• Keine Ergebnisse gefunden

Mit dem vorliegenden Bebauungsplan möchte die Gemeinde Hohnstorf den Bau einer Kin-dertagesstätte ermöglichen, um eine zeitgemäße und zukunftsfähige Kinderbetreuung anbie-ten zu können. Die Genehmigung zum Betrieb der alanbie-ten Kindertagesstätte von der Landes-schulbehörde ist zeitlich befristet. Nach derzeitigem Planungsstand soll die Kita 3 Kindergar-tengruppen à 25 Plätzen und 2 Krippengruppen à 15 Plätzen umfassen. Das geplante Ge-bäude der Kita ist für maximal 5 Kindergartengruppen à 25 Plätzen ausgelegt.

2 Beschreibung der Plangebiete und ihrer Umgebung

Plangebiet 1

Das ca. 10.500 m² große Plangebiet 1 liegt unmittelbar südlich des neuen Feuerwehrgebäu-des in Hohnstorf. Das Plangebiet befindet sich daher südlich der L 219 und unmittelbar östlich der Bahnstrecke in Hohnstorf, außerhalb der eigentlichen Ortslagen von Hohnstorf, welche weiter nördlich und östlich des Plangebietes liegen. In einem geringen Abstand von ca. 90 m östlich des Plangebietes 1 befindet sich Wohnbebauung. Westlich der Bahn, welche das Plangebiet im Westen begrenzt, befindet sich der Sportplatz. Südlich des Plangebietes schlie-ßen Freiflächen an. Im Plangebiet sind Extensivgrünländer vorhanden. Am westlichen und östlichen Rand des Plangebietes verlaufen Gräben mit Strauch-Baumhecken.

In der folgenden Abbildung ist das Plangebiet 1 mit einer roten Linie im Luftbild gekennzeich-net.

Abb. 1: Luftbild 2018 mit Markierung des Plangebietes 1 (rote Linie) (ohne Maßstab).

Quelle: Geoportal des Landkreises Lüneburg.

Quelle der Plangrundlage: Auszug aus den Geobasisdaten des Landesamtes für Geoinformati-on und Landesvermessung Niedersachsen © 2019 .

Plangebiet 2

Das ca. 8.300 m² große Plangebiet 2 liegt südlich der Ortslage von Hohnstorf. Nördlich grenzt Wohnbebauung an die Fläche an. Ansonsten ist das Plangebiet 2 von landwirtschaftlich ge-nutzten Flächen umgeben. Östlich der Fläche grenzen Gehölzstrukturen an das Plangebiet 2 an. Das Plangebiet 2 selbst wird als Ackerfläche genutzt.

In der folgenden Abbildung ist das Plangebiet 2 mit einer roten Linie im Luftbild gekennzeich-net.

Abb. 2: Luftbild 2018 mit Markierung des Plangebietes 2 (rote Linie) (ohne Maßstab).

Quelle: Geoportal des Landkreises Lüneburg.

Quelle der Plangrundlage: Auszug aus den Geobasisdaten des Landesamtes für Geoinformati-on und Landesvermessung Niedersachsen © 2019 .

3 Rechtsgrundlage und Verfahren

Dieses Bauleitplanverfahren wird nach den Anforderungen des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBI. I S. 3634) durchgeführt. Außerdem liegen dieser Planung die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntma-chung vom 21.11.2017 (BGBI. I S. 3786) und die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18.12.1990, zuletzt geändert am 04.05.2017, zugrunde.

Die Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplanes erfolgt im förmlichen Bauleitplanverfah-ren.

Artenschutz gemäß § 44 BNatSchG

Potentielle Verstöße gegen das Artenschutzrecht (artenschutzrechtliche Verbotstatbestände) werden erst bei Umsetzung der zulässigen Vorhaben im Geltungsbereich von Bebauungsplä-nen ausgelöst. D. h. Bebauungspläne müssen bereits durch entsprechende Festsetzungen, Regelungen und Hinweise sicherstellen, dass zulässige Vorhaben im Rahmen ihrer Umsetzung keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände auslösen.

§ 44 Abs. 1 BNatSchG enthält Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten und verbietet

1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungs-zeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Stö-rung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,

3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

4. wildlebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstö-ren (Zugriffsverbote).

Die Einstufung als besonders oder streng geschützte Art ergibt sich aus § 7 Abs. 2 Nr. 13 und 14 BNatSchG. Europäische Vogelarten sind alle in Europa natürlich vorkommenden Vogelarten im Sinne des Artikels 1 der EU-Vogelschutz-Richtlinie. Alle Europäischen Vogelarten sind be-sonders geschützt. § 44 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 BNatSchG gelten ebenso für die streng geschütz-ten Argeschütz-ten, die ebenfalls eine „Teilmenge“ der besonders geschützgeschütz-ten Argeschütz-ten sind.

Im Rahmen der Bauleitplanung gelten die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 BNatSchG nur für streng geschützte Tierarten sowie europäische Vogelarten oder solche Ar-ten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 BNatSchG aufgeführt sind (Arten, die in ihrem Bestand gefährdet sind und für die die Bundesrepublik Deutschland in hohem Maße verantwortlich ist).

Das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG gilt populationsbezogen, wogegen das Tötungsverbot gem. Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG individuenbezogen gilt.

Die Tötung besonders geschützter Arten ist durch geeignete Maßnahmen, soweit möglich und verhältnismäßig, zu vermeiden. Von einem Verbotstatbestand kann nicht ausgegangen wer-den, wenn sich das Tötungsrisiko für die betroffenen Tierarten nach naturschutzfachlicher Einschätzung durch das Vorhaben nicht in signifikanter Weise erhöht. Dabei sind Maßnah-men, mit denen solche Tötungen vermieden werden können oder das Risiko zumindest mini-miert werden kann, in die Betrachtung einzubeziehen.

4 Zu beachtende Plangrundlagen

4.1 Regionales Raumordnungsprogramm

Das rechtswirksame Regionale Raumordnungsprogramm (RROP) 2003 in der Fassung der 2.

Änderung 2016 des Landkreises Lüneburg wird im Rahmen des vorliegenden Bebauungspla-nes trotz des Abschichtungsgebotes gemäß § 2 Abs. 4 BauGB ausgewertet, da im Parallelver-fahren zur 43. Änderung des Flächennutzungsplanes derzeit noch kein Entwurf mit entspre-chenden Ausführungen vorliegt, auf welchen hier verwiesen werden kann.

Der folgenden Abbildung ist ein Auszug aus dem RROP zu entnehmen, in welchem die Plan-gebiete 1 und 2 gekennzeichnet sind.

Abb. 3: Auszug aus RROP 2003 i.d.F. der 2. Änderung 2016 des Landkreises Lüneburg mit Kennzeichnung der Plangebiete 1 und 2 (schwarze Linien) (ohne Maßstab).

Quelle: Landkreis Lüneburg (2016).

Plangebiet 1

Hohnstorf wird im RROP die Schwerpunktaufgabe „Sicherung vorhandener Infrastruktur“ zu-geordnet. In Anbetracht der nicht mehr zukunftsfähigen bestehenden Kita werden durch den Bau einer neuen Kita die Einrichtungen der Daseinsvorsorge in der Gemeinde Hohnstorf erhal-ten bzw. weiterentwickelt. Dieses entspricht der o.g. Schwerpunktaufgabe. Die vorhandene Kita mit 2,5 Kindergartengruppen und einer Krippengruppe ist momentan ausgelastet und es ist darüber hinaus ein weiterer Bedarf vorhanden. Nach derzeitigem Planungsstand soll die Kita 3 Kindergartengruppen à 25 Plätzen und 2 Krippengruppen à 15 Plätzen umfassen. Das geplante Gebäude der Kita ist für maximal 5 Kindergartengruppen à 25 Plätzen ausgelegt.

Die geplante Kita soll die bestehende Kita ersetzen und das Angebot erweitern. Diese Größe der geplanten Kita ist auf den lokalen Bedarf ausgerichtet. Die Auslastungen der Kitas im Grundzentrum Scharnebeck werden durch die Planung der Kita in Hohnstorf nicht beein-trächtigt.

Für das Plangebiet 1 wird, wie für die überwiegenden Ortslagen von Hohnstorf und Sassen-dorf, ein Vorbehaltsgebiet Erholung dargestellt. Darüber hinaus wird Hohnstorf die besondere Entwicklungsaufgabe „Erholung“ im RROP zugewiesen. Der Bau einer Kita widerspricht nicht dem Vorbehaltsgebiet Erholung und der besonderen Entwicklungsaufgabe Erholung. Der Bau einer Kindertagesstätte ist für eine zeitgemäße und zukunftsfähige Kinderbetreuung in der Gemeinde Hohnstorf erforderlich. Das Plangebiet eignet sich aufgrund der angrenzenden Bahnstrecke nicht für die Erholung. Außerdem nimmt das Plangebiet 1 nur einen geringen Teil dieses großen Vorbehaltsgebietes in Anspruch und es sind ausreichend Flächen für die Erho-lung an anderer Stelle in der Gemeinde Hohnstorf vorhanden. Das Vorbehaltsgebiet ErhoErho-lung erstreckt sich über weite Teile der Gemeinde Hohnstorf. Die Planung ist auch mit der beson-deren Entwicklungsaufgabe Erholung vereinbar, da die bisherige Freifläche keine wesentliche Erholungsfunktion aufweist.

Die westlich des Plangebietes 1 verlaufende Bahnstrecke Lüneburg – Lübeck ist im RROP als Eisenbahnstrecke von überregionaler Bedeutung, für die ein elektrischer Betrieb erforderlich ist und weiterer Abstimmung bedarf, festgelegt. Zum Bebauungsplan wurde ein

Immissions-Plangebiet 1

Plangebiet 2

schutz-Gutachten von Uppenkamp und Partner erstellt, welches Anlage zur Begründung ist. In dem Gutachten wurde die schalltechnische Verträglichkeit des Vorhabens in Hinblick auf die im Umfeld befindlichen Verkehrsimmissionsquellen der L219 und B209 sowie der Bahnstrecke Lüneburg-Lübeck geprüft. Beim Schienenverkehr wurden zwei Varianten betrachtet. Variante 1 beinhaltet die Zugzahlen für das Prognosejahr 2025 ohne Maßnahme der Elektrifizierung.

Variante 2 beinhaltet die Zugzahlen für das Prognosejahr 2030 mit Maßnahme der Elektrifizie-rung. Somit wurde die im Bundesverkehrswegeplan vorgesehenen Maßnahmen zur Ertüchti-gung des gesamten Streckensystems Lübeck - Schwerin / Büchen – Lüneburg im vorliegen-den Immissionsschutz-Gutachten berücksichtigt. Obwohl eine Umsetzung dieser Maßnahmen noch nicht absehbar ist und eine Elektrifizierung zunächst zu einer Lärmminderung führt, wur-de doch angesichts möglicherweise zunehmenwur-der Zugdurchfahrten sichergestellt, dass wur-der Schutz vor Lärm und Erschütterungen auf Basis der Prognosedaten 2030 auch langfristig ge-währleistet werden kann.

Plangebiet 2

Für das Plangebiet 2 wird ein Vorbehaltsgebiet Landwirtschaft aufgrund des hohen, natürli-chen standortgebundenen landwirtschaftlinatürli-chen Ertragspotentials dargestellt. Die Ausgleichs-maßnahme für den Bau einer Kindertagesstätte für eine zeitgemäße und zukunftsfähige Kin-derbetreuung in der Gemeinde Hohnstorf widerspricht nicht dem Vorbehaltsgebiet Landwirt-schaft. Im Plangebiet 2 ist ein extensives Feuchtgrünland anzulegen. Eine landwirtschaftliche extensive Heunutzung ist weiterhin zulässig. Die Ausgleichsfläche ist weiterhin landwirtschaft-lich im Rahmen einer naturraumangepassten klimaschützenden extensiven Grünlandnutzung.

Darüber hinaus verbleiben ausreichend Flächen des Vorbehaltsgebietes Landwirtschaft an anderer Stelle in der Gemeinde Hohnstorf. Das Vorbehaltsgebiet Landwirtschaft erstreckt sich über weite Teile der Gemeinde Hohnstorf. Das Plangebiet 2 beansprucht nur eine kleine Flä-che des Vorbehaltsgebietes.

Außerdem wird im südlichen Bereich des Plangebietes 2 eine Rohrfernleitung Gas dargestellt.

Hierbei handelt es sich um eine Erdgastransportleitung der Gasunie. Die Gasunie hat im Rah-men der frühzeitigen Beteiligung zum Bebauungsplan bereits auf diese Leitung und den Schutzstreifen hingewiesen. Die geplante Ausgleichsmaßnahme ist in dem Schutzstreifen möglich, da die Fläche trotzdem befahrbar bleibt und keine tiefwurzelnden Anpflanzungen vorgesehen sind. Auf der Ausgleichsfläche ist ein extensives Feuchtgrünland anzulegen.

Die Planung ist mit dem RROP vereinbar.

4.2 Landschaftsrahmenplan

Der Landschaftsrahmenplan (LRP) des Landkreises Lüneburg 2017 wird im Rahmen des vorlie-genden Bebauungsplanes trotz des Abschichtungsgebotes gemäß § 2 Abs. 4 BauGB ausge-wertet, da im Parallelverfahren zur 43. Änderung des Flächennutzungsplanes derzeit noch kein Entwurf mit entsprechenden Ausführungen vorliegt, auf welchen hier verwiesen werden kann.

Im Landschaftsrahmenplan (LRP) des Landkreises Lüneburg 2017 wird unter anderem der Be-stand aufgenommen als auch ein Zielkonzept formuliert. Der Landschaftsrahmenplan legt keine verbindlichen Ziele fest. Der Landschaftsrahmenplan wurde in die Abwägung einge-stellt.

Bestand

Im LRP wird für das gesamte Plangebiet 1 basenreicher Lehm-, Tonacker mit der Wertstufe I, von geringer Bedeutung, dargestellt.

Dieser Biotoptyp konnte bei der Biotoptypenkartierung für den vorliegenden Bebauungsplan am 15.10.2018 nicht bestätigt werden. Im Plangebiet 1 wurde überwiegend ein sonstiges feuchtes Extensivgrünland mit dem Wertfaktor 2,5 kartiert.

Für das Plangebiet 2 wird ein artenarmes Intensivgrünland mit der Wertstufe II, von allgemei-ner bis geringer Bedeutung, dargestellt.

Dieser Biotoptyp konnte bei der Biotoptypenkartierung für den vorliegenden Bebauungsplan am 15.10.2018 nicht bestätigt werden. Im Plangebiet 2 wurde eine Ackerfläche mit dem Wertfaktor 1 kartiert.

Zielkonzept

Der folgenden Abbildung ist ein Auszug aus dem Zielkonzept des LRP mit Kennzeichnung der Plangebiete 1 und 2 zu entnehmen.

Abb. 4: Auszug aus dem Zielkonzept des Landschaftsrahmenplans des Landkreises Lüneburg mit Kenn-zeichnung der Plangebiete 1 und 2 (schwarze Linien) (ohne Maßstab).

Quelle: Landkreis Lüneburg (2017).

Für das Plangebiet 1 wird der Aufbau eines Biotopverbundes als Zielsetzung im LRP genannt.

Die Erhaltung der Biodiversität wird als Begründung genannt. Als Biotopverbund wird „Grün-land“ angegeben. Als Typ der Biotopverbundfläche wird „Entwicklungsfläche“ benannt.

Wie bereits oben beschrieben, legt der Landschaftsrahmenplan keine verbindlichen Ziele fest. Der Landschaftsrahmenplan wird in die Abwägung eingestellt. Dem Bau einer Kinderta-gesstätte für eine zeitgemäße und zukunftsfähige Kinderbetreuung in der Gemeinde Hohnst-orf wird Vorrang vor dem Aufbau eines Biotopverbundes an dieser Stelle gegeben. Es ver-bleiben ausreichend besser geeignete Flächen zum Aufbau eines Biotopverbundes in größe-rem Abstand von störenden Bahnstrecken, Straßen und dem Siedlungsrand in der Gemeinde Hohnstorf. Durch das Plangebiet 1 wird nur eine kleine Teilfläche der im LRP benannten Flä-chen zum Aufbau eines Biotopverbundes angrenzend an den vorhandenen Siedlungsbereich in Anspruch genommen. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass auf der im Plangebiet 1 festgesetzten Ausgleichsfläche, auf welcher die Entwicklung eines Gras- und Staudensaums zuzulassen ist sowie bestehende Hecken als zu erhalten festgesetzt werden, ein Verbindungs-element mit Trittsteinbiotopen in der Landschaft und ein Korridorbiotop entstehen werden, welche eine Aufgabe im Biotopverbund erfüllen.

Für das Plangebiet 2 wird „Klimaschutz“ als Zielsetzung im LRP genannt. Als Begründung wird der Erhalt von Klimaschutzflächen benannt. Als Maßnahme wird „Grünlanderhaltung“

ge-Plangebiet 1

Plangebiet 2

nannt. Als Funktion wird „Klimaschutzfunktion: Senken für klimaschädliche Stoffe (THG)“ ge-nannt. Als Typ wird „Grünland hydromorpher Standorte“ beschrieben.

Die geplante Maßnahme auf der externen Ausgleichsfläche im Plangebiet 2 ist mit dem im LRP benannten Ziel „Klimaschutz“ vereinbar, da im Plangebiet 2 als Ausgleichsmaßnahme ein extensives Feuchtgrünland anzulegen ist.

Die Planung ist mit dem LRP vereinbar.

4.3 Flächennutzungsplan Plangebiet 1

Der bisher wirksame Flächennutzungsplan stellt für den nördlichen Teil des Plangebietes 1 eine Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft dar. Im südlichen Teil des Plangebietes 1 wird Fläche für die Landwirtschaft dargestellt.

Der Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren zu diesem Bebauungsplan geändert. Die Fläche für die Kindertagesstätte wird entsprechend als Fläche für den Gemeinbedarf, sozia-len Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen, mit der Zweckbestimmung „Kinderta-gesstätte“ dargestellt. Im westlichen Bereich wird eine Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft dargestellt. Der nachfolgenden Abbil-dung ist der Vorentwurf der 43. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Scharnebeck zu entnehmen.

Für einen kleinen nordöstlichen Teil des Plangebietes stellt der wirksame Flächennutzungsplan eine Fläche für den Gemeinbedarf „Feuerwehr“ dar. Hierbei handelt es sich um den Bereich, der auch im Bebauungsplan als Fläche für den Gemeinbedarf „Feuerwehr“ bzw. als Straßen-verkehrsfläche festgesetzt wird.

Der Bebauungsplan wird daher aus dem Flächennutzungsplan entwickelt sein.

Abb.5: Vorentwurf der 43. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Scharnebeck (oh-ne Maßstab).

Quelle: Samtgemeinde Scharnebeck (2019).

Plangebiet 2

Der wirksame Flächennutzungsplan stellt für das Plangebiet 2 und angrenzende Flächen be-reits eine Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft als Poolfläche dar. Der Bebauungsplan ist also auch hier aus dem Flächennut-zungsplan entwickelt.

Abb.6: Flächennutzungsplan der Samtgemeinde Scharnebeck mit Markierung des Plangebietes 2 (rote Linie)(ohne Maßstab).

Quelle: Geoportal des Landkreises Lüneburg, F-Plan der Samtgemeinde Scharnebeck (2019).

4.4 Bebauungsplan

Mit dem vorliegenden Bebauungsplan für die Kindertagesstätte wird der Bebauungsplan Nr.

11 „Feuerwehr“ geändert. Der Bebauungsplan Nr. 11 „Feuerwehr“ setzt für das hier vorliegen-de Plangebiet 1 überwiegend eine Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft fest. Im östlichen Randbereich wird eine Verkehrsflä-che besonderer Zweckbestimmung „Wirtschaftsweg“ festgesetzt. In einem nördliVerkehrsflä-chen Teilbe-reich wird eine Fläche für den Gemeinbedarf „Feuerwehr“ festgesetzt. Darüber hinaus wer-den in Randbereichen Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern sowie von Gewässern festgesetzt. In der folgenden Abbildung sind die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 11 „Feuerwehr“ zu sehen. Der Änderungsbereich durch den Bebauungsplan Nr. 12 „Kindertagesstätte“ ist mit einer roten Linie markiert.

Abb.7: Bebauungsplan Nr. 11 „Feuerwehr“ mit Markierung des Änderungsbereiches durch den Bebauungsplan Nr. 12 „Kindertagesstätte“ (rote Linie) (ohne Maßstab).

Quelle: Gemeinde Hohnstorf (2015).

4.5 Baugrunduntersuchung und Gründungsempfehlung

Zum Bebauungsplan wurde eine Baugrunduntersuchung und Gründungsempfehlung vom Baugrundlabor Lüneburg erstellt, welche Anlage zur Begründung ist. Die erkundeten Böden gliedern sich in die Schichten Mutterboden, Klei und Fluviatiler Sand. Das Grundwasser war zum Zeitpunkt der Felduntersuchungen unterhalb des schwach wasserdurchlässigen Kleis ge-spannt. Mit temporärem Stauwasseranfall muss ab Geländeoberfläche gerechnet werden.

Die erkundeten Fluviatilen Sande sind im Hinblick auf die zu erwartenden Bauwerkslasten gut tragfähig. Der erkundete Klei ist als gering tragfähig und setzungsempfindlich einzustufen. Es ist geplant, das Baufeld um rund 1 m gegenüber der jetzigen Geländeoberfläche aufzufüllen.

Im Gutachten werden Gründungsempfehlungen gegeben. So wird empfohlen, den geplan-ten Neubau tief auf Pfählen zu gründen oder alternativ kann der Neubau in Leichtbauweise flach auf einer elastisch gebetteten Sohlplatte gegründet werden. Nach Vorliegen der Bau-werkslasten sind Setzungsberechnungen durchzuführen, die Gründung ist ggf. zu optimieren und der erforderliche Bodenaustausch ist von einem Gutachter festzulegen. Eine geplante dezentrale Versickerung des anfallenden Niederschlags- bzw. Oberflächenwassers im Plan-gebiet ist unter Berücksichtigung der aktuellen Bedingungen bedingt möglich. Durch eine Auffüllung des Plangebietes im Bereich der geplanten Versickerungsanlagen sowie durch einen Bodenaustausch ggf. in Zusammenhang mit dem Bau von Rigolen kann eine dezentra-le Versickerung des anfaldezentra-lenden Niederschlags- bzw. Oberflächenwassers im Plangebiet reali-siert werden. Für weitere Informationen zum Baugrund und zur Gründung wird auf das anlie-gende Gutachten verwiesen.

4.6 Immissionsschutz-Gutachten

Zum Bebauungsplan wurde ein Immissionsschutz-Gutachten von Uppenkamp und Partner erstellt, welches Anlage zur Begründung ist. In dem Gutachten wurde die schalltechnische Verträglichkeit des Vorhabens in Hinblick auf die im Umfeld befindlichen Verkehrsimmissions-quellen der L219 und B209 sowie der Bahnstrecke Lüneburg-Lübeck geprüft. Beim Schienen-verkehr wurden zwei Varianten betrachtet. Variante 1 beinhaltet die Zugzahlen für das Prog-nosejahr 2025 ohne Maßnahme der Elektrifizierung. Variante 2 beinhaltet die Zugzahlen für das Prognosejahr 2030 mit Maßnahme der Elektrifizierung. Bei der Variante 1 werden die Ori-entierungswerte im Tageszeitraum für Allgemeine Wohngebiete auf der Fläche für den Ge-meinbedarf eingehalten. Bei der Variante 2 wird der Orientierungswert bis zu einer Tiefe von ca. 42 m auf der Fläche für den Gemeinbedarf überschritten. Der Grenzwert der 16. BImSchV und die sogenannte Zumutbarkeitsschwelle werden eingehalten. Der für die Kita-Außenfläche einzuhaltende Mischgebietstageswert wird in beiden Varianten auf der Fläche für den Gemeinbedarf eingehalten. Zum Immissionsschutz werden passive Schallschutzmaß-nahmen erforderlich. Für schutzwürdige Aufenthaltsräume wurde für beide Varianten der Lärmpegelbereich I ermittelt. Die Einhaltung der entsprechenden Anforderungen für den Lärmpegelbereich I an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen ist i.d.R. aufgrund der Bestimmungen der aktuell gültigen EnEV gegeben. Von den vorgenannten Festsetzungen kann abgewichen werden, wenn im Rahmen eines Einzelnachweises nach DIN 4109-2 ermit-telt wird, dass durch die Errichtung vorgelagerter Baukörper oder sonstiger baulicher Anlagen aufgrund der verminderten Lärmbelastung geringere Anforderungen an den Schallschutz resultieren. Für weitere Informationen zum Immissionsschutz wird auf das anliegende Immissi-onsschutz-Gutachten verwiesen.

4.7 Erschütterungstechnische Stellungnahme

Zum Bebauungsplanes Nr. 9 „Hägenhorstweg“ der Gemeinde Echem wurde eine erschütte-rungstechnische Stellungnahme von Bonk-Maire-Hoppmann erstellt, welche von der Ge-meinde Hohnstorf für den Bebauungsplan Nr. 12 „Kindertagesstätte“ verwendet werden darf.

Die Plangebiete der beiden Bebauungspläne liegen an der gleichen Bahnstrecke. In der er-schütterungstechnischen Stellungnahme wurden die auf das Plangebiet einwirkenden Schie-nenverkehrserschütterungen der westlich gelegenen Eisenbahnstrecke ermittelt und beurteilt.

Zusammenfassend sind folgende Hinweise zu beachten: Für Gebäude mit Betondecken sind ab einem Abstand von 16 m vom Gleis keine Maßnahmen zum Schutz vor Erschütterungen erforderlich. Gebäude mit Holzbalkendecken sollten einen Abstand von mindestens 24 m vom Gleis aufweisen. Bei Einhaltung dieses Abstandes sind keine weiteren Maßnahmen erfor-derlich.

Die Baugrenze im Bebauungsplan Nr. 12 „Kindertagesstätte“ hält einen Abstand von mindes-tens ca. 40 m zu dem nächstgelegenen Gleis der angrenzenden Bahnstrecke ein. Aufgrund des Abstandes ist nicht mit erheblichen Erschütterungen zu rechnen. Außerdem ist eine Stahl-betondecke für die Kita vorgesehen. Maßnahmen zum Schutz vor Erschütterungen betreffen die Ausführungsplanung.

4.8 Konzept zur Erschließung, Oberflächenentwässerung und Höhenlage

Zum Bebauungsplan wurde ein Konzept zur Erschließung, Oberflächenentwässerung und

Zum Bebauungsplan wurde ein Konzept zur Erschließung, Oberflächenentwässerung und