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Archiv "Gewerbesteuer: Ein Relikt aus Preußen!" (30.04.1987)

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DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

in Milliarden DM 26,1 26,2

+27,1

;esamtsteuer- ufkommen Die Entwicklung des

Gewerbesteueraufkommens

34,0 30,8 I 32,2 28,3

+30.3

Zunahme 1982 bis 1987

in Prozent

Gewerbesteuer: Unternehmen zahlen mehr

Quelle: Bundesministerium der Finalerem •Berechnungen Institut der deutschen Wirtschaft iwd

Gewerbesteuer:

Ein Relikt aus Preußen!

W

erden auch Freibe- rufler künftig zur Gewerbesteuer her- angezogen? Die Antwort ist bisher noch nicht ausge- macht. Die Gewerbesteuer ist in der Diskussion. Wäh- rend die FDP auf eine Ab- schaffung hinarbeitet, versu- chen die Empfänger der Ge- werbesteuer, nämlich die Kommunen, ihre Einnahme- quelle zu erhalten und wo- möglich noch ergiebiger spru- deln zu lassen. Der neueste Vorschlag ist der, die Gewer- besteuer bei der Einkom- mensteuerzahlung anrech- nungsfähig zu machen. Da- mit kommen auch die freien Berufe wiederum als Gewer- besteuerzahler ins Gespräch.

Die Gewerbesteuer soll

„revitalisiert" und zu einer

„modernen" Steuer umge- staltet werden, die sowohl die Interessen der Gemeinden als auch der örtlichen Wirt- schaft berücksichtigt. Diesen Vorschlag hat der (wiederge- wählte) steuerpolitische Sprecher der SPD-Bundes- tagsfraktion, Dr. Hans Apel (Hamburg), unterbreitet.

Die SPD hat ihren Gelüsten noch nicht abgeschworen, künftig auch die Angehöri- gen der Selbständigen in den Freien Berufen der Gewerbe- steuerpflicht zu unterwerfen.

Die FDP will die Gewerbe- steuer dagegen abbauen oder ganz beseitigen.

CDU/CSU:

Nicht eindeutig

Die Haltung der CDU und CSU ist nicht ganz ein- deutig. Vor der Wahl war der stellvertretende Vorsitzende der CDU Nordrhein-Westfa- len, der Krefelder Oberbür- germeister Dieter Pützhofen, als Befürworter einer Einbe- ziehung der Freiberufler in die Gewerbesteuerpflicht in der Presse zitiert worden (so auch in einem Kommentar auf „Seite eins", Heft 1/2 1987: „Dietern sei Dank ge- sagt"). Pützhofen hat dem DEUTSCHEN ÄRZTE- BLATT erklärt, er habe auf einer Veranstaltung lediglich

Vorschläge anderer referiert.

Was hat Pützhofen tat- sächlich gesagt? Vor der kommunalpolitischen Verei- nigung NW seiner Partei hat er eine Renovierung der Ge- werbesteuer als außerordent- lich dringend bezeichnet. Es lägen einige Vorschläge vor, die seiner Meinung nach je- doch nicht in Frage kämen.

Und dann hat er ausführlich den Vorschlag des Städteta- ges referiert; Pützhofen wört- lich:

„Mit diesem in der Form eines Gesetzentwurfes vorge- legten Vorschlag werden erstmals von seiten der Städ- te und Gemeinden präzise Vorstellungen von einer re- novierten Gewerbesteuer entwickelt. Dieser Vorschlag verfolgt insbesondere folgen- de Ziele:

0

Durch Ausweitung des Kreises der Steuerpflichtigen und Verbreitung der Besteu- erungsgrundlagen soll eine durchschnittliche Entlastung der heutigen Gewerbesteuer- zahler ermöglicht werden.

C) Der Kreis der Steuer- pflichtigen soll auf die gesam- te örtliche Erstellung von Gütern und Dienstleistungen ausgeweitet werden. Unge- rechtfertigte Befreiungen sol- len unterbleiben.

®

Die Besteuerungs- grundlagen sollen verbreitert und wieder weniger gewinn- abhängig gemacht werden.

® Es wird dem Argument einer mangelnden Praktika- bilität völlig neuer Regelun- gen von vornherein durch Rückgriff auf Regelungen des heutigen Gewerbesteuer- gesetzes und anderer Steuer- gesetze Rechnung getragen.

® Am Hebesatzrecht der heutigen Gewerbesteuer wird festgehalten.

Der Mittelstand wird hart getroffen

Dieser Vorschlag wird nicht nur den zentralen For- derungen der Städte und Ge- meinden gerecht. Er trägt vielmehr auch, soweit mög- lich und vertretbar, den Wünschen und Argumenten der Wirtschaft und ihren Vorbehalten gegenüber völ- lig neuen Lösungen Rech- nung. Die Verbreiterung des Kreises der Steuerpflichtigen und der Besteuerungsgrund- lagen führt bei Aufkommens- neutralität zu einer gleichmä- ßigeren Verteilung der Steu- erlast und ermöglicht eine Entlastung des heute stark eingeschränkten Kreises der

gewerbesteuerzahlenden Be- triebe."

Dem Leser sei es überlas- sen zu interpretieren, ob Pützhofen mit dieser Äuße- rung lediglich referierte, oder ob er sich zu dem Vorschlag des Städtetages positiv ein- stellte.

In Wirtschaft und Wissen- schaft wird die Gewerbesteu- er, die 1981 in Preußen einge- führt wurde, durchweg abge- lehnt.

Andererseits stehen „Er- satz-Lösungen" im Raum, so etwa die vom Deutschen Städtetag (Köln) geforderte Einführung einer „Wert- schöpfungsabgabe".

Die erweiterte Gewerbe- steuer (aufgeteilt in die ge- winnabhängige Gewerbeer- tragsteuer und in die ertrags- unabhängige Gewerbekapi- talsteuer) bringt aus mehre- ren Gründen Ungerechtig- keiten und Wettbewerbsver- zerrungen in das System:

I> Die Gewerbesteuer wird in der Europäischen Ge- meinschaft, außer in Luxem- burg, allein in der Bundesre- publik Deutschland erhoben.

Dadurch wird der Wettbe- werb verzerrt, und die deut- schen Unternehmen werden auf dem internationalen Markt benachteiligt.

> Die Gewerbesteuer nimmt darüber hinaus in ih- rer ertragsunabhängigen Komponente keine Rück- sicht auf die Leistungsfähig- keit der Unternehmen. Zu- dem führt die Steuer zu einer übermäßigen Besteuerung der Unternehmen, denn sie muß noch zusätzlich zur Ein- kommen- und Körperschaft- steuer sowie der Vermögen- und Grundsteuer gezahlt werden.

I> Die Gewerbesteuer trifft die mittelständischen Unternehmer besonders hart, weil diese zumeist keine Fort- und Rückwälzungsmög- lichkeiten dieser Steuerart haben.

Dennoch ist die Gewerbe- steuer ein wichtiger Posten in den Kommunaletats: So stieg das Gewerbesteueraufkom- men von 26,1 Milliarden DM im Jahr 1982 auf 32,2 Milliar- Dt. Ärztebl. 84, Heft 18, 30. April 1987 (79) A-1233

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3/87

ct I

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den DM in 1986. Für 1987 wird ein Volumen von 34 Milliarden DM erwartet.

Damit übertraf das Ge- werbesteueraufkommen die Einnahmen des Fiskus aus der veranlagten Einkommen- steuer um 2,5 Milliarden DM und das der wichtigsten spe- ziellen Verbrauchsteuer — der Mineralölsteuer — um 6,6 Milliarden DM.

Auch das Tempo, mit dem das Gewerbesteuerauf- kommen zunimmt, ist höher

Teil V

Wer glaubt, durch eine Erbschaft auch reich zu wer- den, hat oft die Rechnung ohne den Fiskus gemacht.

Der nicht „erberfahrene"

Steuerpflichtige weiß in aller Regel nicht, daß die Erb- schaftssteuer — gestaffelt nach dem Wert des „steuerpflich- tigen Erwerbes" und nach

„verwandtschaftsgradabhän- gigen" Steuerklassen — vari- iert.

Der Wert des steuer- pflichtigen Erbes wird nach einer Bemessungsgrundlage festgestellt; sie ist bei Kapi- talforderungen der Nenn- wert, bei Grundstücken da- gegen der wesentlich niedri- gere Einheitswert (§ 12 Abs.

1 ErbStG). Doch hier sind Gestaltungsspielräume gege- ben, die genutzt werden kön- nen (wie der nachfolgend be- schriebene Fall zeigt), wenn zwischen Schenker und Be- schenktem Einigkeit über den Gegenstand der Schen- kung besteht.

Der Fall: Die Schwieger- mutter hatte ihrer Schwieger- tochter und ihren beiden En- kelkindern zu gleichen Teilen das Guthaben ihres Termin- geldkontos geschenkt, mit der Maßgabe, dieses Geld ausschließlich zum Kauf ei- nes Hauses zu verwenden.

Mit Hilfe des Guthabens und eines aufgenommenen hypo- thekarisch gesicherten Bank- darlehens wurde ein mit ei-

als das Wachstum des Steuer- aufkommens insgesamt:

D So stieg das Gewerbe- steueraufkommen im Zeit- raum 1982 bis 1987 um 30,3 Prozent — mithin im Jahres- durchschnitt um 5,4 Prozent.

Das gesamte Steueraufkom- men hingegen erhöhte sich in der gleichen Zeit — wie das Institut der deutschen Wirt- schaft (iw) in Köln ermittelte

— lediglich um 27,1 Prozent — mithin um jahresdurch- schnittlich 4,9 Prozent. EB

nem Dreifamilienhaus be- bautes Grundstück erwor- ben, an dem die Schwieger- tochter zur Hälfte und ihre beiden Söhne mit je einem Viertel Eigentum erwarben.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofes ist die Zuwendung der Einlagen- rückzahlungsforderung als Schenkung einer Geldforde- rung unter einer Auflage (§ 525 Abs. 1 BGB) zu wer- ten. Es handelt sich nicht um eine mittelbare Zuwendung eines Grundstücksmiteigen- tumanteils. Hierzu fehlt es zu

§ 516 Abs. 1 BGB an der er- forderlichen Voraussetzung, daß die Schenkerin und jede der Beschenkten darüber ei- nig waren, das zu kaufende Grundstück solle jeweils zu einem entsprechenden Teil Geschenk sein. Auf diese fehlende Einigung deutete die Tatsache hin, daß das Grundstück nicht zu glei- chen, sondern zu unter- schiedlichen Teilen gekauft worden sei, die Kläger also beim Kauf des Grundstücks eine gewisse Dispositionsfrei- heit in Anspruch genommen haben. Diese vom Willen des Schenkers abweichende Handlung führte dazu, daß die Geldforderung für die Berechnung der Erbschafts- steuer mit ihrem Nennwert anzusetzen war (BFH-Urteil vom 11. Oktober 1978 BStB1 1979 II S. 533).

Rolf Combach, Bonn

Das Testament:

Tips in Sachen „Erbschaftssteuer"

A-1234 (80) Dt. Ärztebl. 84, Heft 18, 30. April 1987

Referenzen

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