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Archiv "Beschlüsse und Feststellungen der 198. Sitzung der AG Ärzte/Ersatzkassen (Schriftliche: Beschlußfassung)" (20.08.1999)

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Artikel 1

Die Satzung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung in der Fassung des Beschlusses vom 26. 5. 1997 wird wie folgt ergänzt:

Nach § 10 wird folgender § 10 a einge- fügt:

§ 10 a

Beratender Fachausschuß für Psychotherapie

(1) Bei der Kassenärztlichen Bundes- vereinigung wird ein Beratender Fach- ausschuß für Psychotherapie errichtet.

Der Ausschuß besteht aus fünf Psycholo- gischen Psychotherapeuten und einem Kinder- und Jugendlichenpsychothera- peuten sowie Vertretern der Ärzte in glei- cher Zahl. Die Vertreter der Ärzte sollen psychotherapeutisch tätige Ärzte sein;

darunter soll ein Arzt sein, der die Kin- der- und Jugendlichenpsychotherapie vertritt. Die Mitglieder des Ausschusses müssen zugelassene Vertragsärzte oder zugelassene Psychotherapeuten sein. Für jedes Mitglied im Ausschuß wird ein Stellvertreter bestellt.

(2) Die Wahl der Mitglieder des Be- ratenden Fachausschusses erfolgt in un- mittelbarer und geheimer Wahl durch die Vertreterversammlung. Der Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigung kann einen Sammelvorschlag einbringen und zur Wahl stellen; wird dieser Vorschlag abgelehnt, erfolgt Einzelwahl in entspre- chender Anwendung von § 6 Abs. 2.

(3) Der Beratende Fachausschuß be- stimmt je einen Vorsitzenden aus den Reihen der Mitglieder, welche Ärzte sind, und der Mitglieder, welche Psycho- therapeuten sind; die beiden Vorsitzen- den wechseln sich jährlich im Vorsitz ab und vertreten sich gegenseitig.

(4) Die Mitglieder des Fachausschus- ses werden für die Amtsdauer der Mitglie- der der Vertreterversammlung gewählt.

Bei der erstmaligen Bestellung der Mit- glieder des Ausschusses endet deren Amtsdauer mit dem Ende der Amtsdauer der Mitglieder der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung.

(5) Vor Entscheidungen oder Be- schlüssen des Vorstandes oder der Ver- treterversammlung über solche die Si- cherstellung der psychotherapeutischen Versorgung betreffende wesentliche Fra- gen, welche die Gesamtheit der an der Versorgung teilnehmenden ausschließ- lich oder überwiegend psychotherapeu- tisch tätigen Ärzte und Psychotherapeu- ten unmittelbar betreffen, ist dem Aus- schuß Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme zu geben. Dies ist insbe- sondere der Fall bei auf diese Gruppe be- zogenen Sonderregelungen entweder für die Sicherstellung der bedarfsgerechten psychotherapeutischen Versorgung oder für die Vergütung der psychotherapeuti- schen Leistungen. Bei eilbedürftigen An- gelegenheiten kann für die Abgabe der Stellungnahme eine Frist gesetzt werden.

(6) Mitglieder des Vorstandes der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Vorsitzende der Vertreterversamm- lung können an den Sitzungen des Bera- tenden Fachausschusses mit beratender Stimme teilnehmen.

(7) Die Geschäfte des Beratenden Fachausschusses führt die Kassenärztli- che Bundesvereinigung.

(8) Die Mitglieder des Ausschusses erhalten Reisekosten und Entschädigun- gen nach den für die Mitglieder von Aus- schüssen der Vertreterversammlung gel- tenden Grundsätzen.

Artikel 2

Die Änderung tritt am 1. Tage nach dem maßgeblichen Ausgabedatum der Veröffentlichung im Deutschen Ärzte- blatt in Kraft.

Köln, den 5. Dezember 1998

Der Beschluß wird hiermit ausgefertigt.

Dr. med. Helmut Klemm Vorsitzender der Vertreterversammlung

A-2107

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches Ärzteblatt 96,Heft 33, 20. August 1999 (59) K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Bekanntmachungen

Satzungsänderung

Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung hat am 5. De- zember 1998 § 10 a – neu – der Satzung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung beschlossen. Der Bundesminister für Gesundheit hat den Beschluß der Vertreterver- sammlung am 18. März 1999 in der nachstehend verkündeten Fassung genehmigt.

Die Änderung tritt am 1. Tage nach dem maßgeblichen Ausgabedatum der Veröffent- lichung im Deutschen Ärzteblatt in Kraft.

Beschluß der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung

vom 5. Dezember 1998

B 852. Zu Abschnitt B XI E-GO

Die Arbeitsgemeinschaft be- schließt:

„Der Beschluß Nr. 821 wird aufgeho- ben.“

(Gültig ab 1. Juli 1999) N

Beschlüsse und Feststellungen

der 198. Sitzung der AG Ärzte/Ersatzkassen (Schriftliche Beschlußfassung)

6. Fortbildungsseminar der Bundesärztekammer vom 17. bis 25. September in Würzburg

Alkoholmißbrauch und -abhängigkeit

Die Behandlung von Alkoholmißbrauch und -abhängigkeit in der ärztlichen Praxis in Zusammenarbeit mit dem Institut für Alkoholerkrankung (IFA)

(17. bis 18. September 1999)

Inhalt: In der hausärztlichen Betreuung gibt es über 10 Prozent Patienten mit Alkohol- problemen, im Krankenhaus sind dies über 17 Prozent. Das Erkennen und Behandeln von Al- koholmißbrauch und -abhängigkeit stellt daher einen wichtigen Bestandteil ärztlicher Tätig- keit dar. Hierzu bietet die Bundesärztekammer in Zusammenarbeit mit dem Institut für Alko- holerkrankung (IFA), Witten, dieses Seminar an. Die vorherige Anmeldung ist erforderlich.

Das detaillierte Programm erhalten Sie bei der Bundesärztekammer,

Dezernat Fortbildung und Gesundheitsförderung, Postfach 41 02 20, 50862 Köln, Tel 02 21/

40 04-4 15, -4 16, -4 17, Fax -388, E-Mail: cme@baek.dgn.de

Referenzen

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