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ANLAGE 1 ZU DEN GEMEINSAMEN REGELN FÜR DIE FÖRDERFÄHIGKEIT VON AUSGABEN – ZUORDUNG DER KOSTEN AUßERHALB DES PROGRAMMGEBIETS

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1 Anlage 1 zu den Gemeinsamen Förderfähigkeitsregeln 1. Version vom 13.12.2016

Ziel ETZ

Freistaat Bayern – Tschechische Republik 2014 – 2020 (INTERREG V)

Europäische Union Europäischer Fonds für regionale Entwicklung

ANLAGE 1 ZU DEN GEMEINSAMEN REGELN FÜR DIE FÖRDERFÄHIGKEIT VON AUSGABEN – ZUORDUNG DER KOSTEN AUßERHALB DES PROGRAMMGEBIETS

Zur Abgrenzung der Zuordnung der förderfähigen Ausgaben zwischen innerhalb und außerhalb des Programmgebiets werden ergänzend zu den Gemeinsamen Regeln für die Förderfähigkeit von Ausgaben nachfolgende Regelauslegungen getroffen.

Begünstigte mit Sitz im Programmgebiet

Für Begünstigte mit Sitz im Programmgebiet gelten für die einzelnen Kostenkategorien folgende Regelungen:

a│ Alle Personalkosten sowie Büro- und Verwaltungsausgaben zählen als Ausgaben innerhalb des Programmgebiets.

b│ Sämtliche Reise- und Unterbringungskosten von Personal1 des Begünstigten zählen als Ausgaben innerhalb des Programmgebiets.

c│ Ausgaben für Marketingmaßnahmen und Aufbau von Kapazitäten außerhalb des Programmgebiets zählen als Ausgaben außerhalb des Programmgebiets, sind aber gemäß VO (EU) Nr. 481/2014 Art. 5 Abs. 5 nicht den max. 20 % des Gesamtbeitrags aus dem EFRE anzurechnen, der auf Programmebene für die Aktivitäten außerhalb des Programmgebiets zur Verfügung steht, sofern diese im Einklang mit Punkt 1|7 (2), lit. a) und b) der Gemeinsamen Regeln für die Förderfähigkeit von Ausgaben stehen.

d│ Sonstige förderfähige Ausgaben für Aktivitäten außerhalb des Programmgebiets zählen als Ausgaben außerhalb des Programmgebiets (und sind den max. 20% des Gesamtbeitrags aus dem EFRE für Aktivitäten außerhalb des Programmgebiets anzurechnen).

Unter Punkt d) fallen auch die Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten von Personengruppen, die nicht Personal des Begünstigten sind (sofern es sich nicht um Marketingmaßnahmen und Aufbau von Kapazitäten handelt). Die Zuordnung der Reise- und Unterbringungskostenkosten von Personen, die nicht Personal des Begünstigten sind, erfolgt nach dem Ziel der Reise (z.B. Fahrtkosten für ein Seminar in München von Personen, die nicht Personal des Begünstigten sind, zählen als Kosten außerhalb des Programmgebiets).

1 D.h. Personen, die in einem direkten Anstellungsverhältnis oder einem sonstigen Tätigkeitsverhältnis zum Begünstigten stehen.

(2)

2 Anlage 1 zu den Gemeinsamen Förderfähigkeitsregeln 1. Version vom 13.12.2016

Begünstigte mit Sitz außerhalb des Programmgebiets

Für Begünstigte mit Sitz außerhalb des Programmgebiets gelten folgende Regelungen:

a│ Ausgaben für Marketingmaßnahmen und Aufbau von Kapazitäten zählen als Ausgaben außerhalb des Programmgebiets, sind aber gemäß VO (EU) Nr.

481/2014 Art. 5 Abs. 5 nicht den max. 20 % des Gesamtbeitrags aus dem EFRE anzurechnen, der auf Programmebene für die Aktivitäten außerhalb des Programmgebiets zur Verfügung steht, sofern diese im Einklang mit Punkt 1|7 (2), lit. a) und b) der Gemeinsamen Regeln für die Förderfähigkeit von Ausgaben stehen.

b│ Alle sonstigen förderfähigen Ausgaben zählen als Ausgaben außerhalb des Programmgebiets (und sind den max. 20% des Gesamtbeitrags aus dem EFRE für Aktivitäten außerhalb des Programmgebiets anzurechnen).

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