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3 KOSTEN; NEUE UND GEBUNDENE AUSGABEN

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Kanton Bern Auszug aus dem Protokoll

Canton de Berne Reglerungsrates Extrait du procès-verbal du

Conseil-exécutif

24. Oktober 2012 BVE

Brienz / Schule für Holzbildhauerei Neubau Kulturgüterschutzraum

1 5 0 4 Sanierung und betriebliche Anpassungen

Ausführungs- und mehrjähriger Verpflichtungskredit

1 GEGENSTAND

Mit dem beantragten Kredit von Fr. 3'123'500.-- für neue Ausgaben und Fr. 4'839'000.-- für ge- bundene Ausgaben soll die Schule für Holzbildhauerei (SfHB) an der Schleegasse 1 in Brienz für die Unterbringung ihrer wertvollen Kulturgüter einen Schutzraum erhalten. Gleichzeitig wird zu- sätzlicher Schulraum für den Unterricht geschaffen und die Schulräumlichkeiten werden den gel- kifWl tenden Vorschriften angepasst und instand gesetzt.

2 RECHTSGRUNDLAGEN

- Gesetz vom 14. Juni 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG; BSG 435.11), Art. 38

- Gesetz vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (OrG; BSG 152.01), Art. 33

- Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Ver- kehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191), Art. 14

- Gesetz vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG; BSG 620.0), Art. 42 ff.

- Verordnung vom 3. Dezember 2003 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLV;

BSG 621.1), Art. 136 ff.

- RRB Nr. 1885 vom 25. Oktober 2006: Strategische Grundsätze für das kantonale Immo- bilienmanagement

- RRB Nr. 1877 vom 22. Dezember 2010 betreffend Projektierungskredit Schule für Holzbild- hauerei Brienz

3 KOSTEN; NEUE UND GEBUNDENE AUSGABEN

Preisstand Oktober 2011, Hochbaupreisindex Espace Mittelland = 125.4 Punkte Basis Oktober 1998 = 100.0 Punkte

Gesamtkosten inklusive Reserven, Fr. 8'897'500.

Provisorien, Ausstattung und Umzüge

DOCP-#308408-v3-GRB_Brienz_SfHB_Kulturgüterschutzraum_Beschluss.DOC

152.13 UfJ 10

(2)

Seite

davon:

a) Gebundene Ausgaben Fr. 5'522'000.~

Massnahmen für den baulichen Unterhalt, Ersatz überalterter Einrichtungen und Anlagen, Anpassungen aufgrund zwingender Vorschriften

durch den Reqierungsrat zu bewilligen

b) Neue Ausgaben Fr. 3'375'500.~

- Neubau Kulturgüterschutzraum, Ausbau Fr. 2'410'500.~

Dachgeschoss, Anbauten für die Haustechnik, Lüftungsanlage,

- Fotovoltaikanlage Fr. 260'000.~

- Provisorien Fr. 250'000.~

- Ausstattung und Umzüge der Erziehungsdirektion Fr. 455'000.~

Für die Ausgabenbefugnis massgebende Kreditsumme Fr. 3'375'500.-- gemäss Art. 143 und 147 FLV

abzüglich:

- bereits bewilligte Projektierungskosten für gebundene Ausgaben - Fr. 683'000.~

- bereits bewilligte Projektierungskosten für neue Ausgaben - Fr. 252'000.~

Zu bewilligende Ausgaben

a) Gebundene Ausgaben Fr. 4'839'000.

b) Neue Ausgaben Fr. 3'123'500.

Total zu bewilligender Kredit Fr. 7'962'500.

Es handelt sich um einmalige Ausgaben im Sinne von Art. 46 FLG. Soweit sie für die Umbauar- beiten und die neue Einrichtung anfallen, sind sie neu gemäss Art. 48 Abs. 2 Bst. a FLG. Im Üb- rigen sind die Ausgaben gebunden gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. d und f FLG, da sie für die bauli- che und technische Substanzerhaltung oder für Massnahmen erforderlich sind, die aus Sicher- heitsgründen beziehungsweise wegen zwingender Vorschriften vorzunehmen sind. Der Hand- lungsspielraum für die Ausführung dieser Massnahmen ist gering.

Die teuerungsbedingten Mehrkosten werden mit dem vorliegenden Beschluss bewilligt (Art. 54 Abs. 3 FLG und Art. 151 FLV).

Gegenüber der Grobkostenschätzung über 6,75 Millionen Franken aus dem Jahre 2010 erga- ben sich Mehrkosten für die Erfüllung von Sicherheits- und Umweltschutzvorgaben in der Höhe von 1,24 Millionen Franken. Der vorliegende Kredit umfasst zudem auch die Kosten für Proviso- rien sowie Ausstattung und Umzüge sowie die seit 2010 aufgelaufene Teuerung.

DOCP-#308408-v3-GRB_Bnenz_SfHB_Kulturgütersch utzraum_Beschluss.DOC

(3)

Seite

4 KREDITART / KONTO / RECHNUNGSJAHR

Die Ausgaben sind in der aktuellen Voranschlags-, Aufgaben- und Finanzplanung der Bau-, Ver- kehrs- und Energiedirektion sowie der Erziehungsdirektion eingestellt. Es handelt sich um einen Ausführungs- und mehrjährigen Verpflichtungskredit gemäss Art. 50 Abs. 3 FLG. Die Ablösung erfolgt, unter Vorbehalt der Budgetgenehmigung, voraussichtlich mit den folgenden Zahlungen:

Ausgaben BVE:

Produktgruppe: AGG: Entwicklung des Liegenschaftsbestandes (Nr. 09.16.9120)

Konto

4980 503100

Amt für Grundstücke und Gebäude Umbau von Liegenschaften des Verwaltungsvermögens

Rechnungsjahr / Betrag 2010 Fr. 20'000.~

2011 Fr.. 130'000.- 2012 Fr. 760'000.~

2013 Fr. 2'882'500.~

2014 Fr. 4'400'000.- 2015 Fr. 250'000.~

Fr. 8'442'500.- Ausgaben ERZ:

Produktgruppe:

Konto

4816 506100

4816 318000

Berufsbildung, Weiterbildung und Berufsberatung

Erziehungsdirektion

Anschaffungen Mobilien, Apparate und Geräte Erziehungsdirektion

Entschädigung für Dienstleistungen Dritter

Rechnungsjahr / Betrag 2014 Fr. 380'000.-

2013 Fr.

2014 Fr.

40'000.

35'000.

Fr. 455'000.

5 FINANZREFERENDUIVI

Dieser Beschluss unterliegt der fakultativen Volksabstimmung und ist im Amtsblatt des Kantons Bern zu veröffentlichen.

An den Grossen Rat

DOCP-#308408-v3-GRB_Brienz_SfHB_Kulturgüter5chutzraum_Beschluss.DOC

Referenzen

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