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Teil II Umweltbericht

3.13 Kumulative Auswirkungen benachbarter Vorhaben

Benachbart sind keine Vorhaben bekannt, die einer kumulativen Betrachtung zu unterziehen wären. Erhebliche Auswirkungen infolge einer Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorha-ben Vorha-benachbarter Plangebiete unter Berücksichtigung etwaiger bestehender Umweltprob-leme in Bezug auf möglicherweise betroffene Gebiete mit spezieller Umweltrelevanz oder auf die Nutzung von natürlichen Ressourcen sind nicht zu erwarten.

4 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchfüh-rung der Planung

Bei Nichtdurchführung der Planung würde das Plangebiet 1 im südlichen Bereich weiterhin als Extensivgrünland genutzt. Im nördlichen Bereich würde die Ausgleichsfläche des Bebauungs-planes Nr. 11 „Feuerwehr“ umgesetzt. Hier würde sich eine halbruderale Gras- und Stauden-flur entwickeln und Feldgehölzheckenabschnitte angepflanzt. Es würden keine Versiegelun-gen erfolVersiegelun-gen. Der Umweltzustand würde im Wesentlichen dem Bestand entsprechen, welcher in Kapitel 2 des Umweltberichtes beschrieben wird. Die in Kapitel 3 des Umweltberichtes dar-gelegten Auswirkungen der Planung würden entfallen. Bei Verzicht auf die Planung entfielen jedoch auch die positiven Wirkungen für den Menschen. Es würde keine Kindertagesstätte für eine zeitgemäße und zukunftsfähige Kinderbetreuung ermöglicht. Die weitere Kinderbetreu-ung in Hohnstorf würde gefährdet.

5 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen

5.1 Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt Biotoptypen

Der Eingriff in die Biotoptypen und die Pflanzen wird durch die Festsetzung einer GRZ und die daraus resultierende Begrenzung der zulässigen Versiegelungen minimiert.

Die im Plangebiet 1 vorhandenen Gehölze und Gras- und Staudenfluren werden erhalten.

Hierfür werden im Bebauungsplan Erhaltungsfestsetzung getroffen. Somit wird der Eingriff mi-nimiert.

Durch die Festsetzungen von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwick-lung von Natur und Landschaft in den Plangebieten 1 und 2 wird der mit der Planung ver-bundene Eingriff in Natur und Landschaft vollständig ausgeglichen.

Tiere/Artenschutz

Die wertvollen Strauch-Baumhecken am westlichen und östlichen Rand des Plangebietes 1 werden im Bereich ihrer Kronentraufbereiche als zu erhalten festgesetzt. Auf diese Weise kön-nen auch potentielle Fortpflanzungs- und Ruhestätten, insbesondere von gehölzbrütenden Vögeln und ggf. auch von Fledermäusen erhalten werden. Auch in die randlichen Gräben wird kein Eingriff geplant.

Durch die im Westen des Plangebietes 1, angrenzend an die Gemeinbedarfsfläche für die Kita, festgesetzte Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Na-tur und Landschaft entsteht ein angemessener Pufferbereich zu den westlichen wertvollen Gehölzbeständen und den dort potentiell vorhandenen Tierleben, sodass diese nicht erheb-lich gestört werden.

Darüber hinaus wird ein Hinweis zum Artenschutz in den Bebauungsplan aufgenommen, dass die Baufeldfreimachung entsprechend der gesetzlichen Regelungen des § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 28./29. Februar stattfinden muss.

Unter Berücksichtigung dieser Maßnahmen ist nicht mit dem Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände gem. § 44 (1) BNatSchG zu rechnen.

5.2 Fläche, Boden

Der Eingriff in die Fläche und den Boden wird durch die Festsetzung einer GRZ und die daraus resultierende Begrenzung der zulässigen Versiegelungen minimiert.

Darüber hinaus wird der Eingriff in die Fläche und den Boden durch die Festsetzungen der Erhaltungsgebote und der Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwick-lung von Natur und Landschaft minimiert und ausgeglichen.

5.3 Wasser

Der Eingriff in das Schutzgut „Wasser“ wird durch die Festsetzung einer GRZ und die daraus resultierende Begrenzung der zulässigen Versiegelungen minimiert.

Ein weiterer positiver Effekt für den Wasserhaushalt ergibt sich aus der dezentralen Versicke-rung des im Plangebiet anfallenden Oberflächenwassers. Hierzu wird ein Hinweis in den Be-bauungsplan aufgenommen.

5.4 Luft, Klima

Durch die Festsetzung einer GRZ werden die Bodenversiegelungen begrenzt, welche eine Erwärmung des Lokalklimas bewirken.

Die im Plangebiet 1 vorhandenen Gehölze werden durch die festgesetzten Erhaltungsgebote erhalten. Bäume tragen zur Kalt- bzw. Frischluftproduktion sowie zur Beschattung bei. Durch die Erhaltung von Bäumen wird der Eingriff in das Schutzgut „Luft, Klima“ minimiert.

Durch die Umwandlung einer Ackerfläche in ein Extensivgrünland im Plangebiet 2 wird dem Ziel des Klimaschutzes Rechnung getragen, da Dauergrünland auf grundwasserbeeinflussten Böden als Senke für klimaschädliche Stoffe dient.

5.5 Landschaft

Zur Verringerung des Eingriffs in das Schutzgut „Landschaft“ werden die das Orts- und Land-schaftsbild prägenden Gehölzstrukturen im Plangebiet 1 erhalten. Hierfür werden Erhaltungs-festsetzungen getroffen.

Weiterhin wird sich die geplante Bebauung durch die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung gut in das Ortsbild einfügen. Dies spiegelt sich u. a. in der festgesetzten Grundflä-chenzahl, der Festsetzung zur Zahl der Vollgeschosse, sowie der Festsetzung einer maximal zulässigen Oberkante und der Festsetzung einer maximal zulässigen Höhenlage der Gebäude wider. Auch diese Festsetzungen stellen Maßnahmen zur Verringerung des Eingriffs in das Schutzgut „Landschaft“ dar.

5.6 Natura 2000-Gebiete, Schutzgebiete

Im Plangebiet 1 und seinem Wirkraum sind keine Natura 2000-Gebiete oder andere Schutz-gebiete vorhanden und werden daher durch die Planung nicht berührt. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich sind daher diesbezüglich nicht erforderlich.

5.7 Mensch und seine Gesundheit

Zum Immissionsschutz werden aus dem vorliegenden Immissionsschutz-Gutachten Festsetzun-gen zum passiven Schallschutz in den Bebauungsplan übernommen. Dieses stellt eine Ver-meidungsmaßnahme dar. Somit wird der Mensch vor dem Lärm der angrenzenden Bahnstre-cke und der L219 geschützt.

Darüber hinaus stellt die Festsetzung der Baugrenze in einem ausreichenden Abstand zur Bahnstrecke eine Vermeidungsmaßnahme dar. Aufgrund des Abstandes ist nicht mit erhebli-chen Erschütterungen zu rechnen. Maßnahmen zum Schutz vor Erschütterungen betreffen die Ausführungsplanung.

Die Festsetzung einer Einzäunung der Ausgleichsfläche angrenzend an die Bahnstrecke ist ebenfalls eine Vermeidungsmaßnahme. Der Zaun grenzt das restliche Plangebiet von der Bahnstrecke ab, was zur Sicherheit beiträgt. Die Sicherheit und der Betrieb des Eisenbahnver-kehrs auf der angrenzenden Bahnstrecke werden durch die Planung nicht gefährdet oder gestört.

Durch die Festsetzung einer großzügigen Straßenverkehrsfläche, welche eine Umfahrt als

„Einbahnstraße“ bei den geplanten Stellplätzen umfasst, werden die Bring- und Holverkehre bei der Kita sicher gestaltet.

5.8 Kulturgüter und sonstige Sachgüter

Durch die Aufnahme des Hinweises zur Bodendenkmalpflege in den Bebauungsplan werden ggf. im Plangebiet 1 vorhandene Kulturdenkmale geschützt. Ein Eingriff in das Schutzgut „Kul-turgüter“ wird somit vermieden.

Sonstige Sachgüter sind im Plangebiet 1 nicht vorhanden und werden daher durch die Pla-nung nicht berührt. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich in das Schutzgut „Sachgüter“ sind nicht erforderlich.

6 Eingriffs- und Ausgleichbilanzierung

Zur Ermittlung des quantitativen Umfangs der Ausgleichsmaßnahme nach § 1a Abs. 3 BauGB wird neben der argumentativen Abhandlung der Eingriffsregelung eine rechnerische Bilanzie-rung der Eingriffe und Ausgleichsmaßnahmen in Anlehnung an die „Arbeitshilfe zur Ermittlung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in der Bauleitplanung“ des NIEDERSÄCHSISCHEN S TÄDTETA-GES (2013) vorgenommen. Die Arbeitshilfe orientiert sich hauptsächlich an den Biotopwerten.

Es ist sowohl ein Ausgleich für die mit der geplanten Kita verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft, als auch ein Ausgleich für die bisherige, nun entfallende Ausgleichsfläche für die nördlich angrenzende Feuerwehr erforderlich. Dieses wird in der folgenden Bilanzierung be-rücksichtigt.

Nutzung entsprechend B-Plan Feuer-wehr bzw. Biotop entsprechend des Bestandes

Größe

in m² Eingriff

unzulässig Wert-

faktor Flächen-

Wert besonderer Schutzbedarf

Nutzung entsprechend B-Plan Feuer-wehr

(nördlicher Teil des Plangebietes) Versiegelte und überbaute Bereiche in der Fläche für den Gemeinbedarf Feuerwehr (GRZ I von 0,4 + 50 % Über-schreitung, insgesamt 60 % der Fläche)

160 - 0 0 B

Unversiegelte Bereiche in der Fläche für den Gemeinbedarf Feuerwehr (40 % der Fläche)

107 - 1 107 B

Erhalt Strauch-Baumhecke (HFM) 332 - 3,5 1.162 B

Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft

4.243 - 3 12.729 B

Wirtschaftsweg (ohne Graben) 437 - 1 437 B

Erhalt Graben 215 - 3 645 B

Biotope entsprechend des Bestandes (südlicher Teil des Plangebietes) Sonstiges feuchtes Extensivgrünland

(GEF) 4.471 - 2,5 11.177,5 B

Nährstoffreicher Graben (FGR)/

Strauch-Baumhecke (HFM)/

halbru-derale Gras- und Staudenfluren (UH) 554 - 3 1.662 B

Summe 10.519 27.919,5

B: Boden.

Tabelle 3: Flächenwerte vor dem Eingriff.

Nutzung entsprechend B-Plan Kita Größe in m² Wertfaktor Flächenwert Versiegelte und überbaute Bereiche in der

Fläche für den Gemeinbedarf Kita (GRZ I von 0,3 + 50 % Überschreitung, insgesamt 45 % der Fläche)

2.277 0 0

Unversiegelte Bereiche in der Fläche für den Gemeinbedarf Kita

(55 % der Fläche)

2.783 1 2.783

Versiegelte und überbaute Bereiche in der Fläche für den Gemeinbedarf Feuerwehr (GRZ I von 0,4 + 50 % Überschreitung, insgesamt 60 % der Fläche)

67 0 0

Unversiegelte Bereiche in der Fläche für den Gemeinbedarf Feuerwehr

Grünfläche/Versickerungsfläche 335 1 335

Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft

Tabelle 4: Flächenwerte nach dem Eingriff.

Flächenwert Planung 11.796

Flächenwert Bestand 27.919,5

Bilanz 16.123,5

Tabelle 5: Gegenüberstellung Flächenwert vor und nach dem Eingriff.

Durch die Planung entsteht ein auszugleichendes Kompensationsdefizit von 16.123,5 Wert-punkten.

Ausgleich

Der Ausgleich erfolgt in dem Ausgleichsflächenpool der Gemeinde Hohnstorf auf den Flurstü-cken 28, 29 und 30 der Flur 14 in der Gemarkung Hohnstorf. Hier wird eine 8.293 m² große Ackerfläche mit dem Wertfaktor 1 um 2 Wertstufen aufgewertet (vgl. Kapitel 5.5 der

Begrün-dung). Der Ausgleichsflächenpool hat somit ein Aufwertungspotenzial von 16.586 Wertpunk-ten. Diese Flächen wurden bisher noch nicht mit einem Ausgleich belegt und sind daher noch voll verfügbar. Der Ausgleichsflächenpool wird für die vorliegende Planung vollständig in Anspruch genommen. Es erfolgt eine geringfügige Überkompensation des Eingriffs (ca. 460 Wertpunkte).

Als Ausgleich für die Versiegelungen von Böden mit einem besonderen Schutzbedarf wird in dem Ausgleichsflächenpool eine bisher landwirtschaftliche Fläche extensiviert, was positiv für das Bodengefüge, den Bodenwasserhaushalt und das Bodenleben ist. Die Ausgleichsfläche hat in etwa den gleichen Flächenumfang wie die Fläche für den Gemeinbedarf „Kita“ und die Straßenverkehrsfläche zusammen. Wobei in der Fläche für den Gemeinbedarf „Kita“ und der Straßenverkehrsfläche weite Teile unversiegelt bleiben, wie der Tabelle 4 oben zu ent-nehmen ist.

In dem Ausgleichsflächenpool verläuft eine Erdgasleitung der Gasunie.

Dafür sind folgende Vorgaben zu beachten:

 Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind außerhalb des Schutzstreifens der Erdgas-transportleitung bzw. des Kabels durchzuführen.

 Eine Bepflanzung des Schutzstreifens mit Bäumen, Sträuchern oder Hecken ist unzuläs-sig. Außerhalb des Schutzstreifens stehende Bäume und Gehölze sollten daran gehin-dert werden, Wurzeln in den Schutzstreifen zu treiben.

 Im Schutzstreifen der Erdgastransportleitung bzw. des Kabels besteht ein grundsätzli-ches Bauverbot und ein Verbot sonstiger leitungs- bzw. kabelgefährdender Maßnah-men. Es muss gewährleistet sein, dass der Schutzstreifen zur Vornahme von betriebli-chen Überwachungs- und Unterhaltsmaßnahmen sowie zur Durchführung von In-standsetzungsarbeiten jederzeit uneingeschränkt auch mit Baufahrzeugen zugänglich ist.

Der Schutzstreifen beträgt 10 m, also beidseits der Leitung jeweils 5 m.

Der Schutzstreifen nimmt in der Ausgleichsfläche eine Fläche von 301 m² ein. Diese Fläche kann trotzdem für den Ausgleich genutzt werden, da diese Fläche befahrbar bleibt und keine Anpflanzungen vorgesehen sind. Es wird lediglich ein extensives Grünland mit geringer Durchwurzelungstiefe angelegt.

7 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten

Die sogenannte „Nullvariante“ kommt nicht als Planungsalternative in Betracht, da eine Kin-dertagesstätte zur Deckung des vorhandenen Bedarfes erforderlich ist. Die Genehmigung zum Betrieb der alten Kindertagesstätte von der Landesschulbehörde ist zeitlich befristet. Ein Umbau der alten Kita kommt nach Prüfung nicht weiter in Betracht.

Die Standortfrage wird bereits auf der Ebene des Flächennutzungsplanes geklärt. Parallel zum vorliegenden Bebauungsplan wird der Flächennutzungsplan für die Samtgemeinde Scharne-beck für die Kita in Hohnstorf an dieser Stelle geändert.

Es wäre keine Planungsalternative gewesen, keine Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur überbaubaren Grundstücksfläche zu treffen. Ohne diese Festsetzungen wür-de wür-der Bebauungsplan ein einfacher Bebauungsplan sein, da er nicht wür-den Minwür-destanforwür-de- Mindestanforde-rungen eines qualifizierten Bebauungsplanes genügen würde und die Zulässigkeit von Vorha-ben würde sich hier nach § 35 BauGB (Bauen im Außenbereich) richten. Dieses wird nicht als sinnvoll erachtet. Ein ausreichender Spielraum zur Gestaltung des Kita-Gebäudes verbleibt trotz dieser Festsetzungen.

8 Zusätzliche Angaben

8.1 Wichtigste Merkmale der verwendeten technischen Verfahren sowie Hinweise auf