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ANLAGE 2 ZU DEN GEMEINSAMEN REGELN FÜR DIE FÖRDERFÄHIGKEIT VON AUSGABEN - REISE- UND UNTERBRINGUNGSKOSTEN VON NICHT-PERSONAL

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1 Anlage 2 zu den Gemeinsamen Förderfähigkeitsregeln 1. Version vom 13.12.2016

Ziel ETZ

Freistaat Bayern – Tschechische Republik 2014 – 2020 (INTERREG V)

Europäische Union Europäischer Fonds für regionale Entwicklung

ANLAGE 2 ZU DEN GEMEINSAMEN REGELN FÜR DIE FÖRDERFÄHIGKEIT VON AUSGABEN - REISE- UND UNTERBRINGUNGSKOSTEN VON NICHT-PERSONAL

Im Ausnahmefall können die Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten von Personengruppen, deren Reise- und Unterbringungskosten nicht explizit in den Förderfähigkeitsregeln behandelt werden, also insbesondere von Personen, die in keinem direkten Anstellungsverhältnis oder sonstigem Tätigkeitsverhältnis zum Begünstigten stehen, unter 2|4 (1) lit. m) der Gemeinsamen Regeln für die Förderfähigkeit von Ausgaben subsumiert werden, sofern sie als externe Dienstleistungen durchgeführt werden. D.h. Reise- und Unterbringungskosten auf Einzelebene können nicht abgerechnet werden (z.B. einzelne Abrechnung von Hotelkosten; ebenso wenig Tagegelder und Visagebühren). Dementsprechend können solche Kosten (unter Beachtung der Vergabebestimmungen) nur zusammen abgerechnet werden (z.B. Rechnung eines Busunternehmens oder Hotels an den Begünstigten).

Kosten dieser Art stellen die Ausnahme dar. Für die Förderfähigkeit ist es zwingende Voraussetzung, dass die Kosten für die "Dienstleistung" notwendig / erforderlich sind1.

1 Die Notwendigkeit / Erforderlichkeit der Kosten ist im Rahmen der Abschließenden Antragsprüfung (Kommentarfeld zur Förderfähigkeit der Ausgaben) zu begründen. Bei den Kleinprojekten der

Dispositionsfonds ist die Notwendigkeit / Erforderlichkeit im Rahmen der Antragsprüfung zu begründen.

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