachten.

Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (EEWärmeG) und Energieeinsparverordnung (EnEV 2014)

Zum 1. Januar 2009 ist das Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (EEWärmeG) in Kraft getreten. Laut Gesetz muss der Wärme-energiebedarf für neue Gebäude zu mindestens 15 % aus erneuerbaren Ener-gien gedeckt werden.

Mit der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014), welche am 1.5.2014 in Kraft getreten ist, sind weitere Vorgaben für den Einsatz erneuerbarer Energien vor-genommen worden, um die Ziele des Energiekonzepts der Bundesregierung und geänderte Baunormen umzusetzen. Zum 1.1.2016 wurden die energeti-schen Anforderungen für neu gebaute Wohn- und Nichtwohngebäude nochmals erhöht. Die Verordnung ist auch auf Vorhaben, welche die Änderung, die Erwei-terung oder den Ausbau von Gebäuden zum Gegenstand haben, anzuwenden.

Verordnungen, Erlasse, Normen und Richtlinien

Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Er-lasse und DIN-Vorschriften) können zu den üblichen Öffnungszeiten im Rathaus der Stadt Achim, Obernstraße 38, eingesehen werden.

7 Abwägung

7.1 Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen