(3)Vor Entscheidungen oder Be- schlüssen des Vorstandes oder der Ver- treterversammlung über solche die Si- cherstellung der hausärztlichen Versor- gung betreffende wesentliche Fragen, welche die Gesamtheit der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen- den Ärzte unmittelbar betreffen, ist dem Ausschuss Gelegenheit zu einer schrift- lichen Stellungnahme zu geben. Dies ist insbesondere der Fall bei auf diese Gruppe bezogenen Sonderregelungen entweder für die Sicherstellung der be- darfsgerechten hausärztlichen Versor- gung oder für die Vergütung der hausärztlichen Leistungen. Bei eilbe- dürftigen Angelegenheiten kann für die Abgabe der Stellungnahme eine Frist gesetzt werden.
§ 10 c
Beratender Fachausschuss für die fachärztliche Versorgung (1)Bei der Kassenärztlichen Bundes- vereinigung wird ein Beratender Fach- ausschuss für die fachärztliche Versor- gung errichtet. Der Fachausschuss be- steht aus fünf Mitgliedern, welche an der fachärztlichen Versorgung teilnehmende zugelassene oder ermächtigte Ärzte sein müssen. Unter den Mitgliedern müssen Vertreter der konservativen, operativen und medizinisch-technischen Medizin sowie ein Vertreter der ermächtigten Krankenhausärzte sein. Für jedes Mit- glied im Ausschuss wird ein Stellvertre- ter bestellt. Bei Beratung eines Gegen- standes nach Abs. 3, der im Ausschuss durch eine Fachgruppe nicht vertreten werden kann, soll der Ausschuss Vertre- ter dieser Fachgruppe als Sachverständi- ge hinzuziehen.
(2)Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stell- vertretenden Vorsitzenden.
(3)Vor Entscheidungen oder Be- schlüssen des Vorstandes oder der Ver- treterversammlung über solche die Si- cherstellung der fachärztlichen Versor- gung (ohne psychotherapeutische Ver- sorgung) betreffende wesentliche Fra- gen, welche die Gesamtheit der an der fachärztlichen Versorgung teilnehmen- den Ärzte unmittelbar betreffen, ist dem Ausschuss Gelegenheit zu einer schrift- lichen Stellungnahme zu geben. Dies ist insbesondere der Fall bei auf diese Gruppe bezogenen Sonderregelungen entweder für die Sicherstellung der be- darfsgerechten fachärztlichen Versor- gung oder für die Vergütung der fachärztlichen Leistungen. Bei eilbe- dürftigen Angelegenheiten kann für die Abgabe der Stellungnahme eine Frist gesetzt werden.
(4)Ärzte, welche das Fachgebiet der Psychotherapie vertreten, oder Psycho- therapeuten sind für den Beratenden Fachausschuss für die fachärztliche Ver- sorgung nicht wählbar.
§ 10 d
Beratender Fachausschuss für Psychotherapie
(1)Bei der Kassenärztlichen Bundes- vereinigung wird ein Beratender Fach- ausschuss für Psychotherapie errichtet.
Der Ausschuss besteht aus fünf Psycholo- gischen Psychotherapeuten und einem Kinder- und Jugendlichenpsychothera- peuten sowie Vertretern der Ärzte in glei- cher Zahl. Die Vertreter der Ärzte sollen psychotherapeutisch tätige Ärzte sein;
darunter soll ein Arzt sein, der die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie vertritt. Die Mitglieder des Ausschusses müssen zugelassene Vertragsärzte oder zugelassene Psychotherapeuten sein. Für jedes Mitglied im Ausschuss wird ein Stellvertreter bestellt.
(2)Der Beratende Fachausschuss be- stimmt aus seiner Mitte je einen Vorsit- zenden aus den Reihen der Mitglieder, welche Ärzte sind, und der Mitglieder, welche Psychotherapeuten sind; die bei- den Vorsitzenden wechseln sich jährlich im Vorsitz ab und vertreten sich gegensei- tig. Die Wahl erfolgt getrennt für den je- weiligen Vorsitzenden durch die Mitglie- der seiner Gruppe.
(3)Vor Entscheidungen oder Be- schlüssen des Vorstandes oder der Ver- treterversammlung über solche die Si- cherstellung der psychotherapeutischen Versorgung betreffende wesentliche Fra- gen, welche die Gesamtheit der an der Versorgung teilnehmenden ausschließ- lich oder überwiegend psychotherapeu- tisch tätigen Ärzte und Psychotherapeu- ten unmittelbar betreffen, ist dem Aus- schuss Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme zu geben. Dies ist insbe- sondere der Fall bei auf diese Gruppe be- zogenen Sonderregelungen entweder für die Sicherstellung der bedarfsgerechten psychotherapeutischen Versorgung oder für die Vergütung der psychotherapeuti- schen Leistungen. Bei eilbedürftigen Angelegenheiten kann für die Abgabe der Stellungnahme eine Frist gesetzt werden.“
II.Die Änderungen treten gemäß § 11 Satz 1, 2. Halbsatz der Satzung am 8. Tage nach dem maßgeblichen Ausgabedatum der Veröffentlichung im Deutschen Ärz- teblatt in Kraft.
Der Beschluss wird hiermit ausgefer- tigt.
Köln, den 8. Mai 2000 Dr. med. Helmut Klemm Vorsitzender der Vertreterversammlung B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R
A
A492 Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 98½½½½Heft 8½½½½23. Februar 2001
Kursbuch Allgemeinmedizin
3., überarbeitete Auflage
Die Auflage dieses Kursbuchs enthält sowohl die Inhalte der 240-stündigen als auch 80-stündigen Kursweiterbildung
Texte und Materialien der Bundesärztekammer zur Fort- und Weiterbildung Herausgeber: Bundesärztekammer und
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