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ie deutsche Versicherungs- wirtschaft beginnt eine für sie neue Phase in den Be- ziehungen zu ihrer Kundschaft.Dem Entschluss des Gesamt- verbandes der Deutschen Versi- cherungswirtschaft (GDV), den Bundesrichter im Ruhestand Wolfgang Römer zum Streit- schlichter (Ombudsmann) zu berufen, folgte der Verband der privaten Krankenversicherung (PKV) mit der Mitteilung, dass ab dem 1. Oktober der Versi- cherungsjournalist und Schrift- steller Arno Surminski eine sol- che Funktion übernehmen wird.
Die von ihm zu bearbeitenden
Beschwerden und Eingaben könnten über das Versicherungs- vertragsrecht hinaus auch das Gesundheitswesen einschließ- lich der Grenzfragen zur Ge- setzlichen Krankenversicherung (GKV) betreffen, meint der PKV-Verband.
Nur Empfehlungen
Arno Surminski, Autor von Bestsellern wie „Kudenow“
oder „An fremden Wassern weinen“, war bis 1972 in der Rechtsabteilung der Nova Kran- kenversicherung tätig. Seitdem hat er die Versicherungswirt-
schaft und insbesondere die private Krankenversicherung sowie die Entwicklung des Ge- sundheitswesens in vielen Ver- öffentlichungen – unter ande- ren in Leitartikeln für die Frankfurter Allgemeine Zei- tung – kritisch begleitet.
Der PKV-Ombudsmann ist unabhängig von Weisungen Dritter und wird eine Einigungs- und Schlichtungsfunktion ha- ben. Seine Entscheidungen ha- ben den Charakter von Empfeh- lungen. Die Verfahrensordnung bei Streitigkeiten soll ab Okto- ber über die Internetseite www.
pkv-ombudsmann.de abrufbar sein. Die Inanspruchnahme des Ombudsmanns ist kostenfrei und nicht an eine Streitwertgren- ze gebunden. Der PKV-Verband geht davon aus, dass das Bundes- aufsichtsamt für das Versiche- rungswesen seine intensive Be- schwerdebearbeitung fortsetzen wird. Der PKV-Ombudsmann werde nur in Fällen tätig, in de- nen weder das Bundesaufsichts- amt angerufen wurde, noch ein Rechtsstreit anhängig ist. EB
Falsche Angaben
Kein Schutz
Wer zum Beispiel die Lauflei- stung eines als gestohlen ge- meldeten Autos zu niedrig an- gibt, riskiert seinen Versiche- rungsschutz. Falsche Angaben über ein gestohlenes Fahrzeug machen dem Versicherungsun- ternehmen die Ermittlung des korrekten Wertes des Fahr- zeugs unmöglich. Der Verlust des Versicherungsschutzes ist damit rechtens. (OLG Köln, Az.: 9 U 37/99)
Auch wer bei seiner Lebens- versicherung falsche Angaben zu Körpergröße und/oder Kör- pergewicht macht, muss mit dem Verlust des Versicherungs- schutzes rechnen. Das trifft selbst dann zu, wenn der Versi- cherungsmakler offensichtlich darüber informiert ist, dass der Versicherte beispielsweise mehr wiegt als angegeben.
(OLG Koblenz, Az.: 10 U
1097/99) rco
Private Krankenversicherung
Erstmals einen
Ombudsmann benannt
Der Versicherungsjournalist und Schriftsteller Arno Surminski soll einigen und schlichten.
Versicherungen